Studien- und Prüfungsordnung

für den Magisterstudiengang Katholische Theologie  mit dem Abschluss „Magister Theologiae / Magistra Theologiae“ 

III. Schlussbestimmungen


Auf der Grundlage

•      der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana Papst Johannes Pauls II. vom 15. April 1979,

•      der zugehörigen „Ordinationes“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 29. April 1979,

•      der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz in der Fassung vom 12. März 2003 sowie

•      der „Kirchlichen Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des BolognaProzesses“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 8. März 2006

erlässt die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Magister Theologiae / Magistra Theologiae“. 


I. Studienordnung

§ 1 Ziel des Studiums, berufliche Tätigkeitsfelder

(1) Das Studium der Katholischen Theologie führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae).

(2) Der Magistergrad in Katholischer Theologie befähigt zu beruflicher Tätigkeit als

  • Diözesanpriester und Ordenspriester,
  • akademisch ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst der Kirche (Pastoralreferenten und -referentinnen),
  • Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Forschung und Lehre, philosophisch-theologisch ausgebildete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Schule, Erwachsenenbildung, Medien, Verlagen, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik. 
§ 2 Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums

(1)   Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit, zehn Semester. Die Studienzeiten, die für den Erwerb der als Studienvoraussetzungen geforderten lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachkenntnisse notwendig sind, werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

(2)   Der letzte Teil der Magisterprüfung gemäß § 29 wird im Regelfall am Ende des zehnten Semesters abgelegt. Wenn alle erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann diese Prüfung auch früher abgeschlossen werden.

(3)   Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden des Magisterstudiengangs Katholische Theologie beträgt 180.

(4)   Das Studium besteht aus 25 Modulen. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Zielen, Inhalten sowie Lehr- und Lernformen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

(5)   In den ersten beiden Semestern (Module 0 bis 5) erfolgt eine Einführung in die Theologie. Sie umfasst eine Einführung in die Philosophie und in die Katholische Theologie aus der Perspektive ihrer vier Fächergruppen Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie.

(6)   Im dritten bis sechsten Semester (Module 6 bis 15) findet eine Fundierung in der Theologie statt. Die betreffenden Module sind thematisch ausgerichtet und bieten Gelegenheit zur intra- und interdisziplinären Zusammenarbeit.

(7)   Das siebte bis zehnte Semester (Module 16 bis 24) bieten eine Vertiefung in der Theologie. Sie erfolgt wie in der Einführung (vgl. Abs. 5) in der Philosophie und aus der Perspektive der vier Fächergruppen der Theologie. Das Modul 24 besteht in der Magisterarbeit.

(8)   Jedem Modul sind Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet. Diese kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und das Lernziel zu erreichen. Der Arbeitsaufwand umfasst neben der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Prüfungen und sonstigen Leistungskontrollen. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(9)   Der Abschluss des Studiums setzt den Erwerb von 300 Leistungspunkten voraus.

(10)  Den Studierenden wird empfohlen, in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Semester für die Dauer von zwei Semestern an einer anderen Theologischen Fakultät innerhalb Deutschlands oder im Ausland zu studieren.

§ 3 Inhalte des Studiums

(1)  Der Magisterstudiengang Katholische Theologie setzt sich aus den folgenden Fächern zusammen, die im Rahmen dieses Studiengangs jeweils im Umfang der nachstehend angegebenen Zahl von Semesterwochenstunden gelehrt werden. Die in der Rahmenordnung für die Priesterbildung vorgesehene Verteilung der Semesterwochenstunden wird dabei verschoben zugunsten der Philosophie und der Systematischen Theologie, die an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Schwerpunkte darstellen (vgl. die Satzung der Hochschule, Art. 9 § 1). 

Philosophie 

  27 SWS

Einleitung in die Heilige Schrift 

    8 SWS

Exegese des Alten Testaments

    9 SWS

Exegese des Neuen Testaments

  11 SWS

Kirchengeschichte

  13 SWS

Fundamentaltheologie

  10 SWS

Dogmatik (einschließlich Theologie der Spiritualität)

  28 SWS

Moraltheologie

  10 SWS

Christliche Gesellschaftsethik

    7 SWS

Pastoraltheologie 

    7 SWS

Religionspädagogik, Katechetik und Didaktik

    7 SWS

Homiletik

    4 SWS

Liturgiewissenschaft (einschl. Kirchenmusik und Christlicher Kunst)

    9 SWS

Kirchenrecht

    7 SWS

Humanwissenschaften

    4 SWS

Schwerpunktbildung

  19 SWS

gesamt:

180 SWS

(2) Der Anhang, in dem die Studienziele und die Studien- und Prüfungsinhalte in den einzelnen Fächern näher beschrieben werden, ist Bestandteil dieser Studienordnung.

§ 4 Beginn des Studiums

Das Studium kann zu Beginn jedes Semesters aufgenommen werden. 

§ 5 Voraussetzungen für das Studium

(1) Voraussetzung für das Studium ist die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Voraussetzung für das Studium von Studienbewerbern und -bewerberinnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung ist außerdem der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis. 

§ 6 Erforderliche Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch und Latein

(1) In Griechisch und Hebräisch müssen die Kenntnisse nachgewiesen werden, die zum Verstehen des Neuen und Alten Testamentes in den Ursprachen erforderlich sind; dieser Nachweis wird durch das Graecum und das Hebraicum erbracht.

(2) In der lateinischen Sprache sind diejenigen Kenntnisse nachzuweisen, die das notwendige Quellenstudium in den philosophischen und theologischen Pflichtfächern ermöglichen; diese Kenntnisse werden durch das Latinum nachgewiesen.

(3) Wer die Prüfung in einer der Sprachen Latein oder Griechisch oder in beiden während seines Hochschulstudiums ablegen muss, kann die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse auch durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem hebräischen Sprachkurs während eines Semesters oder an einem Einführungskurs in die hebräische Sprache nachweisen.

(4) Der Nachweis der Griechisch- und Hebräisch-Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 wird für den Modulabschluss der Module in der Fundierungs- und Vertiefungsphase im Modulhandbuch festgelegt. Für die Anmeldung zur Schlussprüfung gemäß §29 ist er vorausgesetzt.

(5) Der Nachweis der Latein-Kenntnisse gemäß Abs. 4 ist eine Voraussetzung für die Anmeldung zu den Modulprüfungen der Module M 16 bis M 23.

(6) Der Nachweis der Griechisch-, Hebräisch- und Latein-Kenntnisse gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist außerdem eine Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit.

(7) Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann durch ein staatliches Zeugnis über das Graecum, Hebraicum bzw. Latinum oder durch vergleichbare Prüfungen der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen erfolgen. Prüfungen anderer Einrichtungen können vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannt werden.

(8) In Härtefällen kann nach dem Urteil des Prüfungsausschusses vom Nachweis hebräischer Sprachkenntnisse abgesehen werden. 

§ 7 Module

(1) Das Studium besteht aus folgenden 25 Modulen 

Einführung (1. und 2. Semester):

  • M0   – Einführung in das Studium der Philosophie und Theologie,
  • M1   – Einführung in die Theologie aus biblischer Sicht,
  • M2   – Einführung in die Theologie aus historischer Sicht,
  • M3   – Einführung in die Theologie aus systematischer Sicht,
  • M4   – Einführung in die Praktische Theologie,
  • M5   – Philosophie: Vernunft und Glaube

Fundierung (3. bis 6. Semester):

  • M6   – Mensch und Schöpfung,
  • M7   – Gotteslehre,
  • M8   – Jesus Christus und Gottesherrschaft,
  • M9   – Wege christlichen Lebens und Denkens,
  • M10 – Die Kirche als Mysterium und Volk Gottes,
  • M11 – Dimension und Vollzüge des Glaubens,
  • M12 – Christliches Handeln in der Verantwortung für die Welt,
  • M13 – Christwerden in heutiger Kultur und Gesellschaft,
  • M14 – Das Christentum in seinem Verhältnis zum Judentum und zu anderen Religionen,
  • M15 – Schwerpunktstudium / Berufsorientierung

Vertiefung (7. bis 10. Semester):

  • M16 – Vertiefung im Bereich des Alten und des Neuen Testaments,
  • M17 – Vertiefung im Bereich der Alten und der Mittleren und Neueren Kirchengeschichte,
  • M18 – Vertiefung im Bereich der Dogmatik,
  • M19 – Vertiefung im Bereich der Fundamentaltheologie und der Philosophie,
  • M20 – Vertiefung im Bereich der Moraltheologie und Christlichen Gesellschaftsethik,
  • M21 – Vertiefung im Bereich der Pastoraltheologie und der Religionspädagogik,
  • M22 – Vertiefung im Bereich des Kirchenrechts und der Liturgiewissenschaft,
  • M23 – Schwerpunktstudium / Berufsorientierung
  • M24 – Magisterarbeit

Die an den Modulen beteiligten Fächer, die den Modulen zugeordnete Zahl von Leistungspunkten sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2) Wenn das Modulhandbuch Module als Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nennt, müssen die genannten Module erfolgreich abgeschlossen sein, damit der Studierende[1] sich für die betreffende Modulprüfung anmelden kann.

(3) Die Entscheidung, welche Studienleistungen die Studierenden über die Pflichtseminare hinaus in Modul 23 einbringen können, trifft der Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung.

(4) Die für ein Modul erforderlichen Lehrveranstaltungen werden im Laufe von ein bis zwei Semestern angeboten.

(5) Die für Modul 0 erforderlichen Lehrveranstaltungen sollen in jedem Semester angeboten werden.

(6) Die für die Module 1 bis 5, 16, 17 und 21 bis 23 erforderlichen Lehrveranstaltungen werden in der Regel jährlich angeboten.

(7) Die für die Module 6 bis 15 und 18 bis 20 erforderlichen Lehrveranstaltungen werden in der Regel mindestens in einem zweijährigen Rhythmus angeboten.

§ 8 Modulbeschreibungen

(1)  Bevor die Lehrveranstaltungen eines Moduls angeboten werden, legen die an dem Modul beteiligten Lehrenden dafür eine Modulbeschreibung vor.

(2)  Die Modulbeschreibung soll folgende Elemente enthalten:

  • die Angabe der Kompetenzen, die die Studierenden durch das Modul erwerben sollen;
  • eine Beschreibung der Inhalte, die in dem Modul gelehrt werden;
  • Angaben über die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen innerhalb des Moduls und ihren zeitlichen Umfang;
  • Angaben darüber, wie die Kohärenz der verschiedenen an dem Modul beteiligten Fächer gewährleistet wird; diese Angaben sind vor allem bei den Modulen 6 bis 14 von Bedeutung;
  • Angaben über die Leistungspunkte, die den einzelnen Bestandteilen des Moduls zugeordnet werden;
  • eine Beschreibung der abzulegenden Modulprüfung.

(3)  Die Modulbeschreibungen bedürfen, um verbindlich zu werden, der Genehmigung durch den Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung.

(4)  Bei der Erstellung der Modulbeschreibungen der Module 18 bis 20 sind die Bestimmungen über die Abschlussprüfung in § 29 zu beachten. Dazu beraten sich die an diesen Modulen beteiligten Lehrenden. Die Beschreibungen der Module 18 bis 20 werden gemeinsam zur Genehmigung vorgelegt.

(5)  Die Genehmigung gemäß Abs. 3 und 4 wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind die Modulbeschreibungen von den an dem Modul beteiligten Lehrenden zu überprüfen und erneut dem Überwachungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(6)  Die Modulbeschreibungen können auch Angaben darüber enthalten, wer die betreffenden Lehrveranstaltungen voraussichtlich durchführen wird. 

§ 9 Überwachungsausschuss

(1) Der Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung wird aus vier Professoren[1] und zwei Studierenden gebildet, die vom Hochschulrat für diese Aufgaben bestellt werden.

(2) Der Überwachungsausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 bis 5 die Aufgabe, die Modulbeschreibungen zu genehmigen.

(3) Außerdem hat er die Aufgabe, die Anwendung dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie ihre inhaltliche und methodische Weiterentwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsvorschläge an den Hochschulrat weiterzuleiten. 

§ 10 Studienberatung

(1) Der bzw. die Studierende wählt einen Studienberater / eine Studienberaterin und sucht ihn bzw. sie wenigstens einmal im akademischen Jahr auf, um die persönliche Studiensituation zu besprechen.

(2) Der Studienberater bzw. die Studienberaterin ist aus einem Kreis von Lehrenden, Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Studierenden im postgradualen Studium zu wählen, die vom Rektor der Hochschule für diese Aufgabe bestellt werden.

(3) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung setzt den Nachweis voraus, dass im Laufe des aktuellen oder des vorausgegangenen akademischen Jahres ein Studienberatungsgespräch stattgefunden hat

§ 11 Postgraduale Studien

Der Magistergrad in Katholischer Theologie ist Voraussetzung für ein postgraduales Studium in den Fächergruppen Biblische Theologie, Historische Theologie, Systematische Theologie oder Praktische Theologie. Das postgraduale Studium umfasst mindestens vier Semester und kann mit dem Lizentiat oder dem Doktorat in Katholischer Theologie abgeschlossen werden. 

II. Prüfungsordnung

§ 12 Magisterprüfung

(1)  Der Magisterstudiengang Katholische Theologie wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Durch diese Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches Katholische Theologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse erworben hat.

(2)  Die Magisterprüfung umfasst die Fächer: 

a)    Philosophie,
b)    Einleitung in die Heilige Schrift,
c)    Exegese des Alten Testaments,
d)    Exegese des Neuen Testaments,
e)    Kirchengeschichte (einschließlich Patrologie),
f)     Fundamentaltheologie,
g)    Dogmatik (einschließlich Theologie der Spiritualität),
h)    Moraltheologie,
i)     Christliche Gesellschaftsethik,
j)     Pastoraltheologie,
k)    Religionspädagogik und Katechetik,
l)     Homiletik,
m)   Liturgiewissenschaft (einschließlich Kirchenmusik und Kunstgeschichte), 
n)    Kirchenrecht.

(3) Die Magisterprüfung setzt sich aus den Modulprüfungen der Module 0 bis 23 und der Magisterarbeit (M 24) zusammen. Dabei haben die Modulprüfungen über die für das vierte und fünfte Studienjahr vorgesehenen Module in Philosophie und Systematischer Theologie (M 18 bis 20) die Form einer gemeinsamen Abschlussprüfung. 

§ 13 Magistergrad

Bei bestandener Magisterprüfung verleiht die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main den akademischen Grad „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ (jeweils abgekürzt: Mag. theol.). 

§ 14 Prüfungsausschuss

(1)  Der Prüfungsausschuss ist für die organisatorische Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig sowie für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.

(2)  Er besteht aus dem Hochschulrektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Professoren. Diese werden vom Hochschulrat für zwei Jahre gewählt.

(3)  Der Prüfungsausschuss handelt in der Regel durch seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann seine Aufgaben an einen Studiengangsleiter delegieren

(4)  Bei Einspruch gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

(6)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 

§ 15 Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer, sofern die Prüfungsordnung keine andere Regelung vorsieht.

(2) Prüfer sind die Professoren und Dozenten. Zum Prüfer kann auch bestellt werden, wer mindestens die Magisterprüfung in Katholischer Theologie oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt und in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ausgeübt hat. In der Regel sollen diejenigen, die das betreffende Fach unterrichtet haben, die Prüfung abnehmen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung in Katholischer Theologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, mindestens aber die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

(4) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten oder einer Kandidatin beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission. 

§ 16 Prüfungstermine

(1) Die Termine für mündliche und schriftliche Prüfungen liegen jeweils in den Wochen vor Beginn und nach Ende der Vorlesungszeit eines Semesters.

(2) Prüfungen sind in der Regel im Anschluss an die Vorlesungszeit jenes Semesters abzulegen, in dem die letzte der Lehrveranstaltungen gehalten wurde, auf die sich die Prüfung bezieht, oder vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters. 

(3) Wenn eine Lehrveranstaltung sich nur über einen Teil der Vorlesungszeit erstreckt, soll die Prüfung bereits kurz nach Ende dieser Lehrveranstaltung erfolgen.

(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auch Prüfungen an anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Terminen zulassen. Soweit es zur Durchführbarkeit von Prüfungen an anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Terminen erforderlich scheint, können Prüfungen nach dem Urteil des Prüfungsausschusses in einer von der jeweiligen Modulbeschreibung abweichenden Form durchgeführt werden. Das Anforderungsniveau der Prüfung muss dabei den Festlegungen in der Modulbeschreibung entsprechen.

(5) Die Meldung zu mündlichen und schriftlichen Prüfungen hat spätestens vier Wochen vor dem ersten Tag des jeweiligen Prüfungstermins zu erfolgen. Für die Meldung zur Abschlussprüfung gemäß § 29 gilt § 30 Abs. 1.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidaten und Kandidatinnen Ort und Zeit der Prüfung mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben werden. 

§ 17 Mündliche Prüfungen

(1)  Mündliche Prüfungen bei einem einzelnen Prüfer werden in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt und dauern 15 Minuten. Der Beisitzer führt ein Protokoll, in dem Dauer, Thema und Note der Prüfung festgehalten werden.

(2)  Die Dauer einer mündlichen Prüfung vor mehreren Prüfern kann zwischen 20 und 45 Minuten betragen. Die Festlegung der Dauer erfolgt in der gemäß § 8 zu erstellenden Modulbeschreibung. Dauer, Thema und Note der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten.

(3) Besteht eine von mehreren Prüfern abgenommene Prüfung aus verschiedenen Teilen, die sich auf mehrere Lehrveranstaltungen beziehen, so sind die in die Gesamtnote eingehenden Einzelbewertungen proportional entsprechend den Leistungspunkten zu gewichten, die für die jeweiligen Veranstaltungen vergeben werden. 

§ 18 Klausuren

Für Klausurarbeiten stehen 90 Minuten zur Verfügung. Sie werden von zwei Prüfern bewertet, die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht eine von mehreren Prüfern gestellte Klausur aus verschiedenen Teilen, die sich auf mehrere Lehrveranstaltungen beziehen, so sind die in die Gesamtnote eingehenden Einzelbewertungen proportional entsprechend den Leistungspunkten zu gewichten, die für die jeweiligen Veranstaltungen vergeben werden.

§ 19 Hauptseminare

(1) Der Erwerb eines Leistungsnachweises für ein Hauptseminar setzt voraus, dass das Seminar zwei Semesterwochenstunden umfasst und dass eine schriftliche Arbeit angefertigt wird. Diese kann aus mehreren, im Laufe eines Semesters vorzulegenden Teilen bestehen.

(2) Schriftliche Seminararbeiten gemäß Abs. 1 sind vor dem ersten Tag der Lehrveranstaltungen des auf das Hauptseminar folgenden Semesters vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss diese Frist verlängern. 

(3) Die Gesamtnote für ein Hauptseminar setzt sich zusammen aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit gemäß Abs. 1, der aktiven Teilnahme sowie gegebenenfalls einer Präsentation. Der Erwerb des Leistungsnachweises setzt voraus, dass die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (4,0) beträgt. 

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 

1  = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 

2  = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 

3  = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Wenn eine Note aus mehreren Teilnoten berechnet wird, wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. 

§ 21 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Magisterstudiengang Katholische Theologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als zwölf Module oder die Magisterarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Magisterstudiengangs Katholische Theologie an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen.

Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anerkennung wird im vorgelegten Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten können, sofern sie den Zielen des Magisterstudiengangs Theologie und der im Modulhandbuch beschriebenen Lernergebnisse und Kompetenzen, die erreicht werden sollen, inhaltlich und vom Niveau her gleichwertig sind, auf Antrag bis zu 50% der zu erbringenden ECTS-Punkte anerkannt werden

(6) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Studiengangsleiter, wenn der Vorsitzende ihm diese Aufgabe delegiert hat, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem betreffenden Fachvertreter. 

§ 22 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Plagiate

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(4) Innerhalb eines Monats kann der Kandidat bzw. die Kandidatin verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Er bzw. sie hat die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss des Hochschulrates anzurufen. 

(5) Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß den dafür vom Hochschulrat erlassenen Richtlinien über die Verhängung von Sanktionen gegen den Kandidaten bzw. die Kandidatin. 

§ 23 Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Für Studierende in einer außerordentlichen Lebenssituation (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflege naher Angehöriger) findet das Gesagte bei entsprechendem Nachweis analoge Anwendung.

(3) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfer bzw. die Prüferin, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. 

§ 24 Wiederholung von Prüfungen

(1) Prüfungen können bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Bei bis zu zwei Prüfungsleistungen im Laufe des Studiengangs ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) Darüber hinaus ist eine zweite Wiederholung derselben Prüfung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die vom Prüfungsausschuss zu beurteilen sind.

(4) Wiederholungen von Prüfungen sind an einem der drei unmittelbar folgenden Prüfungstermine abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. 

§ 25 Modulprüfungen

(1) Die Module 0 bis 17 und 21 bis  22 werden mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen.

(2) Gegenstand der Prüfungsleistung.sind die im gesamten Modul vermittelten und eingeübten Fach-, Methoden-, Sozial- Selbstkompetenzen. Studienleistungen in Form von unbenoteten Übungen oder Seminaren können Voraussetzung für den Abschluss eines Moduls sein.

(3) Die Prüfungsleistung zum Abschluss eines Moduls kann erbracht werden durch:

  • mündliche Prüfungen bei einem oder mehreren Prüfern,
  • schriftliche Prüfungen,
  • die aktive Teilnahme an einem Hauptseminar in Verbindung mit einer Hausarbeit,
  • die aktive Teilnahme an Proseminaren, Übungen und Tutorien.

(4) Die Prüfungsform bestimmt der Modulverantwortliche in Rücksprache mit den am Modul beteiligten Lehrenden. Sie wird in der gemäß §8 erstellten Modulbeschreibung festgelegt. Teilprüfungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bei der Auswahl der Themen ist darauf zu achten, dass Modulabschlussprüfungen fachübergreifend den Bezug zur Gesamtthematik des Moduls aufweisen sollen.

(5) Wenn die Gesamtnote einer Modulprüfung sich im begründeten Ausnahmefall (vgl. §25, Abs. 4) aus mehreren Noten zusammensetzt, die sich auf die verschiedenen Lehrveranstaltungen des Moduls beziehen, werden die einzelnen Noten proportional zu den für die einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungspunkten gewichtet.

(6) Prüfungsleistungen eines Studierenden, die bereits in eine Modulprüfung eingegangen sind, können nicht als Bestandteil einer weiteren Modulprüfung gewertet werden. 

§ 26 Zulassung zu den Modulprüfungen

(1)  Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) zum vorgesehenen Zeitpunkt der Modulprüfung an der PhilosophischTheologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert ist; b) die gemäß § 6 für die jeweilige Modulprüfung verlangten Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen kann;
c) die gemäß § 7 Abs. 1 für die jeweilige Modulprüfung als Voraussetzung verlangten anderen Modulprüfungen bestanden hat;
d) gemäß § 10 die Studienberatung in Anspruch genommen hat.
e)  die im Modul vorausgesetzten Studienleistungen (vgl. §25, Abs. 2) erbracht hat.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss von einzelnen dieser Voraussetzungen befreien. 

§ 27 Pflichtseminare

(1) Zu den Modulprüfungen der Module 15, 16 und 23 gehören sechs Prüfungsleistungen in Form von Hauptseminaren.

(2) In den Fächergruppen Philosophie, Exegese, Kirchengeschichte und Praktische Theologie ist jeweils ein Hauptseminar erforderlich. Die Fächer der Praktischen Theologie im Sinne von Satz 1 sind: Pastoraltheologie, Religionspädagogik und Katechetik, Liturgiewissenschaft und Kirchenrecht.

(3) In der Fächergruppe Systematische Theologie sind zwei Hauptseminare erforderlich, davon mindestens eines im Fach Dogmatik. Die Fächer der Systematischen Theologie im Sinne von Satz 1 sind: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie und Christliche Gesellschaftsethik.

(4) Das gemäß Abs. 2 erforderliche Hauptseminar in Exegese ist Bestandteil von M 16.

(5) Drei der anderen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen sechs Hauptseminare sind Bestandteil von M 15.

(6) Die beiden übrigen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen Hauptseminare sind Bestandteil von M 23. 

§ 28 Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist (sechs Monate) ein philosophisches oder theologisches Thema nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Magisterarbeit wird mit einem Professor oder Dozenten, den der Kandidat oder die Kandidatin vorschlagen kann, vereinbart und von ihm betreut. Soweit Magisterarbeiten in vom Prüfungsausschuss genehmigten Ausnahmefällen auch von anderen Mitgliedern des Lehrkörpers vergeben und betreut werden, muss eine Mitbetreuung und Mitbegutachtung von einem Professor oder Dozenten vorgesehen werden.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält.

(4) Das Thema der Magisterarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin die Modulprüfungen der Module 0 bis 15 bestanden hat. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Das Thema der Magisterarbeit ist so zu stellen, dass es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängern. Die Arbeit soll einem Umfang von ca. 50 bis 100 Seiten (je ca. 2.000 Zeichen, ohne Leerzeichen) entsprechen.

(6) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Magisterarbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Wird die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.

(8) Die Magisterarbeit ist in der Regel von dem Professor oder Dozenten, der die Arbeit betreut hat, sowie von einem weiteren Professor oder Dozenten zu bewerten. Dieser wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. Der Name des Korreferenten wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Wunsch mitgeteilt. Die Bewertungen von Referent und Korreferent gehen in die Gesamtbewertung der Arbeit zu gleichen Teilen ein.

§ 29 Abschlussprüfung

(1) Die Module 18 bis 20 werden durch eine gemeinsame Prüfung abgeschlossen. Sie bildet den letzten Teil der Magisterprüfung.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer Klausurarbeit, einer mündlichen Prüfung vor einer Prüfungskommission und, sofern die Modulbeschreibungen der Module 18 bis 20 das vorsehen, weiteren Prüfungsbestandteilen. Die Klausurarbeit und die Kommissionsprüfung finden innerhalb von vierzehn Tagen statt.

(3) In der Klausurarbeit sollen die Kandidaten und Kandidatinnen nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein vom Fachdozenten gegebenes Thema mit den geläufigen Mitteln des jeweiligen Fachs entfalten können. Zur Klausurarbeit werden vier verschiedene Themen zur Wahl gestellt. Für die Klausurarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung.

(4) Die Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu benennen sind. Einer der Prüfer soll der Fachdozent sein, dessen Thema von dem Kandidaten oder der Kandidatin bearbeitet wurde. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(5) Die mündliche Prüfung findet vor einer Prüfungskommission von vier Prüfern statt und dauert insgesamt 60 Minuten. Jeder Prüfer prüft 15 Minuten. Er kann dabei auch die anderen Kommissionsmitglieder beteiligen. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die übrigen Kommissionsmitglieder.

(6) Die Prüfer führen abwechselnd das Protokoll, so dass jeder Prüfer einen Prüfungsteil protokolliert. Im Protokoll werden Dauer, Thema und Note der Prüfung festgehalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Wunsch im Anschluss an die mündliche Prüfung von einem Mitglied der Prüfungskommission bekanntzugeben; andernfalls gibt der Rektor das Ergebnis bekannt.

(7) Zu der mündlichen Prüfung können Zuhörer nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(8) Falls die gemäß § 8 erstellten Modulbeschreibungen der Module 18 bis 20 neben der Klausurarbeit gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5 weitere Prüfungsbestandteile vorsehen, gelten dafür die Bestimmungen in §§ 17-18 entsprechend.

(9) Die Faktoren, mit denen die Klausur, Kommissionsprüfung und weitere Prüfungsbestandteile in die Bewertung der Abschlussprüfung eingehen, werden in der gemäß § 8 zu erstellenden Modulbeschreibung festgelegt. Dabei müssen die Klausur mit mindestens 20 % und die Kommissionsprüfung mit mindestens 60 % in die Gesamtnote der Abschlussprüfung eingehen. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt von Klausur, Kommissionsprüfung und weiteren Prüfungsbestandteilen mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet und höchstens einer der Prüfer der Kommissionsprüfung seinen Anteil an der Kommissionsprüfung mit „nicht ausreichend“ (5) benotet hat.

(10) Die Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die vom Prüfungsausschuss zu beurteilen sind. 

§ 30 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1)  Die Meldung zur Abschlussprüfung gemäß § 29 hat spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des vorgesehenen Prüfungstermins zu erfolgen.

(2)  Zu der Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzt;
b) die gemäß § 6 erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch besitzt;
c) ein Studium der Katholischen Theologie bzw. der Philosophie entsprechend den kirchlichen Normen von neun Semestern nachweist und für das zehnte Semester immatrikuliert ist;
d) in den beiden Semestern, an deren Ende die Abschlussprüfung abgelegt wird, an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert war;
e) die Modulprüfungen über die Module 0 bis 17 und 21 bis 24 bestanden hat;
f) mindestens 268,5 Leistungspunkte erworben hat, so dass sich zusammen mit der Abschlussprüfung mindestens 300 Leistungspunkte ergeben.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 

a) die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 2 a) bis f) genannten Zulassungsvoraussetzungen,
b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Magisterprüfung im Magisterstudiengang Katholische Theologie endgültig nicht bestanden hat oder ob er bzw. sie sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

(4) Ist es dem Kandidaten oder der Kandidatin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich, eine der in Abs. 3) a) und b) genannten Unterlagen beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Sie darf nur abgelehnt werden, wenn 

a) die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die nach Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat bzw. die Kandidatin die Magisterprüfung in Katholischer Theologie endgültig nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat bzw. die Kandidatin sich im Magisterstudiengang Katholische Theologie in einem Prüfungsverfahren befindet.

(6) Die Entscheidung über eine Ablehnung ist dem Prüfungsausschuss vorbehalten.

§ 31 Bestehen der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen über alle 25 Module – einschließlich der Abschlussprüfung gemäß § 29 – bestanden sind.

(2) Ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten oder der Kandidatin dies schriftlich mit

(3) Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Über einen Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss. 

§ 32 Gesamtnote der Magisterprüfung

(1)  Die Gesamtnote der Magisterprüfung berechnet sich aus den Noten der 25 Modulprüfungen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Noten der einzelnen Modulprüfungen proportional zu den Leistungspunkten gewichtet, die den Modulen gemäß § 7 Abs. 1 zugeordnet sind.

(2)  Die Gesamtnote der Magisterprüfung lautet 

  • bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
  • bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;  
  • bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend; 
  • bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(3)  Bei überragenden Leistungen, d. h. wenn die Gesamtnote wenigstens 1,1 beträgt, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. 

§ 33 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

Die Studierenden erhalten auf Antrag eine tabellarische Zusammenstellung, welche die bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält („Transcript of records“). 

§ 34 Zeugnis und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Magisterprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Modulprüfungen und die Gesamtnote enthält. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit aufgenommen.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum der letzten Prüfung.

(3) Außerdem wird entsprechend den europäischen Vorgaben ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält. Die Ausstellung des Diploma Supplement erfolgt auf Deutsch und Englisch

§ 35 Magisterurkunde

(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin die Magisterurkunde mit der Gesamtnote und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ beurkundet.

(2) Die Magisterurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Hochschulrektor) unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 36 Ungültigkeit der Magisterprüfung

(1)  Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für die betreffenden Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)  Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3)  Betroffene sind vor einer Entscheidung zu hören.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten

(1)  Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in darauf bezogene Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle, möglichst im Beisein des betreffenden Prüfers, gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auch die Zeit der Einsichtnahme. 

III. Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung an der

Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen im Diplomstudiengang Katholische Theologie immatrikuliert waren, ohne ihr Studium abgeschlossen zu haben, erlässt der Hochschulrat eine Übergangsregelung. 

§ 39 In-Kraft-Treten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen.

(2) Nachdem diese Approbation erteilt ist, entscheidet der Hochschulrat über das Datum des In-Kraft-Tretens.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Studien- und Prüfungsordnung treten die vom Hochschulrat am 15.12.1995 beschlossene Prüfungsordnung und die vom Hochschulrat am 3.5.1996 bestätigte Studienordnung außer Kraft. 

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Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde vom Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main am 10. Juli 2009 beschlossen, und durch weitere Beschlüsse am 29. April und am 16. Dezember 2016 aktualisiert.

Sie wurde durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 (Prot. Nr. 749/1979/E) approbiert; die Approbation ist zeitlich befristet bis zum 31. März 2023.

Durch Beschluss der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge e. V. (AKAST) vom 26. September 2017 wurde der Studiengang akkreditiert; die Akkreditierung ist zeitlich befristet bis zum 30. September 2023.


[1] Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich hier und im Folgenden in gleicher Weise auf Frauen und Männer.