Unter dem Thema „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“ fand vom 26. bis zum 28. September 2022 zum siebten Mal die kirchenrechtliche Tagung auf Schloss Hirschberg, dem Bistumshaus der Diözese Eichstätt, statt. Die Vorträge und Diskussionen (Tagungsprogramm), thematisierten verschiedene Aspekte des erneuerten sechsten Buchs im Codex Iuris Canonici zum Strafrecht, welches am 8. Dezember 2021 in Kraft getreten war.
Zur Einführung in die Tagung widmete sich Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt), an dessen Lehrstuhl in diesem Jahr die organisatorische Verantwortung für die Hirschbergtagung lag, der Begründung des kirchlichen Strafanspruchs in c. 1311 § 1 CIC/1983 n.F. in seinem Vortrag „Das angeborene Recht der Kirche, zu strafen“ und zeigte dabei die bleibende Notwendigkeit einer theologischen Begründung sowie ekklesiologischen Einbettung des kirchlichen Strafrechts auf. Prälat Prof. P. Dr. Markus Graulich SDB (Rom), der als Untersekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte maßgeblich am Reformprozess beteiligt war, brachte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in seinem Vortrag „Auf dem Weg zum neuen kirchlichen Strafrecht – Einblick in die Redaktionsgeschichte“ den Entstehungsprozess und die Überlegungen des Gesetzgebers zur Strafrechtsreform näher. Vertieft wurde dieser Einblick im Vortrag von Prof. em. Dr. Heribert Hallermann (Würzburg), der unter dem Titel „Das kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“ die 89 Canones des erneuerten sechsten Buches des Codex im Abgleich mit dem kodikarischen Strafrecht alter Fassung strukturell, konzeptionell und inhaltlich untersuchte.
Der Vormittag des zweiten Tages widmete sich in zwei unterschiedlichen Perspektiven der Normierung von Handlungen sexualisierter Gewalt innerhalb der Kirche sowie insbesondere der auch im erneuerten kirchlichen Strafrecht gewählten Formulierung einer Sünde bzw. Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs. Der Frage wie diese Formulierung begründet und inhaltlich zu füllen ist, ging Prof. Dr. Tobias Hack (Fulda) mit seinem Thema „Verstoß gegen das sechste Gebot? Eine moraltheologische Perspektive“ nach. Dabei arbeitete er zum einen heraus, dass das Verständnis davon, was zu Verstößen gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu zählen ist, in der moraltheologischen Tradition stark variierte und stellte zum anderen ein Konzept der Kategorisierung solcher Verstöße vor, das seine Grundlage in der personalen und auf die Würde der Person ausgerichteten Lehre des II. Vatikanischen Konzils findet. Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz) fügte anschließend die kanonistische Perspektive auf „Sexualdelikte im kanonischen Recht“ hinzu. Er problematisierte die Beibehaltung der Formulierung insbesondere in cc. 1395, 1398 CIC/1983 n.F. und plädierte für eine konkrete Benennung und Schärfung der Straftatbestände im Bereich sexualisierter Gewalt gerade vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (c. 221 § 3 CIC/1983). Am Nachmittag verdeutlichte Prof. Dr. Rüdiger Althaus (Paderborn) in seinem Vortrag „Das kirchliche Strafrecht und seine Anwendung in Gericht und Verwaltung – Praxis und Desiderate“ in zehn Themenschwerpunkten die praktischen Herausforderungen von Strafanwendung und Strafverhängung mit Blick auf Struktur und Ausstattung kirchlicher Gerichte sowie die Durchführung von Strafverfahren. Zum Abschluss des zweiten Tages betrachtete Prof. Dr. Martin Rehak (Würzburg) auf der Grundlage kriminologischer und viktimologischer Erkenntnisse die „Rezeption und Nichtrezeption der Betroffenenperspektive im kirchlichen Strafrecht“ und machte deutlich, dass die Einbeziehung der Anliegen und Interessen von Betroffenen auch für das erneuerte Strafrecht eine bleibende Aufgabe darstellt.
Den erneuerten Katalog kirchlicher Strafen, insbesondere der Sühnestrafen in c. 1336 CIC/1983 n.F. unterzog Prof. Dr. Wilhelm Rees (Innsbruck) in seinem Vortrag „Neue (Tarif-)Strafen – neue Wirksamkeit“ einer genaueren Analyse und setzt sich insbesondere mit den Möglichkeiten zur Verhängung von Geldstrafen sowie dem Entzug bzw. der Reduzierung der kirchlichen Vergütung auseinander. Den Abschluss der Tagung bildete der Vortrag „Verjährung im kirchlichen Recht“ von Prof. P. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt), der zum einen die im erneuerten Strafrecht geänderten Normen zur Strafverfolgungsverjährung, c. 1362 CIC/1983 n.F. sowie Art. 8 Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis von 2021 analysierte. Zum anderen aber auch die praktischen Probleme im Umgang mit den kodikarischen Verjährungsregeln im Bereich des Strafrechts sowie mit den sogenannten „verjährten Straftaten“ aufzeigte.
Die zahlreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen aus dem Bereich der kirchenrechtlichen Wissenschaft und Praxis sowie Studierende aus Sankt Georgen (Frankfurt), Mainz und Eichstätt trugen zu engagierten Diskussionen bei. Die Leitung der Tagung lag in den Händen von Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt) und Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz). Getragen wurde die Veranstaltung durch den Verein Sacrae Disciplinae Leges e.V. Die Publikation der Tagungsergebnisse erfolgt in Form eines Tagungsbandes in der Reihe Kirchen- und Religionsrecht (KRR).





