Richtlinie zur Sicherung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

In der Fassung vom 11.12.2020

Der Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main hat nach Abstimmung mit der Hochschule für Philosophie München in seiner Sitzung am 11.12.2020 zur Umsetzung der Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (Kodex) der Deutschen Forschungsgemeinschaft folgende Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie wird den Mitgliedern bzw. Angehörigen der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen bekannt gemacht.

 

Präambel

(1) 1 Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen trägt im Rahmen ihres Auftrags Verantwortung für die Organisation von Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung. 2 Lehre und Nachwuchsförderung sind untrennbar mit der Forschung der Hochschule verbunden. 3 Für die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen ist es daher von besonderer Bedeutung, eine Atmosphäre der Offenheit, Kreativität und Leistungsbereitschaft zu erhalten und diese weiter zu fördern. 4 In Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung trifft die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Vorkehrungen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten.

(2) 1 Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nachgehen. 2 Sollte sich nach Klärung des Sachverhalts der Verdacht auf ein Fehlverhalten bestätigen, werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Einzelfall angemessene Maßnahmen ergriffen.

(3) 1 Bei Prüfungen, bei der Verleihung akademischer Grade, bei Einstellungen und Berufungen sollen Originalität und Qualität stets Vorrang vor Quantität haben.

 

I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

§ 1 Prinzipien

(1) Alle an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in der Forschung und Lehre Tätigen sind verpflichtet, Ehrlichkeit zu wahren, die in ihrem wissenschaftlichen Tätigkeitsbereich anerkannten Standards guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten, etwaige Zweifel über die maßgeblichen Standards eigenverantwortlich aufzuklären, wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden und erkanntes Fehlverhalten regelgerecht zu korrigieren.

(2) 1 Alle an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in der Forschung und Lehre Tätigen tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Normen und Werte wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. 2 Dazu gehört insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern. 3 Die Verantwortung für gutes wissenschaftlichen Arbeiten betrifft dabei auch jede Form der Vermittlung. In der Lehre werden deshalb Studierenden von Beginn an die Standards guten wissenschaftlichen Handelns vermittelt und eingeübt. 4 Außerdem wird die Verantwortung für die Standards guten wissenschaftlichen Arbeitens auch den Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern aller Ausbildungsstufen vermittelt. 5 Alle an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Tätigen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung. 6 In Zweifelsfällen haben Studierende sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler den Rat erfahrener Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler oder der Ombudsperson einzuholen. 7 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen aller Ausbildungsstufen unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lernprozess zur Umsetzung der Standards wissenschaftlicher Praxis. Hierzu findet in den Gremien der Hochschule ein regelmäßiger Austausch statt.

(3) 1 Die Leitung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen sowie die für Forschungsprojekte Verantwortlichen verpflichten sich, die für die Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft und zur Verhinderung wissenschaftlichen Fehlverhaltens erforderlichen Strukturen zu schaffen und entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Hochschule garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. 2 Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis werden in die akademische Lehre und in die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses integriert. 3 Im Rahmen der Personalauswahl und Personalentwicklung werden die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit berücksichtigt. Die entsprechenden Prozesse der Personalauswahl werden transparent gestaltet und vermeiden weitestmöglich nicht wissentliche Einflüsse. 4 Die Hochschulleitung sorgt für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen. Für den wissenschaftlichen Nachwuchs sollen eigene Betreuungsvereinbarungen geschlossen (Promotionsvereinbarung) werden, denen die Standards guten wissenschaftlicher Praxis zu Grunde liegen. Es werden eine aufrichtige Beratung für die Laufbahn und weitere Karrierewege sowie Weiterbildungsmöglichkeiten und Mentoring für das wissenschaftliche Personal angeboten.

(4) 1 Die Verantwortung für die Einübung und Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis obliegt in besonderem Maße allen, die akademisch ausbilden. Dies sind insbesondere alle Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und Dozenten und diejenigen, die mittels befristeter Lehraufträge an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen tätig sind. 2 Aufgrund der Größe der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen fungieren alle Professorinnen und Professoren bzw. Dozentinnen und Dozenten als Arbeitseinheit. Damit können die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden. 3 Das Zusammenwirken innerhalb der einem Professor bzw. einer Professorin zugeordneten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. 4 Zur Aufgabe der Professorinnen und Professoren gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personals. 5 Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind auf allen Ebenen zu verhindern. Als Orientierung dient hierzu u.a. das Leitbild der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen. Alle Studierenden und Mitarbeitenden können sich zudem an die Ombudsstelle, eine unabhängige Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle in allen Fällen von Diskriminierung wenden. 6 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie wissenschaftsakzessorisches Personal genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung. Den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern kommt ein adäquater Status mit entsprechenden Mitwirkungsrechten zu, u.a. in der Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters in die Hochschulkonferenz und den Hochschulrat und diesem angeschlossene Ausschüsse. Sie werden außerdem durch wachsende Selbstständigkeit in die Lage versetzt, ihre Karriere zu gestalten.

(5) 1 Für die Bewertung der Leistungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dient ein mehrdimensionaler Ansatz: Neben der wissenschaftlichen Leistung im engeren Sinne können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. 2 Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen. Neben der Gewinnung von philosophischen und theologischen Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung auch weitere Leistungsdimensionen ein. Diese sind zum Beispiel ein besonderes Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissenstransfer oder dem gesamtgesellschaftlichen Engagement. Einbezogen werden auch die wissenschaftliche Haltung der Wissenschaftlerin beziehungsweise des Wissenschaftlers wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt. 3 Der mehrdimensionale Ansatz zur Bewertung wissenschaftlicher Leistung ist Grundlage der Personalauswahl. 4 Für Berufungsverfahren für Professorinnen und Professoren gilt neben der Satzung der Hochschule die Ordnung für die Berufung von Nicht-Jesuiten auf Professorenstellen, die auf den Standards guter wissenschaftlicher Praxis fußt und in der quantitative und qualitative Kriterien gleichermaßen eine zentrale Rolle spielen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Alle an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in der Forschung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, unabhängig davon, ob sie Mitglied bzw. Angehörige der Hochschule sind oder eine von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer einer anderen Hochschule betreute postgraduale Arbeit verfolgen, sind an die Bestimmungen dieser Richtlinie gebunden.

(2) Ebenfalls an diese Richtlinie gebunden sind ehemalige Mitglieder bzw. Angehörige der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen, wenn der Vorwurf, sie hätten während ihrer Forschungstätigkeit an der Hochschule gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, das Vertrauen in die wissenschaftliche Redlichkeit der an der Hochschule tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefährdet und dadurch der wissenschaftliche Ruf der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen bedroht werden kann.

(3) Die Richtlinie gilt ebenfalls für Personen, die, ohne Mitglied bzw. Angehörige der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen gewesen zu sein, eine von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer dieser Hochschule betreute postgraduale Arbeit abgeschlossen haben, wenn der Vorwurf, sie hätten bei der Erstellung der postgradualen Arbeit gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, das Vertrauen in die wissenschaftliche Redlichkeit der an der Hochschule in der Forschung tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gefährdet und dadurch der wissenschaftliche Ruf der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen beschädigt werden kann.

 

II. FORSCHUNGSPROZESS

§ 3 Allgemeine Standards guter wissenschaftlicher Praxis

(1) 1 Zu den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis gehören insbesondere folgende allgemeine Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens, die eine phasenübergreifende Qualitätssicherung ermöglichen: In den verschiedenen Teilschritten philosophischen und theologischen Forschens ist nach den anerkannten Regeln (lege artis) zu arbeiten. Dies betrifft alle Schritte in individuellen Forschungen sowie Forschungen in größeren Projekten und Vorhaben. 2 Forschungsergebnisse werden dokumentiert und öffentlich gemacht. Im Hinblick auf die Beiträge anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verhalten sich alle Mitglieder und Angehörige der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ehrlich und vermeiden wissenschaftliches Fehlverhalten bzw. beugen diesem vor. 3 Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden. 4 Kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung philosophischer und theologischer Standards und etablierter Methoden. 5 Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. 6 Dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler repliziert beziehungsweise bestätigt werden können, ist Bestandteil der Qualitätssicherung

(2) Die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bedeutet vor allem: 1 den transparenten und nachvollziehbaren Umgang mit Ideen, Texten, Daten und sonstigen Quellen, die von anderen stammen, namentlich durch die Verwendung aussagekräftiger und Missverständnisse vermeidender Zitierregeln, 2 die für Dritte nachvollziehbare, insbesondere lückenlos protokollierte und dokumentierte Erhebung von Primärdaten (Originaldaten), 3 bei der Veröffentlichung die Nennung von Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren sowie, soweit möglich, die Kennzeichnung ihres Beitrages, 4 die Ausrichtung der Bewertung und Benotung wissenschaftlicher Arbeiten an transparenten Maßstäben bzw. Kriterien, die auch sicherstellen, dass Originalität und Qualität Vorrang vor Quantität haben.

 

§ 4 Forschungsvorhaben und ihre Veröffentlichung

 (1) 1 Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. 2 Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen hierzu in einem regelmäßigen Austausch. Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an.

(2) 1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen stellt hierfür erforderliche Rahmenbedingungen sicher, insbesondere in der Form einer philosophisch-theologischen Bibliothek. 2 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können.

(3) 1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Für Forschungsvorhaben werden – falls für philosophische und theologische Forschung notwendig – Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus diesen hervorgehenden Forschungsergebnissen dokumentiert. 2 Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen haben alle Personen, die Miturheberinnen oder Miturheber im Sinne von § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung sind, das Recht auf Anerkennung ihrer Miturheberschaft. 3 Allen mit einem wesentlichen Beitrag an einem Forschungsvorhaben Beteiligten ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, als Miturheberin oder Miturheber aufzutreten. 4 Die dafür in Betracht kommenden Personen sollen schon vor Beginn der Durchführung des Forschungsvorhabens benannt werden.

(4) 1 Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler philosophisch und theologisch fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Anwendung interdisziplinärer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung. 2 Diese Qualitätssicherung wird gegebenenfalls durch Kooperationen mit Kolleginnen und Kollegen der betreffenden Fachdisziplinen gewährleistet.

(5) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies in den Fächern der Philosophie und der Theologie erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere die Entstehung der Hypothese und die Nachvollziehbarkeit von Zitationen, durch die die Einzelergebnisse dokumentiert werden.

(6) 1 Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. 2 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. 3 Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach. 4 Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen. Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen als (Co-)Autorinnen und (Co-)Autoren auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang. Sie zitieren ihre zuvor bereits öffentlich zugänglich gemachten Ergebnisse.

(7) 1 Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Publikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. 2 Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung. 3 Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können. 4 Der Beitrag der Autorinnen und Autoren muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens, der Analyse und Interpretation der (philosophischen und theologischen) Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder am Verfassen des Manuskripts mitgewirkt hat. 5 Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, kann diese Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden. 6 Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. 7 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt rechtzeitig, in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien. 8 Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an den Ergebnissen der philosophischen und theologischen Forschung begründet werden.

(8) 1 Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. 2 Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er veröffentlicht wird. 3 Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Publikumszeitschriften sowie digitale Publikationsformate wie beispielsweise Blogs in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. 4 Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.

(9) 1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die wissenschaftlichen Kompetenzen von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. 2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zur Offenlegung von Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, gilt auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien. 3 Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin oder der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. 4 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

(10) Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar aufbewahrt.  

(11) Die Verantwortlichen eines Forschungsvorhabens stellen hinsichtlich der Finanzierung von Forschungsprojekten Transparenz her. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt sind offenzulegen.

 

§ 5 Wissenschaftliches Fehlverhalten

(1) 1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig gegen die Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wird oder wurde, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeiten beeinträchtigt wird oder wurde. 2 Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

(2) Als Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:

1. Falschangaben, zum Beispiel durch das Erfinden oder Verfälschen von Daten, durch Auswählen oder Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne diese offen zu legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung.

2. Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer oder einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen, und zwar in Form

– einer unbefugten Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat),

– einer Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen (Ideendiebstahl), beispielsweise als Gutachterin oder Gutachter,

– einer Verfälschung des Inhalts oder die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,

– einer Anmaßung oder unbegründeten Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,

– einer Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer oder eines anderen ohne deren oder dessen Einverständnis,

3. Die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer beispielsweise durch Beschädigung, Zerstörung, Entwendung oder Manipulation von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die eine andere oder ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt.

(3) Ein Fehlverhalten kann sich unter anderem auch ergeben aus: aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, Wissen um Fälschungen durch andere, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen oder grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

 

IV. VERFAHREN ZUM UMGANG MIT WISSENSCHAFTLICHEM FEHLVERHALTEN

§ 6 Wissenschaftliche Selbstkontrolle

(1) Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen und die Hochschule für Philosophie München richten ein gemeinsames gestuftes Verfahren zur Aufklärung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein. Hierzu werden zwei Ombudspersonen sowie eine gemeinsame Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle im Rahmen einer Verdachtsprüfung, eines Vorverfahrens und gegebenenfalls einer förmlichen Untersuchung eingerichtet. Die Ombudspersonen werden durch Aushänge und auf der Homepage der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen öffentlich bekannt gegeben.

(2) 1 Ombudspersonen und Kommission sind hochschulinterne Organe der wissenschaftlichen Selbstkontrolle. 2 Sie bereiten die Entscheidungsfindung der zuständigen Gremien der Hochschule vor und beraten die Leitung in Fragen der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. 3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Ombudspersonen und die Mitglieder der Kommission unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; auch nach Ende ihrer Amtszeit darf den Ombudspersonen und den Mitgliedern der Kommission aus ihrer Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.

(3) 1 Das gestufte Verfahren nach dieser Richtlinie ersetzt keine anderen rechtlich geregelten Verfahren. 2 Ombudspersonen und Kommission haben keine staatsanwaltliche oder gerichtliche Funktion. 3 Ihnen obliegt nicht die verbindliche Klärung von urheberrechtlichen Fragen.

(4) Wissenschaftliches Fehlverhalten von Studierenden, die nicht postgraduale Arbeiten verfassen, wird vom zuständigen Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Ordnung für den Umgang mit Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei schriftlichen Prüfungsleistungen behandelt.

 

§ 7 Ombudspersonen für gute wissenschaftliche Praxis und mögliches Fehlverhalten

(1) 1 Als Ombudspersonen fungieren zwei Professorinnen oder Professoren, je eine bzw. einer von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen und je eine bzw. einer von der Hochschule für Philosophie München. 2 Die Ombudspersonen beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und prüfen in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. 3 Mitglieder und Angehörige der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen können sich an die Ombudsperson der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen oder die Ombudsperson der Hochschule für Philosophie München wenden. 4 Beide Ombudspersonen fungieren wechselseitig als ihre Stellvertretung. Darüber hinaus können Sie sich auch an das von der DFG eingesetzte überregionale Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ wenden.

(2) Der Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen wählt auf Vorschlag der Hochschulleitung eine Professorin oder einen Professor der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als Ombudsperson mit einfacher Mehrheit.

(3) 1 Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. 2 Aus wichtigem Grund kann der Hochschulrat mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder und allen Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Ombudsperson nach deren oder dessen Anhörung abberufen. 3 Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied der Hochschulleitung sein. 4 Die Ombudspersonen erhalten von den Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Falls für eine angemessene Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, werden sie von sonstigen Aufgaben entlastet. (4) Die Ombudsperson kann jederzeit gegenüber dem Hochschulrat schriftlich den Rücktritt vom Amt erklären. Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers führt die Ombudsperson der jeweils anderen Hochschule die Geschäfte fort.

 

§ 8 Befangenheit der Ombudspersonen

(1) 1 Die Ombudsperson legt an seine bzw. ihre Unabhängigkeit die gleichen Maßstäbe an, die auch an die Unabhängigkeit eines Richters bei dessen Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit angelegt werden. 2 Die Ombudsperson überlässt, sobald sie oder er ihre oder seine eigene Befangenheit in einem bestimmten Fall feststellt, die Bearbeitung dieses Falles seiner oder ihrer Stellvertreterin oder seinem oder ihrem Stellvertreter.

(2) 1 Sowohl die oder der vom Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens Betroffene als auch die Person, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informiert hat, können sich an die oder den Vorsitzenden der Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle wenden, wenn sie die Besorgnis haben, dass die Ombudsperson befangen ist. 2 In diesem Fall ist die oder der Vorsitzende der Kommission nach Einholung einer Stellungnahme von der Ombudsperson berechtigt, nach verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Sachverhalt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zur weiteren Veranlassung verantwortlich zu übertragen.

 

§ 9 Umgang mit Hinweisgebenden und von Vorwürfen Betroffenen

(1) 1 Die zuständigen Stellen an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen bzw. der Hochschule für Philosophie München, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der oder des von den Vorwürfen Betroffenen ein. 2 Der oder dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde. 3 Die oder der Hinweisgebende ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.

(2) Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit, sowohl gegenüber der oder dem Hinweisgebenden als auch der oder dem von den Vorwürfen Betroffenen. Sie folgt zudem dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen.

(3) Wegen der Anzeige sollen weder der oder dem Hinweisgebenden noch der oder dem von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.

 

§ 10 Verdachtsprüfung

(1) Die Ombudsperson berät Personen, die sie oder ihn über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, sowie Personen, die sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt sehen.

(2) 1 Die Ombudsperson prüft jeden Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten unter Plausibilitätsgesichtspunkten innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Konkretheit und Bedeutung. 2 Hierbei darf sie oder er das von Ratsuchenden Anvertraute nur dann und insoweit weitergeben, als es sich um den begründeten Verdacht eines solchen wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt, bei dessen Nichtverfolgung erheblicher Schaden für die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen, deren Mitglieder oder für Dritte zu besorgen wäre. 3 Eine Weitergabe aller in Wahrnehmung ihres oder seines Amts erlangten Informationen darf lediglich an die zuständigen Gremien der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen erfolgen. 4 Im Übrigen ist die Ombudsperson der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 11 Vorverfahren

(1) 1 Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne des Verhaltenskataloges informiert die Ombudsperson umgehend den Rektor bzw. die Rektorin. 2 Hierbei ist diese oder dieser zur absoluten Verschwiegenheit zu verpflichten. 3 Die Information soll schriftlich oder elektronisch erfolgen; bei mündlicher Information ist von der Ombudsperson ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen.

(2) 1 In begründeten Ausnahmefällen kann unmittelbar die Rektorin oder der Rektor unter Umgehung der Ombudspersonen informiert werden. 2 In diesem Fall hat die Rektorin oder der Rektor umfassend die Stellung der Ombudsperson mit allen Rechten und Verpflichtungen aus dieser Richtlinie inne.

(3) 1 Anschließend wird ohne schuldhaftes Zögern der oder dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen von der Ombudsperson Gelegenheit zur Stellungnahme unter umfassender Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel gegeben. 2 Die Frist zur Stellungnahme für die Betroffene oder den Betroffenen beträgt zwei Wochen und ist der oder dem Betroffenen bekannt zu geben. 3 Die Frist kann verlängert werden. 4 Der Name der Informantin oder des Informanten wird ohne deren oder dessen Einverständnis in dieser Phase der oder dem Betroffenen nicht offenbart.

(4) 1 Nach Eingang der Stellungnahme der oder des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist treffen die Ombudsperson und die Hochschulleitung innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob das Vorverfahren unter Mitteilung der Gründe an die oder den Betroffenen zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. das Fehlverhalten sich vollständig aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren erfolgen soll. 2 Im Falle der Beendigung eines Verfahrens ist diese schriftlich zu vermerken.

 

§ 12 Förmliche Untersuchung

(1) 1 Zuständig für die förmliche Untersuchung ist die ständige Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle, der die Ombudsperson mit beratender Stimme angehört. 2 Die ständige Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle besteht aus vier Professorinnen oder Professoren, je zwei von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen und je zwei von der Hochschule für Philosophie München sowie jeweils einer Professorin bzw. einem Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 Die Professorinnen und Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in der ständigen Kommission für wissenschaftliche Selbstkontrolle sowie die Professorin bzw. der Professor als Stellvertreterin oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Hochschulleitung durch den Hochschulrat bestellt.

(2) 1 Die Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Kommission tagt nicht öffentlich; ihre Mitglieder sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 4 Stimmrechtsübertragungen, die schriftlich oder elektronisch vorgenommen werden müssen, werden bei der Feststellung von Anwesenheit und Stimmrecht von Mitgliedern berücksichtigt. 5 Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt. 6 Befangenheit ist unaufgefordert an jeder Stelle des Verfahrens anzugeben. 7 Die Kommission fertigt über jede Sitzung ein Protokoll an, welches die wesentlichen Verfahrensschritte und die Ergebnisse der Sitzung beinhaltet.

(3) 1 Die Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle prüft den Vorwurf in freier Beweiswürdigung. 2 Die Kommission klärt den ihr zur Untersuchung vorgelegten Sachverhalt von Amts wegen auf. 3 Sie ist berechtigt, alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Schritte zu unternehmen. 4 Hierzu kann sie alle notwendigen Informationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall Fachgutachterinnen und Fachgutachter aus dem Gebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Expertinnen und Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.

(4) 1 Der oder dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und ggf. Beweismittel zur Kenntnis zu geben. 2 Die Kommission gibt der oder dem Betroffenen in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Sowohl der oder dem Betroffenen als auch der Informantin oder dem Informanten ist auf Wunsch Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben; dazu kann eine Person des Vertrauens als Beistand hinzugezogen werden. 4 Personen, die vom Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens mit betroffen sind, können als Beistand seitens der Kommission ausgeschlossen werden.

(5) Ist die Identität der Informantin oder des Informanten der oder dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihr oder ihm die Identität in diesem Stadium in der Regel offen zu legen, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung erforderlich ist, insbesondere wenn die Glaubwürdigkeit der Informantin oder des Informanten für die Feststellung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens von wesentlicher Bedeutung ist.

 

§ 13 Abschluss der förmlichen Untersuchung

(1) 1 Hält die Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle ein wissenschaftliches Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. 2 Hält sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten für hinreichend erwiesen, berät sie über die Möglichkeiten für das weitere Vorgehen, insbesondere über die möglichen Folgen und legt der Hochschulleitung einen Abschlussbericht und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen vor.

(2) 1 Die wissenschaftlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung geführt haben, sind der oder dem Betroffenen von der oder dem Vorsitzenden der Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission findet nicht statt.

(3) 1 Wenn ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung sowohl zur Wahrung des wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch zur Wahrung der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen auf der Grundlage des Abschlussberichts und der Empfehlung der Kommission, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. 2 Die Hochschulleitung prüft, ob und inwieweit andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (frühere oder mögliche Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, Koautorinnen und Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften oder Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und die Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen.

(4) 1 Die jeweils zuständigen Organe leiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Beachtung der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens rechtliche Maßnahmen mit den entsprechenden Verfahren ein. 2 Von der zuständigen Fakultät beschlossene akademische Konsequenzen werden von der Hochschulleitung vollzogen. 3 Die Ombudsperson wird von der Hochschulleitung über die getroffenen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch informiert.

(5) Die Unterlagen der Ombudsperson und der Kommission für die wissenschaftliche Selbstkontrolle sind, nachdem das Verfahren beendet wurde, dreißig Jahre aufzubewahren.

 

§ 14 Mögliche Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

(1) Die Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Schwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(2) 1 Akademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden können von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen nur gezogen werden, sofern sie der oder dem Betroffenen den akademischen Grad selbst verliehen hat. 2 In Betracht kommen insbesondere:

1. Entzug des Doktorgrades,

2. Entzug der Lehrbefugnis,

3. Beurteilung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren bzw. Qualifikationsprofessorinnen und Qualifikationsprofessoren als nicht für die wissenschaftliche Karriere geeignet.

3 Wurde der akademische Grad von einer anderen Hochschule verliehen, ist diese über gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten zu informieren, wenn dieses im Zusammenhang mit dem Erwerb der akademischen Qualifikation gestanden hat.

(3) 1 Bei Beschäftigten der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen können arbeitsrechtliche Konsequenzen erfolgen. 2 Arbeitsrechtliche Konsequenzen sind insbesondere Abmahnung, außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung und Vertragsauflösung.

(4) Folgende zivilrechtliche Konsequenzen können in Betracht gezogen werden:

1. Erteilung eines Hausverbots,

2. Herausgabeansprüche gegen die oder den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichem Material,

3. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht,

4. Rückforderungsansprüche etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen,

5. Schadenersatzansprüche durch die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.

(5) 1 Strafrechtliche Konsequenzen kommen in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches, sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten erfüllt. 2 Die Einschaltung der Ermittlungsbehörden ist mit der Hochschulleitung abzustimmen und wird grundsätzlich von der Hochschulleitung veranlasst.

(6) 1 Die Autorin oder der Autor und beteiligte Herausgeberinnen oder Herausgeber werden bei festgestelltem Fehlverhalten dazu aufgefordert, wissenschaftliche Publikationen, die auf Grund wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerbehaftet sind, zurück zu ziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind und richtig zu stellen, soweit sie veröffentlicht sind (Widerruf); Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sind – soweit notwendig – in geeigneter Form zu informieren.

(7) 1 Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichen Interesse verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren. 2 Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen andere betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Wissenschaftsorganisationen.

 

V. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Frankfurt, den 08.01.2021

Prof. Dr. Thomas Meckel

Rektor

Diese Richtlinie wurde am 11.12.2020 vom Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen beschlossen. Tag der Bekanntmachung der Richtlinie ist der 08.01.2021.