Satzungen und Ordnungen
Ordnung für das Doktorat an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main vom 28. Januar 2025
Die Ordnung für das Doktorat folgt den Normen der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (VG) von Papst Franziskus vom 8. Dezember 2017 und den Ordinationes der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (OrdVG) vom 27. Dezember 2017.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zweck des Doktorats und der Ehrenpromotion
§ 3 Voraussetzungen für das Doktorat
§ 4 Promotionsausschuss
§ 5 Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin
§ 6 Die Bewerbung um das Doktorat
§ 7 Das weiterführende Studium
§ 8 Die Dissertation
§ 9 Das Examen Rigorosum
§ 10 Die Verteidigung der Dissertation
§ 11 Die Gesamtbewertung
§ 12 Die Veröffentlichung der Dissertation
§ 13 Die Verleihung des Doktorgrades
§ 14 Ehrenpromotion
§ 15 Aberkennung des Doktorgrades
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 1 Allgemeines
(1) | Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen verleiht den Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.) sowie den Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie ehrenhalber (Dr. theol. h.c.) im kirchlichen und staatlichen Rechtsbereich. | |
(2) | Die Regelstudienzeit zur Erlangungen des Grades eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.) beträgt vier Jahre (acht Semester), wobei folgende Leistungen zu erbringen sind: a. Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) nach § 8, welche der Spezialisierung in einem Fach der Theologie dient; | |
(3) | Als Moderator bzw. Moderatorin der Dissertation können ProfessorInnen und QualifikationsprofessorInnen der Hochschule Sankt Georgen gewählt werden, im Ausnahmefall auch ProfessorInnen, JuniorprofessorInnen und QualifikationsprofessorInnen einer anderen kirchlich anerkannten theologischen Fakultät, einer anderen theologischen Fakultät an einer staatlichen Universität oder ProfessorInnen, JuniorprofessorInnen und QualifikationsprofessorInnen eines anderen theologischen Instituts, das im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ReligionslehrerInnen akademisch ausbildet. Ein solcher Ausnahmefall muss vom Promotionsausschuss genehmigt werden. In einem solchen Fall muss ein Professor oder Qualifikationsprofessor bzw. eine Professorin oder Qualifikationsprofessorin der Hochschule sich bereit erklären, als weiterer Gutachter bzw. weitere Gutachterin zur Verfügung zu stehen. |
§ 2 Zweck des Doktorats und der Ehrenpromotion
(1) | Der Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie wird zur Bestätigung der Fähigkeit zu selbständiger Forschung in einem theologischen Fach verliehen (vgl. § 13). Das Doktorat in Theologie befähigt zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät und ist dazu nötig (vgl. Art. 50 § 1 VG). Der Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie befähigt zudem für die Übernahme bestimmter kirchlicher Ämter, für die dieser akademische Grad verlangt wird (vgl. Art. 50 § 2 VG). | |
(2) | Der Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie ehrenhalber wird als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Theologie verliehen (vgl. § 14). |
§ 3 Voraussetzungen für das Doktorat
(1) | Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung- in ihrer jeweils gültigen Fassung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben oder b. die Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit mindestens guter Note (bis einschließlich 2,5) abgeschlossen haben und zusätzliche Leistungsnachweise gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erbringen. | |
(2) | Abschlussprüfungen in Katholischer Theologie, die an anderen Hochschulen im Ausland absolviert wurden, werden durch den Rektor bzw. die Rektorin als dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae gleichwertig anerkannt, wenn hinsichtlich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen an das Vollstudium Katholische Theologie festgestellt werden. Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist nicht ein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Im Fall, dass das Studium nicht voll anerkannt wird, sind nach dem Urteil des Rektors bzw. der Rektorin vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor bzw. der Rektorin festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin den Anforderungen entspricht. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten. Näheres wird durch Ergänzungsregelungen festgelegt. | |
(3) | Vor der Immatrikulation zum weiterführenden Studium müssen Latein- und Griechischkenntnisse durch Latinum und Graecum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae der Hochschule nachgewiesen werden. Sofern die Voraussetzungen des Latinums und des Graecums nicht mit dem Studienabschluss in Katholischer Theologie gegeben sind, sind sie nachzuholen. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss außerdem über die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule verfügen (vgl. Sprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen). In allen Fächern ist die Kenntnis von wenigstens einer modernen Fremdsprache außer der Muttersprache erforderlich. Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss diejenigen Sprachkenntnisse besitzen, die für die Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlich sind. | |
(4) | Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des weiterführenden Studiums verpflichtend. Wenn die Teilnahme am Proseminar bereits nachgewiesen werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme. | |
(5) | Die Zustimmung des Moderators bzw. der Moderatorin ist Voraussetzung für die Immatrikulation des Bewerbers bzw. der Bewerberin an der Hochschule. |
§ 4 Promotionsausschuss
(1) | Der Promotionsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem bzw. der Rektorin als Vorsitzender, dem bzw. der ModeratorIn und je einem bzw. einer von den fünf Fächergruppen (Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie) vorgeschlagenen und vom Hochschulrat gewählten ProfessorIn. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses entspricht der Amtszeit des Rektors bzw. der Rektorin der Hochschule. | |
(2) | Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses haben die Pflicht, sich bei Verhinderung, die gegenüber dem Rektor bzw. der Rektorin zu begründen ist, durch einen Professor oder Qualifikationsprofessor bzw. eine Professorin oder Qualifikationsprofessorin ihrer Fächergruppe, ist das nicht möglich auch durch einen Dozenten bzw. eine Dozentin ihrer Fächergruppe, vertreten zu lassen. Zur Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses ist erforderlich, dass seine Mitglieder bzw. deren Vertretung aller Fächergruppen anwesend sind. Er tagt nicht öffentlich. | |
(3) | Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. | |
(4) | Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Promotionsausschuss fort. |
§ 5 Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin
(1) | Wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt, kann auf schriftlichen Antrag an den Rektor bzw. die Rektorin der Hochschule als Doktorand bzw. Doktorandin angenommen werden. | |
(2) | Als Doktorand bzw. Doktorandin ist abzulehnen, wer schon einmal in einem Doktoratsverfahren in Katholischer Theologie gescheitert ist oder wem der Doktortitel aberkannt wurde oder wer wegen Täuschungsversuches ein früheres Doktoratsverfahren abbrechen musste. | |
(3) | Dem Annahmeantrag sind beizufügen: a. ein Nachweis über die Personenidentität des Antragstellers bzw. der Antragstellerin; b. die Referenz einer kirchlichen Stelle; für Priesteramtskandidaten, Kleriker und Ordensleute ist die Referenz vom Ordinarius, vom höheren Oberen bzw. von der höheren Oberin oder einer von ihm bzw. ihr beauftragten Person auszustellen (vgl. Art. 26 § 1 n. 1 OrdVG); c. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2; d. eine Umschreibung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation; e. eine schriftliche Erklärung des Moderators bzw. der Moderatorin, dass er bzw. sie die Arbeit an der Dissertation betreut; f. eine schriftliche Erklärung darüber, dass keiner der Hinderungsgründe nach Abs. 2 vorliegt. | |
(4) | Über die Annahme des Bewerbers als Doktorand bzw. der Bewerberin als Doktorandin beschließt der Promotionsausschuss. Die Entscheidung über die Annahme ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Beschluss des Promotionsausschusses kann dem Bewerber bzw. der Bewerberin einmal die Möglichkeit zur Überarbeitung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation gegeben werden. Die Überarbeitungsfrist legt der Promotionsausschuss fest. Ein ablehnender Bescheid enthält die Verweigerungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch beim Rektor bzw. der Rektorin erheben. Über den Einspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit, welche auch die Möglichkeiten zum hierarchischen Rekurs an den Großkanzler bzw. den Heiligen Stuhl (vgl. cc. 1732-1739 CIC) beinhaltet. | |
(5) | Die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin verpflichtet die Hochschule, die Durchführung des Doktoratsverfahrens zu gewährleisten und ihre Forschungseinrichtungen dem Doktoranden bzw. der Doktorandin nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Sie verpflichtet den Doktoranden bzw. die Doktorandin und den Moderator bzw. die Moderatorin, eine wesentliche Änderung des Arbeitsprogramms oder eine Lösung des Betreuungsverhältnisses dem Rektor bzw. der Rektorin unverzüglich anzuzeigen, der bzw. die dies dem Promotionsausschuss mitteilt. | |
(6) | Der DoktorandInnenstatus erlischt bei der Lösung des Betreuungsverhältnisses, sofern kein anderer Moderator bzw. keine andere Moderatorin gefunden wird, oder nach vier Jahren, sofern der Doktorand bzw. die Doktorandin vor Ablauf dieser Frist keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Rektor bzw. die Rektorin gestellt hat. Dieser bzw. diese entscheidet über den Antrag, nachdem er bzw. sie den Moderator bzw. die Moderatorin über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Dissertation und der übrigen Doktoratsleistungen befragt hat. | |
(7) | Das Thema der Dissertation wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin für die Zeit des DoktorandInnenstatus vorbehalten. |
§ 6 Die Bewerbung um das Doktorat
(1) | Die Bewerbung um das Doktorat erfolgt durch ein schriftliches Gesuch an den Rektor bzw. die Rektorin, das bereits am Ende des 3. Semesters des weiterführenden Studiums gestellt werden kann. Zum Doktoratsverfahren kann nur zugelassen werden, wer als Doktorand bzw. Doktorandin angenommen ist (vgl. § 5). | |
(2) | Dem Gesuch sind beizufügen: a. ein Lebenslauf, der vor allem den Bildungsgang und gegebenenfalls berufliche Tätigkeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin darstellt; b. der Nachweis, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 und § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; c. die Dissertation gemäß § 8 in fünf gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form, die identisch mit der gedruckten Fassung ist; d. die schriftliche Versicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin die Dissertation selbst verfasst, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass die Arbeit weder von ihm bzw. ihr noch von einer anderen Person, auch nicht auszugsweise, als Studien- oder Prüfungsarbeit vorgelegen hat oder bereits vollständig (als Ganzschrift) publiziert wurde; e. die Angabe der vier Prüfungsfächer und jeweiligen PrüferInnen für das Examen Rigorosum nach § 9 Abs. 1; f. eine Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. Gebührenordnung in der jeweils im Bewerbungssemester geltenden Fassung). |
§ 7 Das weiterführende Studium
(1) | Das weiterführende Studium soll die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in der Breite der Theologie fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen. | |
(2) | Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch den mit mindestens der Note »gut« (bis einschließlich 2,5) erworbenen Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin oder durch insgesamt fünf studienbegleitende Leistungsnachweise im Gesamtumfang von 20 ECTS zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden müssen. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der Fächergruppe, in der die Dissertation verfasst wird, beziehen. Der Umfang einer Prüfung, für die ein solcher Leistungsnachweis ausgestellt wird, entspricht dem Stoff einer Lehrveranstaltung im Umfang von 4 ECTS. Das Hebraicum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule kann als einer der fünf studienbegleitenden Leistungsnachweise eingebracht werden. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem bzw. der ModeratorIn oder dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien. Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens zwei der erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin. | |
(3) | Solange noch kein bzw. keine ProfessorIn oder QualifikationsprofessorIn als Moderator bzw. Moderatorin von dem Bewerber bzw. der Bewerberin gewählt und vom Rektor bzw. von der Rektorin bestätigt ist, wird dieses weiterführende Studium im Einvernehmen mit dem bzw. der StudienleiterIn für postgraduale Studien geplant und durchgeführt. |
§ 8 Die Dissertation
(1) | Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet. | |
(2) | Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je Seite 3.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Ausnahmen sind jeweils mit dem Rektor bzw. der Rektorin und dem Moderator bzw. der Moderatorin zu vereinbaren. | |
(3) | Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und eine Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Dissertation sowie der digitalen Fassung beizufügen. | |
(4) | Die Dissertation wird vom Moderator bzw. der Moderatorin und einem bzw. einer weiteren GutachterIn, den bzw. die der Rektor bzw. die Rektorin bestellt und der bzw. die auch einer anderen Hochschule angehören kann, innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – kritisch gewürdigt; die Notenvorschläge sind schriftlich zu begründen. Der Moderator bzw. die Moderatorin kann dem Rektor bzw. der Rektorin Vorschläge für den weiteren Gutachter bzw. die weitere Gutachterin machen. | |
(5) | Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den GutachterInnen mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. | |
(6) | Die Gutachten werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin elektronisch übermittelt. | |
(7) | Sind die Bewertungen aller nach Abs. 4 bestellten GutachterInnen negativ (nicht bestanden), ist das Doktoratsverfahren gescheitert. | |
(8) | Hat nur einer bzw. eine der beiden nach Abs. 4 bestellten GutachterInnen die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber bzw. die Bewerberin auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Rektor bzw. der Rektorin zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Doktoratsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Rektor bzw. die Rektorin einen weiteren Gutachter bzw. eine weitere Gutachterin entsprechend Abs. 4. Falls dessen bzw. deren Gutachten negativ ausfällt, ist das Doktoratsverfahren gescheitert; es gilt ebenfalls als gescheitert, wenn die zur Überarbeitung zurückerhaltene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist erneut eingereicht wurde. | |
(9) | Die endgültige Bewertung der Dissertation erfolgt nach der Verteidigung durch den Promotionsausschuss. | |
(10) | Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv. | |
(11) | Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Promotionsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über die Aberkennung des Doktorgrades (§ 15). |
§ 9 Das Examen Rigorosum
(1) | Das Examen Rigorosum soll zeigen, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin Wissen und Kompetenzen in der Breite der Theologie erworben hat. Es handelt sich beim Examen Rigorosum um eine einstündige mündliche Kommissionsprüfung, welche nach Wahl des Bewerbers bzw. der Bewerberin vier Fächer aus vier der fünf verschiedenen Fächergruppen der Hochschule umfasst (Art. 9 § 1 Satzung der Hochschule). Das Fach der Dissertation kann eines der vier Prüfungsfächer sein. Das Dissertationsthema ist nicht Inhalt der Kommissionsprüfung. | |
(2) | Unter Einbeziehung der Prüfungsvorbereitung und der mündlichen Prüfung hat das Examen Rigorosum einen Umfang von 20 ECTS. Den Stoff der mündlichen Prüfung in einem Fach im Umfang von 5 ECTS spricht der Bewerber bzw. die Bewerberin mit dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin ab. Die Inhalte des Examen Rigorosum dürfen dabei weder Stoffe des Vollstudiums Katholische Theologie (§ 3 Abs. 1) noch Stoffe des weiterführenden Studiums (§ 7) umfassen. Die mündliche Prüfung in einem Fach umfasst 15 Minuten. | |
(3) | Das Examen Rigorosum findet innerhalb von sieben Tagen vor der Verteidigung der Dissertation (§ 10) statt. Die Kommissionsprüfung kann an einem Tag mit allen vier PrüferInnen abgelegt werden. Auf Wunsch des Bewerbers bzw. der Bewerberin kann das Examen Rigorosum innerhalb von sieben Tagen vor der Defensio auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden unter Anwesenheit von jeweils zwei PrüferInnen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. | |
(4) | Jeder Prüfer bzw. jede Prüferin vergibt eine Einzelnote für seinen bzw. ihren Prüfungsteil. Das Examen Rigorosum ist bestanden, wenn jeder der vier Prüfungsteile mindestens als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Die Endnote ist das Mittel aus den Einzelnoten. | |
(5) | Ist das Examen Rigorosum nicht bestanden, kann es innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Besteht der Bewerber bzw. die Bewerberin die Wiederholung des Examen Rigorosum nicht mit wenigstens ausreichender Note (4,0) oder wird die Frist von drei Monaten seit dem ersten Versuch des Examen Rigorosum überschritten, gilt das gesamte Examen Rigorosum als endgültig nicht bestanden. |
§ 10 Die Verteidigung der Dissertation
(1) | Wurde das Examen Rigorosum positiv beurteilt, hat der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre Dissertation zu verteidigen. Unter Einbeziehung der Vorbereitung umfasst die Verteidigung 20 ECTS. Die Defensio hat den Zweck, die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Dazu hat der Bewerber bzw. die Bewerberin auf die Gutachten Bezug zunehmen. | |
(2) | Die Darlegung der Dissertation dauert dreißig Minuten. Im Anschluss daran stellen die GutachterInnen und andere ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen, die es wünschen, Fragen zur Dissertation. Danach können Fragen aus dem Plenum zugelassen werden. Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Über den Ablauf der Defensio und der sich anschließenden nicht öffentlichen Beratung des Promotionsausschusses und der GutachterInnen ist ein Protokoll anzufertigen. | |
(3) | Im Regelfall wird die Defensio in deutscher Sprache abgehalten. Sofern die beiden GutachterInnen zustimmen, können Teile der Defensio oder die gesamte Defensio in englischer Sprache geführt werden. | |
(4) | Die Verteidigung geschieht öffentlich. Zur Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses ist erforderlich, dass seine Mitglieder anwesend sind; es gilt die in § 4 Abs. 2 genannte Vertretungsregelung. Die Anwesenheit weiterer ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen ist erwünscht. Nach der Verteidigung wird diese von den anwesenden ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen bewertet, wobei die Mehrheit der Stimmen ausschlaggebend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. | |
(5) | Im Anschluss an die Verteidigung beraten sich der Moderator bzw. die Moderatorin und der bzw. die zweite GutachterIn mit den bei der Verteidigung anwesenden ProfessorInnen, QualifikationsprofessorInnen und DozentInnen und bilden dann ihre endgültigen Notenvorschläge für die Dissertation. Über die Endnote entscheiden die beiden GutachterInnen zusammen mit dem Promotionsausschuss. Ein Beschluss kommt nur mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors bzw. der Rektorin den Ausschlag. Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid, der auch schriftlich zu fassen ist, enthält die Verweigerungsgründe. |
§ 11 Die Gesamtbewertung
(1) | In die Gesamtbewertung gehen die Durchschnittsnote der studienbegleitenden Leistungsnachweise (§ 7 Abs. 2) sowie die Note für die Verteidigung der Dissertation (§ 10 Abs. 4) mit je 15 %, die Note des Examen Rigorosum (§ 9 Abs. 4) mit 10 % und die Endnote der Dissertation mit 60 % ein. | |
(2) | In die Gesamtbewertung für die DoktorandInnen, die ein (theologisches) Lizentiat gemacht haben, gehen die Note des Examen Rigorosum und die Note für die Verteidigung der Dissertation mit je 20 % sowie die Endnote der Dissertation mit 60 % ein. | |
(3) | Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Gesamtnote des Doktorats lautet bei einem Durchschnitt Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. |
§ 12 Die Veröffentlichung der Dissertation
(1) | Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Forderung ist dann erfüllt, wenn der Verfasser bzw. die Verfasserin unentgeltlich an die Hochschule abliefert, entweder a. vier Exemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird; oder Ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation wird dem Dikasterium für die Kultur und die Bildung zugesandt bzw. elektronisch übermittelt. | |
(2) | Für die Veröffentlichung der Dissertation können die GutachterInnen bis drei Tage nach der Verteidigung Auflagen machen, die innerhalb dieser Frist dem Bewerber bzw. der Bewerberin und dem Rektorat zu übermitteln sind. Für eigene wesentliche Änderungen des Textes bedarf der Bewerber bzw. die Bewerberin der Zustimmung des Moderators bzw. der Moderatorin. In beiden Fällen kann beim Rektor bzw. der Rektorin Berufung eingelegt werden. | |
(3) | Die Doktoratsurkunde kann erst ausgehändigt werden, wenn die in Abs. 1 a und b vorgesehene Anzahl von Exemplaren der gedruckten Dissertation bzw. nach Abs. 1 c die Dissertation in digitaler Form, unter Einhaltung der nach Abs. 2 gemachten Auflagen, dem Rektorat zur Verfügung gestellt wurde. | |
(4) | Auf der Rückseite des Titelblatts der Pflichtexemplare sind die Namen der BetreuerInnen anzugeben. Bei materialer Erweiterung der Arbeit sind die Teile, die der Hochschule als Dissertation vorgelegt wurden, als solche zu bezeichnen. |
§ 13 Die Verleihung des Doktorgrades
(1) | Die Verleihung des Doktorgrades wird durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen. | |
(2) | Die Urkunde nennt die Fächergruppe, den Titel der Dissertation, das Datum des Examen Rigorosum sowie der Verteidigung und teilt die Gesamtbewertung mit. | |
(3) | Die Urkunde wird vom Rektor bzw. von der Rektorin und dem Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. | |
(4) | Der Doktortitel darf erst nach Aushändigung der Doktoratsurkunde gemäß § 12 Abs. 3 geführt werden. | |
(5) | Entsprechend den europäischen Vorgaben wird ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen sowie die kirchlichen Wirkungen des akademischen Grades enthält (vgl. Art. 39 OrdVG). Hat der Doktorand bzw. die Doktorandin den Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie auf der Grundlage eines Hauptstudiums mit Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion erworben, sind die erbrachten Ergänzungsprüfungen im Diploma Supplement zu vermerken. Die Ausstellung des Diploma Supplement erfolgt auf Deutsch und Englisch. | |
(6) | Der Doktor bzw. die Doktorin erhält auf Antrag an den Rektor bzw. die Rektorin eine tabellarische Zusammenstellung, welche die bereits erbrachten Leistungen und deren Noten enthält („Transcript of records“). Hat der Doktorand bzw. die Doktorandin den Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie auf der Grundlage eines Hauptstudiums mit Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion erworben, sind die erbrachten Ergänzungsprüfungen im Transcript of records zu vermerken. |
§ 14 Ehrenpromotion
(1) | Das Verfahren zur Ehrenpromotion wird durch schriftlichen Antrag von mindestens drei ProfessorInnen der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen eingeleitet. Der Antrag ist an den Rektor bzw. die Rektorin zu richten. | |
(2) | Der Antrag muss eingehend würdigen, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bei der vorgeschlagenen Person erfüllt sind. | |
(3) | Über den Antrag entscheiden die ProfessorInnen, die Mitglieder der Hochschulkonferenz sind. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn ihm vier Fünftel dieses Kreises zustimmen. | |
(4) | Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Großkanzlers, der vorher beim Dikasterium für die Kultur und die Bildung das nihil obstat einholt. | |
(5) | In der Urkunde über die Ehrenpromotion sind die Leistungen des bzw. der Promovierten hervorzuheben. Die Urkunde wird auf den Tag der Übergabe datiert und vom Rektor bzw. der Rektorin und dem Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. |
§ 15 Aberkennung des Doktorgrades
(1) | Der von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verliehene Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.) kann durch einen Beschluss des Promotionsausschusses aberkannt werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung in wenigstens einer der Leistungen nach § 1 Abs. 2 a-d erworben wurde oder wesentliche Voraussetzungen für das Doktorat irrig als gegeben angenommen worden sind. Der bzw. die Betreffende muss vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich gehört werden. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit. Bei Aberkennung des Doktorgrades hat der Rektor bzw. die Rektorin die Doktorurkunde nach § 13 Abs. 1 sowie die Bescheinigungen nach § 13 Abs. 5 und 6 einzuziehen. | |
(2) | Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch beim Rektor bzw. der Rektorin erheben. In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit, welcher auch die Möglichkeiten zum hierarchischen Rekurs an den Großkanzler bzw. den Heiligen Stuhl (vgl. cc. 1732-1739 CIC) beinhaltet. |
§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) | Diese Ordnung für das Doktorat wurde vom Hochschulrat am 19. Dezember 1997 beschlossen. Sie trat mit ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 04. März 1998 (Prot.N. 749/79/C) in Kraft. Sie wurde durch die Sitzungen des Hochschulrats am 31. Januar 2024 und am 23. Oktober 2024 modifiziert; diese Modifikationen wurden durch das Dikasterium für die Kultur und die Bildung mit Schreiben vom 14. November 2024 approbiert (Prot.N. 06945/2024-71/2021). | |
(2) | Mit Inkrafttreten der modifizierten Ordnung für das Doktorat werden bereits laufende Promotionsverfahren für Personen, die als Doktorand bzw. Doktorandin angenommen sind, sowie etwaige Wiederholungsprüfungen bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten nach der bisher geltenden Fassung durchgeführt, es sei denn, der Doktorand bzw. die Doktorandin beantragt beim Rektor bzw. der Rektorin die Anwendung der Ordnung in der modifizierten Fassung. Ein Wechsel zur bisher geltenden Fassung für Studierende, für die die modifizierte Ordnung gilt bzw. die in diese gewechselt sind, ist nicht möglich. |
Frankfurt am Main, den 28. Januar 2025
Prof. Dr. Wolfgang Beck
Rektor der Hochschule