Satzungen und Ordnungen
Ordnung für das Lizentiat an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main vom 28. Januar 2025
Die Ordnung für das Lizentiat folgt den Normen der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (VG) von Papst Franziskus vom 8. Dezember 2017, den Ordinationes der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (OrdVG) vom 27. Dezember 2017, den Regelungen für das theologische Lizentiat der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 5. Februar 1990 sowie dem Rundschreiben Nr. 6 der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 30. März 2009 (Prot. N. 392/2005/6).
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Zweck der Lizentiatsprüfung
§ 3 Voraussetzungen für das Lizentiat
§ 4 Die Bewerbung um das Lizentiat
§ 5 Das Aufbaustudium
§ 6 Die wissenschaftliche Abhandlung
§ 7 Die mündliche Prüfung
§ 8 Die Gesamtbewertung
§ 9 Die Verleihung des Grades eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin
§ 10 Aberkennung des Lizentiatsgrades
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 1 Allgemeines
(1) | Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen verleiht den Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin der Theologie (Lic. theol.) im kirchlichen und staatlichen Rechtsbereich. | |
(2) | Im Hinblick auf das Lizentiat wird ein Aufbaustudium in den Fächergruppen Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie angeboten, aus denen der Bewerber bzw. die Bewerberin eine als Schwerpunkt auswählt. | |
(3) | Solange noch kein bzw. keine ProfessorIn, QualifikationsprofessorIn oder DozentIn als Moderator bzw. Moderatorin von dem Bewerber bzw. der Bewerberin gewählt und vom Rektor bzw. der Rektorin bestätigt ist, wird dieses Aufbaustudium im Einvernehmen mit dem Studienleiter bzw. der Studienleiterin für postgraduale Studien geplant und durchgeführt. | |
(4) | Der Nachweis der für das Lizentiat erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch ein erfolgreiches Aufbaustudium (§ 5), die wissenschaftliche Abhandlung (§ 6) und eine mündliche Prüfung (§ 7) erbracht. |
§ 2 Zweck der Lizentiatsprüfung
Durch die Lizentiatsprüfung wird die Fähigkeit festgestellt, Theologie zu vermitteln (vgl. Art. 50 § 1 VG).
§ 3 Voraussetzungen für das Lizentiat
(1) | Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss entweder a. das Vollstudium der Katholischen Theologie nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Priesterbildung im Umfang von 300 ECTS-Punkten (zehn Semester bzw. fünf Studienjahre mit 180 SWS) erfolgreich absolviert und mit dem Diplom, der Magistra bzw. dem Magister Theologiae oder einem gleichwertigen Vollstudium der Theologie mit mindestens befriedigend (bis einschließlich 3,5) abgeschlossen haben oder b. die Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit mindestens befriedigend (bis einschließlich 3,5) abgeschlossen haben und zusätzliche Leistungsnachweise gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erbringen. | |
(2) | Abschlussprüfungen in Katholischer Theologie, die an anderen Hochschulen im Ausland absolviert wurden, werden durch den Rektor bzw. die Rektorin als dem Studienabschluss Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae gleichwertig anerkannt, wenn hinsichtlich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen an das Vollstudium Katholische Theologie festgestellt werden. Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist nicht ein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Im Fall, dass das Studium nicht voll anerkannt wird, sind nach dem Urteil des Rektors bzw. der Rektorin vor Beginn des Aufbaustudiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor bzw. der Rektorin festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin den Anforderungen entspricht. Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten. Näheres wird durch Ergänzungsregelungen festgelegt. | |
(3) | Vor der Immatrikulation zum Aufbaustudium müssen Latein- und Griechischkenntnisse durch Latinum und Graecum entsprechend den Anforderungen im Studiengang Magister Theologiae der Hochschule gemäß der Sprachprüfungsordnung für Latein, Griechisch und Hebräisch der Phil.-Theol. Hochschule Sankt Georgen nachgewiesen werden. Wenn es für die Bearbeitung des betreffenden Themas erforderlich ist, muss der Bewerber bzw. die Bewerberin darüber hinaus wenigstens passive Kenntnisse der betreffenden alten und modernen Sprachen besitzen. | |
(4) | Bewerber bzw. Bewerberinnen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen vor Beginn des Aufbaustudiums den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis vorlegen. Den ersten Teil des Proseminars für wissenschaftliches Arbeiten in postgradualen Studien müssen alle BewerberInnen im Rahmen des Aufbaustudiums absolvieren, die kein Proseminar zur Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten an einer philosophischen bzw. theologischen Fakultät im deutschsprachigen Raum besucht haben. Die Teilnahme am zweiten Teil des Proseminars ist für alle BewerberInnen im Rahmen des Aufbaustudiums verpflichtend. |
§ 4 Die Bewerbung um das Lizentiat
(1) | Die Bewerbung um das Lizentiat erfolgt durch ein schriftliches Gesuch an den Rektor bzw. die Rektorin, das bereits am Ende des 3. Semesters des Aufbaustudiums gestellt werden kann. | |
(2) | Dem Gesuch sind beizufügen: a. ein Lebenslauf, der vor allem den Bildungsgang und gegebenenfalls berufliche Tätigkeiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin darstellt; b. der Nachweis, dass die in § 3 und § 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; c. die wissenschaftliche Abhandlung gemäß § 6 in drei gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form, die identisch mit der gedruckten Fassung ist; d. die schriftliche Versicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin die Abhandlung selbst verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass die Arbeit weder von ihm bzw. ihr noch von einer anderen Person, auch nicht auszugsweise, als Studien- oder Prüfungsarbeit vorgelegen hat oder bereits vollständig (als Ganzschrift) publiziert wurde; e. eine Angabe der Stoffgebiete für die mündliche Prüfung (§ 7 Abs. 3); f. die Referenz einer kirchlichen Stelle; für Priesteramtskandidaten, Kleriker und Ordensleute ist die Referenz vom Ordinarius, vom höheren Oberen bzw. von der höheren Oberin oder einer von ihm bzw. ihr beauftragten Person auszustellen (Art. 26 § 1 n. 1 OrdVG); g. eine Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. Gebührenordnung in der jeweils im Bewerbungssemester geltenden Fassung). |
§ 5 Das Aufbaustudium
(1) | Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss ein Aufbaustudium von vier Semestern (120 ECTS) – davon wenigstens zwei an der Hochschule Sankt Georgen – beendet haben. Das Aufbaustudium soll die Fähigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fördern und zu seiner bzw. ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Art. 74 b VG; Art. 55 Nr. 2 OrdVG). Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens vier der nach Abs. 2 erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin. | |
(2) | Der Erfolg des Aufbaustudiums ist durch insgesamt acht studienbegleitende Leistungsnachweise zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden müssen. Zwei Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der gewählten Fächergruppe (vgl. § 1 Abs. 2) beziehen. Mindestens vier der studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen an der Hochschule Sankt Georgen erbracht werden. Der Umfang einer Prüfung, für die ein solcher Leistungsnachweis ausgestellt wird, entspricht dem Stoff einer wenigstens zwei Semesterwochenstunden umfassenden Lehrveranstaltung. Stoffe, die bereits in vorherigen Studiengängen durch eine Prüfungsleistung nachgewiesen wurden, können nicht nochmals als studienbegleitende Leistungsnachweise erbracht werden. | |
(3) | Studienbegleitende Leistungsnachweise nach Abs. 2 können insbesondere aufgrund von mündlichen Prüfungen, Klausuren oder schriftlichen Seminararbeiten erworben werden, die jeweils mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet wurden. Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem oder der ModeratorIn bzw. dem oder der StudienleiterIn für postgraduale Studien. Die studienbegleitenden Leistungsnachweise dürfen sich nicht auf Stoffe beziehen, die bereits in früheren Studien (vgl. § 3 Abs. 1 und 2) durch eine Prüfungsleistung nachgewiesen sind. |
§ 6 Die wissenschaftliche Abhandlung
(1) | Die Abhandlung muss zeigen, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin selbstständig wissenschaftlich arbeiten kann. | |
(2) | Das Thema der Abhandlung ist von dem Bewerber bzw. der Bewerberin im Einvernehmen mit dem Moderator bzw. der Moderatorin zu bestimmen. | |
(3) | Im Regelfall ist die Abhandlung in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Eine Ausnahme bedarf der Genehmigung durch den Rektor bzw. die Rektorin und den Moderator bzw. die Moderatorin. | |
(4) | Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und die Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Abhandlung sowie der digitalen Fassung beizufügen. | |
(5) | Die Abhandlung soll 80-150 Seiten (je ca. 3.000 Zeichen mit Leerzeichen) umfassen. Eine Ausnahme bedarf der Genehmigung durch den Rektor bzw. die Rektorin und den Moderator bzw. die Moderatorin. | |
(6) | Die Abhandlung wird vom Moderator bzw. von der Moderatorin und einem bzw. einer zweiten GutachterIn, den bzw. die der Rektor bzw. die Rektorin bestellt, innerhalb von drei Monaten – die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet – mit einer schriftlich zu begründenden Note beurteilt. Bei abweichender Beurteilung ist die Endnote das Mittel aus den beiden Einzelnoten. | |
(7) | Die Gutachten werden dem Bewerber bzw. der Bewerberin elektronisch übermittelt. | |
(8) | Ist die Endnote nicht mindestens »ausreichend« (4,0), so ist dies dem Bewerber bzw. der Bewerberin mitzuteilen. Falls die GutachterInnen es wünschen, kann die Abhandlung einmal zur Verbesserung innerhalb eines Jahres bzw. einer vom Rektor bzw. von der Rektorin zu bewilligenden Frist zurückgegeben werden. | |
(9) | Nach Abschluss des Lizentiatsverfahrens verbleibt ein Exemplar der Abhandlung im Archiv. | |
(10) | Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Promotionsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über die Aberkennung des Lizentiatsgrads (vgl. § 10). |
§ 7 Die mündliche Prüfung
(1) | Nach der positiven Bewertung der wissenschaftlichen Abhandlung (mindestens »ausreichend« 4,0) legt der Bewerber bzw. die Bewerberin eine mündliche Prüfung ab. Diese ist öffentlich. | |
(2) | Die mündliche Prüfung umfasst Stoffgebiete aus dem Fach der wissenschaftlichen Abhandlung und aus zwei weiteren Fächern, von denen eines einer anderen Fächergruppe als der der wissenschaftlichen Abhandlung angehören muss. | |
(3) | Diese Stoffgebiete werden vom Bewerber bzw. von der Bewerberin im Einvernehmen mit dem Moderator bzw. der Moderatorin vorgeschlagen und vom Rektor bzw. von der Rektorin genehmigt und damit festgelegt. Sie müssen in jedem Fach dem Umfang einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden entsprechen. | |
(4) | Der Rektor bzw. die Rektorin bestimmt drei PrüferInnen und einen bzw. eine von ihnen zum bzw. zur Vorsitzenden; er bzw. sie setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit den PrüferInnen und dem Bewerber bzw. der Bewerberin fest. | |
(5) | Die mündliche Prüfung ist eine Kommissionsprüfung und dauert eine Stunde, für jedes Fach zwanzig Minuten. | |
(6) | Vor der Festsetzung der Note hört jeder Prüfer bzw. jede Prüferin die beiden anderen PrüferInnen und vergibt eine Einzelnote für seinen bzw. ihren Prüfungsteil. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mindestens als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde. Die Endnote ist das Mittel aus den Einzelnoten. | |
(7) | Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet frühestens nach zwei Monaten, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem ersten Prüfungstermin statt. |
§ 8 Die Gesamtbewertung
(1) | In die Gesamtbewertung der Lizentiatsprüfung gehen die Durchschnittsnote der acht studienbegleitenden Leistungsnachweise (§ 5 Abs. 2) mit 40% sowie die Note der wissenschaftlichen Abhandlung (§ 6 Abs. 6) und die Note der mündlichen Prüfung (§ 7 Abs. 6) mit jeweils 30 % ein. | |
(2) | Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Gesamtnote der Lizentiatsprüfung lautet bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5: sehr gut (summa cum laude); von 1,6 bis 2,5: gut (magna cum laude); von 2,6 bis 3,5: befriedigend (cum laude); von 3,6 bis 4,0: ausreichend (rite); über 4,0: nicht ausreichend (insufficienter). Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. |
§ 9 Die Verleihung des Grades eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin
(1) | Die Verleihung des Grades eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin (Lic. theol.) wird durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen. | |
(2) | Die Lizentiatsurkunde nennt die Fächergruppe, das Spezialfach sowie den Titel der wissenschaftlichen Abhandlung und teilt die Gesamtnote mit. | |
(3) | Die Lizentiatsurkunde wird vom Rektor bzw. der Rektorin und vom Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. | |
(4) | Entsprechend den europäischen Vorgaben wird ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält (Art. 39 OrdVG). Wurde der Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin auf der Grundlage eines Hauptstudiums mit Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion erworben, sind die erbrachten Ergänzungsprüfungen im Diploma Supplement zu vermerken. Die Ausstellung des Diploma Supplement erfolgt auf Deutsch und Englisch. | |
(5) | Der Lizentiat bzw. die Lizentiatin erhält auf Antrag an den Rektor bzw. die Rektorin eine tabellarische Zusammenstellung, welche die bereits erbrachten Leistungen und deren Noten enthält („Transcript of records“). Wurde der Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin auf der Grundlage eines Hauptstudiums mit Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion erworben, sind die erbrachten Ergänzungsprüfungen im Transcript of records zu vermerken. |
§ 10 Aberkennung des Lizentiatsgrades
(1) | Der von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verliehene Grad eines Lizentiaten bzw. einer Lizentiatin der Theologie (Lic. theol.) kann durch einen Beschluss des Promotionsausschusses aberkannt werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung in wenigstens einer der Leistungen nach § 1 Abs. 4 erworben wurde oder wesentliche Voraussetzungen für das Lizentiat irrig als gegeben angenommen worden sind. Der bzw. die Betreffende muss vor der Entscheidung schriftlich oder mündlich gehört werden. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit. Bei Aberkennung des Lizentiatsgrades hat der Rektor bzw. die Rektorin die Lizentiatsurkunde nach § 9 Abs. 1 sowie die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 4 und 5 einzuziehen. | |
(2) | Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch beim Rektor bzw. der Rektorin erheben. In diesem Fall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit, welcher auch die Möglichkeiten zum hierarchischen Rekurs an den Großkanzler bzw. den Heiligen Stuhl (vgl. cc. 1732-1739 CIC) beinhaltet. |
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Ordnung für das Lizentiat wurde vom Hochschulrat am 19. Dezember 1997 beschlossen. Sie trat mit ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 04. März 1998 (Prot.N. 749/79/C) in Kraft. Sie wurde durch die Sitzungen des Hochschulrats am 31. Januar 2024 und am 23. Oktober 2024 modifiziert; diese Modifikationen wurden durch das Dikasterium für die Kultur und die Bildung mit Schreiben vom 14. November 2024 approbiert (Prot.N. 06945/2024 – 71/2021). Die Lizentiatsordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und gilt mit Inkrafttreten für alle zum Aufbaustudium bereits eingeschriebenen Studierenden sowie alle, die sich mit und nach Inkrafttreten einschreiben.
Frankfurt am Main, den 28. Januar 2025
Prof. Dr. Wolfgang Beck
Rektor der Hochschule