Anlage 3 zum Mantelschutzkonzept Sankt Georgen – „Geistliche Begleitung“

Stand: 05.05.2023

Alle geistlichen BegleiterInnen in Sankt Georgen verpflichten sich in der geistlichen Begleitung die vollumfängliche Freiwilligkeit der Begleitung zu garantieren, die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, sowie für die Klarheit und die Transparenz der Rolle die Verantwortung zu übernehmen.


1.1.   Konkret verpflichten sich alle geistlichen BegleiterInnen, in Sankt Georgen Folgendes zu beachten:

  • Die Begleitung erfolgt in dafür klar definierten Zeiten und Räumen und wird als solche benannt.
  • Die Initiative zur Begleitung geht immer von dem/der Begleiteten aus.
  • Die ersten drei Termine sind probatorische Gespräche.
  • Die Beendigung der Begleitung ist auch anschließend jederzeit möglich und muss nicht begründet werden.
  • Eine Begleitung oder Beichtgespräche in arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnissen sind nicht zulässig.
  • Die BegleiterInnen wahren sowohl in Bezug auf den Inhalt des Gespräches als auch auf die begleitete Person Vertraulichkeit, fordern ihrerseits aber keine Geheimhaltung.
  • Körperkontakt über die üblichen sakramentalen Gesten und Formen des Grüßens hinaus geht grundsätzlich von der begleiteten Person aus. Jegliche Form körperlicher Berührung erfordert eine hohe Sensibilität, ob sie angemessen ist. Von beiden Seiten können ohne Begründung Grenzen benannt und gesetzt werden.
  • Die Thematisierung von Sexualität geht von Seiten des/der Begleiteten aus und fordert einen besonders sensiblen Umgang auf Seiten des/der BegleiterIn.
  • Alle Geistlichen BegleiterInnen in Sankt Georgen verpflichten sich zu angemessener Reflexion der Begleitungssituationen, eigener Begleitung und angemessener Fortbildung.
  • Die Personen, die innerhalb von Sankt Georgen Geistliche Begleitung anbieten, werden auf einer von der überinstitutionellen Präventionskommission zu führenden Liste namentlich erfasst. Die Liste ist auf Anfrage einzusehen. Selbstverständlich ist jede/r frei, über die Liste hinaus auch außerhalb von Sankt Georgen eine/n BegleiterIn zu wählen.

1.2.    Der Wunsch von Studierenden nach Geistlicher Begleitung ist als hoher Wert anzuerkennen. Die Begleitung von Studierenden durch Personen, die mit Studierenden in einer professionellen Lehrbeziehung (ProfessorIn/DozentIn) oder in anderen hochschulamtlichen Relationen stehen, ist jedoch aufgrund des asymmetrischen Rollenverhältnisses nicht als Regelfall anzusehen und kann deshalb nur als Ausnahme unter folgenden besonderen Rücksichten über die im ersten Punkt genannten Verpflichtungen hinaus erfolgen.

Ausgeschlossen sind:

  • Eine Kombination der Begleitung von Studierenden mit der Ausübung akademischer Leitungsfunktionen (Hochschulrektor/ Studiengangsleiter/ Prorektor etc.) sowie der Ombudsperson der Hochschule.
  • Eine Kombination der Begleitung mit der Betreuung von Abschluss- und postgradualen akademischen Arbeiten.
  • Eine Kombination der Begleitung mit arbeitsrechtlichen Beziehungen (Hilfskraft/ AssistentIn). 

1.3.   Aufgrund der besonderen Situation eines Beichtgespräches (sakramentale Autorität und Beichtgeheimnis) ist von Beichtgesprächen zwischen Lehrenden und Studierenden von Sankt Georgen grundsätzlich abzuraten.

 

2.       Geistliche Begleitung und Beichtgespräche finden immer in dafür vorgesehenen Räumen statt.

  • Die Räume sind keine Privaträume.
  • Sollte kein Dienstzimmer vorhanden sein, findet die Begleitung in den Gesprächszimmern statt (z.B. Hochschule 2. Stock und Kommunität 5. Stock).
  • Gesprächszimmer sind definiert durch ausreichend Schallisolierung und ein Sichtfenster.