Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doctor of Philosophy (PhD)


§ 1 Zweck und Art der Prüfung

(1) Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main verleiht den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) aufgrund der von ihr anerkannten Promotionsleistungen.

(2) Die Promotionsleistungen sind:

  1. ein weiterführendes Studium gemäß § 5,
  2. eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) gemäß § 8,
  3. die Verteidigung der Dissertation (Disputation) gemäß § 9.

(3) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss hinaus die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

§ 2 Promotionsausschuss

(1) Entscheidungen im Promotionsverfahren werden vom Promotionsausschuss getroffen, soweit nicht der Rektor bzw. die Rektorin oder der Leiter bzw. die Leiterin der Graduiertenschule zuständig ist.

(2) Der Promotionsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem bzw. der Rektorin als Vorsitzender und je einem von den fünf Fächergruppen (Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie) vorgeschlagenen Professor bzw. Professorin

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Hochschulrat gewählt. Der Leiter bzw. die Leiterin der Graduiertenschule hat ein Vorschlagsrecht, an das der Hochschulrat nicht gebunden ist. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses haben die Pflicht, sich bei Verhinderung, die gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin zu begründen ist, durch einen Professor oder Qualifikationsprofessor bzw. eine Professorin oder Qualifikationsprofessorin ihrer Fächergruppe, ist das nicht möglich auch durch einen Dozenten bzw. eine Dozentin ihrer Fächergruppe, vertreten zu lassen.

(4) Der Promotionsausschuss wird vom Rektor als Vorsitzendem bzw. der Rektorin als Vorsitzender geleitet. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses entspricht der Amtszeit des Rektors bzw. der Rektorin der Hochschule.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses ist erforderlich, dass seine Mitglieder vollzählig anwesend sind. Er tagt nicht öffentlich.

(6) Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Promotionsausschuss fort.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand bzw. Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.

(3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,5 – bzw., falls es sich um eine Fachhochschule handelt, mit der Gesamtnote 1,5 – abgeschlossen worden sein.

(4) Doktoranden müssen sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als Studierende zur Promotion immatrikulieren lassen.

(5) Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums verpflichtend. Wenn die Teilnahme am Proseminar bereits nachgewiesen werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme.

§ 4 Erst- und Zweitbetreuer

(1) Der Doktorand bzw. Doktorandin wählt aus der Reihe der ProfessorInnen oder QualifikationsprofessorInnen der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen einen Erstbetreuer bzw. eine Erstbetreuerin. Dessen bzw. deren Zustimmung ist eine Voraussetzung für die Immatrikulation des Bewerbers bzw. der Bewerberin an der Hochschule.

(2) Der Promotionsausschuss weist jedem Doktoranden bzw. jeder Doktorandin einen bzw. eine ProfessorIn oder einen bzw. eine QualifikationsprofessorIn als ZweitbetreuerIn zu. Vor der Zuweisung des Zweitbetreuers bzw. der Zweitbetreuerin werden der Doktorand bzw. die Doktorandin und der Erstbetreuer bzw. die Erstbetreuerin gehört.

§ 5 Weiterführendes Studium

(1) Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (PhD) ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines weiterführenden Studiums im Rahmen der Graduiertenschule der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu erbringen.

(2) Innerhalb des weiterführenden Studiums sind Studienleistungen in einem Umfang zu erbringen, der sich nach der Regelstudienzeit des absolvierten Studiengangs gemäß § 3 Abs. 1 - 2 bestimmt:

  • bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern: 45 ECTS
  • bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern: 35 ECTS
  • bei einer Regelstudienzeit von zehn oder mehr Semestern: 25 ECTS

Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Ein Teil der Studienleistungen gemäß Abs. 2 muss durch Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen in den Fächern Philosophie oder Theologie erbracht werden, deren Umfang sich nach dem Fach, in dem der Studiengang gemäß § 3 Abs. 1-2 absolviert wurde, bestimmt:

  • bei einem Ein-Fach-Studiengang in Philosophie oder Theologie: mindestens 6 ECTS
  • bei einem Mehr-Fächer-Studiengang unter Beteiligung der Fächer Philosophie oder Theologie: mindestens 10 ECTS
  • bei anderen Studiengängen: mindestens 15 ECTS

(4) Weitere Studienleistungen gemäß Abs. 2 können erbracht werden durch:

  • Selbststudieneinheiten mit Kolloquium/Prüfung
  • Teilnahme und Vortragstätigkeit bei Kolloquien und Tagungen
  • Exkursionen
  • Publikations- und Herausgebertätigkeit
  • Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
  • Durchführung von fachbezogenen Tutorien
  • verantwortliche Mitgestaltung bei Seminaren
  • Mitarbeit an der Konzeption und Durchführung von Vorlesungen
  • begleitete Praktika
  • hochschuldidaktische oder fachdidaktische Weiterbildung
  • Nachweis/Erwerb des Latinums

(5) Die Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen gemäß Abs. 2 bis 4 und der dadurch jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte erfolgt durch den Leiter bzw. die Leiterin der Graduiertenschule unter Berücksichtigung von gemeinsamen Vorschlägen des Doktoranden bzw. der Doktorandin und des Erstbetreuers bzw. der Erstbetreuerin.

(6) Mit Abschluss des weiterführenden Studiums müssen Kenntnisse des Lateinischen nachgewiesen sein durch Absolvierung eines Sprachkurses mit mindestens 4 SWS und erfolgreiches Bestehen einer sich anschließenden Prüfung. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss diejenigen Sprachkenntnisse besitzen, die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlich sind.

(7) Falls der Leiter  bzw. die Leiterin der Graduiertenschule als ErstbetreuerIn fungiert, bedürfen seine Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3-5 der Zustimmung des Promotionsausschusses.

§ 6 Annahme als DoktorandIn

(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin an den Promotionsausschuss zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
 a) ein Nachweis über die Personenidentität des Antragstellers bzw. der Antragstellerin,
 b) Nachweise über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 3,
 c) eine schriftliche Erklärung des bzw. der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin vorgeschlagenen Erstbetreuers bwz. Erstbetreuerin gemäß § 4, dass er bzw. sie die Arbeit an der Dissertation betreut,
 d) eine Umschreibung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation.

(3) Über die Annahme des Antragstellers als Doktorand bzw. der Antragstellerin als Doktorandin beschließt der Promotionsausschuss. Die Entscheidung über die Annahme ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen. Nach Beschluss des Promotionsausschusses kann dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin einmal die Möglichkeit zur Überarbeitung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation gegeben werden. Die Überarbeitungsfrist legt der Promotionsausschuss fest. Ein ablehnender Bescheid enthält die Verweigerungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch bei dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses erheben. Über den Einspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

(4) Mit der Annahme des Antragstellers als Doktorand bzw. der Antragstellerin als Doktorandin bestellt der Promotionsausschuss unter Würdigung der Erklärung gemäß Abs. 2 c und nach vorhergegangener Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 einen bzw. eine ErstbetreuerIn der Dissertation. Ein bzw. eine ZweitbetreuerIn kann ab dem Zeitpunkt der Annahme des Antragstellers als Doktorand bzw. der Antragstellerin als Doktorandin durch den Promotionsausschuss festgelegt werden.

(5) Die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin verpflichtet die Hochschule, die Durchführung des Promotionsverfahrens zu gewährleisten und dem Doktoranden bzw. der Doktorandin ihre Forschungseinrichtungen zugänglich zu machen. Sie verpflichtet den Doktoranden bzw. die Doktorandin und die BetreuerInnen, eine wesentliche Änderung des Arbeitsprogramms oder eine Lösung des Betreuungsverhältnisses dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der DoktorandInnenstatus erlischt bei der Lösung des Betreuungsverhältnisses, sofern keine anderen BetreuerInnen gefunden werden, oder nach drei Jahren, sofern der Doktorand bzw. die Doktorandin vor Ablauf dieser Frist keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses gestellt hat. Dieser entscheidet über den Antrag, nachdem er bzw. sie den bzw. die ErstbetreuerIn über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Dissertation und der übrigen Doktoratsleistungen befragt hat.

(7) Das Thema der Dissertation wird dem Doktorand bzw. der Doktorandin für die Zeit des DoktorandInnenstatus vorbehalten.

§ 7 Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat dem Promotionsausschuss ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Zur Promotion kann nur zugelassen werden, wer als Doktorand bzw. Doktorandin angenommen ist und den DoktorandInnenstatus besitzt (§6).

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a)ein Lebenslauf, der vor allem den Bildungsgang und gegebenenfalls berufliche Tätigkeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin darstellt;
b) der Nachweis, dass die Leistungen des weiterführenden Studiums in dem in § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 bis 5 genannten Umfang erfüllt sind;
c) der Nachweis von Lateinkenntnissen gemäß §5 Abs. 6;
d) die Dissertation gemäß § 8 in fünf gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form, die identisch mit der gedruckten Fassung ist;
e) die schriftliche Versicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin die Dissertation selbst verfasst, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass die Arbeit weder von ihm bzw. ihr noch von einer anderen Person, auch nicht auszugsweise, als Studien- oder Prüfungsarbeit vorgelegen hat oder bereits vollständig (als Ganzschrift) publiziert wurde;
f) die Angabe, welche Teile der Dissertation gegebenenfalls vorab veröffentlicht wurden, zusammen mit Belegexemplaren;
g) eine Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. Gebührenordnung in der jeweils im Bewerbungssemester geltenden Fassung).

(3) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft das Gesuch und erteilt die Zulassung zum Promotionsverfahren, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8 Dissertation

(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

(2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation nach Absprache mit dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und dem Erstbetreuer bzw. der Erstbetreuerin in einer anderen Sprache geschrieben werden. Ausnahmen hinsichtlich des Seitenumfangs sind ebenfalls mit dem bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses und dem Erstbetreuer bzw. der Erstbetreuerin zu vereinbaren.

(3) Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und eine Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Dissertation sowie der digitalen Fassung beizufügen.

(4) Die Dissertation wird von den beiden BetreuerInnen begutachtet. Wenn der Promotionsausschuss bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs noch keinen Zweitbetreuer bzw. keine Zweitbetreuerin bestimmt hat, bestellt der Rektor bzw. die Rektorin einen Zweitbetreuer bzw. eine Zweitbetreuerin, der bzw. die auch einer anderen Hochschule angehören kann. Der Erstbetreuer bzw. die Erstbetreuerin kann dem Rektor bzw. der Rektorin Vorschläge für den Zweitbetreuer bzw. die Zweitbetreuerin machen. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – schriftlich zu erstellen.

(5) Jeder der die Annahme befürwortenden GutachterInnen schlägt für die Dissertation eine der Noten „summa cum laude“ (1), „magna cum laude“ (2), „cum laude“ (3) oder „rite“ (4) vor. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden, wobei die Noten 0,7 und 4,3 ausgeschlossen sind.

(6) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den GutachterInnen mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. Die endgültige Bewertung der Dissertation wird aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und ZweitbetreuerIn festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinanderliegen.

(7) Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note im Anschluss an die Disputation fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen.

(8) Die Gutachten werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin elektronisch übermittelt.

(9) Sind die Bewertungen der beiden GutachterInnen negativ (nicht bestanden), ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

(10) Hat nur einer der Gutachter bzw. eine der Gutachterinnen die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber bzw. die Bewerberin auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Promotionsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin. Falls dessen bzw. deren Gutachten negativ ausfällt, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es ist ebenfalls erfolglos beendet, wenn die zur Überarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist eingereicht wurde.

(11) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv der Hochschule.

(12) Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Promotionsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über die Aberkennung des Doktorgrades (§ 13).

§ 9 Disputation

(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation ist öffentlich. Die beiden GutachterInnen und alle Mitglieder des Promotionsausschusses haben an der Disputation teilzunehmen; es gilt die in § 2 Abs. 3 genannte Vertretungsregelung.

(2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigminütigen Vortrag, in dem der Bewerber bzw. die Bewerberin die Ergebnisse seiner bzw. ihrer Dissertation und deren Bedeutung im größeren fachlichen Zusammenhang darstellt und erläutert. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat dabei auf die Gutachten Bezug zunehmen. Anschließend verteidigt der Bewerber bzw. die Bewerberin die Dissertation gegen Kritik und beantwortet Fragen der GutachterInnen und der anderen ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen oder DozentInnen. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses Fragen aus dem Plenum zum Disputationsthema zulassen. Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll höchstens sechzig Minuten dauern.

(3) Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Über den Ablauf der Disputation und der sich anschließenden nichtöffentlichen Beratung des Promotionsausschusses und der GutachterInnen ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) Im Regelfall wird die Disputation in deutscher Sprache abgehalten. Sofern die beiden GutachterInnen zustimmen, können Teile der Disputation oder die gesamte Disputation in englischer Sprache geführt werden.

(5) Unmittelbar nach Abschluss der Disputation beraten die anwesenden ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen über die Bewertung der Disputation und erteilen eine Note gemäß § 8 Abs. 5, wobei die Mehrheit der Stimmen ausschlaggebend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die endgültige Bewertung der Dissertation wird nach § 8 Abs. 6 aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und ZweitbetreuerIn festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinanderliegen. Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note im Anschluss an die Disputation fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen. Es beraten sich dann die beiden GutachterInnen und der Promotionsausschuss über die Bewertung der Dissertation und bilden ihre endgültigen Notenvorschläge gemäß § 8 Abs. 5. Es entscheiden die beiden GutachterInnen zusammen mit dem Promotionsausschuss über die Endnote der Dissertation. Ein Beschluss kommt nur mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses den Ausschlag. Das Ergebnis wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid, der auch schriftlich zu fassen ist, enthält die Ablehnungsgründe.

§ 10 Gesamtbewertung

(1) In die Gesamtbewertung gehen die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise aus dem weiterführenden Studium (§ 5 Abs. 2-4) mit 10%, die Note der Disputation (§ 9 Abs. 5) mit 20% und die Endnote der Dissertation (§ 9 Abs. 6) mit 70% ein.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Die Gesamtnote der Promotion lautet bei einem Durchschnitt:
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut (summa cum laude)
von 1,6 bis 2,5 = gut (magna cum laude)
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend (cum laude)
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend (rite)
über 4,0 = nicht ausreichend (insufficienter)

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

(1) ) Für die Veröffentlichung der Dissertation können die GutachterInnen bis drei Tage nach der Disputation Auflagen machen, die innerhalb dieser Frist dem Bewerber bzw. der Bewerberin und dem Rektorat zu übermitteln sind. Die Dissertation ist in einer von den BetreuerInnen zu genehmigenden Fassung der Öffentlichkeit in Buchform oder in digitaler Form zugänglich zu machen. Lehnt einer bzw. eine der BetreuerInnen die Genehmigung ab, entscheidet der Promotionsausschuss über die Genehmigung.

(2) Übernimmt ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel, ist eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachzuweisen; in diesem Fall müssen vier Exemplare unentgeltlich an das Rektorat abgeliefert werden. Gleiches gilt, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt. Geschieht nur eine Teilveröffentlichung der Dissertation in einer Zeitschrift, sind Umfang und Auswahl der zu veröffentlichenden Teile der Dissertation von den beiden BetreuerInnen zu genehmigen.

(3) Erfolgt die Publikation in digitaler Form, sind zusätzlich vier auf Papier ausgedruckte und gebundene Exemplare abzuliefern. Datenformat und Datenträger sind mit der Bibliothek der Hochschule abzustimmen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin hat schriftlich zu versichern, dass die digitale Version in Inhalt und Formatierung den auf Papier ausgedruckten Exemplaren entspricht. Er bzw. sie räumt der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen, der Deutschen Nationalbibliothek sowie bibliothekarischen Partnereinrichtungen das Recht ein, die aufgrund dieser Vorschrift abgelieferte Fassung der Dissertation dauerhaft in elektronischer Form zu speichern und in Datennetzen unbefristet zu veröffentlichen. Er bzw. sie überträgt der Philosophisch-Theologischen Hochschule ferner das Recht, das genannte Werk in andere Datenformate zu überführen, sofern dies zur Nutzung oder Archivierung notwendig ist oder die technische Entwicklung dies erfordert. Zuvor ist der Bewerber bzw. die Bewerberin darüber zu belehren, dass er bzw. sie bei einer späteren Veröffentlichung den Verlag über die Einräumung dieses Rechts aufklären muss und dass dies eine spätere Veröffentlichung erschweren kann.

(4) Auf der Rückseite des Titelblatts der Pflichtexemplare sind die Namen der BetreuerInnen anzugeben. Bei materialer Erweiterung der Arbeit sind die Teile, die der Hochschule als Dissertation vorgelegt wurden, als solche zu bezeichnen.

§ 12 Vollzug der Promotion

(1) Über den Vollzug der Promotion wird unter dem Datum der Disputation eine Urkunde ausgestellt, die das Promotionsfach, den Titel der Dissertation, die Gesamtnote der Promotion und die Benotung der Dissertation angibt und vom Rektor bzw. der Rektorin unterschrieben wird.

(2) Es wird ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens und die dabei erbrachten Leistungen angefertigt. Es ist vom Rektor bzw. der Rektorin zu unterzeichnen.

(3) Das Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens kann dem Bewerber bzw. der Bewerberin sogleich übergeben werden. Die Urkunde über die abgeschlossene Promotion wird erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht (§ 11) ausgehändigt.

(4) Das Recht zur Führung des Doktortitels beginnt mit der Aushändigung der Promotionsurkunde.

(5) Gemäß den europäischen Vorgaben wird ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält. Die Ausstellung des Diploma Supplement erfolgt auf Deutsch und Englisch.

(6) Der Bewerber bzw. die Bewerberin erhält auf Antrag an den Rektor bzw. die Rektorin eine tabellarische Zusammenstellung, welche die bereits erbrachten Leistungen und deren Noten enthält („Transcript of records“).

(7) Der von der Hochschule verliehene Grad eines Doctor of Philosophy hat keine kanonischen Wirkungen und befähigt nicht für das akademische Lehramt in einer Disziplin der Katholischen Theologie.

§ 13 Aberkennung des Doktorgrades

(1) Der von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verliehene Grad eines Doctors of Philosophy (PhD) kann durch einen Beschluss des Promotionsausschusses aberkannt werden, wenn sich herausstellt, dass er durch vorsätzliche Täuschung erworben wurde (§ 7 Abs. 2 e) oder wesentliche Voraussetzungen für das Doktorat irrig als gegeben angenommen worden sind. Der bzw. die Betreffende muss vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich gehört werden. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Bei Aberkennung des Doktorgrades hat der Rektor bzw. die Rektorin die Doktorurkunde und das Zertifikat nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie die Bescheinigungen nach § 12 Abs. 5 und 6 einzuziehen.

(2) Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung wurde vom Hochschulrat am 12. Dezember 2014 beschlossen und vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst am 20. März 2015 genehmigt. Sie trat mit der Erlaubnis des Großkanzlers der Hochschule vom 23. Juli 2015 zum 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie wurde durch die Sitzung des Hochschulrats am 31. Januar 2024 modifiziert. Die modifizierte Fassung erhielt vom Großkanzler der Hochschule am 27. November 2024 die Zustimmung. Die Doktoratsordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt mit Inkrafttreten für alle zur Promotion zum akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) bereits eingeschriebenen Studierenden sowie alle, die sich mit und nach Inkrafttreten einschreiben.


Frankfurt am Main, 15.12.2024


Prof. Dr. Wolfgang Beck

Rektor


1. Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in dieser Ordnung in gleicher Weise auf Frauen und Männer.