Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR)

Das Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR) wurde 2023 gegründet und steht unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Meckel, Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, Religionsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen.

Das IKRR widmet sich Forschungsprojekten im Bereich des Kirchenrechts und des Religionsrechts, die sich insbesondere mit Fragen der theologischen Grundlagen und der Begründung des Kirchenrechts in rechtsgeschichtlicher und aktueller Perspektive auseinandersetzen. Im Rahmen der Hirschberger Kirchenrechtstagung, die vom Institut in Kooperation mit dem Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz veranstaltet wird, werden regelmäßig aktuelle Fragen innerhalb der Kanonistik im Diskurs mit Fachvertreterinnen und -vertretern aus Wissenschaft und Praxis diskutiert. Die Fachtagungen, Konferenzen und Exkursionen des Instituts ermöglichen auch Studierenden sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern Einblick in verschiedene Bereiche des kirchlichen Rechts.

Das IKRR dient der interdisziplinären Vernetzung und Forschung in den Bereichen des kirchlichen Rechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte sowie des Religionsrechts der Bundesrepublik Deutschland in europäischer und internationaler Perspektive. Das Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht (LKRR), das 2019-2021 in vier Bänden erschienen ist und von Prof. Dr. Thomas Meckel mitherausgeben wurde, vereint Informationen zu verschiedenen geltenden innerreligiösen Eigenrechten mit der religionsrechtlichen Perspektive des Staates auf dem neuesten Stand der Forschung. Diese Perspektive wird auch in der Kooperation mit dem Forum für den Vergleich der Rechtsdiskurse der Religionen (RdR) der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg verwirklicht, dessen Mitglied Prof. Dr. Thomas Meckel ist.

 


Aktuelles

Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche

Kirchenrechtliche Tagung vom 21.09.-23.09.2026 auf Schloss Hirschberg

Zum neunten Mal fand vom 21. bis zum 23. September 2026 die kirchenrechtliche Tagung auf Schloss Hirschberg, dem Bistumshaus der Diözese Eichstätt, statt, mit dem Thema „Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche“. Die Beiträge und Diskussionen widmeten sich der Frage, ob, wie und auf welche Weise das göttliche Recht als Begründungskategorie kirchenrechtlicher Normen Anwendung fand und findet. Ein besonderer Fokus lag dabei neben den Kategorien des Offenbarungs- und des Naturrechts an sich auf dem Bereich der Grundrechte der Gläubigen und einem entsprechend wirksamen Rechtsschutz, dem Papst- und Bischofsamt sowie den Sakramenten. Darüber hinaus stellten die Referierenden den Stellenwert des göttlichen Rechts in der im Zeitraum von 1966 bis 1980 in insgesamt neun Entwürfen erarbeiteten „Lex ecclesiae fundamentalis“ heraus. Dieses Grundgesetz der Kirche, das dem erneuerten CIC und dem CCEO vorangestellt werden sollte und letztlich unter Verweis auf ökumenische Rücksichtnahme doch nicht promulgiert wurde, gilt teils weiterhin als Desiderat der Kanonistik. Diskutiert wurden die Voraussetzungen, Ziele, Chancen und Möglichkeitsbedingungen eines solchen Grundgesetzes. Der Erkenntnis geschuldet, dass sich die auf der Tagung diskutierten Fragen und Themen nicht allein durch die Kanonistik umfassend beantworten lassen, brachten neben acht Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtlern auch sieben Vertreterinnen und Vertreter aus den Disziplinen Dogmatik, Moraltheologie, Ökumenische Theologie, weltliches Recht, Kirchengeschichte und Neues Testament ihre jeweiligen Fachperspektiven ein.

Im ersten Vortrag führte Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt), dessen Lehrstuhl die diesjährige Hirschbergtagung organisatorisch verantwortet hat, in „Das Ius divinum (positivum) als Begründungskategorie“ ein. Er legte die Auffassung einiger neuscholastischer Autoren dar, wonach Normen unmittelbar aus Jesu Worten abgeleitet wurden, ehe Karl Rahner im Jahr 1962 mit seiner Theorie von der „Wesensidentität im Gestaltwandel“ das göttliche Recht als Begründungskategorie neu gedacht hatte. Anschließend zeigte Thomas Meckel auf, in welchen Normen des CIC/1983 und des Schemas LEF(IX)/1980 auf das ius divinum rekurriert wird, und stellte ausgewählte würdigende kritische Stimmen an Rahners Theorie vor. Rahners Verdienst ist es, in der Kategorie des ius divinum Geschichtlichkeit und Beständigkeit zusammenzudenken.

Daran anknüpfend stellte im zweiten Vortrag Prof. Dr. Annemarie C. Mayer (Trier) aus dogmatischer Perspektive „Eine offenbarungstheologische Vergewisserung mit Relecture Karl Rahners“ vor. Dafür stellte sie in einem ersten Schritt den instruktionstheoretischen Offenbarungsbegriff der Dogmatischen Konstitution Dei Filius (24. April 1870) des I. Vatikanischen Konzils dem personalen Offenbarungsverständnis der Dogmatischen Konstitution Dei Verbum (18. November 1965) gegenüber, das Karl Rahner teilweise vorweggenommen hatte. Als Verbum aeternum bilde das Wort Gottes die transzendentale Grundlage für das ius divinum, das als ius divinum naturale („anonyme“ Einwirkung) von allen Menschen kategorial erfassbar sei, in den biblischen Schriften jedoch eine besondere kategoriale Verdichtung erfahre (Inklusivismus). Obgleich damit das ius divinum in seiner transzendenten Form menschlicher Verfügung entzogen bleibe, ist es nach Annemarie C. Mayer dennoch möglich und zugleich alternativlos, „Gottes Wort“, verstanden als Genetivus obiectivus, nicht aber als Genetivus subiectivus, angemessen zu verkünden.

Danach sprachen die Referenten Prof. Dr. Johannes Brantl und Prof. Dr. Matthias Pulte unter dem Vortragstitel „Naturrechtliche Begründungsmodelle“ zur unaufgebbaren Relevanz naturrechtlicher Begründungsmodelle für das Verständnis des Kirchenrechts. Auch wenn naturrechtliche Ansätze im interdisziplinären Diskurs zunehmend in Zweifel gezogen würden, sprachen sich beide Vortragenden für deren bleibende Plausibilität aus. Dem Naturrecht liege die Überzeugung zugrunde, dass der menschlichen Natur eine Vernünftigkeit eigen sei, die kommunikabel sei, so Johannes Brantl.

Auch Matthias Pulte nahm die Kritik am Naturrecht auf und verteidigte es als Grundlage universaler Ethik. Die Eigenart des Kirchenrechts verlange, dass es als positives Recht stets auf einen ihm vorausliegenden, präpositiven Grund verweise.

Den Vormittag des zweiten Tages eröffnete der Beitrag von Prof. Dr. Ulrich Rhode SJ (Rom), der in „Die LEF und das göttliche Recht“ einführte. Er legte dar, wie die Idee für eine Verfassung der Kirche bereits im Kontext der Entstehung des CIC/1917 aufgekommen und schließlich in Folge des II. Vatikanischen Konzils zur Begründung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung einer „Lex Ecclesiae fundamentalis“ geführt hatte. Im Folgenden ging Ulrich Rhode auf die Verhältnisbestimmung zwischen göttlichem und menschlichem Recht in den einzelnen Schemata der LEF sowie zwischen der Dauerhaftigkeit und Veränderbarkeit ihrer Normen und schließlich auf die in der LEF behandelten Gegenstände ein. Insbesondere die Unmöglichkeit einer strikten Trennung zwischen ius divinum und ius ecclesiasticum hatte zur Kritik der LEF durch Vertreter des Weltepiskopats geführt, während Bedenken gegenüber einer „Versteinerung“ der Kirche durch eine Immunität der LEF um die Zukunft der Ökumene fürchten ließen.

Im Anschluss daran sprachen die Referenten Prof. Dr. Burkhard Berkmann und Prof. Dr. Wolfgang Thönissen zu „Interreligiösen und ökumenischen Perspektiven einer Lex Ecclesiae Fundamentalis“. Burkhard Berkmann führte aus, dass die LEF schon in ihrer Grundanlage eine ökumenische Absicht gehabt habe: Es sei darum gegangen, den anderen christlichen Glaubensgemeinschaften das katholische Kirchenverständnis zu erklären. Dabei standen sich unterschiedliche Verständnisse der Ökumene als Rückkehrökumene oder im Sinne gestufter Kirchengliedschaft zur Zeit der Anfänge der LEF noch gegenüber. Das Modell gestufter Kirchengliedschaft führte Burkhard Berkmann sowohl ekklesiologisch als auch individualrechtlich weiter aus. Er kam zu dem Fazit, dieses Verständnis verkenne die ökumenische Realität und den Charakter der LEF. Ökumenische und interreligiöse Fragen bräuchten ein gesondertes Gesetz und sollten nicht mit einer Verfassungsurkunde der Kirche vermischt werden.

Wolfgang Thönissen berichtete aus der Zeit der Entstehung der LEF und von dem damit verbundenen ökumenischen Schwung, den er wahrgenommen habe. An die Stelle einer LEF als unilaterales Projekt für die getrennten Kirchen jedoch sind in den letzten Jahrzehnten multilaterale Vereinbarungen getreten. Aus der gemeinsamen Arbeit an diesen multilateralen Vereinbarungen berichtete Wolfgang Thönissen und gab zu bedenken, dass der Status dieser Vereinbarungen unklar sei. Einig waren sich beide Referenten, dass eine Verfassungsurkunde der Kirche der falsche Ort sei, um ökumenische Fragen zu regeln, zugleich plädierten beide dafür, Grundlagenfragen für die Ökumene rechtlich verbindlicher festzulegen. Wie Burkhard Berkmann plädierte auch Wolfgang Thönissen für eine verbindliche Regelung des ökumenischen Miteinanders. Es brauche eine eigene Ordnung für ökumenische Fragen.

Der Nachmittag des zweiten Tagungstages widmete sich der Frage von „Grundrechten und wirksamer Rechtsschutz“. Dazu sprachen die Kirchenrechtlerin JProf. Dr. Martina Tollkühn und der weltliche Jurist Prof. Dr. Ansgar Hense, der die Grundrechte vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Rechtslage in Deutschland darstellte. Dabei zeigte sich an vielen Stellen, dass staatliches und kirchliches Recht nur bedingt vergleichbar seien. Ansgar Hense führte aus, in der deutschen Rechtsordnung könne von einer Konstitutionalisierung der Rechtsordnung gesprochen werden. Das Bundesverfassungsgericht moderiere als autoritativer Spruchkörper Konflikte zwischen Staat und Grundrechtsträgern. Dabei zeige sich erst im Zuge der Rechtsprechung, was ein Grundrecht sei. Eine vergleichbare Rechtsprechungspraxis und dynamische Rechtsentwicklung im Bereich des Verfassungsrechts gebe es im Kirchenrecht nicht im selben Maße.

Nach Martina Tollkühn seien Grundrechte in der Kirche nicht direkt mit den Grundrechten im Sinne des weltlichen Verfassungsrechts gleichzusetzen. Denn anders als staatliche Grundrechte seien die Gläubigenrechte nicht in einer staatlichen Verfassungsstruktur verortet, sondern hätten einen anderen kirchlichen Rechtsgrund. Sie hätten auch nicht die Funktion von Abwehrrechten gegenüber staatlichen Eingriffen, sondern wurzelten „in der Freiheit in der Kirche und nicht von der Kirche“, so Martina Tollkühn. Sie plädierte für einen stärkeren kirchlichen Rechtsschutz durch die Einrichtung einer teilkirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Im dritten Beitrag des Nachmittags beleuchtete Prof. Dr. Klaus Unterburger (München) aus kirchenhistorischer Perspektive „Papst- und Bischofsamt und ihre Begründungslinien im göttlichen Recht“. Ein besonderer Schwerpunkt des Vortrags lag dabei auf dem 16. Jahrhundert. In einem ersten Schritt legte Klaus Unterburger dar, wie die Confessio Augustana (1530) beinahe zu einer Einigung zwischen den Konfessionen geführt hätte. CA 28 richtet sich gegen die Vermischung von geistlicher und weltlicher Gewalt und spricht dem Bischof Jurisdiktionsgewalt zu, die sich aber niemals gegen Gott und das Gewissen richten dürfe. Das Verhältnis von Bischofsamt und Pfarramt bleibt jedoch unbestimmt und lässt die Frage offen, ob die Jurisdiktionsgewalt des Bischofs schon in der Presbyterweihe enthalten ist und dem Bischof lediglich zusätzlich die episkopé zukomme, oder ob die Vollmacht des Ordo erst durch die Bischofsweihe verliehen werde. Sowohl dem Konzil von Trient als auch der Anglikanischen Kirche des 17. Jahrhunderts galt die Überordnung der Bischöfe über die Presbyter als im göttlichen Recht verankert, wohingegen Trient die Frage nach der Verhältnisbestimmung zwischen Papst und Bischöfen ausgeklammert hatte. Abschließend ging Klaus Unterburger auf die historische Ämterentwicklung ein. Im I. Vatikanischen Konzil begründete die Dogmatische Konstitution Pastor Aeternus das Papstamt als im göttlichen Recht verankert (Kap. 1, 2 und 3), während die Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen Gentium des II. Vatikanischen Konzils dasselbe auf den Stifterwillen Christi zurückführte (LG 18, 20, 21). Für den modernen ökumenischen Dialog stellte Klaus Unterburger Modelle vor, über das Papstamt als konkrete menschliche Ausgestaltung einer überzeitlichen Intention bzw. als Vorsehung/necessitas ecclesiae zu sprechen anstelle einer ahistorischen Rede von einer direkten Einsetzung durch Jesus Christus in der Person des Petrus.

Aus kirchenrechtlicher Sicht erweiterte mit dem Beitrag von Prof. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt) „Ein retrochronologischer Blick auf das Projekt der LEF in systematisch-kanonistischer Perspektive“ den Blick auf Papst- und Bischofsamt. Im Schema LEF(IX)/1980 widmen sich die cann. 29-39 dem Papst und dem Bischofskollegium, die größtenteils in den CIC/1983 und in den CCEO übernommen worden sind. Entscheidende Modifikationen stellte Rafael Rieger vor und bedauerte den Wegfall eines Verweises auf LG 18, wo alle Ämter in der Kirche klar als Dienstämter ausgewiesen würden. Papst und Bischofsamt gründeten zwar im ius divinum, allerdings sei eine strikte Trennung von ius divinum und ius ecclesiasticum nicht möglich. Stattdessen plädierte Rafael Rieger dafür, bei jeder Norm nach dem dahinterliegenden Pendant im Glauben zu fragen und dieses zeitgemäß zu formulieren.

Am Mittwochmorgen sprachen JProf. Dr. Cornelia Dockter und Prof. Dr. Rüdiger Althaus aus dogmatischer und kirchenrechtlicher Perspektive zu „Sakramente und ihre Begründungslinien im göttlichen Recht“. Cornelia Dockter legte die Argumentation Karl Rahners dar, der am Beispiel der Beichte luzide gezeigt habe, dass es sich bei den Sakramenten nicht um Vollzüge gehandelt habe, die immer schon so bestanden hätten. An den Sakramenten zeige sich vielmehr die Differenz zwischen göttlich-rechtlichem Kern und kirchenrechtlicher Ausgestaltung.

Rüdiger Althaus wiederum nahm eine Bestandsaufnahme der Normen der LEF vor mit der Grundfrage: „Was wurzelt wirklich im göttlichen Recht?“ Er kam zu dem Ergebnis, dass die Normen nach heutigem Kenntnisstand anders gefasst werden könnten und einige Desiderate enthielten. In einem Gesamtfazit zur LEF kam Rüdiger Althaus zu dem Schluss, dass sich an der konkreten Rechtsmaterie zeige, dass die Normsetzung im Rahmen einer LEF komplexe Fragestellungen zur Funktion der Einzelnormen aufwerfen würde, da göttliches Recht nicht kodifiziert vorliege und ein Normtext nicht mit rein dogmatischen Aussagen verwechselt werden dürfe noch diese vollständig enthalten könne.

Im vorletzten Beitrag der Tagung führte Prof. Dr. Michael Hölscher (Bochum) unter dem Titel „Zwischen drinnen und draußen: Exogame Ehen in Korinth und das ‚Privilegium Paulinum‘ (1 Kor 7,12-16)“ in die neutestamentlich-exegetische Grundlegung des „Privilegium Paulinum“ ein. Seinen Vortrag stellte er dabei unter die Leitfrage: „Wie lässt sich die Position des Paulus in die Raumrhetorik im 1 Kor einordnen, die zwischen christlichem Binnen- und paganem Außenbereich unterscheidet?“ Hierfür legte er zunächst die Situation der Stadt Korinth dar. Paulus beschreibt in 1 Kor 7,12-16 exogame Ehen zwischen Christusgläubigen und „Ungläubigen“, wo die Entscheidung allein beim „ungläubigen“ Partner liege: Im Falle eines weiteren Zusammenlebens heilige der gläubige Partner den „ungläubigen“ und die gemeinsamen Kinder. Im Falle einer Trennung sei der gläubige Partner hingegen nicht auf Kosten des Unfriedens zur Rettung des „ungläubigen“ Partners verpflichtet. Mit 1 Kor 7,12-16 reagiere Paulus auf eine (schriftliche) Anfrage aus der Gemeinde, in der exogame Ehen häufig vorgekommen sein dürften. An der Antwort des Paulus hält Michael Hölscher zwei Aspekte für besonders bemerkenswert: (1) Anders als gelegentlich behauptet nutze Paulus in 1 Kor 7,12-16 klar definierte Fachterminologie für Ehescheidung. (2) Mit dem Konzept einer „offensiven Heiligung“ in 1 Kor 7,14 schaffe Paulus einen Grenzraum in der sonst so scharfen Dichotomie zwischen Drinnen und Draußen, die im Dienste christlicher Identitätsbildung den 1. Korintherbrief durchzieht. In seiner Auswertung plädierte Michael Hölscher dafür, die Diskursivität und Kontextgebundenheit von 1 Kor 7,12-16 ernst zu nehmen. Paulus betreibe Theologie im praktischen Vollzug.

Daran anschließend legte Dr. Dr. Anna-Maria Bader (Erfurt) „Das Privilegium Paulinum“ im geltenden Recht des CIC/1983 dar, dessen Vorgeschichte sie zunächst in einem rechtsgeschichtlichen Rückblick vorstellte. Im CIC/1983 finden sich die Bestimmungen zum „Privilegium Paulinum“ in den cc. 1143-1147, die in ihrer Entstehung wiederum stark durch das Motu Proprio Pastorale munus (30.11.1963) Pauls VI. geprägt sind. Anna-Maria Bader analysierte diese und verglich sie mit dem biblischen Befund. Dabei hob sie hervor, dass in Abweichung zum biblischen Befund die Taufe eines der beiden Ehepartner nicht der Trennungsgrund für den ungetauften Partner sein müsse. Insgesamt, folgerte sie, halte der CIC/1983 damit an der Unauflöslichkeit der „Naturehe“ fest, achte aber auch den Schutz der Rechtsstellung sowie die Religionsfreiheit des ungetauften Partners und gewähre dem Glaubensprivileg (favor fidei) eine höhere Rechtsgunst als einer nicht-sakramentalen Ehe.

An der Hirschbergtagung nahmen sowohl Forschende der Kanonistik teil, darunter auch Studierende der PTH Sankt Georgen (Frankfurt) und der Universität Luzern, wie auch Vertreterinnen und Vertreter der kirchenrechtlichen Praxis. Geleitet wurde die Tagung von Prof. Dr. Thomas Meckel und Prof. Dr. Matthias Pulte, getragen wurde sie durch den Verein Sacrae Disciplinae Leges e.V. Eine Publikation der Tagungsergebnisse wird in der Reihe Kirchen- und Religionsrecht (KRR) erfolgen.

Ein ausführlicher Tagungsbericht wird demnächst in der Zeitschrift „Kirche und Recht“ erscheinen.

Nach oben

Tagungsband erschienen

Der Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt
Kirchenrechtliche und interdisziplinäre Perspektiven, hg. v. Th. Meckel - M. Pulte

Der vorliegende Band widmet sich dem Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt. Die Verkündigung des Evangeliums in all ihren Dimensionen und Vollzügen als wesentliche Aufgabe herauszustellen und ihre Förderung allen Gläubigen und kirchlichen Verantwortungsträgern ans Herz zu legen, ist ein zentrales Anliegen Papst Franziskus, das auch die deutschen Bischöfe auf unterschiedliche Weise in aktuelle Prozesse in ihren Bistümern und auf nationaler Ebene eingebracht haben. Der vorliegende Tagungsband nimmt die Kernaufgaben der Verkündigung nicht nur aus kirchenrechtlicher Perspektive in den Blick. Im Dialog mit anderen Disziplinen geht es um einen pluralen Ansatz zu den Möglichkeiten und Grenzen der kirchlichen Verkündigung und – wenn angezeigt – die Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda. Hierzu werden grundlegende Themen wie die Religionsfreiheit, der ökumenische Auftrag der Kirche und die Evangelisation, in aktueller Perspektive behandelt. Mit Religionsunterricht, Katechese, Familie, Predigtdienst und Hochschulrecht sind ebenso konkrete Tätigkeitsfelder der kirchlichen Verkündigung mit ihren gegenwärtigen Herausforderungen im Blick. Gerade dort bedarf es auch neuer Gestaltungs- und Handlungsoptionen, die im interdisziplinären Dialog herausgearbeitet werden.

Aschendorff Verlag
ISBN: 978-3-402-23752-6
Preis: 62 €

Nach oben

Hirschberger Kirchenrechtstagung 2026

Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche

21.09.-23.09.2026

Der Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht und das Frankfurter Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht laden Sie herzlich zur Kirchenrechtlichen Tagung auf Schloss Hirschberg ein, die sich vom 21.09.-23.09.2026 dem Thema „Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche“ widmet.

Das göttliche Recht als Offenbarungsrecht und Naturrecht dient als Begründungskategorie kirchenrechtlicher Normen und spielte bei Erstellung des Grundgesetzes, der Lex Ecclesiae Fundamentalis, im Rahmen der Codexrevision auch eine entsprechende Rolle. Das Grundgesetz der Kirche wurde unter anderem aus ökumenischer Rücksicht nicht promulgiert. Dennoch wird das Desiderat nach einem den Gesetzen des CIC und des CCEO übergeordneten Grundgesetz und damit einem wirklichen Verfassungsrecht immer wieder ins Spiel gebracht. Die Tagung möchte zum einen grundsätzlich und im Speziellen die Begründungskategorie des göttlichen Rechts und zum anderen die Geschichte sowie eine mögliche künftige Gestalt eines Grundgesetzes der Kirche in den Blick nehmen. Das führt zu den Themen der Grundrechte der Gläubigen und eines wirksamen Rechtsschutzes, dem Papst- und dem Bischofsamt und den Sakramenten, die im interdisziplinären Dialog auch im Hinblick auf ein künftig mögliches Grundgesetz der Kirche ausgelotet werden.

Eine Anmeldung zum zugehörigen Hauptseminar M15 / M23 (2st. / 4 LP) im SoSe 2026 ist bitte bis zum 30.04.2026 per E-Mail an Herrn Prof. Meckel (meckel(at)sankt-georgen.de )zu richten.

Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.

Melden Sie sich bei Interesse bis zum 15.06.2026 online an.

Nach oben

Sankt Georgener Abendgespräch am 14. Mai über die Entwicklungen der Rechtskultur in der katholischen Kirche

Am 14. Mai hat das erste Sankt Georgener Abendgespräch im Sommersemester 2025 stattgefunden, das vom Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR) der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen organisiert wurde. Auf dem Podium haben über das Thema „Entwicklungen der Rechtskultur in der katholischen Kirche“ die ständige Vertreterin des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Christina Kreis mit Prof. Dr. Matthias Pulte vom Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz diskutiert. Das Thema wurde aus staatlicher und kirchen-/religionsrechtlicher Perspektive beleuchtet.

Prof. Dr. Thomas Meckel, Leiter des IKRR, moderierte den Abend und führte in das Thema ein. Er hat festgehalten, dass es zwar keine kirchenrechtliche Definition für den Begriff der Rechtskultur im Codex Iuris Canonici gibt, er aber ein Reflexionsbegriff der Kirchenrechtswissenschaft ist. Rechtskultur bezieht sich als Begriff insbesondere auf die Anwendung des geltenden Rechts in einer Rechtsgemeinschaft, sodass dem geltenden Recht auch in der gelebten Realität Geltung verschafft wird. Damit verbunden und für eine Förderung der Rechtskultur essentiell ist die Rechtssicherheit und ein effektiver Rechtsschutz.

Die Diskussionen waren geprägt von zwei Perspektiven: Einerseits der Analyse des Ist-Standes und andererseits die Darstellung von Entwicklungsmöglichkeiten des kirchlichen Rechts.

Zu Beginn haben beide Podiumsteilnehmer Themenfelder akzentuiert, die sie gerne einmal bei einem Espresso mit dem neuen Papst Leo XIV. besprechen würden. Matthias Pulte hat in diesem Kontext Defizite der Rechtskultur aufgezeigt und dies u.a. am Fehlen von Verwaltungsgerichtsbarkeit in der katholischen Kirche deutlich gemacht. Christina Kreis hat darauf hingewiesen, dass für die Implementierung von Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Kirche stets auch die Rechtskultur des jeweiligen Landes mitgedacht werden muss. In Deutschland ist beispielsweise ein anderes Rechtsbewusstsein vorzufinden als in anderen Teilen der Welt. Die katholische Kirche ist aber nicht von einer Gewaltentrennung, sondern von einer Gewaltenunterscheidung geprägt. Matthias Pulte und Christina Kreis war die Transparenz von Verfahrensweisen und Beschwerde- bzw. Klagewegen sowie die Einhaltung rechtstaatlicher Standards in der Kirche ein Anliegen.

Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit besonders in der momentanen Situation, in der Pfarreien zusammengelegt werden und damit verbunden beispielsweise Kirchenvermögen überführt werden muss, kann die Rechtssicherheit verbessern. Matthias Pulte hat sich dafür ausgesprochen, dass die deutschen Bischöfe die Rechtskultur weiterentwickeln und an einer gemeinsamen Ordnung arbeiten, damit das Anliegen der Ernsthaftigkeit und Transparenz deutlich wird. Christina Kreis hat ergänzt, dass es bei Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit einheitliche Lösungen auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz geben müsse, wohingegen andere Elemente auf diözesaner Ebene geregelt werden könnten. Als Beispiel dafür führte Kreis die neue Normsetzungsordnung der Diözese Limburg an, die eine  Einbindung der diözesanen Gremien vorsieht. Auf der Ebene der Universalkirche wären, so Matthias Pulte, z.B. „Round Tables“ der Präfekten der Dikasterien der Römischen Kurie eine Möglichkeit des Austausches, der Transparenz und der Etablierung von Rechtskultur. Hingegen sahen Christina Kreis und Matthias Pulte die Einführung von diözesanen Schlichtungsstellen kritisch, sie könnten nur ein Etappenziel auf dem Weg zur Einführung einer Verwaltungsgerichtbarkeit darstellen.

Christina Kreis hat an diesem Abend u.a. von ihrer Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Kirchenrecht der Deutschen Bischofskonferenz berichtet, in der sie der Unterarbeitsgruppe Disziplinarordnungen vorstand. Im Bereich der katholischen Kirche sind Disziplinarordnungen, die sich im Allgemeinen mit den Folgen eines dienstlichen Fehlverhaltens befassen, vielfach noch ein Desiderat. In den kodikarischen Normen des CIC/1983 gibt es diesbezüglich nur rudimentäre Regelungen für eine disziplinarische Sanktionierung von Klerikern, aber keine für Laien im kirchlichen Dienst. Matthias Pulte hat für eine Disziplinarordnung plädiert, die einerseits differenziert Tatbestände erhebt, und andererseits die Rechtsfolgen festlegt, die sich bei Zuwiderhandlung ergeben, die alle unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit sind. In diesem geordneten Disziplinarsystem müssten auch Regelungen für bereits strafrechtlich belangte Personen enthalten sein, damit sie entsprechend reglementiert werden und eine Schutzfunktion seitens der kirchlichen Autorität wahrgenommen werden kann. Diese Disziplinarordnung sollte für alle Personen im kirchlichen Dienst, d.h. Kleriker wie auch Laien im Haupt- und Nebenamt, gelten.

Das Abendgespräch schloss mit einer angeregten Plenumsdiskussion, die die bereits angesprochenen Bereiche aufgriff. Thomas Meckel beschloss den Abend mit einem Dank an Christina Kreis und Matthias Pulte sowie einem Ausblick auf das nächste Sankt Georgener Abendgespräch am 4. Juni zum Thema „(Wie) können religiöse Konflikte produktiv sein?“ (Referentin: Prof. Dr. Katharina Heyden, Moderation: Prof. Dr. Tobias Specker SJ).

Einladung zum Sankt Georgener Abendgespräch: Entwicklungen der Rechtskultur in der kath. Kirche

Mi, 14.05.2025 18.30h in der Aula der Hochschule oder über den Youtubekanal der Hochschule. [Plakat]

Angesichts der ausstehenden Antworten nach der Bischofssynode „Für eine synodale Kirche“ auf die Weiterentwicklung der Synodalität stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Verhältnis bzw. der Verbindung hierarchischer und synodaler Strukturen in der katholischen Kirche. Die Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit auf Ebene der Bischofskonferenz sind wichtige Themen zur Entwicklung der Rechtskultur in der katholischen Kirche. Zudem wird gefragt und angefragt, wie es in der katholischen Kirche zu partizipativen Entscheidungswegen und -prozessen kommen kann.

Auf dem Podium werden Ministerialdirektorin Christina Kreis aus dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Prof. Dr. Ansgar Hense als Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands und Prof. Dr. Matthias Pulte vom Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Universität Mainz mit mir als Moderator und mit dem Publikum zu diesen Themen ins Gespräch kommen.

Für eine präsentische Teilnahme ist keine Anmeldung erforderlich. Sie können Das Abendgespräch auch live über den YouTube Kanal der Hochschule [www.youtube.com/@pthsanktgeorgen] verfolgen.

 

Nach oben