Hirschberger Kirchenrechtstagung

Die Hirschberger Kirchenrechtstagung wurde im Jahr 2010 vom Lehrstuhl für Kirchenrecht (Prof. em. Dr. Heribert Hallermann) in Würzburg begründet und seit 2011 in Kooperation mit dem Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht durchgeführt. Im Bistumshaus Schloss Hirschberg der Diözese Eichstätt wird alle zwei Jahre eine wissenschaftliche Fachtagung durchgeführt. Diese Fachtagungen nehmen in der Regel aktuelle Fragen in den Blick, die vornehmlich aus der Sicht des Kirchenrechts diskutiert werden. Die gemeinsame Verantwortung für die Fachtagungen liegt seit dem Jahr 2016 beim Lehrstuhl für Kirchenrecht, Religionsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen, Frankfurt am Main (Prof. Dr. Thomas Meckel) und dem Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Prof. Dr. Matthias Pulte). Der Förderverein Sacrae Disciplinae Leges e.V. hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität

Kirchenrechtliche Tagung vom 26.09.-28.09.2022 auf Schloss Hirschberg

Unter dem Thema „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“ fand vom 26. bis zum 28. September 2022 zum siebten Mal die kirchenrechtliche Tagung auf Schloss Hirschberg, dem Bistumshaus der Diözese Eichstätt, statt. Die Vorträge und Diskussionen thematisierten verschiedene Aspekte des erneuerten sechsten Buches im Codex Iuris Canonici, welches von Papst Franziskus mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei am 23. Mai 2021 promulgiert worden und das am 8. Dezember 2021 in Kraft getreten war.

Der erste Vortrag von Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt), an dessen Lehrstuhl in diesem Jahr die organisatorische Verantwortung für die Hirschbergtagung lag, führte mit dem Thema „Das angeborene Recht der Kirche, zu strafen“ in die Begründung des kirchlichen Strafanspruchs ein. Ausgehend von c. 1311 CIC/1983, welcher sowohl in alter Fassung als auch in § 1 des neuen Gesetzestextes, den Grundsatz formuliert, dass es angeborenes und eigenes Recht der Kirche sei, Gläubige zu bestrafen, stellte Thomas Meckel zunächst heraus, dass das Verständnis des Strafanspruchs als angeborenes Recht in der Societas-Perfecta-Ekklesiologie dazu diente, die Abgrenzung und Eigenständigkeit kirchlichen Rechts im Gegenüber zum Staat zu betonen. Mit Blick auf das Recht des CIC/1983, welches aus der Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils heraus zu verstehen ist, kann eine solche rein sozialphilosophische Begründung jedoch nicht mehr als tragend angesehen werden. Vielmehr ist auf konziliarer Grundlage, wofür Thomas Meckel zum einen Art. 8 der Konstitution Lumen Gentium und zum anderen Art. 76 der Konstitution Gaudium et Spes heranzog, eine theologische Begründung des kirchlichen Strafrechts notwendig, die ihren Ausgangspunkt bei der Gemeinschaft der Gläubigen, deren Rechten und Pflichten sowie dem zu schützenden Glauben der Kirche nimmt und die innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung verankerten Rechtsgüter unter besonderen Schutz stellt. Auch nach der neusten Reform des kirchlichen Strafrechts bleibt es nach Ansicht von Thomas Meckel notwendig, den kirchlichen Strafanspruch in dieser ekklesiologischen Perspektive zu begründen.

Prälat Prof. P. Dr. Markus Graulich SDB (Rom), der als Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte – nun des Dikasteriums für die Gesetzestexte – maßgeblich am Reformprozess des sechsten Buches des CIC/1983 beteiligt war, brachte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in seinem Vortrag „Auf dem Weg zum neuen kirchlichen Strafrecht – Einblick in die Redaktionsgeschichte“ den Entstehungsprozess und die Überlegungen des Gesetzgebers näher. Zunächst verdeutlichte er, auch mit Blick auf den Erarbeitungsprozess des CIC/1983, dass dem Bereich des kirchlichen Strafrechts in nachkonziliarer und nachkodikarischer Zeit kaum Aufmerksamkeit zuteilgeworden war. Erst mit der verschärften Notwendigkeit in Fällen sexualisierter Gewalt auch mit Mitteln des kirchlichen Strafrechts vorzugehen, trat dieses Rechtsgebiet wieder stärker in den Vordergrund. Der Reformprozess zwischen den Jahren 2009 und 2021 war unter Einbeziehung verschiedenster Expertinnen und Experten davon bestimmt, das Strafrecht als wirksames Werkzeug herauszuarbeiten, welches der pastoralen Liebe nicht widerspricht, sondern sie fördert, welches die Rechtssicherheit für die Gläubigen verbessert und zu einer einheitlichen Anwendung in der Praxis beiträgt.

Vertieft wurde dieser Einblick in die Erarbeitung der neuen Strafrechtscanones im Vortrag von Prof. em. Dr. Heribert Hallermann (Würzburg) unter dem Titel „Das kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“. Er stellte zunächst heraus, dass das Anliegen der Strafrechtsreform keine vollständige Neuschöpfung kirchlichen Strafrechts, sondern die positive Veränderung und Verbesserung der bisherigen Normen war. Insofern sind im erneuerten Text grundsätzliche Kontinuitäten zum alten Gesetzestext festzustellen, die Heribert Hallermann auf struktureller, inhaltlicher und konzeptioneller Ebene herausarbeitete. Bezüglich der Veränderungen und Reformansätze, die er ebenso umfassend darstellte, zeigte er unter anderem den nun im Gesetzestext in c. 1311 § 2 CIC/1983 n.F. klar verankerten Willen zur Anwendung des kirchlichen Sanktionsrechts auf und betonte zudem die deutliche Hervorhebung der Strafzwecke. Bezüglich des Anwendungsbereichs machte er deutlich, dass die Neukonzeptionen der Strafmittel sowie einiger Straftatbestände nun auch Laien stärker in den Blick nehmen. Am Ende seiner Ausführungen griff er den Wunsch Papst Franziskus‘ aus der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei auf, dass das neue Strafrecht ein flexibles therapeutisches und korrigierendes Instrument in der Kirche sein solle und ergänzte diese Perspektive um die damit verbundene Notwendigkeit zur vertieften kanonistischen Forschung auf diesem Gebiet.

Den Abschluss des ersten Tages bildete eine gemeinsame Eucharistiefeier, die speziell dem Gedenken an Prof. P. Dr. Stephan Haering OSB gewidmet war, der ein geschätzter Kanonist sowie steter Teilnehmer an der Hirschbergtagung war. Er ist am 18. November 2020 verstorben.

Der Vormittag des zweiten Tages widmete sich in zwei unterschiedlichen Perspektiven der Normierung von Handlungen sexualisierter Gewalt innerhalb der Kirche sowie insbesondere der auch im erneuerten kirchlichen Strafrecht gewählten Formel einer Sünde bzw. Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs. Der Frage wie diese Formulierung begründet und inhaltlich zu füllen ist, ging Prof. Dr. Tobias Hack (Fulda) mit seinem Thema „Verstoß gegen das sechste Gebot? Eine moraltheologische Perspektive“ nach. Hierzu unterzog er zunächst die Bezugsnummern im Katechismus der katholischen Kirche, welche in der Kanonistik zur inhaltlichen Bestimmung von Verstößen gegen das sechste Gebot des Dekalogs herangezogen werden, einer handlungstheoretischen Analyse. Er arbeitete so verschiedene ethischen Argumentationsmodelle heraus, die innerhalb des Katechismus‘ zur Begründung bestimmter Verstöße herangezogen werden. Seine Darstellung der moraltheologischen Tradition, insbesondere auf Grundlage der Moralhandbücher ab dem 16. Jahrhundert, stellte heraus, dass ein Konsens bezüglich der konkreten Handlungen, die als Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs behandelt wurden und werden, nicht erkennbar ist. In Anknüpfung an die konziliare Perspektive insbesondere in Art. 48-51 der Konstitution Gaudium et Spes, welche die positive und personale Perspektive auf sexuelle Akte herausstellt, stellte Tobias Hack zum Ende seines Vortrags seinen Vorschlag einer Unterscheidung zwischen solchen Verstößen vor, die gegen die Würde und sexuelle Selbstbestimmung einer Person gerichtet und insofern als strafwürdig herauszustellen sind im Gegensatz zu solchen Verfehlungen, die eine angemessene Integration von Sexualität in das eigene Lebenskonzept verhindern und nicht rechtlich zu sanktionieren sind.

Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz) fügte anschließend an diese Ausführungen die kanonistische Perspektive auf „Sexualdelikte im kanonischen Recht“ hinzu. Mittels ausgewählter historischer Quellen aus der Zeit vor dem II. Vatikanischen Konzil sowie in Rekonstruktion der nachkonziliaren Entwicklung zeigte er zunächst die rechtliche Ausgestaltung und das Verständnis der Delikte gegen das sechste Gebot des Dekalogs, als welche der kirchliche Gesetzgeber Sexualstraftaten umschreibt, auf. Trotz der näheren Präzisierung dieser Straftaten in neuster Zeit durch Art. 1 § 1 a des Motu proprio Vos estis lux mundi vom 7. Mai 2019 wurde die tradierte Formulierung auch in das neue Strafrecht übernommen. Demgegenüber plädierte Matthias Pulte für eine konkrete Benennung und Schärfung der Straftatbestände im kirchlichen Recht, das wie auch das weltliche Recht in Art. 103 Abs. 2 GG durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots – angedeutet in c. 221 § 3 CIC/1983 – rechtliche Handlungsspielräume zu definieren und zu beschränken hat. Anhand einer Analyse der cc. 1395, 1398 CIC/1983 n.F. vertiefte er diese Problemanzeige und bezog in seine Normkritik darüber hinaus auch die Fragen nach einer Präzisierung unbestimmter Strafandrohungen sowie die Notwendigkeit klarer Kriterien zur Anwendung richterlichen Ermessens ein.

Am Nachmittag des zweiten Tagungstages legte Prof. Dr. Rüdiger Althaus (Paderborn) in seinem Vortrag „Das kirchliche Strafrecht und seine Anwendung in Gericht und Verwaltung – Praxis und Desiderate“ in zehn Themenschwerpunkten praktische Anfragen an Strafanwendung und Strafverhängung dar. Er stellte dabei heraus, dass die Durchführung von kirchlichen Strafverfahren vor unterschiedlichen Herausforderungen steht, die sowohl in der Strafgesetzgebung – insbesondere auch den außerkodikarischen Normen – wurzeln als auch in praktischer Hinsicht, beispielsweise mit Blick auf das Gerichtspersonal, bedeutsam sind. Auf der Grundlage seiner Problemanzeigen ging Rüdiger Althaus konkreten Vorschlägen nach, welche auf der Basis des neuen Strafrechts zu einer Verbesserung in dessen Anwendung und in der Durchführung von Strafverfahren beitragen könnten. So plädierte er für die Errichtung interdiözesaner kirchlicher Strafgerichte, welche in einem zweistufigen Instanzenzug auch die Delicta Graviora verhandeln sollten und so zu mehr Transparenz und einer schnelleren Behandlung von Fällen beitragen könnten. Rüdiger Althaus erwog zudem die Einrichtung einer Kirchen-Anwaltschaft, ähnlich der Staatsanwaltschaft des weltlichen Rechts, mit Zuständigkeit für die strafrechtliche Voruntersuchung unabhängig vom zuständigen Diözesanbischof sowie die Möglichkeiten zur besseren Einbeziehung von Geschädigten im kirchlichen Strafprozess.

Zum Abschluss des zweiten Tages betrachtete Prof. Dr. Martin Rehak (Würzburg) auf der Grundlage kriminologischer und viktimologischer Erkenntnisse die „Rezeption und Nichtrezeption der Betroffenenperspektive im kirchlichen Strafrecht“. Er zeigte zunächst auf, welche grundlegenden Kategorien im Strafrecht Beachtung finden müssen, um den Interessen betroffener Personen Geltung zu verschaffen. Dafür muss das Strafgesetz selbst sowohl auf Seiten des Tatbestands als auch bezüglich des Strafrahmens einfach, klar und unmissverständlich formuliert sein und schließlich konsequent zur Anwendung gebracht werden, damit das Vertrauen Betroffener in die Rechtsordnung an sich sowie ihre Kooperationsbereitschaft im konkreten Fall erhalten bleibt. Zudem betonte Martin Rehak die Notwendigkeit einer Reflexion über die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Einbeziehung des subjektiven Willens der betroffenen Person als Basis für ein eigenes Schutzkonzept im kirchlichen Strafrecht. Auf der Grundlage der von ihm erhobenen Kriterien unterzog Martin Rehak ausgewählte Normen des erneuerten kanonischen Strafrechts einer differenzierten Analyse einerseits mit Blick auf die gelungene Einbindung der Betroffenenperspektive, andererseits bezüglich deren Nichtrezeption und möglicher negativer Auswirkungen auf die Kooperation mit Betroffenen. Die stärkere Einbeziehung der Anliegen und Interessen von Betroffenen bleibt nach Ansicht von Martin Rehak auch für das erneuerte Strafrecht eine Aufgabe, die im Strafzweck der Wiederherstellung der Gerechtigkeit noch stärker und umfassender Berücksichtigung finden sollte.

Den erneuerten Katalog kirchlicher Strafen, insbesondere der Sühnestrafen in c. 1336 CIC/1983 n.F. unterzog Prof. Dr. Wilhelm Rees (Innsbruck) am dritten Tagungstag in seinem Vortrag „Neue (Tarif-)Strafen – neue Wirksamkeit“ einer genaueren Analyse, stellte dieser zunächst jedoch eine Betrachtung der im neuen sechsten Buch des Codex genannten Strafzwecke voran, die in c. 1311 § 2 CIC/1983 n.F. in neuer Reihenfolge gegenüber c. 1341 CIC/1983 a.F. mit der „Wiederherstellung der Gerechtigkeit, [der] Besserung des Täters und [der] Beseitigung des Ärgernisses“ benannt werden und als solche auch die Zielsetzung der kirchlichen Strafmittel bestimmten. Innerhalb des erweiterten und neu geordneten Katalogs der Sühnestrafen setzte sich Wilhelm Rees besonders mit der Möglichkeit zur Verhängung einer Geldstrafe (c. 1336 § 2 n. 2 CIC/1983 n.F.) sowie der Möglichkeit zum Entzug bzw. zur Reduzierung der kirchlichen Vergütung (c. 1336 § 4 n. 5 CIC/1983 n.F.) auseinander. In historischer Perspektive zeigte er die Verankerung dieser Strafform in der kirchlichen Rechtgeschichte auf und stellte, unter anderem mit Verweis auf die Erkenntnisse der weltlichen Rechtsanwendung, heraus, dass die Geldstrafe zum einen eine vergleichsweise milde Form der Sanktionierung ist, insofern sie nicht in das soziale Beziehungsgefüge der bestraften Person eingreift. Zum anderen wird die Geldstrafe als empfindliches Übel wahrgenommen und verfehlt daher ihre Wirkung nicht. Wilhelm Rees machte jedoch auch auf die Problemstellungen bei der Erstellung von Ordnungen zur Festlegung von Geldstrafen und zum Entzug kirchlicher Vergütung aufmerksam sowie auf die Schwierigkeiten bei der praktischen Durchsetzung solcher Vermögenstrafen.

Den Abschluss der Tagung bildete der Vortrag „Verjährung im kirchlichen Recht“ von Prof. P. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt), der sich damit einem eigenen und viel diskutierten Aspekt des kirchlichen Strafrechts widmete. Zur ersten Einordnung erläuterte er die Bedeutung sowie die verschiedenen Ausprägungen der praescriptio, der Verjährung, im geltenden kirchlichen Recht und stellte dabei heraus, dass die spezifische Ausprägung als Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung im kanonischen Recht mit eigenen, kirchenspezifischen Modifikationen grundsätzlich staatlichen Vorbildern folgt. Vor diesem Hintergrund analysierte er die geänderten Normen zur Strafverfolgungsverjährung, c. 1362 CIC/1983 n.F. sowie Art. 8 Normae de delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis von 2021. Die praktischen Probleme im Umgang mit den kodikarischen Verjährungsregeln im Bereich des Strafrechts zeigte Rafael Rieger zum einen bei der Frage nach der konkreten Berechnung von Verjährungsfristen sowie zum anderen hinsichtlich des Umgangs mit sogenannten verjährten Straftaten auf und gab hierzu Hinweise zum Vorgehen im Einzelfall. Die erneuerten Regelungen zur Verjährung der Strafklage im neuen sechsten Buch des CIC/1983 bilden, wie Papst Franziskus in der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei ausführt, eine Verbesserung in gesetzestechnischer Hinsicht, die darüber hinaus, wie Rafael Rieger zum Abschluss seines Vortrages noch einmal herausstellte, dem Ziel der Förderung der Gerechtigkeit dienen.

Die zahlreichen Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Hirschbergtagung aus dem Bereich der kirchenrechtlichen Wissenschaft und Praxis sowie Studierende besonders aus Sankt Georgen (Frankfurt), Mainz und Eichstätt, trugen zu engagierten Diskussionen bei. Die Leitung der Tagung lag in den Händen von Prof. Dr. Thomas Meckel und Prof. Dr. Matthias Pulte und die Veranstaltung wurde getragen durch den Verein Sacrae Disciplinae Leges e.V. Die Publikation der Tagungsergebnisse erfolgt in Form eines Tagungsbandes in der Reihe Kirchen- und Religionsrecht (KRR).


Ius semper reformandum – Reformvorschläge aus der Kirchenrechtswissenschaft

Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg, 4.-6. Oktober 2017

 

Vom 4.-6. Oktober 2017 fand im Bistumshaus der Diözese Eichstätt Schloss Hirschberg in Beilngries die fünfte Hirschberger Kirchenrechtstagung zum Thema „Ius semper reformandum – Reformvorschläge aus der Kirchenrechtswissenschaft“ statt, zu der der Frankfurter und der Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht eingeladen hatten.

Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.

Nach der Einführung in die Tagung durch Prof. Thomas Meckel (Frankfurt), in der er betonte, dass das Kirchenrecht kein unveränderbarer, monolithischer Block, sondern stets ein Ius semper reformandum sei und der Kirchenrechtswissenschaft dabei die Aufgabe zukommt, dem Gesetzgeber Reformvorschläge zu unterbreiten, widmete sich der erste Vortrag der Tagung von Prof. Adrian Loretan (Luzern) dem Thema „Menschenwürde. Dignitatis humanae [personae] und ihre kirchenrechtliche [Nicht-]Rezeption“. Loretan zeigte auf, dass die katholische Kirche in den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils eine grundsätzliche Verhältnisbestimmung zu anderen christlichen Bekenntnissen, anderen Religionen und auch säkularen Weltanschauungen vollzieht. De lege ferenda sprach er sich für eine Harmonisierung des Personenbegriffs einerseits im Kirchenrecht selbst und andererseits im Dialog zwischen kirchlichem und staatlichem Recht aus. So sollte insbesondere c. 208 vor aller Unterscheidung die Taufe als gemeinsame Grundlage aller Gläubigen, von Laien und Klerikern, stärker betonen.

Prof. Burkhard Berkmann (München) beleuchtete in seinem Vortrag „Die neue Haltung des II. Vatikanums zu den Nichtchristen“, was diesbezüglich im Kirchenrecht schon umgesetzt ist und was de lege ferenda noch umzusetzen wäre. Grundlage für die neue Verhältnisbestimmung ist Nostra Aetate. De lege ferenda sieht Berkmann Desiderate hinsichtlich der Würde der Person und ihrer Rechte. Hierbei sprach er sich für die Aufnahme von c. 3 der LEF in das kodikarische Recht aus, der alle Menschen als Personen bezeichnet. Auch die Einstellung von nichtchristlichen Lehrenden für nicht-theologische Fächer an Hochschuleinrichtungen müsse im Sinne von GE 11 leichter möglich sein. Ein weiteres Desiderat sei gemäß AG 14 die klarere Umschreibung des Rechtsstatus der Katechumenen. Bezüglich der Holocaustleugnung und der Diffamierung anderer Religionen sieht Berkmann den Bedarf einer weiten Auslegung von c. 1369, die das Verbot der Gotteslästerung und des Aufrufs zu Hass gegen die Kirche enthält, auf alle Religionen ausweitet. Abschließend betonte er die Notwendigkeit der Einführung eines „Interreligiösen Direktoriums“, der Berücksichtigung der Nichtchristen in einer Reform des kirchlichen Strafrechts sowie die Chancen der pastoralen Betreuung religionsverschiedener Ehen.

Prof. Thomas Meckel (Frankfurt am Main) beleuchtete in seinem Vortrag „Ad intra et ad extra – Die kirchenrechtliche (Nicht-)Rezeption von Lumen Gentium und Gaudium et Spes“ zunächst die Rezeption der genannten Konstitutionen des Zweiten Vatikanischen Konzils, wobei er insbesondere das Desiderat einer ausgebauten Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Rezeption des weiten Amtsbegriffs des Konzils und des CIC/1983 in den Canones 145 und 228, die in partikularkirchlichen Dokumenten noch klarer erfolgen müsste, herausarbeitete. Daraufhin betrachtete Meckel die verfassungsrechtlichen Implikationen des Verhältnisses von Kirche und Welt. Die Kirche sei gemäß LG eine Gemeinschaft des Glaubens in der Welt, in der den Laien gemäß LG 31 und GS 43 in der Welt ein besonderer, aber nicht exklusiver Sendungsauftrag zukommt (vgl. AA 9). Statt der Verwendung des Begriffs „(Welt)Laien“ sprach er sich für eine Betonung der grundlegenden Gemeinsamkeit aller Gläubigen im gemeinsamen Priestertum aus, die sich kodikarisch im Begriff der christifideles ausdrückt. Zudem beleuchtete Meckel systematische Unzulänglichkeiten im Laienkatalog des CIC/1983, aus dem sachgemäß viele Rechte und Pflichten in den Grundrechtekatalog aller Christgläubigen verlagert werden müssten, da sie sich nicht ausschließlich an christifideles laici richten (z.B. die Pflicht der Eheleute zum „Aufbau des Volkes Gottes“ und das Erziehungsrecht in c. 226 §§ 1-2). Der Laienkatalog könnte sich somit auf jene Rechte und Pflichten beschränken, denen der spezifische Weltcharakter der Laien inhärent ist. Anschließend an c. 226 beleuchtete Meckel die verfassungsrechtliche Relevanz der Familie – die im kodikarischen Recht nicht entsprechend rezipiert wurde –, die gem. LG 11 gleichsam „ecclesia domestica“ ist. Meckel plädierte – auch auf Grundlage der Charta der Familienrechte vom 22. Oktober 1983 – dafür, dass die Familie verfassungsrechtlich eine stärkere Position erhalten und in ihrer spezifischen Sendung bzw. ihrem Anteil an der Sendung der Kirche in c. 226 § 1 stärker ausgestaltet werden solle. In diesem Kontext könnten das Ehekatechumenat und eine Ehebegleitung wichtige Instrumente sein, um die Familienmitglieder zur Verwirklichung der in der Taufe verliehenen Tria Munera im Rahmen der Familie zu befähigen.

Daran anschließend erläuterte Frau Prof. Sabine Demel (Regensburg) in Ihrem Vortrag „Zivile – kirchliche – sakramentale Ehe. Ein Reformvorschlag zur Überwindung rechtlicher Widersprüche in der Ehegesetzgebung“ ihr Reformmodell von einer gestuften Sakramentalität des Ehesakraments. Sie plädierte dafür, dass eine zivile Eheschließung von Katholiken, bei der die Nupturienten sowie die staatliche Rechtsordnung die Elemente der Einheit und Unauflöslichkeit anerkennen, aber die Vollform des Sakraments (noch) nicht empfangen möchten, und der kein kirchlicher Ehehinderungsgrund entgegen steht, als anfanghaft sakramental und kirchlich gültig bezeichnet werden sollte. Das Vollsakrament empfangen die Nupturienten in Demels Modell wie bislang durch die kanonische Eheschließung, in dessen Vorbereitung ein intensives Ehekatechumenat stehen soll.

Aus moraltheologischer Sicht referierte Prof. Franz-Josef Bormann (Tübingen) zum Thema „Ehevorbereitung, Ehebegleitung und verantwortlicher Umgang mit dem Scheitern. Ein moraltheologischer Rückblick auf den synodalen Prozess, Amoris laetitia und das Bischofswort vom 23. Januar 2017“. Nach einem Hinweis auf die sich wandelnden kulturellen Voraussetzungen für die Formen des ehelichen Zusammenlebens konstatierte er, dass die Ehevorbereitung und -begleitung in der heutigen Zeit vor eine besondere Herausforderung gestellt sei, da sie durch besondere Belastungsfaktoren im Familienleben bestimmt ist. Bezüglich der Aussagen von Amoris laetitia und des Bischofswortes vom 23. Januar 2017 hinsichtlich eines verantwortlichen Umgangs mit dem definitiven Scheitern einer Ehe, forderte er eine klarere Definition dessen, was mit der besseren Integration von Menschen in irregulären Situationen gemeint ist und eine Verhältnisbestimmung zur traditionellen Schuld-, Umstände-, und Gewissenslehre der katholischen Kirche. Bormann forderte einerseits die Bischofskonferenzen auf, ein Gesamtkonzept der Ehevorbereitung und -begleitung zu erstellen und andererseits erwartet er von allen theologischen Disziplinen, bisherige Defizite aufzudecken und Vorschläge zur Verbesserung der Situation aktiv einzubringen.

Prälat Prof. P. Markus Graulich (Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Rom) widmete sich dem Thema „Synodalität als Kennzeichen einer missionarischen Kirche – Postulate und Desiderate aus kirchenrechtlicher Perspektive“. Der synodale Prozess, der auf den drei kirchlichen Ebenen der Teilkirche, der Kirchenprovinz und der Universalkirche verortet ist, sei vom Hören der Aussagen aller Kirchenglieder bestimmt, woraufhin die verantwortliche kirchliche Autorität die verschiedenen Aussagen berücksichtigen und unterscheiden muss, um letztlich zu einer verantworteten Entscheidung zu kommen. Als Desiderate sieht Graulich auf der teilkirchlichen Ebene die Notwendigkeit einer regelmäßigen Feier von Diözesansynoden, auf Ebene der Kirchenprovinzen die Stärkung der Institution des Partikularkonzils gemäß c. 445, und auf universalkirchlichen Ebene eine jährliche Feier der Bischofssynode gemäß c. 342 als Beratungsorgan des Papstes. Darüber hinaus sieht Graulich innerhalb der Römischen Kurie das Desiderat einer verbesserten Kommunikation zwischen den einzelnen Dikasterien.

Prof. Christoph Ohly (Universität Trier) präsentierte in seinem Vortrag „Ein deutlicheres Zeugnis für das Evangelium“ (Evangelii Gaudium 121) kanonistische Reformvorschläge zum Verkündigungsrecht. Das Wort Gottes drücke sich sowohl in der Heiligen Schrift als auch in der Tradition aus. Die Verkündigung des Wortes Gottes liege in der Verantwortung der ganzen Kirche bestehend aus allen Getauften. Dieser Gedanke sollte in c. 747 Berücksichtigung finden. Des Weiteren plädiert er für ein qualifiziertes Zusammenwirken von Lehramt und Gläubigen. Gemäß Ohly müsse der sensus fidei fidelium de lege ferenda in die Canones 212 § 1 und 747 aufgenommen werden. Zudem sprach er sich für eine differenzierte Ordnung des Predigtdienstes aus, indem er für eine Beauftragung aller kirchlichen Amtsträger zum Predigtdienst plädierte, die über das derzeitige Verständnis von c. 766 hinausgeht.

Den abschließenden Vortrag der Tagung hielt Prof. Matthias Pulte (Mainz) zum Thema „Kirchenreform im Sinne und aus dem Geiste der Mission – Was Franziskus will und was die Konzilsväter schon vorausdachten“. Als Element der Kirchenreform durch Papst Franziskus nannte er neben Neustrukturierung der Römischen Kurie die strukturelle Verankerung von synodalen Elementen, wobei er das Motu Proprio Magnum Principium beispielhaft hervorhob, und die Reform der kirchlichen Vermögensverwaltung. Zudem zählte Pulte Desiderate auf, die bei einer Reform der Kirche berücksichtigt werden sollten: Diese seien die Frage der Universalität und Partikularität des Rechts, die Notwendigkeit einer qualitativen Überarbeitung des Eheprozessrechts und die Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zusammenfassend hielt er fest, dass Franziskus Reformvorhaben auf Grundlinien des Zweiten Vatikanischen Konzils beruhen und forderte, auch die transatlantischen und transpazifischen Ideen für die Reform der Kirche zu berücksichtigen.

An die Vorträge schlossen sich lebhafte und angeregte Diskussionen an. Für die Studierenden gab es in einer exklusiven Runde zudem die Möglichkeit, den Referenten fernab des Plenums Fragen zu ihren Vorträgen zu stellen. Die Leitung der Tagung lag in den Händen von Prof. Dr. Thomas Meckel und Prof. Dr. Matthias Pulte. Die Tagungsmoderation übernahmen Mag. Theol. Anna Krähe (Würzburg), MEd. Anna Christina Schmees (Mainz), Julia Fink (Mainz), und Mag. Theol. Vincent Jünger (Frankfurt). Die Vorbereitung und Durchführung der Tagung lag in den Händen des Frankfurter Lehrstuhls. Die Publikation der Tagungsergebnisse erfolgt in Form eines Tagungsbandes in der Reihe Kirchen- und Staatskirchenrecht (KStKR).