STATUTEN FÜR STUDENTISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE HILFSKRÄFTE

§ 1

An der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Immatrikulierte können zu nebenamtlichen studentischen Hilfskräften bestellt werden.

§ 2

Als wissenschaftliche Hilfskraft kann eingestellt werden, wer das Diplom in Theologie oder einen vergleichbaren akademischen Grad erworben hat.

§ 3

Die Hilfskräfte zählen nicht zum Kreis der in Lehre und Forschung tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule. Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte sind Mitarbeiter eines Mitglieds des Lehrkörpers und arbeiten im Rahmen seiner Weisung. Ihre Anstellung ist zeitlich begrenzt. Das Nähere regelt der Arbeitsvertrag.

Im Rahmen der vom Unterhaltsträger festgelegten Stellenzahl erfolgt die Anstellung auf Beschluß des Hochschulrats durch den Hochschulrektor für jeweils 1 Semester.

§ 4

Die Hilfskraft übernimmt unselbständige Dienstleistungen für die Lehre und Forschung im Bereich von Philosophie und Theologie nach der Anweisung des Professors oder Dozenten, dem sie zugeordnet ist.

§ 5

Der Unterhaltsträger schließt mit der vorgesehenen Hilfskraft einen Vertrag, in dem die Arbeitsleistung sowie der Zeitaufwand und die zu gewährende Vergütung festgelegt werden.

In der Regel werden für das Sommersemester 75 (monatlich 25), für das Wintersemester 100 (monatlich 25) Arbeitsstunden festgesetzt.

§ 6

Die Statuten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte wurden vom Hochschulrat der Hochschule Sankt Georgen in seiner Sitzung am 28.6.1996 verabschiedet.