Ordnung für das Doktorat 
an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen 
Frankfurt am Main 
vom 19. Dezember 1997

Die Ordnung für das Doktorat folgt den Richtlinien der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana von Papst Johannes Paul II. vom 15. April 1979 und den zugehörigen Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 29. April 1979.

§ 1: Allgemeines

1) Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen verleiht den Grad eines Doktors der Theologie (Dr. theol.) sowie den Grad eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. theol. h.c.) im kirchlichen und staatlichen Rechtsbereich.

2) Im Hinblick auf das Doktorat wird ein weiterführendes Studium in den Fächergruppen Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie angeboten, aus denen die Bewerberin oder der Bewerber eine als Schwerpunkt auswählt. Solange noch kein Professor(1) als Moderator von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählt und vom Rektor bestätigt ist, wird dieses weiterführende Studium im Einvernehmen mit dem Studienleiter für postgraduale Studien geplant und durchgeführt.

3) Vor der Immatrikulation zum weiterführenden Studium müssen die entsprechenden Kenntnisse des Lateinischen und Griechischen nachgewiesen werden.

4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums eine Sprachprüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestanden haben.

5) Der Nachweis der für das Doktorat erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch den Erfolg des weiterführenden Studiums (§ 3 Abs. 3-4), die Dissertation (§ 7), die Probevorlesung mit dem Kolloquium (§ 8) und die Verteidigung der Dissertation (§ 9) erbracht.

§ 2: Zweck des Doktorats und der Ehrenpromotion

1) Der Grad eines Doktors der Theologie wird zur Bestätigung der Fähigkeit zu selbständiger Forschung in einem theologischen Fach verliehen.

2) Der Grad eines Doktors der Theologie ehrenhalber wird als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf dem Gebiet der Theologie verliehen.

§ 3: Voraussetzungen für das Doktorat

1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß das Grund- und Hauptstudium(2) (Abschluß: Diplom in Katholischer Theologie oder Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung) mit mindestens der Note »gut« (bis 2,5) abgeschlossen haben.

2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestandene Abschlußprüfungen in Katholischer Theologie können durch den Rektor als der Diplomprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt und Umfang denjenigen des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen im wesentlichen entsprechen. Nach dem Urteil des Rektors sind vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen entspricht.

3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß ein weiterführendes Studium von vier Semestern - davon wenigstens zwei an der Hochschule Sankt Georgen - beendet haben. Dieses weiterführende Studium soll die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sapientia Christiana, Besondere Normen Art. 72 c; Verordnungen Art. 51 Nr. 3). Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens zwei der nach Abs. 4 erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor.

4) Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch den mit mindestens der Note »gut« (bis 2,5) erworbenen Grad eines Lizentiaten oder durch insgesamt fünf studienbegleitende Leistungsnachweise zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden sollen. Zwei der fünf Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der gewählten Fächergruppe beziehen. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem Moderator bzw. dem Studienleiter für postgraduale Studien.

5) Die Bewerberin oder der Bewerber muß über Grundkenntnisse im Hebräischen (Hebraicum) hinaus diejenigen Kenntnisse alter und moderner Sprachen besitzen, die für die Bearbeitung des betreffenden Themas erforderlich sind.

§ 4: Promotionsausschuß

1) Der Promotionsausschuß besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem Moderator und je einem von den fünf Fächergruppen (Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie) vorgeschlagenen und vom Hochschulrat gewählten Professor.

2) Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses haben die Pflicht, sich bei Verhinderung, die gegenüber dem Rektor zu begründen ist, durch einen Professor ihrer Fächergruppe vertreten zu lassen.

3) Der Promotionsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5: Annahme als Doktorandin oder Doktorand

1) Auf schriftlichen Antrag an den Rektor der Hochschule kann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wer das Grund- und Hauptstudium oder gegebenenfalls die Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 abgeschlossen hat.

2) Als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wer schon einmal in einem Doktoratsverfahren in Katholischer Theologie gescheitert ist oder wem der Doktortitel aberkannt wurde oder wer wegen Täuschungsversuches ein früheres Doktoratsverfahren abbrechen mußte.

3) Dem Annahmeantrag sind beizufügen:

a. die Referenz einer kirchlichen Ste/lle; 
b. der Nachweis der Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 und 2; 
c. eine Umschreibung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation; 
d. eine schriftliche Erklärung des Moderators, daß er die Arbeit an der Dissertation betreut; 
e. eine schriftliche Erklärung darüber, daß keiner der Hinderungsgründe nach Abs. 2 vorliegt.

4) Über die Annahme der Bewerberin als Doktorandin oder des Bewerbers als Doktorand beschließt der Promotionsausschuß. Die Entscheidung über die Annahme ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid enthält die Verweigerungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand verpflichtet die Hochschule, die Durchführung des Doktoratsverfahrens zu gewährleisten und ihre Forschungseinrichtungen der Doktorandin oder dem Doktoranden nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Er verpflichtet die Doktorandin oder den Doktoranden und den Moderator, eine wesentliche Änderung des Arbeitsprogramms oder eine Lösung des Betreuungsverhältnisses dem Rektor unverzüglich anzuzeigen, der dies dem Promotionsausschuß mitteilt.

6) Der Doktorandenstatus erlischt bei der Lösung des Betreuungsverhältnisses, sofern kein anderer Moderator gefunden wird, oder nach drei Jahren, sofern die Doktorandin oder der Doktorand vor Ablauf dieser Frist keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Rektor gestellt hat. Dieser entscheidet über den Antrag, nachdem er den Moderator über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Dissertation und der übrigen Doktoratsleistungen befragt hat.

7) Das Thema der Dissertation wird der Bewerberin oder dem Bewerber für die Zeit des Doktorandenstatus vorbehalten.

§ 6: Die Bewerbung um das Doktorat

1) Die Bewerbung um das Doktorat erfolgt durch ein schriftliches Gesuch an den Rektor, das bereits am Ende des 3. Semesters des weiterführenden Studiums gestellt werden kann. Zum Doktoratsverfahren kann nur zugelassen werden, wer als Doktorandin oder Doktorand angenommen ist.

2) Dem Gesuch sind beizufügen:

a. ein Lebenslauf, der vor allem den Bildungsgang und gegebenenfalls berufliche Tätigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers darstellt;

b. der Nachweis, daß die in § 3 Abs. 3-5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

c. die Dissertation in fünf gebundenen Exemplaren;

d. die schriftliche Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation selbst verfaßt, sich bei der Abfassung keiner fremden Hilfe bedient, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation aufgeführten Schriften und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat, und daß die Dissertation nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat;

e. die Angabe von drei verschiedenen Stoffgebieten in der gewählten Fächergruppe, aus denen das Thema der Probevorlesung (vgl. § 8 Abs. 2) bestimmt werden soll; diese Stoffgebiete sollten jeweils dem Umfang einer wenigstens zwei Semesterwochenstunden umfassenden Lehrveranstaltung entsprechen und von dem der Dissertation verschieden sein. Die differenzierte Aufgliederung der Stoffe auf jeweils 8-10 Themen kann bis spätestens fünf Wochen vor dem Tag der Probevorlesung nachgereicht werden.

f. eine Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. Gebührenordnung).

§ 7: Die Dissertation

1) Die Dissertation muß eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse leistet.

2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als ca. 350 Seiten (je 2.000 Anschläge) zählen. Ausnahmen sind mit dem Moderator zu vereinbaren.

3) Die Dissertation wird vom Moderator und einem weiteren Gutachter, den der Rektor bestellt und der auch einer anderen Hochschule angehören kann, innerhalb von drei Monaten - die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet - kritisch gewürdigt; die Notenvorschläge sind schriftlich zu begründen.

4) Die Dissertation muß zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den Professoren und Dozenten zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den Gutachtern mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen.

5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Gutachten einsehen.

6) Sind die Bewertungen der nach Abs. 3 bestellten Gutachter negativ, ist das Doktoratsverfahren gescheitert.

7) Hat nur einer der nach Abs. 3 bestellten Gutachter die Dissertation positiv bewertet, dann kann die Bewerberin oder der Bewerber auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Rektor zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Doktoratsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Rektor einen weiteren Gutachter entsprechend Abs. 3. Falls dessen Gutachten negativ ausfällt, ist das Doktoratsverfahren gescheitert; es gilt ebenfalls als gescheitert, wenn die zur Überarbeitung zurückerhaltene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist erneut eingereicht wurde.

8) Die endgültige Bewertung der Dissertation erfolgt erst nach ihrer Verteidigung.

9) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv.

§ 8: Die Probevorlesung mit anschließendem Kolloquium

1) Nach der Begutachtung der Dissertation haben die Bewerberin oder der Bewerber eine öffentliche Probevorlesung von 45 Minuten Dauer mit einem anschließenden Prüfungs-Kolloquium von bis zu 60 Minuten Dauer zu halten.

2) Der Rektor stellt der Bewerberin oder dem Bewerber sieben Tage vor der Probevorlesung das Thema aus den entsprechend § 6 Abs. 2 e angegebenen und differenziert aufgegliederten Stoffgebieten.

3) Der Rektor bestimmt drei Professoren oder Dozenten, die im Kolloquium zur Vorlesung Stellung nehmen und der Bewerberin oder dem Bewerber Fragen aus dem betreffenden Stoffgebiet vorlegen. Sie geben darüber schriftlich eine Note. Die Endnote ist das Mittel aus den Einzelnoten.

4) Ist die Endnote geringer als ausreichend (4,0), kann die Probevorlesung innerhalb von drei Monaten mit einem anderen Thema, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers auch aus anderen Stoffgebieten, wiederholt werden.

§ 9: Die Verteidigung der Dissertation

1) Wurde die Probevorlesung positiv beurteilt, haben die Bewerberin oder der Bewerber ihre Dissertation zu verteidigen; sie können dabei auf die Gutachten Bezug nehmen.

2) Die Darlegung der Dissertation soll dreißig Minuten dauern. Im Anschluß daran stellen die Gutachter und andere Professoren oder Dozenten, die es wünschen, Fragen zur Dissertation. Danach können Fragen aus dem Plenum zugelassen werden.

3) Die Verteidigung geschieht öffentlich. Dabei muß der Promotionsausschuß vollzählig anwesend sein; es gilt die in § 4 Abs. 2 genannte Vertretungsregelung. Die Anwesenheit weiterer Professoren und Dozenten ist erwünscht. Nach der Verteidigung wird diese von den anwesenden Professoren und Dozenten bewertet, wobei die Mehrheit der Stimmen ausschlaggebend ist.

4) Im Anschluß daran beraten sich der Moderator und der zweite Gutachter mit den bei der Verteidigung anwesenden Professoren und Dozenten und bilden dann ihre endgültigen Notenvorschläge für die Dissertation. Über die Endnote entscheiden die beiden Gutachter zusammen mit dem Promotionsausschuß. Ein Beschluß kommt nur mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid, der auch schriftlich zu fassen ist, enthält die Verweigerungsgründe.

§ 10: Die Gesamtbewertung

1) In die Gesamtbewertung gehen die Durchschnittsnote der studienbegleitenden Leistungsnachweise (§ 3 Abs. 4) sowie die Note für die Verteidigung der Dissertation (§ 9 Abs. 3) mit je 15 %, die Note der Probevorlesung mit dem Kolloquium (§ 8 Abs. 3) mit 10 % und die Endnote der Dissertation mit 60 % ein.

2) In die Gesamtbewertung für die Doktoranden, die ein (theologisches) Lizentiat gemacht haben, gehen die Note der Probevorlesung mit dem Kolloquium und die Note für die Verteidigung der Dissertation mit je 20 % sowie die Endnote der Dissertation mit 60 % ein.

3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Die Gesamtnote des Doktorats lautet bei einem Durchschnitt

von 1,0 bis 1,5: sehr gut (summa cum laude) von 1,6 bis 2,5: gut (magna cum laude) von 2,6 bis 3,5: befriedigend (cum laude) von 3,6 bis 4,0: ausreichend (rite) über 4,0: nicht ausreichend (insufficienter).

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 11: Die Veröffentlichung der Dissertation

1) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Forderung ist dann erfüllt, wenn die Verfasserin oder der Verfasser unentgeltlich an die Hochschule abliefert:

entweder a. 4 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird,

oder b. 4 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt. Geschieht nur eine Teilveröffentlichung der Dissertation in einer Zeitschrift, ist Umfang und Auswahl der zu veröffentlichenden Teile der Dissertation von den beiden Gutachtern zu genehmigen.

oder c. 4 Exemplare und 150 weitere Kopien in Form von Mikrofiches.

Ein Exemplar der veröffentlichten Dissertation wird der Kongregation für das katholische Bildungswesen zugesandt.

2) Für die Veröffentlichung der Dissertation können die Gutachter bis drei Tage nach der Verteidigung Auflagen machen. Für eigene wesentliche Änderungen des Textes bedarf die Bewerberin oder der Bewerber der Zustimmung des Moderators. In beiden Fällen kann beim Rektor Berufung eingelegt werden.

3) Die Doktoratsurkunde kann erst ausgehändigt werden, wenn die in Abs. 1 vorgesehene Anzahl von Exemplaren der gedruckten Dissertation, unter Einhaltung der nach Abs. 2 gemachten Auflagen, der Hochschule abgeliefert wurde.

§ 12: Die Verleihung des Doktorgrades

1) Die Verleihung des Doktorgrades wird durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen.

2) Die Urkunde nennt die Fächergruppe, den Titel der Dissertation, das Thema der Probevorlesung, das Datum der Verteidigung und teilt die Gesamtbewertung mit.

3) Die Urkunde wird vom Rektor und dem Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

4) Der Doktortitel darf erst nach Aushändigung der Doktoratsurkunde geführt werden.

§ 13: Ehrenpromotion

1) Das Verfahren zur Ehrenpromotion wird durch schriftlichen Antrag von mindestens drei Professoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen eingeleitet. Der Antrag ist an den Rektor zu richten.

2) Der Antrag muß eingehend würdigen, daß die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bei der vorgeschlagenen Person erfüllt sind.

3) Über den Antrag entscheiden die Professoren, die Mitglieder der Hochschulkonferenz sind. Ein Beschluß kommt nur zustande, wenn ihm vier Fünftel dieses Kreises zustimmen.

4) Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Großkanzlers, der vorher bei der Kongregation für das Katholische Bildungswesen das nihil obstat einholt.

5) In der Urkunde über die Ehrenpromotion sind die Leistungen des Promovierten hervorzuheben. Die Urkunde wird auf den Tag der Übergabe datiert und vom Rektor und dem Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 14: Aberkennung des Doktorgrades

Der von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verliehene Grad eines Doktors der Theologie kann durch einen Beschluß der Hochschulkonferenz aberkannt werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben wurde. Die oder der Betroffene muß vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich gehört werden. Der Rektor teilt der oder dem Betroffenen die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

§ 15: Inkrafttreten und Übergangsregelung

1) Diese Ordnung für das Doktorat wurde vom Hochschulrat am 19. Dezember 1997 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 04. März 1998 (Prot.N. 749/79/C) in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« vom 20. November 1991 aufgehoben.

2) Wer innerhalb eines Jahres nach der Approbation dieser Ordnung das Doktoratsverfahren abschließt oder wer beim Inkrafttreten dieser Ordnung die fünf studienbegleitenden Leistungsnachweise entsprechend der bisherigen »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« bereits erbracht hat, kann den Erfolg des weiterführenden Studiums gemäß § 3 Abs. 4 auf Antrag im Sinne der bisherigen »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« belegen.

Frankfurt am Main, den 27. März 1998

(Prof. Dr. Michael Sievernich SJ)

Rektor


1. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

2. Gemäß Art. 27 Hochschulsatzung besteht an der Hochschule Sankt Georgen neben einem in der Regel viersemestrigen Grundstudium der Katholischen Theologie mit Schwerpunkt in der Philosophie und den mit ihr zusammenhängenden Fächern ein in der Regel sechssemestriges Hauptstudium der Katholischen Theologie, das mit dem Diplom (Bakkalaureat in Katholischer Theologie) abschließt.