Sprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch

§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfungen

1. Studierende, die die für das Studium der Theologie erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nicht anderweitig nachweisen können, haben sich besonderen Sprachprüfungen zu unterziehen.

2. Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 

§ 2 Prüfungsanforderungen

1. Entsprechend der „Vereinbarung über das Latinum und das Graecum“ der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 wird unter Sprachkenntnissen im Sinne des § 1,1 die Fähigkeit verstanden, die in den folgenden Absätzen genannten Originaltexte ggf. mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuches in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und tref- fende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen kulturgeschichtlichen Kenntnisse vorausgesetzt.

2. Für die Vorbereitung der Sprachprüfung in Latein (Latinum) werden mittelschwere Texte entweder aus der klassischen Zeit (z.B. Cicero, Sallust, Livius) oder aus der Tradition der Kirche (z.B. Augustinus, Lactantius, Thomas von Aquin, Konzilstexte) in eigens von der Hochschule angebotenen Kursen gelesen.

3. Für die Vorbereitung der Sprachprüfung in Griechisch (Graecum) werden mittelschwere Texte entweder aus der klassischen Zeit (z.B. Platon oder vergleichbare Schriftsteller) oder aus der Heiligen Schrift und ihrer Umwelt (z. B. Väter, Symbola, Konzilstexte) in von der Hochschule eigens angebotenen Kursen gelesen.

4. Für die Vorbereitung der Sprachprüfung in Hebräisch (Hebraicum) werden mittelschwere Texte aus der Biblia Hebraica in von der Hochschule eigens angebotenen Kursen gelesen. 

§ 3 Ort und Zeitpunkt der Prüfungen

Regelmäßige Termine für Latinum, Graecum und Hebraicum liegen am Beginn und Ende jedes Semesters sowie am Ende eines von der Hochschule veranstalteten In- tensivkurses. Ort und Zeit der Prüfung werden den Kandidaten und Kandidatinnen mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. 

§ 4 Meldung zur Prüfung und Zulassung

1. Die Meldung zu einer Prüfung am Ende eines Intensivkurses hat spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen. Die Meldung zu allen anderen Prüfungen hat spätestens vier Wochen vor dem ersten Tag des jeweiligen Prüfungstermins zu erfolgen.

2. Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer

a) an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen eingeschrieben ist oder an einem Intensivkurs der Hochschule teilgenommen hat und

b) die Prüfung nicht mehr als zweimal erfolglos abgelegt hat.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

3. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nichtzulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. 

§ 5 Prüfungskommission, Prüfungsausschuss

1. Der Prüfungskommission gehören an der Kursleiter oder ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu benennender Vertreter, der die gleiche Qualifikation besitzen muss, als Vorsitzender und ein weiterer Prüfer, der die gleiche oder eine vergleichbare Sprachprüfung abgelegt haben muss. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. In der mündlichen Prüfung führt das Kommissionsmitglied, das gerade nicht prüft, das Protokoll.

2. Prüfungsausschuss ist das gleichnamige Gremium gemäß der Magisterprüfungs- ordnung. Die dort genannten Bestimmungen gelten entsprechend. 

§ 6 Schriftliche Prüfung

1. In der schriftlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis des Textverständnisses durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung eines unbekannten lateinischen oder griechischen oder hebräischen Textes ins Deutsche zu erbringen. Der Text ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorher zur Genehmigung vorzulegen.

Dabei gilt im Einzelnen:

a. Für den Nachweis des Latinum ist eine Textstelle mit einem in § 2,2 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 180 Wörtern ins Deutsche zu übersetzen. Außerdem werden drei Fragen zur Grammatik gestellt.

b. Für den Nachweis des Graecum ist eine Textstelle mit einem in § 2,3 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 180 Wörtern ins Deutsche zu übersetzen. 15 griechische Verbformen sind grammatisch zu bestimmen.

c. Für den Nachweis des Hebraicum ist eine Textstelle mit einem in § 2,4 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von ca. 18 Zeilen der Biblia Hebraica ins Deutsche zu übersetzen. 10 hebräische Formen sind grammatisch zu bestimmen.

2. Eine Einführung in den Kontext der vorgelegten Stelle ist möglich.

3. Die Kandidatin oder der Kandidat können der Übersetzung eigene Anmerkungen beifügen.

4. Die Arbeitszeit für die Anfertigung der schriftlichen Arbeit beträgt 180 Minuten. 

§ 7 Mündliche Prüfung

1. Der mündlichen Prüfung in Latein liegt ein Text mit einem in § 2,2 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 60 Wörtern zugrunde; die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.

2. Der mündlichen Prüfung in Griechisch liegt ein Text mit einem in § 2,3 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 60 Wörtern zugrunde; die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 15 Minuten.

3. Der mündlichen Prüfung in Hebräisch liegt ein Text mit einem in § 2,4 festgesetzten Schwierigkeitsgrad im Umfang von etwa 10 Zeilen der Biblia Hebraica zugrunde; die Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.

4. Eine Einführung in den Kontext des Prüfungstextes ist möglich. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis des inhaltlichen und grammatischen Verständnisses der vorgelegten Textstelle dient. 

§ 8 Bewertung der schriftlichen Prüfung

1. Die schriftliche Arbeit wird von beiden Mitgliedern der Prüfungskommission durchgesehen, korrigiert und benotet. Die Note der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten.

2. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidat vor der mündlichen Prüfung auf Wunsch mitgeteilt. 

§ 9 Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Beratung über die Bewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistung erfolgt im Anschluss an die Prüfung durch die Prüfungskommission. Beide Mitglieder der Prüfungskommission benoten die Leistung. Die Note der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten. 

§ 10 Ermittlung des Gesamtergebnisses

1. Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend (4,0)“ bewertet worden sind.

2. Die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden gleichgewichtig aus den Einzelergebnissen des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zu einer Gesamtnote zusammengezogen.

3. Das Gesamtergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die Festsetzung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt.

4. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die No- ten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 

§ 11 Prüfungsniederschrift

1. Über den Verlauf und das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

2. Die Niederschrift enthält:

a. Angaben über Ort, Tag und Dauer der Prüfung;
b. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission;
c. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten;
d. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, die während der schriftlichen Prüfung den Raum verlassen haben, und die Zeiten ihrer Abwesenheit;
e. Prüfungsthema und Prüfungsverlauf;
f. die Ergebnisse der Leistungen. 

§ 12 Wiederholung der Prüfung

Eine Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie vorher nicht bestanden worden ist oder als nicht bestanden gilt. 

§ 13 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung

1. Die Prüfung gilt als nicht bestanden,
a. wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat unerlaubter Hilfen bedient oder eine Täuschung begangen hat;
b. wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erschienen sind oder nach Beginn der Prüfung zurücktreten.

2. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt werden. Erkennt der Prüfungsaus- schuss sie an, wird ein neuer Termin anberaumt. 

§ 14 Ungültigkeit der Prüfung

Bezüglich der Ungültigkeit der Prüfung geltenden die Bestimmung der Magisterprüfungsordnung entsprechend. 

§ 15 Zeugnis

1. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis aus.

2. Ist die Sprachprüfung nicht bestanden oder gilt als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben soll, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Sprachprüfung wiederholt werden kann. 

§ 16 Gebühren

Für immatrikulierte Studierende der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ist die Prüfung gebührenfrei. Die Prüfungsgebühr für Teilnehmer/innen der Intensivkurse richtet sich nach der Gebührenordnung der Hochschule. 

§ 17 Inkrafttreten

Die Ordnung wurde vom Hochschulrat am 22. Januar 2010 beschlossen und tritt am Tage der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen in Kraft.

 

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hat diese Ordnung am 29. Juli 2010 approbiert (Prot. N. 749/1979/E).