GESCHÄFTSORDNUNG DER HOCHSCHULKONFERENZ

I.   Einberufung, Erstellung der Tagesordnung und Protokoll
II.  Ablauf der Sitzungen und Abstimmungen

Die Geschäftsordnung regelt 
I. die Einberufung, die Erstellung der Tagesordnung und die Protokollierung der Sitzungen, 
II. den Ablauf der Sitzungen und die Abstimmungen.

I. Einberufung, Erstellung der Tagesordnung und Protokoll

A. Einberufung

1. Sitzungen der Hochschulkonferenz finden im allgemeinen während des Semesters, nur in dringenden Fällen außerhalb des Semesters statt. Die Sitzungen sind im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes öffentlich.

2. Zu den Sitzungen lädt der Rektor schriftlich ein. Findet eine Hochschulkonferenz-Sitzung außerhalb des Semesters statt, so sind alle nicht im Hause weilenden Mitglieder, deren Anschrift vom Sekretariat zu ermitteln ist, brieflich einzuladen.

3. Die Einladung ergeht mindestens eine Woche im voraus unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Anlagen zu Tagesordnungspunkten, über die abgestimmt werden soll, werden nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung verteilt.

4. Zu den Sitzungen der Hochschulkonferenz können durch den Leiter der Sitzung Sachverständige eingeladen werden.

B. Tagesordnung

1. Der Rektor stellt die vorläufige Tagesordnung auf.

2. Tagesordnungspunkte, die bis zum zehnten Tag vor der Sitzung von wenigstens 3 Hochschulkonferenz-Mitgliedern unterstützt beim Rektor beantragt wurden, sind von ihm auf die vorläufige Tagesordnung zu setzen; ist die Einladung bereits ergangen, so ist die Ergänzung der Tagesordnung fristgerecht nachzureichen.

3. Bis unmittelbar vor Eröffnung der Sitzung können als dringlich bezeichnete Tagesordnungspunkte noch beim Rektor oder beim Leiter der Sitzung beantragt werden; die Anträge selbst und ihre Dringlichkeit müssen schriftlich begründet sein. Anträge auf Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

4. Gleich zu Beginn der Sitzung wird über die vom Rektor aufgestellte vorläufige Tagesordnung sowie die etwa zusätzlich als dringlich beantragten Tagesordnungspunkte Beschluß gefaßt; über Annahme oder Ablehnung der vom Rektor auf die Tagesordnung gesetzten Punkte wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden; die Anerkennung der Dringlichkeit der zusätzlich beantragten Punkte und damit ihre Aufnahme in die Tagesordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Hochschulkonferenz-Mitglieder. Damit ist die Tagesordnung abschließend festgestellt.

5. Die Tagesordnung enthält immer den Punkt »Verschiedenes«; über die darunter behandelten Gegenstände und Fragen kann kein Beschluß gefaßt werden.

C. Protokoll

1. Von jeder Sitzung der Hochschulkonferenz wird eine Niederschrift geführt; der Sitzungsleiter bestimmt den Schriftführer. Das Protokoll wird von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von einem Mitglied der Gruppen gemäß Art 6 § 2, 2 b-d der Satzung geführt.

2. In der Niederschrift sind festzuhalten:

a. Tag und Stunde der Sitzung, gegebenenfalls längere Unterbrechungen, 
b. die Namen der anwesenden und der entschuldigt fehlenden Hochschulkonferenz-Mitglieder, gegebenenfalls auch die Namen anderer Teilnehmer an der Sitzung, 
c. die vollständige Tagesordnung, sämtliche Sachanträge mit dem zahlenmäßigen Ergebnis der Abstimmungen.

3. Geschäftsordnungs-Anträge und darüber gefaßte Beschlüsse sind nur insoweit in der Niederschrift aufzuführen, als dies zum Verständnis des Ablaufs der Beratungen erforderlich erscheint.

4. Die fertiggestellte Niederschrift, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, wird allen Hochschulkonferenz-Mitgliedern und -Teilnahmeberechtigten (vgl. Art. 6 § 2, 3 der Satzung) ausgehändigt.

5. In der nächstfolgenden Sitzung der Hochschulkonferenz wird die Niederschrift zur Genehmigung vorgelegt.

II. Ablauf der Sitzungen und Abstimmungen

A. Leiter der Sitzungen der Hochschulkonferenz ist der Rektor (vgl. Art. 7 § 3, 2 der Satzung).

B. 1. Der Leiter der Sitzung führt die Rednerliste, er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Zur Geschäftsordnung, zur unmittelbaren Erwiderung auf Äußerungen, die sich in der Debatte auf die eigene Person bezogen haben und zu Verständnisfragen an den Vorredner, wird das Wort sofort nach den Ausführungen des Vorredners erteilt.

C. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Beratung sicherzustellen, kann der Leiter der Sitzung, wenn es ihm geboten erscheint, einen Redner zur Sache rufen, ihm das Wort entziehen, die Sitzung unterbrechen oder schließen.

D. Will der Leiter der Sitzung selbst einen Antrag zur Sache stellen, so hat er den Vorsitz bis zur erfolgten Abstimmung einem von ihm zu bestimmenden Sitzungsleiter abzugeben.

E. Abstimmungen sowohl zur Geschäftsordnung als auch zur Sache erfolgen, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, öffentlich durch Handaufhebung; der Sitzungsleiter erfragt zuerst die Ja-Stimmen, sodann die Nein-Stimmen; Nichtabgabe der Stimme zählt als Enthaltung.

F. Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der absoluten Mehrheit der Stimmen; Enthaltungen zählen als Ablehnung; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

G. Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig: Antrag auf

1. Feststellung der Beschlußfähigkeit, 
2. Absetzung oder Umstellung von Tagesordnungspunkten, 
3. geheime Abstimmung, 
4. Schluß der Rednerliste oder der Debatte, 
5. Unterbrechung, Vertagung oder Schluß der Sitzung, 
6. Überweisung an ein anderes Hochschulgremium, 
7. Bildung eines Ad-hoc-Ausschusses, 
8. Hierarchisierung von Anträgen, 
9. Teilung oder Neufassung der Abstimmungsfrage, 
10. Vertagung der Abstimmung eines Sachantrages, 
11. zeitliche Begrenzung einer Debatte oder der ganzen Sitzung.

H. Zur Absetzung oder Vertagung von Tagungsordnungspunkten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

I. Dem Antrag auf geheime Abstimmung in der Hochschulkonferenz ist stattzugeben, wenn ein Sechstel der Hochschulkonferenz-Mitglieder ihn unterstützen.

J. Stellt ein Redner, der erst nach Schluß der Rednerliste zu Wort kommt, einen neuen Antrag zur Sache, so ist damit die Rednerliste wieder eröffnet.

K. 1. Abgestimmt wird über alle Anträge zur Sache in der Reihenfolge ihres Eingangs (Ausnahme: II, G. 8.).

2. Anträge zur Sache sind angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt (sogenannte relative Mehrheit). Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Gleichheit der Ja- und Nein-Stimmen ist der Antrag abgelehnt.

3. Erhalten mehrere Anträge eine relative Mehrheit von Ja-Stimmen, so gilt der als angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erzielt hat. Bei gleicher Zahl von Ja-Stimmen gilt der Antrag als angenommen, der die geringste Zahl von Nein-Stimmen hat. Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, wird die Debatte wieder aufgenommen.

L. 1. Beschlüsse zur Sache können in der gleichen Sitzung nicht widerrufen und die Debatte über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt nicht von neuem eröffnet werden.

2. In einer früheren Sitzung gefaßte Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit umgestoßen werden.

M. Beschlüsse der Hochschulkonferenz bedürfen, soweit die Hochschulkonferenz nicht etwas anderes beschließt, zu ihrem Inkrafttreten der Verkündigung durch den Rektor; dieser hat sie binnen 10 Tagen durch öffentlichen Aushang zu verkünden.

(5. 7. 1996)