Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doctor of Philosophy (PhD)


§ 1 Zweck und Art der Prüfung

(1) Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main verleiht den akademischen Grad eines Doctor of Philosophy (Ph.D.) aufgrund der von ihr anerkannten Promotionsleistungen.

(2) Die Promotionsleistungen sind:

  1. ein weiterführendes Studium gemäß § 5,
  2. eine wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) gemäß § 8,
  3. die Verteidigung der Dissertation (Disputation) gemäß § 9.

(3) Durch die Promotion wird über den erfolgreichen Studienabschluss hinaus die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

§ 2 Promotionsausschuss

(1) Entscheidungen im Promotionsverfahren werden vom Promotionsausschuss getroffen, soweit nicht der Rektor(1) oder der Leiter der Graduiertenschule zuständig ist.

(2) Der Promotionsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem Erst- und Zweitbetreuer und je einem von den fünf Fächergruppen (Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie) vorgeschlagenen Professor.

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Hochschulrat gewählt. Für den Fall der Verhinderung wählt der Hochschulrat fünf Ersatzmitglieder. Der Leiter der Graduiertenschule hat ein Vorschlagsrecht, an das der Hochschulrat nicht gebunden ist.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses entspricht der Amtszeit des Rektors der Hochschule. Die Mitglieder des Promotionsausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses ist erforderlich, dass seine Mitglieder vollzählig anwesend sind. Er tagt nichtöffentlich.

(6) Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Promotionsausschuss fort.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand zugelassen werden, wer an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule ein Studium in einem Studiengang oder in konsekutiven Studiengängen mit einer mindestens achtsemestrigen Gesamtregelstudienzeit oder in einem postgradualen Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.

(3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,5 – bzw., falls es sich um eine Fachhochschule handelt, mit der Gesamtnote 1,5 – abgeschlossen worden sein.

(4) Doktoranden müssen sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als Studierende zur Promotion immatrikulieren lassen.

§ 4 Erst- und Zweitbetreuer

(1) Der Doktorand wählt aus der Reihe der Professoren oder Juniorprofessoren der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen einen Erstbetreuer. Dessen Zustimmung ist eine Voraussetzung für die Immatrikulation des Bewerbers an der Hochschule.

(2) Der Promotionsausschuss weist jedem Doktoranden einen Professor oder einen Juniorprofessor als Zweitbetreuer zu. Vor der Zuweisung des Zweitbetreuers werden der Doktorand und der Erstbetreuer gehört.

§ 5 Weiterführendes Studium

(1) Für die Promotion zum Doctor of Philosophy (PhD) ist der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines weiterführenden Studiums im Rahmen der Graduiertenschule der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen zu erbringen.

(2) Innerhalb des weiterführenden Studiums sind Studienleistungen in einem Umfang zu erbringen, der sich nach der Regelstudienzeit des absolvierten Studiengangs gemäß § 3 Abs. 1 - 2 bestimmt:

  • bei einer Regelstudienzeit von acht Semestern: 45 LP
  • bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern: 35 LP
  • bei einer Regelstudienzeit von zehn oder mehr Semestern: 25 LP Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(3) Bis zu 50% der Leistungspunkte können an anderen Hochschulen erworben werden. Über die Anerkennung entscheidet der Leiter der Graduiertenschule.

(4) Ein Teil der Studienleistungen gemäß Abs. 2 muss durch Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen in den Fächern Philosophie oder Theologie erbracht werden, deren Umfang sich nach dem Fach, in dem der Studiengang gemäß § 3 Abs. 1 - 2 absolviert wurde, bestimmt:

  • bei einem Ein-Fach-Studiengang in Philosophie oder Theologie: mindestens 6 LP
  • bei einem Mehr-Fächer-Studiengang unter Beteiligung der Fächer Philosophie oder Theologie: mindestens 10 LP
  • bei anderen Studiengängen: mindestens 15 LP

(5) Weitere Studienleistungen gemäß Abs. 2 können erbracht werden durch:

  • Selbststudieneinheiten mit Kolloquium/Prüfung
  • Teilnahme und Vortragstätigkeit bei Kolloquien und Tagungen
  • Exkursionen
  • Publikations- und Herausgebertätigkeit
  • Konzeptionierung, Beantragung und Realisierung wissenschaftlicher Projekte
  • Durchführung von fachbezogenen Tutorien
  • verantwortliche Mitgestaltung bei Seminaren
  • Mitarbeit an der Konzeption und Durchführung von Vorlesungen
  • begleitete Praktika
  • hochschuldidaktische oder fachdidaktische Weiterbildung

(6) Die Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen gemäß Abs. 2 bis 5 und der dadurch jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte erfolgt durch den Leiter der Graduiertenschule unter Berücksichtigung von gemeinsamen Vorschlägen des Doktoranden und des Erstbetreuers.

(7) Mit Abschluss des weiterführenden Studiums müssen Kenntnisse des Lateinischen im Umfang eines Latinums nachgewiesen sein.

(8) Falls der Leiter der Graduiertenschule als Erstbetreuer fungiert, bedürfen seine Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 3 und 6 der Zustimmung des Promotionsausschusses.

§ 6 Annahme als Doktorand

(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat einen schriftlichen Antrag auf Annahme als Doktorand an den Promotionsausschuss zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
   a) ein Nachweis über die Personenidentität des Antragstellers,
   b) Nachweise über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 3,
   c) eine schriftliche Erklärung des vom Antragstellers vorgeschlagenen Erstbetreuers gemäß § 4, dass er die Arbeit an der Dissertation betreut,
   d) eine Umschreibung des vorläufigen Arbeitsprogramms der Dissertation.

(3) Über die Annahme des Antragstellers als Doktorand beschließt der Promotionsausschuss. Die Entscheidung über die Annahme ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid enthält die Ablehnungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

(4) Mit der Annahme des Antragstellers als Doktorand bestellt der Promotionsausschuss unter Würdigung der Erklärung gemäß § 6 Abs. 2 Unterpunkt d) und nach vorhergegangener Anhörung gemäß § 4 Abs. 2 Erst- und Zweitbetreuer der Dissertation.

(5) Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule, die Durchführung des Promotionsverfahrens zu gewährleisten und dem Doktoranden ihre Forschungseinrichtungen zugänglich zu machen. Er verpflichtet den Doktoranden und die Betreuer, eine wesentliche Änderung des Arbeitsprogramms oder eine Lösung des Betreuungsverhältnisses dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Doktorandenstatus erlischt bei der Lösung des Betreuungsverhältnisses, sofern keine anderen Betreuer gefunden werden, oder nach drei Jahren, sofern der Doktorand vor Ablauf dieser Frist keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt hat. Dieser entscheidet über den Antrag, nachdem er die Betreuer über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Dissertation und der übrigen Doktoratsleistungen befragt hat.

§ 7 Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) Der Bewerber hat dem Promotionsausschuss ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen. Zur Promotion kann nur zugelassen werden, wer als Doktorand angenommen ist.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein tabellarischer Lebenslauf,
b) der Nachweis, dass die Leistungen des weiterführenden Studiums in dem in § 5 Abs. 2 bis 5 genannten Umfang erfüllt sind,
c) der Nachweis von Lateinkenntnissen im Umfang des Latinums,
d) die Dissertation in fünf gebundenen Exemplaren,
e) eine digitale Version der Dissertation,
f) die schriftliche Versicherung, dass der Bewerber die Dissertation selbst verfasst hat, sich bei der Abfassung keiner fremden Hilfe bedient, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Dissertation angeführten Schriften und Quellen benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum oder der Quellen wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat, und dass die Dissertation nicht bereits an einer anderen Hochschule als Prüfungsarbeit vorgelegen hat,
g) die Angabe, welche Teile der Dissertation gegebenenfalls vorab veröffentlicht wurden, zusammen mit Belegexemplaren,
h) ein Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft das Gesuch und erteilt die Zulassung zum Promotionsverfahren, wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8 Dissertation

(1) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, die einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis leistet.

(2) Im Regelfall ist die Dissertation in deutscher Sprache abzufassen und soll nicht mehr als 350 Seiten (je 2.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen) zählen. Sofern die Begutachtung gesichert ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden.

(3) Eine Dissertation kann nicht angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

(4) Die Dissertation wird von den beiden Betreuern begutachtet. Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – schriftlich zu erstellen.

(5) Jeder der die Annahme befürwortende Gutachter schlägt für die Dissertation eine der Noten „summa cum laude“ (1), „magna cum laude“ (2), „cum laude“ (3) oder „rite“ (4) vor. Es können Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden, wobei die Noten 0,7 und 4,3 ausgeschlossen sind.

(6) Die Dissertation muss zusammen mit den Gutachten vier Wochen lang den Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten zugänglich sein. Diese haben das Recht, ihr Urteil über die Dissertation den Gutachtern mitzuteilen und ein eigenes Gutachten aufzulegen. Die endgültige Bewertung der Dissertation wird aus dem Mittel der Bewertungen durch Erst- und Zweitbetreuer festgelegt, sofern kein anderes abweichendes Gutachten erfolgt ist und die Bewertungen der beiden Gutachten nicht um mehr als eine ganze Note auseinander liegen.

(7) Liegen die Bewertungen der beiden Gutachten um mehr als eine ganze Note auseinander oder liegt ein abweichendes Gutachten vor, legt der Promotionsausschuss die endgültige Note fest. Er kann beschließen, vor einer Entscheidung weitere Gutachten einzuholen.

(8) Der Bewerber kann die Gutachten einsehen.

(9) Sind die Bewertungen der beiden Gutachter negativ, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

(10) Hat nur einer der Gutachter die Dissertation positiv bewertet, kann der Bewerber auf Wunsch entweder die Dissertation zur Überarbeitung innerhalb einer vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bewilligenden Frist zurückerhalten oder das Promotionsverfahren weitergehen lassen. Im letztgenannten Fall benennt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter. Falls dessen Gutachten negativ ausfällt, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Es ist ebenfalls erfolglos beendet, wenn die zur Überarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht innerhalb der bewilligten Frist eingereicht wurde.

(11) Ein Exemplar der Dissertation verbleibt im Archiv der Hochschule.

§ 9 Disputation

(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit des Bewerbers zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen. Die Disputation ist hochschulöffentlich. Die beiden Gutachter und alle Mitglieder des Promotionsausschusses haben an der Disputation teilzunehmen; es gilt die in § 2 Abs. 3 genannte Vertretungsregelung.

(2) Die Disputation beginnt mit einem etwa dreißigminütigen Vortrag, in dem der Bewerber die Ergebnisse seiner Dissertation und deren Bedeutung im größeren fachlichen Zusammenhang darstellt und erläutert. Der Bewerber kann dabei auf die Gutachten Bezug nehmen. Anschließend verteidigt der Bewerber die Dissertation gegen Kritik und beantwortet Fragen der Gutachter und der anderen Professoren, Juniorprofessoren oder Dozenten. Die Fragen sollen sich auf die Einordnung der Probleme der Dissertation in größere wissenschaftliche Zusammenhänge beziehen. Anschließend kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses Fragen aus dem Plenum zum Disputationsthema zulassen. Die Aussprache muss mindestens dreißig und soll höchstens sechzig Minuten dauern.

(3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses koordiniert die wissenschaftliche Aussprache und entscheidet über Vorrang und nötigenfalls Zulässigkeit von Fragen. Über den Ablauf der Disputation und der sich anschließenden nichtöffentlichen Beratung des Promotionsausschusses und der Gutachter ist ein Protokoll anzufertigen.

(4) Im Regelfall wird die Disputation in deutscher Sprache abgehalten. Sofern die beiden Gutachter zustimmen, können Teile der Disputation oder die gesamte Disputation in englischer Sprache geführt werden.

(5) Unmittelbar nach Abschluss der Disputation beraten die anwesenden Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten über die Bewertung der Disputation und erteilen eine Note gemäß § 8 Abs. 5, wobei die Mehrheit der Stimmen ausschlagebend ist.

(6) Anschließend beraten sich die beiden Gutachter mit den bei der Disputation anwesenden Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten über die Bewertung der Dissertation und bilden ihre endgültigen Notenvorschläge gemäß § 8 Abs. 5. Über die Endnote der Dissertation entscheiden die beiden Gutachter zusammen mit dem Promotionsausschuss. Ein Beschluss kommt nur mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Ausschlag. Das Ergebnis wird dem Bewerber unverzüglich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid, der auch schriftlich zu fassen ist, enthält die Ablehnungsgründe.

§ 10 Gesamtbewertung

(1) In die Gesamtbewertung gehen die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise aus dem weiterführenden Studium (§ 5 Abs. 2 u. 3) mit 10%, die Note der Disputation (§ 9 Abs. 5) mit 20% und die Endnote der Dissertation (§ 9 Abs. 6) mit 70% ein.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Die Gesamtnote der Promotion lautet bei einem Durchschnitt:
von 1,0 bis 1,5 = sehr gut (summa cum laude)
von 1,6 bis 2,5 = gut (magna cum laude)
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend (cum laude)
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend (rite)
über 4,0 = nicht ausreichend (insufficienter)

§ 11 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist in einer von den Betreuern zu genehmigenden Fassung der Öffentlichkeit in Buchform oder in digitaler Form zugänglich zu machen. Lehnt einer der Betreuer die Genehmigung ab, entscheidet der Promotionsausschuss über die Genehmigung.

(2) Wird die Dissertation in einer Zeitschrift veröffentlicht oder übernimmt ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel, ist eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachzuweisen; in diesem Fall müssen vier Exemplare unentgeltlich an das Rektorat abgeliefert werden.

(3) Erfolgt die Publikation in digitaler Form, sind zusätzlich zwei auf Papier ausgedruckte und gebundene Exemplare abzuliefern. Datenformat und Datenträger sind mit der Bibliothek der Hochschule abzustimmen. Der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass die digitale Version in Inhalt und Formatierung den auf Papier ausgedruckten Exemplaren entspricht. Er räumt der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen das nicht ausschließliche Recht ein, die aufgrund dieser Vorschrift abgelieferte Fassung der Dissertation im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben einer Hochschulbibliothek zu verbreiten beziehungsweise in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Zuvor ist der Bewerber darüber zu belehren, dass er bei einer späteren Veröffentlichung den Verlag über die Einräumung dieses Rechts aufklären muss und dass dies eine spätere Veröffentlichung erschweren kann.

(4) Auf der Rückseite des Titelblatts der Pflichtexemplare sind die Namen der Betreuer anzugeben. Bei materialer Erweiterung der Arbeit sind die Teile, die der Hochschule als Dissertation vorgelegt wurden, als solche zu bezeichnen.

§ 12 Vollzug der Promotion

(1) Über den Vollzug der Promotion wird unter dem Datum der Disputation eine Urkunde ausgestellt, die das Promotionsfach, den Titel der Dissertation, die Gesamtnote der Promotion und die Benotung der Dissertation angibt und vom Rektor unterschrieben wird.

(2) Es wird ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens und die dabei erbrachten Leistungen angefertigt. Es ist vom Rektor zu unterzeichnen.

(3) Das Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens kann dem Bewerber sogleich übergeben werden. Die Urkunde über die abgeschlossene Promotion wird erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht (§ 11) ausgehändigt.

(4) Das Recht zur Führung des Doktortitels beginnt mit der Aushändigung der Promotionsurkunde.

(5) Der von der Hochschule verliehene Grad eines Doctor of Philosophy hat keine kanonischen Wirkungen und befähigt nicht für das akademische Lehramt in einer Disziplin der Katholischen Theologie.

§ 13 Aberkennung des Doktorgrades

Der von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verliehene Grad eines Doctors of Philosophy (PhD) kann durch einen Beschluss des Promotionsausschusses aberkannt werden, wenn sich herausstellt, dass er durch vorsätzliche Täuschung erworben wurde (vgl. § 7 Abs. 2 e). Der Betroffene muss vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich gehört werden. Der Rektor teilt dem Betroffenen die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung wurde vom Hochschulrat am 12. Dezember 2014 beschlossen und vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst am 20. März 2015 genehmigt. [Sie tritt mit der Erlaubnis des Großkanzlers der Hochschule vom 23. Juli 2015 zum 1. Oktober 2015 in Kraft.]


Frankfurt am Main, 18.09.2015


Prof. Dr. Ansgar Wucherpfennig SJ


Rektor


1. Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in dieser Ordnung in gleicher Weise auf Frauen und Männer.