Kirchenrechtliche Tagung vom 21.09.-23.09.2026 auf Schloss Hirschberg
Zum neunten Mal fand vom 21. bis zum 23. September 2026 die kirchenrechtliche Tagung auf Schloss Hirschberg, dem Bistumshaus der Diözese Eichstätt, statt, mit dem Thema „Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche“. Die Beiträge und Diskussionen widmeten sich der Frage, ob, wie und auf welche Weise das göttliche Recht als Begründungskategorie kirchenrechtlicher Normen Anwendung fand und findet. Ein besonderer Fokus lag dabei neben den Kategorien des Offenbarungs- und des Naturrechts an sich auf dem Bereich der Grundrechte der Gläubigen und einem entsprechend wirksamen Rechtsschutz, dem Papst- und Bischofsamt sowie den Sakramenten. Darüber hinaus stellten die Referierenden den Stellenwert des göttlichen Rechts in der im Zeitraum von 1966 bis 1980 in insgesamt neun Entwürfen erarbeiteten „Lex ecclesiae fundamentalis“ heraus. Dieses Grundgesetz der Kirche, das dem erneuerten CIC und dem CCEO vorangestellt werden sollte und letztlich unter Verweis auf ökumenische Rücksichtnahme doch nicht promulgiert wurde, gilt teils weiterhin als Desiderat der Kanonistik. Diskutiert wurden die Voraussetzungen, Ziele, Chancen und Möglichkeitsbedingungen eines solchen Grundgesetzes. Der Erkenntnis geschuldet, dass sich die auf der Tagung diskutierten Fragen und Themen nicht allein durch die Kanonistik umfassend beantworten lassen, brachten neben acht Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtlern auch sieben Vertreterinnen und Vertreter aus den Disziplinen Dogmatik, Moraltheologie, Ökumenische Theologie, weltliches Recht, Kirchengeschichte und Neues Testament ihre jeweiligen Fachperspektiven ein.
Im ersten Vortrag führte Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt), dessen Lehrstuhl die diesjährige Hirschbergtagung organisatorisch verantwortet hat, in „Das Ius divinum (positivum) als Begründungskategorie“ ein. Er legte die Auffassung einiger neuscholastischer Autoren dar, wonach Normen unmittelbar aus Jesu Worten abgeleitet wurden, ehe Karl Rahner im Jahr 1962 mit seiner Theorie von der „Wesensidentität im Gestaltwandel“ das göttliche Recht als Begründungskategorie neu gedacht hatte. Anschließend zeigte Thomas Meckel auf, in welchen Normen des CIC/1983 und des Schemas LEF(IX)/1980 auf das ius divinum rekurriert wird, und stellte ausgewählte würdigende kritische Stimmen an Rahners Theorie vor. Rahners Verdienst ist es, in der Kategorie des ius divinum Geschichtlichkeit und Beständigkeit zusammenzudenken.
Daran anknüpfend stellte im zweiten Vortrag Prof. Dr. Annemarie C. Mayer (Trier) aus dogmatischer Perspektive „Eine offenbarungstheologische Vergewisserung mit Relecture Karl Rahners“ vor. Dafür stellte sie in einem ersten Schritt den instruktionstheoretischen Offenbarungsbegriff der Dogmatischen Konstitution Dei Filius (24. April 1870) des I. Vatikanischen Konzils dem personalen Offenbarungsverständnis der Dogmatischen Konstitution Dei Verbum (18. November 1965) gegenüber, das Karl Rahner teilweise vorweggenommen hatte. Als Verbum aeternum bilde das Wort Gottes die transzendentale Grundlage für das ius divinum, das als ius divinum naturale („anonyme“ Einwirkung) von allen Menschen kategorial erfassbar sei, in den biblischen Schriften jedoch eine besondere kategoriale Verdichtung erfahre (Inklusivismus). Obgleich damit das ius divinum in seiner transzendenten Form menschlicher Verfügung entzogen bleibe, ist es nach Annemarie C. Mayer dennoch möglich und zugleich alternativlos, „Gottes Wort“, verstanden als Genetivus obiectivus, nicht aber als Genetivus subiectivus, angemessen zu verkünden.
Danach sprachen die Referenten Prof. Dr. Johannes Brantl und Prof. Dr. Matthias Pulte unter dem Vortragstitel „Naturrechtliche Begründungsmodelle“ zur unaufgebbaren Relevanz naturrechtlicher Begründungsmodelle für das Verständnis des Kirchenrechts. Auch wenn naturrechtliche Ansätze im interdisziplinären Diskurs zunehmend in Zweifel gezogen würden, sprachen sich beide Vortragenden für deren bleibende Plausibilität aus. Dem Naturrecht liege die Überzeugung zugrunde, dass der menschlichen Natur eine Vernünftigkeit eigen sei, die kommunikabel sei, so Johannes Brantl.
Auch Matthias Pulte nahm die Kritik am Naturrecht auf und verteidigte es als Grundlage universaler Ethik. Die Eigenart des Kirchenrechts verlange, dass es als positives Recht stets auf einen ihm vorausliegenden, präpositiven Grund verweise.
Den Vormittag des zweiten Tages eröffnete der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ (Rom), der in „Die LEF und das göttliche Recht“ einführte. Er legte dar, wie die Idee für eine Verfassung der Kirche bereits im Kontext der Entstehung des CIC/1917 aufgekommen und schließlich in Folge des II. Vatikanischen Konzils zur Begründung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer „Lex Ecclesiae fundamentalis“ geführt hatte. Im Folgenden ging Ulrich Rhode auf die Verhältnisbestimmung zwischen göttlichem und menschlichem Recht in den einzelnen Schemata der LEF sowie zwischen der Dauerhaftigkeit und Veränderbarkeit ihrer Normen und schließlich auf die in der LEF behandelten Gegenstände ein. Insbesondere die Unmöglichkeit einer strikten Trennung zwischen ius divinum und ius ecclesiasticum hatte zur Kritik der LEF durch Vertreter des Weltepiskopats geführt, während Bedenken gegenüber einer „Versteinerung“ der Kirche durch eine Immunität der LEF um die Zukunft der Ökumene fürchten ließen.
Im Anschluss daran sprachen die Referenten Prof. Dr. Burkhard Berkmann und Prof. Dr. Wolfgang Thönissen zu „Interreligiösen und ökumenischen Perspektiven einer Lex Ecclesiae Fundamentalis“. Burkhard Berkmann führte aus, dass die LEF schon in ihrer Grundanlage eine ökumenische Absicht gehabt habe: Es sei darum gegangen, den anderen christlichen Glaubensgemeinschaften das katholische Kirchenverständnis zu erklären. Dabei standen sich unterschiedliche Verständnisse der Ökumene als Rückkehrökumene oder im Sinne gestufter Kirchengliedschaft zur Zeit der Anfänge der LEF noch gegenüber. Das Modell gestufter Kirchengliedschaft führte Burkhard Berkmann sowohl ekklesiologisch als auch individualrechtlich weiter aus. Er kam zu dem Fazit, dieses Verständnis verkenne die ökumenische Realität und den Charakter der LEF. Ökumenische und interreligiöse Fragen bräuchten ein gesondertes Gesetz und sollten nicht mit einer Verfassungsurkunde der Kirche vermischt werden.
Wolfgang Thönissen berichtete aus der Zeit der Entstehung der LEF und von dem damit verbundenen ökumenischen Schwung, den er wahrgenommen habe. An die Stelle einer LEF als unilaterales Projekt für die getrennten Kirchen jedoch sind in den letzten Jahrzehnten multilaterale Vereinbarungen getreten. Aus der gemeinsamen Arbeit an diesen multilateralen Vereinbarungen berichtete Wolfgang Thönissen und gab zu bedenken, dass der Status dieser Vereinbarungen unklar sei. Einig waren sich beide Referenten, dass eine Verfassungsurkunde der Kirche der falsche Ort sei, um ökumenische Fragen zu regeln, zugleich plädierten beide dafür, Grundlagenfragen für die Ökumene rechtlich verbindlicher festzulegen. Wie Burkhard Berkmann plädierte auch Wolfgang Thönissen für eine verbindliche Regelung des ökumenischen Miteinanders. Es brauche eine eigene Ordnung für ökumenische Fragen.
Der Nachmittag des zweiten Tagungstages widmete sich der Frage von „Grundrechten und wirksamer Rechtsschutz“. Dazu sprachen die Kirchenrechtlerin JProf. Dr. Martina Tollkühn und der weltliche Jurist Prof. Dr. Ansgar Hense, der die Grundrechte vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtslage in Deutschland darstellte. Dabei zeigte sich an vielen Stellen, dass staatliches und kirchliches Recht nur bedingt vergleichbar seien. Ansgar Hense führte aus, in der deutschen Rechtsordnung könne von einer Konstitutionalisierung der Rechtsordnung gesprochen werden. Das Bundesverfassungsgericht moderiere als autoritativer Spruchkörper Konflikte zwischen Staat und Grundrechtsträgern. Dabei zeige sich erst im Zuge der Rechtsprechung, was ein Grundrecht sei. Eine vergleichbare Rechtsprechungspraxis und dynamische Rechtsentwicklung im Bereich des Verfassungsrechts gebe es im Kirchenrecht nicht im selben Maße.
Nach Martina Tollkühn seien Grundrechte in der Kirche nicht direkt mit den Grundrechten im Sinne des weltlichen Verfassungsrechts gleichzusetzen. Denn anders als staatliche Grundrechte seien die Gläubigenrechte nicht in einer staatlichen Verfassungsstruktur verortet, sondern hätten einen anderen kirchlichen Rechtsgrund. Sie hätten auch nicht die Funktion von Abwehrrechten gegenüber staatlichen Eingriffen, sondern wurzelten „in der Freiheit in der Kirche und nicht von der Kirche“, so Martina Tollkühn. Sie plädierte für einen stärkeren kirchlichen Rechtsschutz durch die Einrichtung einer teilkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Im dritten Beitrag des Nachmittags beleuchtete Prof. Dr. Klaus Unterburger (München) aus kirchenhistorischer Perspektive „Papst- und Bischofsamt und ihre Begründungslinien im göttlichen Recht“. Ein besonderer Schwerpunkt des Vortrags lag dabei auf dem 16. Jahrhundert. In einem ersten Schritt legte Klaus Unterburger dar, wie die Confessio Augustana (1530) beinahe zu einer Einigung zwischen den Konfessionen geführt hätte. CA 28 richtet sich gegen die Vermischung von geistlicher und weltlicher Gewalt und spricht dem Bischof Jurisdiktionsgewalt zu, die sich aber niemals gegen Gott und das Gewissen richten dürfe. Das Verhältnis von Bischofsamt und Pfarramt bleibt jedoch unbestimmt und lässt die Frage offen, ob die Jurisdiktionsgewalt des Bischofs schon in der Presbyterweihe enthalten ist und dem Bischof lediglich zusätzlich die episkopé zukomme, oder ob die Vollmacht des Ordo erst durch die Bischofsweihe verliehen werde. Sowohl dem Konzil von Trient als auch der Anglikanischen Kirche des 17. Jahrhunderts galt die Überordnung der Bischöfe über die Presbyter als im göttlichen Recht verankert, wohingegen Trient die Frage nach der Verhältnisbestimmung zwischen Papst und Bischöfen ausgeklammert hatte. Abschließend ging Klaus Unterburger auf die historische Ämterentwicklung ein. Im I. Vatikanischen Konzil begründete die Dogmatische Konstitution Pastor Aeternus das Papstamt als im göttlichen Recht verankert (Kap. 1, 2 und 3), während die Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium des II. Vatikanischen Konzils dasselbe auf den Stifterwillen Christi zurückführte (LG 18, 20, 21). Für den modernen ökumenischen Dialog stellte Klaus Unterburger Modelle vor, über das Papstamt als konkrete menschliche Ausgestaltung einer überzeitlichen Intention bzw. als Vorsehung/necessitas ecclesiae zu sprechen anstelle einer ahistorischen Rede von einer direkten Einsetzung durch Jesus Christus in der Person des Petrus.
Aus kirchenrechtlicher Sicht erweiterte mit dem Beitrag von Prof. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt) „Ein retrochronologischer Blick auf das Projekt der LEF in systematisch-kanonistischer Perspektive“ den Blick auf Papst- und Bischofsamt. Im Schema LEF(IX)/1980 widmen sich die cann. 29-39 dem Papst und dem Bischofskollegium, die größtenteils in den CIC/1983 und in den CCEO übernommen worden sind. Entscheidende Modifikationen stellte Rafael Rieger vor und bedauerte den Wegfall eines Verweises auf LG 18, wo alle Ämter in der Kirche klar als Dienstämter ausgewiesen würden. Papst und Bischofsamt gründeten zwar im ius divinum, allerdings sei eine strikte Trennung von ius divinum und ius ecclesiasticum nicht möglich. Stattdessen plädierte Rafael Rieger dafür, bei jeder Norm nach dem dahinterliegenden Pendant im Glauben zu fragen und dieses zeitgemäß zu formulieren.
Am Mittwochmorgen sprachen JProf. Dr. Cornelia Dockter und Prof. Dr. Rüdiger Althaus aus dogmatischer und kirchenrechtlicher Perspektive zu „Sakramente und ihre Begründungslinien im göttlichen Recht“. Cornelia Dockter legte die Argumentation Karl Rahners dar, der am Beispiel der Beichte luzide gezeigt habe, dass es sich bei den Sakramenten nicht um Vollzüge gehandelt habe, die immer schon so bestanden hätten. An den Sakramenten zeige sich vielmehr die Differenz zwischen göttlich-rechtlichem Kern und kirchenrechtlicher Ausgestaltung.
Rüdiger Althaus wiederum nahm eine Bestandsaufnahme der Normen der LEF vor mit der Grundfrage: „Was wurzelt wirklich im göttlichen Recht?“ Er kam zu dem Ergebnis, dass die Normen nach heutigem Kenntnisstand anders gefasst werden könnten und einige Desiderate enthielten. In einem Gesamtfazit zur LEF kam Rüdiger Althaus zu dem Schluss, dass sich an der konkreten Rechtsmaterie zeige, dass die Normsetzung im Rahmen einer LEF komplexe Fragestellungen zur Funktion der Einzelnormen aufwerfen würde, da göttliches Recht nicht kodifiziert vorliege und ein Normtext nicht mit rein dogmatischen Aussagen verwechselt werden dürfe noch diese vollständig enthalten könne.
Im vorletzten Beitrag der Tagung führte Prof. Dr. Michael Hölscher (Bochum) unter dem Titel „Zwischen drinnen und draußen: Exogame Ehen in Korinth und das ‚Privilegium Paulinum‘ (1 Kor 7,12-16)“ in die neutestamentlich-exegetische Grundlegung des „Privilegium Paulinum“ ein. Seinen Vortrag stellte er dabei unter die Leitfrage: „Wie lässt sich die Position des Paulus in die Raumrhetorik im 1 Kor einordnen, die zwischen christlichem Binnen- und paganem Außenbereich unterscheidet?“ Hierfür legte er zunächst die Situation der Stadt Korinth dar. Paulus beschreibt in 1 Kor 7,12-16 exogame Ehen zwischen Christusgläubigen und „Ungläubigen“, wo die Entscheidung allein beim „ungläubigen“ Partner liege: Im Falle eines weiteren Zusammenlebens heilige der gläubige Partner den „ungläubigen“ und die gemeinsamen Kinder. Im Falle einer Trennung sei der gläubige Partner hingegen nicht auf Kosten des Unfriedens zur Rettung des „ungläubigen“ Partners verpflichtet. Mit 1 Kor 7,12-16 reagiere Paulus auf eine (schriftliche) Anfrage aus der Gemeinde, in der exogame Ehen häufig vorgekommen sein dürften. An der Antwort des Paulus hält Michael Hölscher zwei Aspekte für besonders bemerkenswert: (1) Anders als gelegentlich behauptet nutze Paulus in 1 Kor 7,12-16 klar definierte Fachterminologie für Ehescheidung. (2) Mit dem Konzept einer „offensiven Heiligung“ in 1 Kor 7,14 schaffe Paulus einen Grenzraum in der sonst so scharfen Dichotomie zwischen Drinnen und Draußen, die im Dienste christlicher Identitätsbildung den 1. Korintherbrief durchzieht. In seiner Auswertung plädierte Michael Hölscher dafür, die Diskursivität und Kontextgebundenheit von 1 Kor 7,12-16 ernst zu nehmen. Paulus betreibe Theologie im praktischen Vollzug.
Daran anschließend legte Dr. Dr. Anna-Maria Bader (Erfurt) „Das Privilegium Paulinum“ im geltenden Recht des CIC/1983 dar, dessen Vorgeschichte sie zunächst in einem rechtsgeschichtlichen Rückblick vorstellte. Im CIC/1983 finden sich die Bestimmungen zum „Privilegium Paulinum“ in den cc. 1143-1147, die in ihrer Entstehung wiederum stark durch das Motu Proprio Pastorale munus (30.11.1963) Pauls VI. geprägt sind. Anna-Maria Bader analysierte diese und verglich sie mit dem biblischen Befund. Dabei hob sie hervor, dass in Abweichung zum biblischen Befund die Taufe eines der beiden Ehepartner nicht der Trennungsgrund für den ungetauften Partner sein müsse. Insgesamt, folgerte sie, halte der CIC/1983 damit an der Unauflöslichkeit der „Naturehe“ fest, achte aber auch den Schutz der Rechtsstellung sowie die Religionsfreiheit des ungetauften Partners und gewähre dem Glaubensprivileg (favor fidei) eine höhere Rechtsgunst als einer nicht-sakramentalen Ehe.
An der Hirschbergtagung nahmen sowohl Forschende der Kanonistik teil, darunter auch Studierende der PTH Sankt Georgen (Frankfurt) und der Universität Luzern, wie auch Vertreterinnen und Vertreter der kirchenrechtlichen Praxis. Geleitet wurde die Tagung von Prof. Dr. Thomas Meckel und Prof. Dr. Matthias Pulte, getragen wurde sie durch den Verein Sacrae Disciplinae Leges e.V. Eine Publikation der Tagungsergebnisse wird in der Reihe Kirchen- und Religionsrecht (KRR) erfolgen.
Ein ausführlicher Tagungsbericht wird demnächst in der Zeitschrift „Kirche und Recht“ erscheinen.