Satzungen und Ordnungen
Ordnung für den Umgang mit Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei schriftlichen Prüfungsleistungen
§1 – Geltungsbereich
- Diese Ordnung betrifft den Umgang der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen und ihrer Lehrenden mit Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die von Studierenden bei schriftlichen Prüfungsleistungen begangen werden. Dazu gehören vor allem Seminararbeiten, Klausuren und wissenschaftliche Abschlussarbeiten (z. B. Bachelorarbeit, Magisterarbeit, Lizentiatsarbeit, Dissertation, Habilitationsschrift).
- Insbesondere erfüllt diese Ordnung die Funktion der „Richtlinien über die Verhängung von Sanktionen“, die von der Magisterprüfungsordnung (§22 Abs. 5) und der Bachelorprüfungsordnung(§21 Abs. 5) für den Fall eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis vorgesehen sind.
- Die Bestimmungen folgender Ordnungen werden von dieser Ordnung nicht berührt bzw.bleiben weiterhin in Geltung: Ordnung für das Lizentiat §4 Abs. 2d, Ordnung für das Doktorat §6 Abs. 2d und §14, Habilitationsordnung §5 Abs. 2h und §10.
§2 – Prävention
- Der Prävention gegen Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis dienen vor allem die Lehrveranstaltungen über die „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten“bzw. „Einführung in das Studium der Theologie bzw. Philosophie“.
- Darüber hinaus ist es die Aufgabe jedes Lehrenden, in einer für die jeweilige Lehrveranstaltung angemessenen Weise auf die Bedeutung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aufmerksam zu machen.
§3 – Erklärung über die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
- Beim Einreichen von Seminararbeiten und wissenschaftlichen Abschlussarbeiten hat der Studierende1 schriftlich zu versichern, dass er
- die Arbeit selbst verfasst hat,
- keine anderen als die in der Arbeit aufgeführten Schriften und Hilfsmittel benutzt hat
- sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat
- und dass die Arbeit nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat.
- Eine Arbeit, die ohne eine solche Versicherung eingereicht wird, wird nicht bewertet.
- Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 entfällt, falls für ein Seminar nicht eine Seminararbeit, sondern mehrere kleinere Hausaufgaben anzufertigen sind.
§4 – Kriterien für die Beurteilung von Verstößen
- Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt, macht sich die Hochschule das gemeinsame Positionspapier des Allgemeinen Fakultätentags (AFT), der Fakultätentage und des Deutschen Hochschulverbands (DHV) „Gute wissenschaftliche Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten“ vom 9. Juli 2012 zu Eigen.
- Als Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis ist es auch anzusehen, wenn ein Studierender eine von ihm verfasste schriftliche Prüfungsleistung (Klausur bzw.Hausaufgabe) einem anderen Studierenden zur Verfügung stellt und dabei damit rechnen muss, dass dieser sie für eine aus demselben Anlass zu erbringende Prüfungsleistung als Vorlage verwendet („abschreiben lassen“).
§5 – Beurteilung von Verstößen
Die Aufgabe der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliegt, kommt demjenigen Lehrenden bzw. derjenigen Prüfungskommission zu, der bzw. die auch für die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung zuständig ist.
§6 – Bewertung der Prüfungsleistung
- Jede eingereichte Arbeit muss bewertet werden. Es ist also nicht zulässig, dass ein Lehrender die eingereichte Arbeit dem Studierenden zur Vornahme von Korrekturen im Hinblick auf ein späteres erneutes Einreichen zurückgibt. Ebenso wenig kann ein Studierender von sich aus das Einreichen einer Arbeit nachträglich widerrufen. Für die Überarbeitung von Dissertationen gilt §7 Abs. 7 der Ordnung für das Doktorat.
- Entsprechend den Bestimmungen der Prüfungsordnungen wird eine Prüfungsleistung, bei der der Studierende versucht hat, das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
- Eine Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) erfolgt auch im Falle von Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, bei denen eine bewusste Täuschungsabsicht nicht erwiesen ist, es sei denn der Verstoß ist nur geringfügig.
- Geringfügige Verstöße, bei denen eine bewusste Täuschung nicht erwiesen ist, führen nicht zu einer Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0), werden aber bei der Bewertung der Arbeit in angemessener Weise berücksichtigt.
- Eine Arbeit darf nicht wegen Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werden, ohne dass der betreffende Prüfer bzw. die betreffende Kommission den Studierenden zuvor zu dieser Frage angehört hat.
- Gegen die Bewertung der Arbeit kann der Studierende gemäß Art. 4 §9 der Satzung der Hochschule den Schlichtungsausschuss anrufen.
§7 – Meldepflicht
- Ein Lehrender bzw. eine Prüfungskommission, der bzw. die eine Arbeit aufgrund von Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet, hat diesen Vorfall dem Prüfungsamt zu melden. Dabei sind dem Prüfungsamt eine Kopie der Arbeit sowie eine Begründung der Bewertung zu übergeben.
- Die genannten Dokumente werden in der Akte des Studierenden aufbewahrt. Diese Aufbewahrung dient insbesondere dazu, Wiederholungsfälle feststellen zu können.
§8 – Sanktionen
- Über jeden gemäß §7 Abs. 1 gemeldeten Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis informiert das Prüfungsamt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei wird ihm sowohl die Kopie der betreffenden Arbeit als auch die Begründung der Bewertung übermittelt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet diese Dokumente an alle Mitglieder des Prüfungsausschusses weiter.
- Der Prüfungsausschuss entscheidet daraufhin unter Beteiligung aller seiner Mitglieder über die Verhängung von Sanktionen gegen den Studierenden.
- Falls über den Verstoß ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss durchgeführt wird, wartet der Prüfungsausschuss zunächst dessen Ausgang ab, bevor über die Verhängung von Sanktionen entschieden wird.
- Als Sanktion wird in der Regel zumindest eine Verwarnung ausgesprochen, die mit der Androhung weiterer Sanktionen im Wiederholungsfall verbunden wird.
- Als Sanktionen in besonders schweren Fällen oder im Fall von Studierenden, die wiederholt gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen haben, kommen in Frage:
- ein befristeter oder unbefristeter Ausschluss von dem betreffenden Studiengang,
- die Exmatrikulation, verbunden mit einer befristeten oder unbefristeten Sperre für eine Wiederimmatrikulation.
- Bevor der Prüfungsausschuss über die Verhängung einer Sanktion entscheidet, gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studierenden die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme.
- Die Beschwerde eines Studierenden gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Verhängung von Sanktionen ist an den Hochschulrat zu richten.
§9 – Nachträgliche Aberkennung von Leistungsnachweisen
- Die Möglichkeit, einen akademischen Grad nachträglich abzuerkennen, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung. Diese Möglichkeit verjährt nicht.
- In anderen Fällen, in denen bekannt wird, dass seit dem Inkrafttreten dieser Ordnung ein Leistungsnachweis ausgestellt worden ist, obwohl nach dieser Ordnung eine Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5) hätte erfolgen müssen, ist der Leistungsnachweis nachträglich abzuerkennen, falls der betreffende Studiengang nicht in der Zwischenzeit mit dem Erwerb des betreffenden akademischen Grades abgeschlossen wurde.
- Die Entscheidung über die Aberkennung gemäß Abs. 2 trifft der Prüfungsausschuss. §6 Abs. 5 und 6 sowie §§7 und 8 gelten entsprechend.
§10 – Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Diese Ordnung wurde am 14.12.2012 vom Hochschulrat beschlossen.
1Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich hier und im Folgenden in gleicher Weise auf Frauen und Männer.