Satzungen und Ordnungen
Wahlordnung des AStA-Rates der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen vom 21. Dezember 2022
Gemäß §§ 4 (3) und 5 (2) der Satzung der Studierendenschaft erlässt der AStA-Rat folgende Wahlordnung:
§1 Wahlgrundsätze
§2 Wahlrecht
§3 Wahltermin
§4 Anzahl der zu wählenden studentischen Mitglieder
§5 Wahlausschuss
§6 Kandidaturlisten
§7 Wahlvorschläge
§8 Wahllisten
§9 Urnenwahl
§10 Briefwahl
§11 Modus der Stimmabgabe
§12 Stimmabgabe
C. DIE FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES
§13 Auszählung
§14 Ungültige Stimmabgabe
§15 Wahlergebnis
§16 Bekanntgabe der Wahlergebnisse
§17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§18 Annahme der Wahl
§19 Anfechtung der Wahl
F. NACHRÜCKVERFAHREN UND NACHWAHL
§20 Nachrückverfahren; Nachwahl
§21 Interpretation und Änderungen
§22 Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§1 Wahlgrundsätze
(1) | Die Studierendenschaft wählt direkt in freier, gleicher und geheimer Wahl die studentischen Mitglieder der Hochschulkonferenz (HSK) und des Hochschulrates (HSR). Beide Gruppen bilden gemäß §14 (1) der Satzung der Studierendenschaft den AStA-Rat. |
(2) | Die studentischen Mitglieder der HSK und des HSR werden auf getrennten Listen gewählt. |
(3) | Die Kandidierenden können sich nur für jeweils eine Liste aufstellen lassen. |
(4) | Die Wahl erfolgt durch Urnenwahl. |
(5) | Alle wahlberechtigten Mitglieder der Studierendenschaft können auf Antrag per Briefwahl wählen. |
§2 Wahlrecht
1) | Alle Studierende haben gemäß Art. 23 der Hochschulsatzung das aktive und passive Wahlrecht. |
(2) | Von allen stimmberechtigten Studierenden ist ein Wählverzeichnis anzulegen. |
§3 Wahltermin
(1) | Die Wahl des gesamten AStA-Rates findet jeweils am Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters für die beiden folgenden Semester statt. |
(2) | Die Wahlen der studentischen Mitglieder der HSK und des HSRs sind zeitgleich im letzten Drittel des Semesters an mindestens zwei Vorlesungstagen zu terminieren. |
§4 Anzahl der zu wählenden studentischen Mitglieder
(1) | Die Zahl der zu wählenden studentischen Mitglieder des AStA-Rates richtet sich nach Art. 6 der Satzung der Hochschule und §14 (3) der Satzung der Studierendenschaft. |
(2) | Sollte im Laufe der Amtsperiode die Zahl der studentischen Mitglieder in der HSK variieren, so ist nach §14 (3) und (4) der Satzung der Studierendenschaft zu verfahren. |
Bei Stimmengleichheit ist §15 (3) dieser Wahlordnung anzuwenden
§5 Wahlausschuss
(1) | Der AStA-Rat bestimmt spätestens im Dezember seiner Amtsperiode die Mitglieder des Wahlausschusses. |
(2) | Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. |
(3) | Der Wahlausschuss besteht aus drei Studierenden. |
(4) | Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen bei den anstehenden Wahlen nicht kandidieren. |
(5) | Mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses muss ein Mitglied des AStA-Rates sein. Dieses übernimmt zeitgleich den Vorsitz. |
(6) | Die Mitglieder des AStA-Vorstands können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. |
(7) | Der Wahlausschuss unterrichtet die Studierenden über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen durch öffentlichen Aushang und auf elektronischen Wege mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin. |
(8) | Der Wahlausschuss hat dafür Sorge zu tragen, dass die direkte, freie und geheime Wahl gewährleistet wird. Dafür hat er die nötigen Räumlichkeiten und Bedingungen zu gewährleisten. |
Der Wahlausschuss informiert den AStA-Rat umgehend über jede Unregelmäßigkeit oder Schwierigkeit, die beobachtet wird.
A. DIE KANDIDATUR
§6 Kandidaturlisten
(1) | Der Wahlausschuss eröffnet die Kandidaturlisten wenigstens vierzehn Tage vor der Wahl für sieben Tage. |
(2) | Die Eröffnung der Kandidaturlisten gibt der Wahlausschuss durch Aushang bekannt. |
(3) | Wenn nicht jeweils mindestens eine Kandidatur mehr eingeht, als Vertreter:innen für die HSK und den HSR gewählt werden können, so hält der Wahlausschuss die Kandidaturlisten für weitere vier Tage offen. |
§7 Wahlvorschläge
(1) | Wahlvorschläge können bis zur Schließung der Kandidaturlisten bei einem Mitglied des Wahlausschusses schriftlich eingereicht oder auf der Kandidaturliste eingetragen werden. |
(2) | Bei jedem Wahlvorschlag muss eine Bereitschaftserklärung des:der Kandidierenden durch Unterschrift eingeholt werden. |
§8 Wahllisten
(1) | Die Wahllisten für die studentischen Mitglieder der HSK und des HSR veröffentlicht der Wahlausschuss nach Schließung der Kandidaturlisten. |
Die Reihenfolge der Kandidierenden in den Wahllisten und auf den Stimmzetteln richtet sich nach dem Alphabet.
B. DIE WAHLHANDLUNG
§9 Urnenwahl
(1) | Das Wahllokal ist örtlich so einzurichten, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung der Studierenden gewährleistet ist. |
(2) | Der Ort des Wahllokales und die Wahlzeiten sind per öffentlichen Aushang und auf elektronischem Wege bekannt zu geben. |
(3) | Gelegenheit zur Urnenwahl muss an mindestens zwei Vorlesungstagen in angemessener Länge innerhalb des Zeitraumes zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr gegeben sein. |
(4) | Während der Wahlzeiten müssen mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses und eine weitere Person im Wahllokal anwesend sein. |
(5) | Die anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses händigen den Wahlberechtigten die Stimmzettel aus; versehen diesen Stimmzettel erst beim Aushändigen mit dem Siegel des AStAs; vermerken im Wählverzeichnis die Teilnahme an der Wahl; überwachen die Abgabe der Stimmzettel und stellen nach Durchführung der Wahl die Schließung des Wahllokales fest. |
§10 Briefwahl
(1) | Die Briefwahl kann beim Wahlausschuss schriftlich beantragt werden. |
(2) | Die Briefwahlunterlagen werden ausschließlich postalisch zugesandt und müssen postalisch eingereicht werden. |
(3) | Die Briefwahl wird vom Wahlausschuss organisiert, der die Einhaltung der Formalitäten überwacht. |
(4) | Den Briefwahlunterlagen sind zwei Briefumschläge beizulegen. Auf einen sind die Anschrift des Wahlausschusses sowie der Name des:r Briefwähler:in zu schreiben. Der zweite Umschlag bleibt neutral. In ihn sind die Stimmzettel einzulegen. Der neutrale Umschlag ist verschlossen im gekennzeichneten Umschlag an den Wahlausschuss des AStA-Rates einzusenden. |
(5) | Die Briefwahl ist im Wählverzeichnis entsprechend einzutragen. |
(6) | Bei der Auszählung werden alle Wahlunterlagen berücksichtigt, die dem Wahlausschuss bis zum Beginn der Auszählung zugegangen sind. |
Während der Wahltage sind die versiegelte Urne und alle weiteren Wahlunterlagen so zu verwahren, dass sie vor unberechtigtem Zugang geschützt sind.
§11 Modus der Stimmabgabe
(1) | Gibt es mehr Kandidierende als jeweils zu wählende Mitglieder in HSK und HSR, die auf einer Liste zu besetzen sind, so sind auf der Wahlliste alle Kandidierenden aufzuzählen und mit einer Möglichkeit zum Ankreuzen zu versehen. |
Gibt es genauso viele oder weniger Kandidierende, als jeweils zu wählende Mitglieder in HSK und HSR auf einer Liste, so sind auf der Wahlliste alle Kandidierenden aufzuzählen und mit einer Möglichkeit zum Ankreuzen von „Ja“ und „Nein“ zu versehen.
§12 Stimmabgabe
(1) | Die Wahlberechtigten haben für jede Liste jeweils so viele Stimmen, wie Mitglieder für HSK und HSR gewählt werden. |
Stimmenkumulation ist nicht möglich.
C. DIE FESTSTELLUNG DES WAHLERGEBNISSES
§13 Auszählung
(1) | Die Auszählung der Stimmen findet direkt im Anschluss an die letzte Öffnungszeit des Wahllokals statt. |
(2) | Die Auszählung wird durch den vollständigen Wahlausschuss vorgenommen. Sollte die Auszählung nicht unmittelbar im Anschluss an die letzte Öffnungszeit erfolgen können, sind die versiegelte Urne und alle weiteren Wahlunterlagen so zu verwahren, dass sie vor unberechtigtem Zugang geschützt sind. |
(3) | Die Auszählung ist öffentlich. Der Ort und der Zeitpunkt der Auszählung wird vom Wahlausschuss vor Beginn der Wahlen bekannt gegeben. |
§14 Ungültige Stimmabgabe
(1) | Ungültig sind Stimmzettel, die nicht durch ein Siegel des Wahlvorstandes gekennzeichnet sind oder denen ein Zusatz oder Vorbehalt hinzugefügt worden ist |
Stimmzettel, die den Willen des:r Wähler:in nicht einwandfrei erkennen lassen, sind ungültig.
§15 Wahlergebnis
(1) | Sofort nach Auszählung der Stimmen hält der Wahlausschuss das Wahlergebnis gemäß den abgegebenen Stimmen in einem gemeinsamen Wahlprotokoll fest. |
(2) | Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, oder die mindestens eine „Ja“-Stimme mehr als „Nein“-Stimmen auf sich vereinigen können. |
Bei Stimmengleichheit in der Wahl entscheidet das Los.
§16 Bekanntgabe der Wahlergebnisse
(1) | Die Wahlergebnisse sind sofort nach Auszählung der Stimmen durch Aushang zu veröffentlichen. |
(2) | Der Wahlausschuss hat die Kandidierenden persönlich über das Wahlergebnis zu informieren. |
Der Wahlausschuss teilt dem AStA-Vorstand und der Hochschulleitung die Wahlergebnisse mit.
§17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(1) | Für die Verwahrung der Wahlprotokolle und der Stimmzettel ist der:die Vorsitzende des Wahlausschusses verantwortlich. |
(2) | Alle Unterlagen sind vor, während und nach der Wahl an einem angemessenen Ort sicher aufzubewahren. |
Nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist werden die Stimmzettel vom Wahlausschuss vernichtet, sofern die Wahl nicht angefochten worden ist.
D. ANNAHME DER WAHL
§18 Annahme der Wahl
(1) | Die Gewählten erklären vor dem alten AStA-Rat auf der auf die Wahl folgenden Sitzung des AStA-Rates die Annahme der Wahl. |
(2) | Nehmen die Gewählten die Wahl nicht an, rücken sie entsprechend der Reihenfolge des Wahlprotokolls nach. |
(3) | Für die Nichtannahme einer Wahl ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. |
(4) | Sollte kein weiteres Mitglied für ein Nachrückverfahren zur Verfügung stehen, gilt §20 (2) und (3). |
E. ANFECHTUNG DER WAHL
§19 Anfechtung der Wahl
(1) | Eine Anfechtung der Wahl ist innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses möglich. |
(2) | Eine Anfechtung der Wahl kann durch mindestens eine:n Studierende:n beim Wahlausschuss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist zu prüfen, sofern ein begründeter Verdacht auf Verstoß gegen die Wahlordnung oder ein Hinweis auf unsachgemäßen Wahlablauf in mindestens einem Punkt vorgebracht wird. |
(3) | Über einen Verstoß gegen die Wahlordnung befindet der:die Vorsitzende des Ausschusses für Rechtsfragen der Hochschule in Absprache mit dem AStA-Vorstand, nachdem er:sie den:die Antragsteller:in, den Wahlausschuss und den AStA-Vorstand angehört hat. |
(4) | Der:die Vorsitzende des Ausschusses für Rechtsfragen der Hochschule entscheidet, ob der festgestellte Verstoß die Neuwahlen aller neuen Mitglieder oder nur der neuen Mitglieder von HSK oder HSR erfordert. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, kommt es zu Neuwahlen. Bis sich der neue AStA-Rat konstituiert hat, obliegt es dem AStA-Vorstand, die Geschäftsfähigkeit des AStAs sicherzustellen. |
(5) | Der AStA-Vorstand und der:die Hochschulrektor:in sind vom Wahlausschuss umgehend über die Anfechtung einer Wahl in Kenntnis zu setzen. |
Eine Neuwahl versteht sich als eigenständige Wahl gemäß dieser Wahlordnung, jedoch findet sie abweichend von den Bestimmungen in §2 in den ersten vier Wochen des Sommersemesters statt.
F. NACHRÜCKVERFAHREN UND NACHWAHL
§20 Nachrückverfahren; Nachwahl
(1) | Scheiden AStA-Ratsmitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, rücken sie gemäß §14 (3)-(5) der Satzung der Studierendenschaft entsprechend der Reihenfolge des Wahlprotokolls nach. |
(2) | Wenn keine Nachrückkandidierenden vorhanden sind oder ein Amt bei einer Wahl nicht besetzt werden konnte oder ein Amt aus anderen Gründen vakant ist, kann der AStA-Rat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtszeit bestimmen. |
§20 (2) kann nur Anwendung finden, wenn mehr als die Hälfte der Sitze im AStA- Rat besetzt sind. Andernfalls muss sofort eine Nachwahl für den Beginn des kommenden Semesters angesetzt werden, für die die Bestimmungen in §19 (6) entsprechend anzuwenden sind.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§21 Interpretation und Änderungen
(1) | In allen Fragen, die sich aus dieser Wahlordnung ergeben, entscheidet der AStA-Rat, insbesondere über den Termin der Wahl. |
(2) | Änderungen dieser Wahlordnung beschließt der AStA-Rat mit einer Zweidrittel Mehrheit. |
Widerspricht die Studentische Vollversammlung innerhalb von vierzehn Tagen einem Änderungsbeschluss des AStA-Rates, ist dieser nichtig.
§22 Inkrafttreten
(1) | Diese Wahlordnung tritt nach Verabschiedung durch den AStA-Rat und Veröffentlichung unmittelbar in Kraft. |
(2) | Die Wahlordnung löst die bisherige Wahlordnung in vollem Umfang ab. |
(3) | Wird eine der voranstehenden Klauseln aus irgendeinem Grunde unwirksam, bleibt die restliche Wahlordnung davon unberührt. |
Frankfurt am Main, den 21. Dezember 2022
Mirjam Schliephak – AStA-Vorstand in Doppelspitze – | Felix Lamberti – AStA-Vorstand in Doppelspitze – |