Ordnung für das Lizentiat an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main vom 19. Dezember 1997

Die Ordnung für das Lizentiat folgt den Richtlinien der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana von Papst Johannes Paul II. vom 15. April 1979 und den zugehörigen Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 29. April 1979.

§ 1: Allgemeines

1) Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen verleiht den Grad einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Theologie (Lic. theol.) im kirchlichen und staatlichen Rechtsbereich.

2) Im Hinblick auf das Lizentiat wird ein weiterführendes Studium in den Fächergruppen Philosophie, Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie angeboten, aus denen die Bewerberin oder der Bewerber eine als Schwerpunkt auswählt.

3) Solange noch kein Professor(1) oder Dozent als Moderator von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählt und vom Rektor bestätigt ist, wird dieses weiterführende Studium im Einvernehmen mit dem Studienleiter für postgraduale Studien geplant und durchgeführt.

4) Vor der Immatrikulation zum weiterführenden Studium müssen die entsprechenden Kenntnisse des Lateinischen und Griechischen nachgewiesen werden.

5) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, müssen vor Beginn des weiterführenden Studiums eine Sprachprüfung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bestanden haben.

6) Der Nachweis der für das Lizentiat erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch ein erfolgreiches weiterführendes Studium (vgl. § 3 Abs. 4), die wissenschaftliche Abhandlung (vgl. § 5) und eine mündliche Prüfung (vgl. § 6) erbracht.

§ 2: Zweck der Lizentiatsprüfung

Durch die Lizentiatsprüfung wird die Fähigkeit festgestellt, Theologie zu vermitteln.

§ 3: Voraussetzungen für die Lizentiatsprüfung

1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß das Grund- und Hauptstudium(2) (Abschluß: Diplom in Katholischer Theologie oder Lehramtsprüfung für Gymnasien im Unterrichtsfach Katholische Religion mit zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß den für die Hochschule Sankt Georgen zwischen Kirche und Staat vereinbarten und von der Hochschule Sankt Georgen konkretisierten »Ergänzungsregelungen« für die Ergänzungsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung) mit mehr als nur ausreichender Note abgeschlossen haben.

2) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestandene Abschlußprüfungen in Katholischer Theologie können durch den Rektor als der Diplomprüfung gleichwertig anerkannt werden, wenn Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt und Umfang denjenigen des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen im wesentlichen entsprechen. Nach dem Urteil des Rektors sind vor Beginn des weiterführenden Studiums ergänzende Leistungsnachweise in einem vom Rektor festzulegenden Umfang zu erbringen, die zeigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen entspricht.

3) Die Bewerberin oder der Bewerber muß ein weiterführendes Studium von vier Semestern - davon wenigstens zwei an der Hochschule Sankt Georgen - beendet haben. Dieses weiterführende Studium soll die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fördern und zu ihrer Spezialisierung in einem theologischen Fach führen (vgl. Sapientia Christiana, Besondere Normen Art. 72 b; Verordnungen Art. 51 Nr. 2). Über die Anerkennung andernorts erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen (höchstens vier der nach Abs. 4 erforderlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise) entscheidet der Rektor.

4) Der Erfolg des weiterführenden Studiums ist durch insgesamt acht studienbegleitende Leistungsnachweise zu belegen, von denen wenigstens drei in Seminaren erworben werden sollen. Zwei Leistungsnachweise müssen sich auf Fächer außerhalb der gewählten Fächergruppe (vgl. § 1 Abs. 2) beziehen. Der Umfang einer Prüfung, für die ein solcher Leistungsnachweis ausgestellt wird, entspricht dem Stoff einer wenigstens zwei Semesterwochenstunden umfassenden Lehrveranstaltung. Im übrigen gelten für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung (vgl. §§ 10 und 19 DPO). Die Auswahl der entsprechenden Seminare und anderen Lehrveranstaltungen geschieht im Einvernehmen mit dem Moderator bzw. dem Studienleiter für postgraduale Studien.

5) Die Bewerberin oder der Bewerber muß diejenigen Kenntnisse alter und moderner Sprachen besitzen, die für die Bearbeitung des betreffenden Themas erforderlich sind.

§ 4: Die Bewerbung um das Lizentiat

1) Die Bewerbung um das Lizentiat erfolgt durch ein schriftliches Gesuch an den Rektor, das bereits am Ende des 3. Semesters des weiterführenden Studiums gestellt werden kann.

2) Dem Gesuch sind beizufügen:

a. ein Lebenslauf, der vor allem den Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers darstellt;

b. der Nachweis, daß die in § 3 Abs. 1-5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

c. die wissenschaftliche Abhandlung in drei gehefteten Exemplaren;

d. die schriftliche Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Abhandlung selbst verfaßt, sich bei der Abfassung keiner fremden Hilfe bedient, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Abhandlung aufgeführten Schriften und Hilfsmittel benutzt und sämtliche Stellen, die aus dem Schrifttum wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, als solche kenntlich gemacht hat, und daß die Abhandlung nicht bereits anderweitig als Prüfungsarbeit vorgelegen hat;

e. eine Angabe der Stoffgebiete für die mündliche Prüfung (vgl. § 6 Abs. 3);

f. die Referenz einer kirchlichen Stelle;

g. eine Quittung über die Einzahlung der Prüfungsgebühr (vgl. Gebührenordnung).

§ 5: Die wissenschaftliche Abhandlung

1) Die Abhandlung soll zeigen, daß die Bewerberin oder der Bewerber selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.

2) Ihr Thema ist von der Bewerberin oder dem Bewerber im Einvernehmen mit dem Moderator zu bestimmen.

3) Im Regelfall ist die Abhandlung in deutscher Sprache zu verfassen. Eine Ausnahme bedarf der Genehmigung durch den Rektor.

4) Die benutzte Literatur muß vollständig angegeben und ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werden.

5) Die Abhandlung soll ca. 80-150 Seiten (je ca. 2.000 Anschläge) umfassen.

6) Die Abhandlung wird vom Moderator und einem zweiten Gutachter, den der Rektor bestellt, innerhalb von drei Monaten - die vorlesungsfreien Zeiten nicht mitgerechnet - mit einer schriftlich zu begründenden Note beurteilt. Bei abweichender Beurteilung ist die Endnote das Mittel aus den beiden Einzelnoten.

7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Gutachten einsehen.

8) Ist die Endnote nicht mindestens »ausreichend« (4,0), so ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber mitzuteilen. Falls sie es wünschen, kann die Abhandlung einmal zur Verbesserung innerhalb eines Jahres bzw. einer vom Rektor zu bewilligenden Frist zurückgegeben werden.

9) Nach Abschluß des Lizentiatsverfahrens verbleibt ein Exemplar der Abhandlung im Archiv.

§ 6: Die mündliche Prüfung

1) Nach der positiven Bewertung der wissenschaftlichen Abhandlung (mindestens »ausreichend« 4,0) legt die Bewerberin oder der Bewerber eine mündliche Prüfung ab. Diese ist öffentlich.

2) Die mündliche Prüfung umfaßt Stoffgebiete aus dem Fach der wissenschaftlichen Abhandlung und aus zwei weiteren Fächern, von denen eines einer anderen Fächergruppe als der der wissenschaftlichen Abhandlung angehören soll.

3) Diese Stoffgebiete werden von der Bewerberin oder dem Bewerber im Einvernehmen mit dem Moderator ausgewählt und spätestens vor dem vierten Semester festgelegt. Sie sollen in jedem Fach dem Umfang einer Vorlesung von zwei Semesterwochenstunden entsprechen.

4) Der Rektor bestimmt drei Prüfer und einen von ihnen zum Vorsitzenden; er setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit den Prüfern und der Bewerberin oder dem Bewerber fest.

5) Die mündliche Prüfung ist eine Kommissionsprüfung und dauert eine Stunde, für jedes Fach zwanzig Minuten.

6) Vor der Festsetzung der Note hört jeder Prüfer die beiden anderen Prüfer. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mindestens als »ausreichend« (4,0) bewertet wurde.

7) Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet frühestens nach sechs Monaten, spätestens innerhalb von zwölf Monaten statt.

§ 7: Die Gesamtbewertung

1) Die Gesamtnote der Lizentiatsprüfung errechnet sich aus den Noten der acht studienbegleitenden Leistungsnachweise, der Endnote der wissenschaftlichen Abhandlung, die sechsfach gewertet wird, und den drei Noten der mündlichen Prüfung, die doppelt gewertet werden.

2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung; 
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 
3 = befriedigend eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht; 
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Die Gesamtnote der Lizentiatsprüfung lautet bei einem Durchschnitt

von 1,0 bis 1,5: sehr gut (summa cum laude) 
von 1,6 bis 2,5: gut (magna cum laude) 
von 2,6 bis 3,5: befriedigend (cum laude) 
von 3,6 bis 4,0: ausreichend (rite) 
über 4,0: nicht ausreichend (insufficienter).

Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 8: Die Verleihung des Grades einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten

1) Die Verleihung des Grades einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten wird durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen.

2) Die Lizentiatsurkunde nennt die Fächergruppe, das Spezialfach sowie den Titel der wissenschaftlichen Abhandlung und teilt die Gesamtnote mit.

3) Die Lizentiatsurkunde wird vom Rektor und vom Vertreter des Großkanzlers unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

§ 9: Inkrafttreten und Übergangsregelung

1) Diese Ordnung für das Lizentiat wurde vom Hochschulrat am 19. Dezember 1997 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 04. März 1998 (Prot.N. 749/79/C) in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« vom 20. November 1991 aufgehoben.

2) Lizentianden, die innerhalb eines Jahres nach der Approbation dieser Ordnung ihre Lizentiatsprüfung ablegen, können dies auf Antrag im Sinne der bisherigen »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« tun. 
  
 

Frankfurt am Main, den 27. März 1998

(Prof. Dr. Michael Sievernich SJ)

Rektor


1. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

2. * Gemäß Art. 27 Hochschulsatzung besteht an der Hochschule Sankt Georgen neben einem in der Regel viersemestrigen Grundstudium der Katholischen Theologie mit Schwerpunkt in der Philosophie und den mit ihr zusammenhängenden Fächern ein in der Regel sechssemestriges Hauptstudium der Katholischen Theologie, das mit dem Diplom (Bakkalaureat in Katholischer Theologie) abschließt.