Geschäftsordnung der Organe der Studierendenschaft der Philosophisch – Theologischen Hochschule Sankt Georgen vom 21. Dezember 2022

Gemäß § 4 (3) der Satzung der Studierendenschaft gibt der AStA-Rat den Organen der Studierendenschaft folgende Ordnung:

 

ALLGEMEINER TEIL
§1  Beschlussfassung
§2  Tagesordnung
§3  Änderungsanträge zur Tagesordnung
§4  Umlaufverfahren
§5  Abstimmungen
§6  Protokoll

A. DIE STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG (SVV)
§7  Mitglieder
§8  Die Sitzungsleitung
§9  Anträge zur Tagesordnung
§10 Beschlussfassung

B. DER ASTA-RAT
§11 Ordnungsmäßigkeit der Einladung
§12 Sitzungsleitung
§13 Anträge zur Tagesordnung und Abstimmung
§14 Entlastung
§15 Arbeitsgruppen
§16 Finanzen

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§17 Änderung der Geschäftsordnung
§18 Inkrafttreten

ALLGEMEINER TEIL:

§1   Beschlussfassung
(1)Beschlüsse benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)Andere Vorschriften zur Beschlussfassung sind der Satzung oder der Geschäftsordnung zu entnehmen.
(3)Beschlüsse können auch per Umlaufverfahren gefasst werden.

 

§2   Tagesordnung
(1)Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ einer Tagesordnung können keine Beschlüsse gefasst werden.
(2)Mündliche Anträge, die sich auf einen Tagesordnungspunkt (TOP) beziehen, können jederzeit eingebracht werden.

 

§3 Änderungsanträge zur Tagesordnung
(1)Folgende Anträge zur Tagesordnung sind möglich:
a. Antrag auf Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung eines TOPs;
b. Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte;
c. Antrag auf Verhandlungspause oder Vertagung;
d. Antrag auf geheime Abstimmung.
(2)Zu den Änderungsanträgen der Tagesordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort.
(3)Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.
(4)Falls ein Mitglied des AStA-Rates einen Antrag auf §3 (1) d. stellt ist dieser ohne Abstimmung zu gewähren.


§4 Umlaufverfahren
(1)Beschlüsse per Umlaufverfahren sind einstimmig zu fassen.
(2)Haben alle Mitglieder des AStA-Rates der Beschlussfassung zugestimmt, fertigt der AStA-Vorstand den Beschluss aus und veröffentlicht ihn.
(3)Mit der Veröffentlichung tritt der Beschluss in Kraft.
(4)Eine Satzungsänderung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Finanzreferenten können nicht durch Umlaufverfahren beschlossen werden.


§5 Abstimmungen 
(1)Über Anträge zur Tagesordnung wird immer zuerst abgestimmt.
(2)Zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse werden nur abgegebene Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen gehen nicht in die Summe der abgegebenen Stimmen ein.
(3)Anträge auf Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung eines TOPs gemäß §3 (1) a. bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4)Über Anträge zur Tagesordnung kann per Handzeichen abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Antrag gemäß §3 (1) d. vor.


§6 Protokoll
(1)Über die Sitzungen der Organe der Studierendenschaft ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Die Protokolle werden durch den AStA-Vorstand, sowie den Protokollanten gegengezeichnet. Falls der AStA-Vorstand nur geschäftsführend im Amt ist, werden die Protokolle durch die Sitzungsleitung und den Protokollanten gegengezeichnet.
(3)Zu Beginn der Sitzung ist ein Protokollant zu bestimmen.
(4)Das Protokoll ist mit öffentlichem Aushang und auf elektronischem Wege binnen einer Woche bekannt zu machen.
(5)Für Tagesordnungspunkte, die gemäß §18 (2) der Satzung der Studierendenschaft unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden, ist ein Zusatzprotokoll anzufertigen.
(6)Das Zusatzprotokoll ist von der Sitzungsleitung aufzubewahren. Mitglieder des AStA-Rates haben das Recht das Protokoll einzusehen.


A. DIE STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG (SVV)

§ 7 Mitglieder
(1)Stimmberechtigte Mitglieder der SVV sind gemäß §8 (1) der Satzung der Studierendenschaft alle immatrikulierten Studierenden.
(2)Weitere Regelungen trifft §8 der Satzung der Studierendenschaft.

§8 Die Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung obliegt in der Regel dem ersten oder einem der beiden AStA-Vorsitzenden.
(2)Der AStA-Vorstand kann die Sitzungsleitung an ein ordentliches Mitglied der SVV übertragen.
(3)Die vorläufige Tagesordnung wird von der Sitzungsleitung mindestens vier Vorlesungstage vor Zusammentritt der SVV veröffentlicht.
(4)Der AStA-Vorstand bestimmt vor Beginn der Sitzung zwei Protokollanten, die ordentliche Mitglieder der SVV sein müssen.
(5) Der Sitzungsleitung hat während der Sitzung folgende Aufgaben:
a. Eröffnung der Sitzung;
b. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
c. Vorstellung eventuell anwesender Gäste (m/w/d);
d. Vorlage der Tagesordnung zur Genehmigung;
e. Aufruf der einzelnen Tagesordnungspunkte;
f. Auslegung der Geschäftsordnung nach bestem Wissen und Gewissen;
g. Erteilung und Entzug von Rederecht, Erstellung einer Redner:innenliste;
h. Schließung oder Vertagung der Sitzung.
(6)Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. Eröffnung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Festlegung der endgültigen TO
4. Beschlüsse
5. Verschiedenes
Die Tagesordnung kann um weitere TOPs ergänzt werden.
(7)Die Tagesordnung enthält immer den Punkt „Verschiedenes“. Unter diesem Punkt können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

§ 9 Anträge zur Tagesordnung
(1)Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und müssen spätestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn bei der Sitzungsleitung eingereicht werden.
(2)Anträge können jederzeit eingebracht werden. Jede:r Antragsteller:in erhält zuerst Rederecht zur Darstellung seines:ihres Antrags.


§10 Beschlussfassung
(1)Vor der Beschlussfassung muss die Sitzungsleitung die wörtliche Fassung des Antrags verlesen.
(2)Über die Annahme eines Antrags entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten außer bei Misstrauensanträgen gemäß §13 (5) der Satzung der Studierendenschaft.
(3)Wird durch eine Vorschrift eine andere als die absolute Mehrheit verlangt, so weist die Sitzungsleitung vor der Abstimmung ausdrücklich darauf hin.


B. DER ASTA-RAT

§11 Ordnungsmäßigkeit der Einladung 
(1)Zu Beginn jeder Sitzung muss von der Sitzungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festgestellt werden.
(2)Bei kurzfristiger Einberufung gemäß §17 (3) der Satzung der Studierendenschaft müssen zu Beginn der Sitzung zwei Drittel der AStA-Rats-Mitglieder des AStA-Rats der Durchführung der Sitzung zustimmen.


§12 Sitzungsleitung
(1)Die Sitzungsleitung obliegt in der Regel dem:r ersten oder einem:r der beiden AStA-Vorsitzenden.
(2)Im Verhinderungsfall nimmt die Sitzungsleitung der:die stellvertretende Vorsitzende oder ein vom AStA-Rat bestimmtes Mitglied wahr.
(3)Die Sitzungsleitung einer konstituierenden Sitzung übernimmt das älteste AStA-Rats-Mitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.


§13 Anträge zur Tagesordnung und Abstimmung
(1)Anträge zur Tagesordnung müssen vor Beginn der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht werden.
(2)Die stimmberechtigten Mitglieder des AStA-Rates können jederzeit einen Antrag formulieren.
(3)Anträge zur Tagesordnung sind gemäß der Regelungen in §3 jederzeit möglich.
(4)Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen, es sei denn es liegt ein Antrag gemäß §3 (1) d. vor.
(5)Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Unterstützung durch ein AStA-Ratsmitglieds.
(6)Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind nicht als abgegebene Stimmen zu werten.


§14 Entlastung
(1)Der AStA-Vorstand kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entlastet werden.
(2)Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des AStA-Rates.
(3)Die Entlastung der Mitglieder des Finanzreferates erfolgt erst nach Anhörung des Berichts über die Kassenprüfung gemäß §29 (3) der Satzung der Studierendenschaft.


§15 Arbeitsgruppen
(1)Der AStA-Rat kann für verschiedene Aufgaben Arbeitsgruppen (AGs) einreichten.
(2)Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen keine Mitglieder des AStA-Rates sein.
(3)Die Arbeitsgruppen müssen dem AStA-Vorstand oder dem AStA-Rat auf deren Wunsch einen Bericht ihrer Tätigkeiten einreichen.
(4)Der AStA-Vorstand koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen. Er ernennt ein Mitglied zum Sprecher.
(5)Der Sprecher leitet die Arbeitsgruppe und ist für die Kommunikation mit dem AStA-Rat und dem AStA-Vorstand verantwortlich.
(6)Beschließt der AStA-Rat die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die dem AStA-Vorstand nicht rechenschaftspflichtig ist, setzt er den Sprecher der Arbeitsgruppe ein.

 

§16 Finanzen
(1)Der AStA-Rat verwaltet gemäß §6 (3) Satzung der Studierendenschaft sein materielles und immaterielles Vermögen selbständig.
(2)Der AStA-Rat beschließt in innerhalb eines Monats einen vorläufigen Haushalt. 
(3)Der AStA-Rat überwacht die Geschäftsführung des Finanzreferates.
(4)Der AStA-Rat kann während des Semesters die Haushaltsposten per Beschluss nachträglich anpassen.
(5)Der AStA-Rat beschließt nach Vorlage des Finanzberichtes gemäß §28 (3) d. der Satzung der Studierendenschaft den abschließenden Haushalt.
(6)Der AStA-Rat richtet bis wenigstens vier Wochen vor seiner letzten Sitzung einen Kassenprüfungsausschuss ein.
(7)Der Finanzbericht und der abschließende Haushalt sind dem Kassenprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen.
(8)Alle Ausgaben, die 100,00 € übersteigen, erfordern eine (mündliche) Zustimmung des AStA-Rates. Diese bedarf keinen formellen Beschluss und kann auch mündlich erfolgen.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§17 Änderung der Geschäftsordnung

Der AStA-Rat kann diese Geschäftsordnung jederzeit auf einer Sitzung mit einer Zweidrittelmehrheit ändern. Die so erfolgten Änderungen treten sofort in Kraft.


§18 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde vom AStA-Rat am 26. Januar 2026 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft. Sie löst alle vorhergegangenen Geschäftsordnungen in vollem Umfang ab.

Frankfurt am Main, den 26. Januar 2026

 

        Tim Adam

–  AStA-Vorstand in Doppelspitze –  

          Selina Schneider

–  AStA-Vorstand in Doppelspitze –