Ordnung für die Wahl des Rektors und des Prorektors

I. Ordnung für die Wahl des Rektors

A. Ordentliche und außerordentliche Wahl

Frühestens neun Monate, spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Rektors findet die Wahl des Nachfolgers statt (ordentliche Wahl); scheidet der Rektor vorzeitig aus dem Amt, so wird unverzüglich ein Nachfolger gewählt (außerordentliche Wahl).

B. Anberaumung

Der im Amt stehende Rektor oder wer derzeit die Geschäfte des Rektorates führt, hat die Wahl anzuberaumen und die Hochschulkonferenz zur ordentlichen Wahl mit mindestens vierwöchentlicher, zur außerordentlichen Wahl mit achttägiger Frist unter Angabe von Ort und Zeit zur Wahlhandlung einzuberufen.

C. Wahlvorstand

1. Sobald die Wahl anberaumt ist, wird ein Wahlvorstand gebildet; er besteht aus dem Wahlleiter und zwei Wahlprüfern.

2. Wahlleiter ist das lebensälteste Mitglied des Rechtsausschusses; er hat die Wahlhandlung vorzubereiten und zu leiten; sein Stellvertreter ist der Hochschulsekretär, dessen Stellvertreter das nächstlebensälteste Mitglied des Rechtsausschusses.

3. Die Wahlprüfer sind:

das lebensälteste Mitglied der Gruppen b und c der Hochschulkonferenz (vgl. Art. 6 § 2 Ziff. 2 der Satzung);

sein Stellvertreter ist das nächstälteste Mitglied dieser Gruppen;

die oder der 1. Vorsitzende des AStA; Stellvertreter ist das lebensälteste Mitglied der Gruppe d der Hochschulkonferenz.

D. Aushang

Der Wahlvorstand hängt alsbald ein Verzeichnis aller Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) sowie ein Verzeichnis aller derer aus, die zum Rektor wählbar sind.

Wählbar sind die Professoren, die Mitglieder der Hochschulkonferenz sind (Art. 7 § 2 Ziff. 1 der Satzung).

E. Einsprüche

Bei ordentlicher Wahl bis zu zwei Wochen, bei außerordentlicher Wahl bis zu drei Tagen vor dem Wahltag kann jeder, der sich als aktiv oder passiv wahlberechtigt ansieht, gegen die Richtigkeit der Verzeichnisse Einspruch beim Wahlleiter erheben; dieser legt die Einsprüche nebst seiner gutachtlichen Stellungnahme dazu der Hochschulkonferenz spätestens bei der unter H vorgeschriebenen Aussprache zur Entscheidung vor.

F. Wahlvorschläge

Innerhalb der unter E bezeichneten Frist kann jeder Wahlberechtigte unterschriftlich vollzogene Wahlvorschläge beim Wahlleiter einreichen. Die Namen der Vorgeschlagenen werden in gleicher Weise wie die Verzeichnisse (s. o. D) bekanntgegeben; die Namen der Vorschlagenden und die Zahl der Vorschläge, die sich auf ein und denselben Namen vereinigen, unterliegen dem Wahlgeheimnis.

G. Befragung der Vorgeschlagenen

Soweit möglich noch innerhalb der gleichen Frist bittet der Wahlleiter die Vorgeschlagenen um ihre Stellungnahme, ob sie eine auf sie fallende Wahl anzunehmen bereit seien oder nicht; die eingegangenen Antworten gibt er tunlichst rasch den Wählern bekannt.

H. Aussprache

Bei ordentlicher Wahl innerhalb der letzten acht Tage vor der Wahl, bei außerordentlicher Wahl an deren Vortag, tritt die Hochschulkonferenz zu einer Aussprache über die Wahlvorschläge zusammen, die vom Wahlleiter einberufen und geleitet wird; die Wahl selbst findet ohne Aussprache statt.

I. Wahlhandlung

1. Um alle Zweifel über die zur Gültigkeit der Wahl erforderte Stimmenzahl auszuschließen, wird zu Beginn der Wahlhandlung die derzeitige Mitgliederzahl der Hochschulkonferenz und die Zahl ihrer an der Wahlhandlung teilnehmenden Mitglieder ermittelt und bekanntgegeben.

2. Die Wahl ist geheim.

3. Um das Wahlgeheimnis zu sichern, werden folgende Vorkehrungen getroffen: Es werden Wahlscheine ausgegeben, auf denen die Namen aller, die laut Hochschulsatzung wählbar sind, in alphabetischer Reihenfolge verzeichnet sind. Zur Wahl kann nur ein Name angekreuzt werden. Stimmenthaltung geschieht durch Abgabe eines nicht gekennzeichneten Wahlscheines.

4. Jeder Wähler erhält einen Wahlschein, den er unbeobachtet ausfüllt.

5. Der Wahlschein wird vor den Augen der Wahlprüfer in eine Urne gelegt.

6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Hochschulkonferenz auf sich vereinigt.

J. Weitere Wahlgänge

Führt der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis, so wird das Verfahren nach Bekanntgabe der Stimmauszählung wiederholt.

Ab dem 3. Wahlgang genügt die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (Art. 7 § 2 Ziff. 1 der Satzung).

K. Bestätigung der Wahl und Ernennung

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen. Vor dem Antrag auf Bestätigung der Wahl und der Ernennung setzt sich der Großkanzler mit dem Bischof von Limburg ins Benehmen (Art. 7 § 2, 3-4 der Satzung). Lehnt die Kongregation die Bestätigung ab, so ist spätestens vier Wochen nach Eingang der Ablehnung eine neue Wahl abzuhalten.

L. Beginn der Amtszeit

Die Amtszeit des Rektors beginnt mit Beginn des auf seine Ernennung folgenden Semesters oder, wenn das Amt vakant ist, mit dem Datum seiner Ernennung.

II. Ordnung für die Wahl des Prorektors

A. Für die Wahl des Prorektors gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Wahl des Rektors gemäß I. A-J entsprechend.

B. Der Wahlvorstand für die Wahl des Rektors ist auch Wahlvorstand für die Wahl des Prorektors.

C. Wählbar sind die Professoren, die Mitglieder der Hoschschulkonferenz sind (vgl. Art. 8 § 2 Ziff. 2 der Satzung). Der zum Rektor Gewählte hat ein Vorschlagsrecht.

D. Die Amtszeit des Prorektors beginnt mit dem Anfang des auf seine Wahl folgenden Semesters oder, wenn das Amt vakant ist, mit dem Datum seiner Wahl.

(5. 7. 1996)