Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR)

Das Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR) wurde 2023 gegründet und steht unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Meckel, Inhaber des Lehrstuhls für Kirchenrecht, Religionsrecht und kirchliche Rechtsgeschichte an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen.

Das IKRR widmet sich Forschungsprojekten im Bereich des Kirchenrechts und des Religionsrechts, die sich insbesondere mit Fragen der theologischen Grundlagen und der Begründung des Kirchenrechts in rechtsgeschichtlicher und aktueller Perspektive auseinandersetzen. Im Rahmen der Hirschberger Kirchenrechtstagung, die vom Institut in Kooperation mit dem Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz veranstaltet wird, werden regelmäßig aktuelle Fragen innerhalb der Kanonistik im Diskurs mit Fachvertreterinnen und -vertretern aus Wissenschaft und Praxis diskutiert. Die Fachtagungen, Konferenzen und Exkursionen des Instituts ermöglichen auch Studierenden sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern Einblick in verschiedene Bereiche des kirchlichen Rechts.

Das IKRR dient der interdisziplinären Vernetzung und Forschung in den Bereichen des kirchlichen Rechts, der kirchlichen Rechtsgeschichte sowie des Religionsrechts der Bundesrepublik Deutschland in europäischer und internationaler Perspektive. Das Lexikon für Kirchen- und Religionsrecht (LKRR), das 2019-2021 in vier Bänden erschienen ist und von Prof. Dr. Thomas Meckel mitherausgeben wurde, vereint Informationen zu verschiedenen geltenden innerreligiösen Eigenrechten mit der religionsrechtlichen Perspektive des Staates auf dem neuesten Stand der Forschung. Diese Perspektive wird auch in der Kooperation mit dem Forum für den Vergleich der Rechtsdiskurse der Religionen (RdR) der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg verwirklicht, dessen Mitglied Prof. Dr. Thomas Meckel ist.

 


Aktuelles

Tagungsband erschienen

Der Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt
Kirchenrechtliche und interdisziplinäre Perspektiven, hg. v. Th. Meckel - M. Pulte

Der vorliegende Band widmet sich dem Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt. Die Verkündigung des Evangeliums in all ihren Dimensionen und Vollzügen als wesentliche Aufgabe herauszustellen und ihre Förderung allen Gläubigen und kirchlichen Verantwortungsträgern ans Herz zu legen, ist ein zentrales Anliegen Papst Franziskus, das auch die deutschen Bischöfe auf unterschiedliche Weise in aktuelle Prozesse in ihren Bistümern und auf nationaler Ebene eingebracht haben. Der vorliegende Tagungsband nimmt die Kernaufgaben der Verkündigung nicht nur aus kirchenrechtlicher Perspektive in den Blick. Im Dialog mit anderen Disziplinen geht es um einen pluralen Ansatz zu den Möglichkeiten und Grenzen der kirchlichen Verkündigung und – wenn angezeigt – die Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda. Hierzu werden grundlegende Themen wie die Religionsfreiheit, der ökumenische Auftrag der Kirche und die Evangelisation, in aktueller Perspektive behandelt. Mit Religionsunterricht, Katechese, Familie, Predigtdienst und Hochschulrecht sind ebenso konkrete Tätigkeitsfelder der kirchlichen Verkündigung mit ihren gegenwärtigen Herausforderungen im Blick. Gerade dort bedarf es auch neuer Gestaltungs- und Handlungsoptionen, die im interdisziplinären Dialog herausgearbeitet werden.

Aschendorff Verlag
ISBN: 978-3-402-23752-6
Preis: 62 €

Hirschberger Kirchenrechtstagung 2026

Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche

21.09.-23.09.2026

Der Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht und das Frankfurter Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht laden Sie herzlich zur Kirchenrechtlichen Tagung auf Schloss Hirschberg ein, die sich vom 21.09.-23.09.2026 dem Thema „Das göttliche Recht und ein Grundgesetz der Kirche“ widmet.

Das göttliche Recht als Offenbarungsrecht und Naturrecht dient als Begründungskategorie kirchenrechtlicher Normen und spielte bei Erstellung des Grundgesetzes, der Lex Ecclesiae Fundamentalis, im Rahmen der Codexrevision auch eine entsprechende Rolle. Das Grundgesetz der Kirche wurde unter anderem aus ökumenischer Rücksicht nicht promulgiert. Dennoch wird das Desiderat nach einem den Gesetzen des CIC und des CCEO übergeordneten Grundgesetz und damit einem wirklichen Verfassungsrecht immer wieder ins Spiel gebracht. Die Tagung möchte zum einen grundsätzlich und im Speziellen die Begründungskategorie des göttlichen Rechts und zum anderen die Geschichte sowie eine mögliche künftige Gestalt eines Grundgesetzes der Kirche in den Blick nehmen. Das führt zu den Themen der Grundrechte der Gläubigen und eines wirksamen Rechtsschutzes, dem Papst- und dem Bischofsamt und den Sakramenten, die im interdisziplinären Dialog auch im Hinblick auf ein künftig mögliches Grundgesetz der Kirche ausgelotet werden.

Eine Anmeldung zum zugehörigen Hauptseminar M15 / M23 (2st. / 4 LP) im SoSe 2026 ist bitte bis zum 30.04.2026 per E-Mail an Herrn Prof. Meckel (meckel(at)sankt-georgen.de )zu richten.

Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.

Melden Sie sich bei Interesse bis zum 15.06.2026 online an.

Sankt Georgener Abendgespräch am 14. Mai über die Entwicklungen der Rechtskultur in der katholischen Kirche

Am 14. Mai hat das erste Sankt Georgener Abendgespräch im Sommersemester 2025 stattgefunden, das vom Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht (IKRR) der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen organisiert wurde. Auf dem Podium haben über das Thema „Entwicklungen der Rechtskultur in der katholischen Kirche“ die ständige Vertreterin des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Christina Kreis mit Prof. Dr. Matthias Pulte vom Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Johannes Gutenberg-Universität Mainz diskutiert. Das Thema wurde aus staatlicher und kirchen-/religionsrechtlicher Perspektive beleuchtet.

Prof. Dr. Thomas Meckel, Leiter des IKRR, moderierte den Abend und führte in das Thema ein. Er hat festgehalten, dass es zwar keine kirchenrechtliche Definition für den Begriff der Rechtskultur im Codex Iuris Canonici gibt, er aber ein Reflexionsbegriff der Kirchenrechtswissenschaft ist. Rechtskultur bezieht sich als Begriff insbesondere auf die Anwendung des geltenden Rechts in einer Rechtsgemeinschaft, sodass dem geltenden Recht auch in der gelebten Realität Geltung verschafft wird. Damit verbunden und für eine Förderung der Rechtskultur essentiell ist die Rechtssicherheit und ein effektiver Rechtsschutz.

Die Diskussionen waren geprägt von zwei Perspektiven: Einerseits der Analyse des Ist-Standes und andererseits die Darstellung von Entwicklungsmöglichkeiten des kirchlichen Rechts.

Zu Beginn haben beide Podiumsteilnehmer Themenfelder akzentuiert, die sie gerne einmal bei einem Espresso mit dem neuen Papst Leo XIV. besprechen würden. Matthias Pulte hat in diesem Kontext Defizite der Rechtskultur aufgezeigt und dies u.a. am Fehlen von Verwaltungsgerichtsbarkeit in der katholischen Kirche deutlich gemacht. Christina Kreis hat darauf hingewiesen, dass für die Implementierung von Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Kirche stets auch die Rechtskultur des jeweiligen Landes mitgedacht werden muss. In Deutschland ist beispielsweise ein anderes Rechtsbewusstsein vorzufinden als in anderen Teilen der Welt. Die katholische Kirche ist aber nicht von einer Gewaltentrennung, sondern von einer Gewaltenunterscheidung geprägt. Matthias Pulte und Christina Kreis war die Transparenz von Verfahrensweisen und Beschwerde- bzw. Klagewegen sowie die Einhaltung rechtstaatlicher Standards in der Kirche ein Anliegen.

Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit besonders in der momentanen Situation, in der Pfarreien zusammengelegt werden und damit verbunden beispielsweise Kirchenvermögen überführt werden muss, kann die Rechtssicherheit verbessern. Matthias Pulte hat sich dafür ausgesprochen, dass die deutschen Bischöfe die Rechtskultur weiterentwickeln und an einer gemeinsamen Ordnung arbeiten, damit das Anliegen der Ernsthaftigkeit und Transparenz deutlich wird. Christina Kreis hat ergänzt, dass es bei Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit einheitliche Lösungen auf Ebene der Deutschen Bischofskonferenz geben müsse, wohingegen andere Elemente auf diözesaner Ebene geregelt werden könnten. Als Beispiel dafür führte Kreis die neue Normsetzungsordnung der Diözese Limburg an, die eine  Einbindung der diözesanen Gremien vorsieht. Auf der Ebene der Universalkirche wären, so Matthias Pulte, z.B. „Round Tables“ der Präfekten der Dikasterien der Römischen Kurie eine Möglichkeit des Austausches, der Transparenz und der Etablierung von Rechtskultur. Hingegen sahen Christina Kreis und Matthias Pulte die Einführung von diözesanen Schlichtungsstellen kritisch, sie könnten nur ein Etappenziel auf dem Weg zur Einführung einer Verwaltungsgerichtbarkeit darstellen.

Christina Kreis hat an diesem Abend u.a. von ihrer Mitarbeit in der Arbeitsgruppe Kirchenrecht der Deutschen Bischofskonferenz berichtet, in der sie der Unterarbeitsgruppe Disziplinarordnungen vorstand. Im Bereich der katholischen Kirche sind Disziplinarordnungen, die sich im Allgemeinen mit den Folgen eines dienstlichen Fehlverhaltens befassen, vielfach noch ein Desiderat. In den kodikarischen Normen des CIC/1983 gibt es diesbezüglich nur rudimentäre Regelungen für eine disziplinarische Sanktionierung von Klerikern, aber keine für Laien im kirchlichen Dienst. Matthias Pulte hat für eine Disziplinarordnung plädiert, die einerseits differenziert Tatbestände erhebt, und andererseits die Rechtsfolgen festlegt, die sich bei Zuwiderhandlung ergeben, die alle unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit sind. In diesem geordneten Disziplinarsystem müssten auch Regelungen für bereits strafrechtlich belangte Personen enthalten sein, damit sie entsprechend reglementiert werden und eine Schutzfunktion seitens der kirchlichen Autorität wahrgenommen werden kann. Diese Disziplinarordnung sollte für alle Personen im kirchlichen Dienst, d.h. Kleriker wie auch Laien im Haupt- und Nebenamt, gelten.

Das Abendgespräch schloss mit einer angeregten Plenumsdiskussion, die die bereits angesprochenen Bereiche aufgriff. Thomas Meckel beschloss den Abend mit einem Dank an Christina Kreis und Matthias Pulte sowie einem Ausblick auf das nächste Sankt Georgener Abendgespräch am 4. Juni zum Thema „(Wie) können religiöse Konflikte produktiv sein?“ (Referentin: Prof. Dr. Katharina Heyden, Moderation: Prof. Dr. Tobias Specker SJ).

Einladung zum Sankt Georgener Abendgespräch: Entwicklungen der Rechtskultur in der kath. Kirche

Mi, 14.05.2025 18.30h in der Aula der Hochschule oder über den Youtubekanal der Hochschule. [Plakat]

Angesichts der ausstehenden Antworten nach der Bischofssynode „Für eine synodale Kirche“ auf die Weiterentwicklung der Synodalität stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Verhältnis bzw. der Verbindung hierarchischer und synodaler Strukturen in der katholischen Kirche. Die Weiterentwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit auf Ebene der Bischofskonferenz sind wichtige Themen zur Entwicklung der Rechtskultur in der katholischen Kirche. Zudem wird gefragt und angefragt, wie es in der katholischen Kirche zu partizipativen Entscheidungswegen und -prozessen kommen kann.

Auf dem Podium werden Ministerialdirektorin Christina Kreis aus dem Hessischen Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Prof. Dr. Ansgar Hense als Direktor des Instituts für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands und Prof. Dr. Matthias Pulte vom Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Universität Mainz mit mir als Moderator und mit dem Publikum zu diesen Themen ins Gespräch kommen.

Für eine präsentische Teilnahme ist keine Anmeldung erforderlich. Sie können Das Abendgespräch auch live über den YouTube Kanal der Hochschule [www.youtube.com/@pthsanktgeorgen] verfolgen.