GESCHÄFTSORDNUNG DES HOCHSCHULRATS

I. EINBERUFUNG, TAGESORDNUNG, PROTOKOLL, ABLAUF DER SITZUNGEN, ABSTIMMUNGEN

Für die Einberufung, Tagesordnung und Protokollierung der Sitzungen sowie den Ablauf der Sitzungen und die Abstimmungen gelten die Regelungen der Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz entsprechend.

II. ERRICHTUNG, BESETZUNG UND VERFAHREN DER AUSSCHÜSSE

A. Ständige Ausschüsse des Hochschulrats sind:

1. Der Schlichtungsausschuß

a. Funktionen:

(1) Der Ausschuß ist zuständig für alle Beschwerden eines Angehörigen oder eines Mitgliedes der Hochschule, insbesondere in Prüfungsangelegenheiten. 
Er ist nicht zuständig für arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Der Ausschuß hat Entscheidungsbefugnis in den Fällen, in denen eine vermittelnde Übereinkunft nicht zustande kommt.

(3) Falls eine Beschwerde ihren Grund in rechtlicher Unklarheit hat, ist diese Frage an den Rechtsausschuß zu überweisen. Von dieser Überweisung an den Rechtsausschuß ist der Rektor der Hochschule in Kenntnis zu setzen.

b. Zusammensetzung:

2 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

2. Der Ausschuß für Personalfragen

a. Funktionen:

Der Ausschuß bereitet entsprechend Art. 10-19 der Satzung die Entschlüsse des Hochschulrats über Stellenbesetzung und Stellenbedarfsplan des akademischen Personals vor. Überdies kann er unbeschadet der Rechte des Unterhaltsträgers vom Hochschulrektor zu Fragen des nichtakademischen Personals der Hochschule herangezogen werden.

b. Zusammensetzung:

Rektor, 2 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

3. Der Haushaltsausschuß

a. Funktionen:

Der Haushaltsausschuß berät gemäß Art. 32 §1 der Hochschulsatzung bei der Aufstellung und Durchführung des Haushalts.

b. Zusammensetzung:

Rektor, 1 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten,1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden, Hochschulsekretär, Verwaltungsleiter (o.St.).

4. Der Bibliotheksausschuß

a. Funktionen:

Beratung des Leiters der Bibliothek 
(1) bei Etatfragen, 
(2) bei Personalfragen, 
(3) bei einmaligen Sonderanschaffungen, 
(4) bei Konfliktfällen im Beschaffungswesen, 
(5) bei Strukturveränderungen der Bibliothek, 
(6) bei allen anderen evtl. sich ergebenden Grundfragen der Bibliothek.

Der Ausschuß muß mindestens einmal im Semester zusammentreten.

b. Zusammensetzung:

Bibliotheksdirektor, 2 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

5. Der Ausschuß für Außenkontakte

a. Funktionen:

(1) Der Ausschuß ist zuständig für Kontakte der Hochschule zu staatlichen und kirchlichen Stellen. 
(2) Fragen dieser Art, die sich in anderen Ausschüssen ergeben, sollen mit dem Ausschuß für Außenkontakte abgesprochen werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Personalausschusses handelt. 
(3) Aufgabe des Ausschusses für Außenkontakte ist insbesondere die Planung und Vorbereitung von Gastvorlesungen.

b. Zusammensetzung:

Rektor, 2 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

6. Der Ausschuß für Rechtsfragen

a. Funktion:

Der Ausschuß berät auf Anfrage in allen Rechtsfragen der Hochschule.

b. Zusammensetzung:

3 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden, Hochschulsekretär.

7. Der Ausschuß zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung

a. Funktionen:

(1) Der Ausschuß zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung hat die Aufgabe, die Anwendung der Prüfungsordnung sowie ihre inhaltliche und methodische Weiterentwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsvorschläge an den Hochschulrat weiterzuleiten (vgl. Diplomprüfungsordnung § 28). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat er wenigstens einmal in jedem Semester zusammenzutreten. 
(2) Der Ausschuß ist für die Planung der Studienangebote des jeweils kommenden Semesters mitzuständig. Er äußert dem Hochschulrektor gegenüber sein Urteil über die von den Fachvertretern vorgeschlagenen Lehrveranstaltungen. Dabei achtet er darauf, 
(a) daß sie mit der Studien- und Prüfungsordnung übereinstimmen, 
(b) daß sie dem Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung entsprechen, 
(c) daß bezüglich der Lehrinhalte Überschneidungen nach Möglichkeit vermieden werden. 
Er hat dies spätestens einen Monat vor dem Ende des laufenden Semesters zu tun.

b. Zusammensetzung:

4 Professoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 2 Studierende.

8. Der Prüfungsausschuß

a. Funktion:

Der Prüfungsausschuß ist entsprechend § 4 der Diplomprüfungsordnung für die organisatorische Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig sowie für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen. Er handelt in der Regel durch seinen Vorsitzenden.

b. Zusammensetzung:

Der Rektor als Vorsitzender, 2 Professoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren (o.St.).

9. Der Promotionsausschuß

a. Funktion:

Der Ausschuß entscheidet entsprechend der Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat über die Annahme eines Bewerbers als Doktorand (§ 11,4). Er ist bei der Verteidigung einer Dissertation anwesend und entscheidet zusammen mit den beiden Gutachtern über die Endnote der Dissertation (§ 15, 2 und 4).

b. Zusammensetzung:

Rektor, der jeweilige Moderator, je ein von den fünf Fächergruppen (Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie) vorgeschlagener und vom Hochschulrat gewählter Professor oder Dozent.

10. Der Förderungsausschuß

a. Funktion:

Der Ausschuß entscheidet über Anträge auf Ermäßigung bzw. Erlaß von Studiengebühren im Rahmen der vom Unterhaltsträger bereitgestellten Mittel. Auf Anforderung des Amtes für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Frankfurt (Bearbeitungsstelle für BaföG-Anträge) wird er gutachterlich tätig.

b. Zusammensetzung:

3 Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren, 1 Vertreter aus dem Kreis der Studierenden.

B. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen (vgl. Satzung Art. 6 § 3 Ziff. 4 letzter Satz) oder bestehende Ausschüsse beauftragen.

C. Die Mitglieder der Ausschüsse werden - soweit nicht anders bestimmt - aus den Mitgliedern der Hochschule durch den Hochschulrat gewählt und sind stimmberechtigt. Sie müssen nicht dem Hochschulrat oder der Hochschulkonferenz angehören.

D. Die Mitgliedschaft der Vertreter des Lehrkörpers und der Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten / wissenschaftlichen Mitarbeiter / Lektoren erlischt, sobald die Ausschüsse nach dem Beginn einer Amtsperiode des Rektors durch den Hochschulrat neugewählt sind. Für die studentischen Mitglieder gilt jedoch: Sie behalten die Mitgliedschaft, bis in der ersten Hochschulratssitzung nach der Konstituierung des neuen Konvents neue studentische Mitglieder gewählt worden sind.

Will ein Mitglied eines Ausschusses vorzeitig ausscheiden, hat es dem Rektor vier Wochen vor dem Ausscheiden schriftliche Mitteilung zu machen.

E. Die Ausschüsse wählen, soweit nicht anders bestimmt, aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden, der insbesondere für die ordnungsgemäße Einberufung des Ausschusses zuständig ist.

F. Der Rektor ist berechtigt, an den Sitzungen auch der Ausschüsse, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Er ist zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen (vgl. Art. 7 § 4 Ziff. 2 der Satzung).

G. In den Ausschüssen ist entsprechend der Geschäftsordnung des Hochschulrats zu verfahren. Sie sind beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

H. Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Protokolle geführt. Diese Protokolle werden den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses und dem Rektor und auf Beschluß des Ausschusses auch den übrigen Mitgliedern des Hochschulrats ausgehändigt.

(Fassung vom 07.05.2010)