Studien- und Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Magister Theologiae / Magistra Theologiae“

für den Magisterstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Magister Theologiae / Magistra Theologiae“ 

III. Schlussbestimmungen


Auf der Grundlage

  • der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium Papst Franziskus vom 8. Dezember 2017,
  • der zugehörigen „Ordinationes“ der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 27. Dezember 2017
  • der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz in der Fassung vom 12. März 2003 sowie
  • der „Kirchlichen Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. Juni 2016

erlässt die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Magisterstudiengang Katholische Theologie mit dem Abschluss „Magister Theologiae / Magistra Theologiae“. 


I. Studienordnung

§ 1 Ziel des Studiums, berufliche Tätigkeitsfelder
(1)Das Studium der Katholischen Theologie führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (Magister Theologiae bzw. Magistra Theologiae).
(2)Der Magistergrad in Katholischer Theologie befähigt insbesondere zu beruflicher Tätigkeit als
  • Diözesanpriester und Ordenspriester,
  • akademisch ausgebildete MitarbeiterInnen im pastoralen Dienst der Kirche (PastoralreferentInnen),
  • MitarbeiterInnen in Forschung und Lehre, philosophisch-theologisch ausgebildete MitarbeiterInnen in Schule, Erwachsenenbildung, Medien, Verlagen, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik. 
§ 2 Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums
(1)Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit, zehn Semester. Die Studienzeiten, die für den Erwerb der als Studienvoraussetzungen geforderten lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachkenntnisse notwendig sind, werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
(2)Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden des Magisterstudiengangs Katholische Theologie beträgt 180.
(3)Das Studium besteht aus 25 Modulen. Ein Modul ist eine in sich abgeschlossene Lehreinheit mit definierten Inhalten und Kompetenzen sowie Lehr- und Lernformen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
(4)In den ersten beiden Semestern (Module 0 bis 5) erfolgt eine Einführung in die Theologie. Sie umfasst eine Einführung in die Philosophie und in die Katholische Theologie aus der Perspektive ihrer vier Fächergruppen Biblische, Historische, Systematische und Praktische Theologie.
(5)Im dritten bis sechsten Semester (Module 6 bis 15) findet eine Fundierung in der Theologie statt. Die betreffenden Module sind thematisch ausgerichtet und bieten Gelegenheit zur intra- und interdisziplinären Zusammenarbeit.
(6) Das siebte bis zehnte Semester (Module 16 bis 24) bieten eine Vertiefung in der Theologie. Sie erfolgt wie in der Einführung (vgl. Abs. 5) in der Philosophie und aus der Perspektive der vier Fächergruppen der Theologie. Das Modul 24 besteht aus der Magisterarbeit.
(7)Jedem Modul sind Leistungspunkte (Credit Points) zugeordnet. Diese kennzeichnen den studentischen Arbeitsaufwand, der in der Regel tatsächlich notwendig ist, um die jeweiligen Anforderungen zu erfüllen und Kompetenzen zu erreichen. Der Arbeitsaufwand umfasst neben der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls (Kontaktzeit) die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Prüfungen und sonstigen Leistungskontrollen. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(8)Der Abschluss des Studiums setzt den Erwerb von 300 Leistungspunkten voraus.
(9)Den Studierenden wird empfohlen, in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Semester für die Dauer von zwei Semestern an einer anderen Theologischen Fakultät innerhalb Deutschlands oder im Ausland zu studieren.
§ 3 Inhalte des Studiums
(1)Der Magisterstudiengang Katholische Theologie setzt sich aus den im Anhang der Studien- und Prüfungsordnung genannten Fächern zusammen, die im Rahmen dieses Studiengangs jeweils im Umfang der dort angegebenen Zahl von Semesterwochenstunden gelehrt werden. Die in der Rahmenordnung für die Priesterbildung vorgesehene Verteilung der Semesterwochenstunden wird dabei verschoben zugunsten der Philosophie und der Systematischen Theologie, die an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Schwerpunkte darstellen (vgl. die Satzung der Hochschule, Art. 9 § 1).
(2)Der Anhang, in dem die Studienziele und die Studien- und Prüfungsinhalte in den einzelnen Fächern näher beschrieben werden, ist Bestandteil dieser Studienordnung.
§ 4 Beginn des Studiums

Das Studium kann zu Beginn jedes Semesters aufgenommen werden. 

§ 5 Voraussetzungen für das Studium
(1)Voraussetzung für das Studium ist die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Voraussetzung für das Studium von StudienbewerberInnen mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung ist außerdem der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Zweite Stufe oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis.
§ 6 Erforderliche Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch und Latein
(1)In Griechisch und Hebräisch müssen die Kenntnisse nachgewiesen werden, die zum Verstehen des Neuen und Alten Testamentes in den Ursprachen erforderlich sind; dieser Nachweis wird durch das Graecum und das Hebraicum erbracht.
(2)In der lateinischen Sprache sind diejenigen Kenntnisse nachzuweisen, die das notwendige Quellenstudium in den philosophischen und theologischen Pflichtfächern ermöglichen; diese Kenntnisse werden durch das Latinum nachgewiesen.
(3)Wer die Prüfung in einer der Sprachen Latein oder Griechisch oder in beiden während seines Hochschulstudiums ablegen muss, kann die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse auch durch eine Prüfung nach einem hebräischen Sprachkurs während eines Semesters nachweisen.
(4)Der Nachweis der Griechisch-Kenntnisse gemäß Abs. 1 wird für den Modulabschluss der Module in der Fundierungs- und Vertiefungsphase im Modulhandbuch festgelegt.
(5)Der Nachweis der Hebräisch-Kenntnisse gemäß Abs. 1 wird für den Modulabschluss der Module in der Vertiefungsphase im Modulhandbuch festgelegt. 
(6)Der Nachweis der Latein-Kenntnisse gemäß Abs. 2 ist eine Voraussetzung für die Anmeldung zu den Modulprüfungen der Module M 16 bis M 23.
(7) Der Nachweis der Griechisch-, Hebräisch- und Latein-Kenntnisse gemäß Abs. 1-3 ist außerdem eine Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Magisterarbeit.
(8) Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann durch ein staatliches Zeugnis über das Graecum, Hebraicum bzw. Latinum oder durch vergleichbare Prüfungen der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen erfolgen. Prüfungen anderer Einrichtungen können vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannt werden.
(9) In Härtefällen kann nach dem Urteil des Prüfungsausschusses vom Nachweis hebräischer Sprachkenntnisse abgesehen werden.
§ 7 Module
(1)

Das Studium besteht aus folgenden 25 Modulen

Einführung (1. und 2. Semester):
M0 – Einführung in das Studium der Philosophie und Theologie,
M1 – Einführung in die Theologie aus biblischer Sicht,
M2 – Einführung in die Theologie aus historischer Sicht,
M3 – Einführung in die Theologie aus systematischer Sicht,
M4 – Einführung in die Praktische Theologie,
M5 – Philosophie: Vernunft und Glaube.

Fundierung (3. bis 6. Semester):
M6 – Mensch und Schöpfung,
M7 – Gotteslehre,
M8 – Jesus Christus und Gottesherrschaft,
M9 – Wege christlichen Lebens und Denkens,
M10 – Die Kirche als Mysterium und Volk Gottes,
M11 – Dimension und Vollzüge des Glaubens,
M12 – Christliches Handeln in der Verantwortung für die Welt,
M13 – Christwerden in heutiger Kultur und Gesellschaft,
M14 – Das Christentum in seinem Verhältnis zum Judentum und zu anderen Religionen, M15 – Schwerpunktstudium / Berufsorientierung.

Vertiefung (7. bis 10. Semester):
M16 – Vertiefung im Bereich des Alten und des Neuen Testaments,
M17 – Vertiefung im Bereich der Alten und der Mittleren und Neueren Kirchengeschichte,
M18 – Vertiefung im Bereich der Dogmatik,
M19 – Vertiefung im Bereich der Fundamentaltheologie und der Philosophie,
M20 – Vertiefung im Bereich der Moraltheologie und Christlichen Gesellschaftsethik,
M21 – Vertiefung im Bereich der Pastoraltheologie und der Religionspädagogik,
M22 – Vertiefung im Bereich des Kirchenrechts und der Liturgiewissenschaft,
M23 – Schwerpunktstudium / Berufsorientierung,
M24 – Magisterarbeit.

Die an den Modulen beteiligten Fächer, die den Modulen zugeordnete Zahl von Leistungspunkten sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfung sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(2) Wenn das Modulhandbuch Module als Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nennt, müssen die genannten Module erfolgreich abgeschlossen sein, damit die Studierenden[1] sich für die betreffende Modulprüfung anmelden können.
(3) Die Entscheidung, welche Studienleistungen die Studierenden über die Pflichtseminare hinaus in Modul 23 einbringen können, trifft der Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung.
(4) Die für ein Modul erforderlichen Lehrveranstaltungen werden im Laufe von ein bis zwei Semestern angeboten.
(5) Die für Modul 0 erforderliche Lehrveranstaltung soll in jedem Semester angeboten werden.
(6) Die für die Module 1 bis 5, 16, 17 und 21 bis 23 erforderlichen Lehrveranstaltungen werden in der Regel jährlich angeboten.
(7) Die für die Module 6 bis 15 und 18 bis 20 erforderlichen Lehrveranstaltungen werden in der Regel mindestens in einem zweijährigen Rhythmus angeboten.
§ 8 Modulbeschreibungen
(1) Bevor die Lehrveranstaltungen eines Moduls angeboten werden, legen die an dem Modul beteiligten Lehrenden dafür eine Modulbeschreibung vor.
(2) Die Modulbeschreibung soll folgende Elemente enthalten:
  • Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
  • Lehr- und Lernformen,
  • Voraussetzungen für die Teilnahme,
  • Verwendbarkeit des Moduls,
  • Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (Modulabschluss),
  • ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
  • Häufigkeit des Angebots des Moduls,
  • Arbeitsaufwand und
  • Dauer des Moduls.
 
(3) Die Modulbeschreibungen bedürfen, um verbindlich zu werden, der Genehmigung durch den Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung („Überwachungsausschuss“).
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 3 wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind die Modulbeschreibungen von den an dem Modul beteiligten Lehrenden zu überprüfen und erneut dem Überwachungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(5)Die Modulbeschreibungen können auch Angaben darüber enthalten, wer die betreffenden Lehrveranstaltungen voraussichtlich durchführen wird.
§ 9 Überwachungsausschuss
(1) Der Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung wird aus vier ProfessorInnen1, einem Vertreter bzw. einer Vertreterin aus dem Kreis der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen/LektorInnen und zwei Studierenden gebildet, die vom Hochschulrat für diese Aufgaben bestellt werden.
(2) Der Überwachungsausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 bis 4 die Aufgabe, die Modulbeschreibungen zu genehmigen.
(3) Außerdem hat er die Aufgabe, die Anwendung dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie ihre inhaltliche und methodische Weiterentwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsvorschläge an den Hochschulrat weiterzuleiten.
§ 10 Studienberatung
(1) Der bzw. die Studierende wählt einen bzw. eine StudienberaterIn und sucht ihn bzw. sie wenigstens einmal im akademischen Jahr auf, um die persönliche Studiensituation zu besprechen.
(2) Der bzw. die StudienberaterIn ist aus einem Kreis von Lehrenden, Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen sowie Studierenden im postgradualen Studium zu wählen, die vom Rektor bzw. von der Rektorin der Hochschule für diese Aufgabe bestellt werden.
(3) Die Anmeldung zu einer Modulprüfung setzt den Nachweis voraus, dass im Laufe des aktuellen oder des vorausgegangenen akademischen Jahres ein Studienberatungsgespräch stattgefunden hat
§ 11 Postgraduale Studien

Der Magistergrad in Katholischer Theologie ist Voraussetzung für ein postgraduales Studium in den Fächergruppen Biblische Theologie, Historische Theologie, Systematische Theologie oder Praktische Theologie. Das postgraduale Studium umfasst mindestens vier Semester und kann mit dem Lizentiat oder dem Doktorat in Katholischer Theologie abgeschlossen werden. 

II. Prüfungsordnung

§ 12 Magisterprüfung
(1)Der Magisterstudiengang Katholische Theologie wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen. Durch diese Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches Katholische Theologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse erworben hat.
(2) Die Magisterprüfung umfasst die Fächer: 

a.  Philosophie,
b.  Einleitung in die Heilige Schrift,
c.  Exegese des Alten Testaments,
d.  Exegese des Neuen Testaments,
e.  Kirchengeschichte (einschließlich Patrologie),
f.   Fundamentaltheologie,
g.  Dogmatik (einschließlich Theologie der Spiritualität),
h.  Moraltheologie,
i.   Christliche Gesellschaftsethik,
j.   Pastoraltheologie,
k.   Religionspädagogik und Katechetik,
l.    Homiletik,
m.  Liturgiewissenschaft (einschließlich Kirchenmusik und Kunstgeschichte),
n.   Kirchenrecht

(3) Die Magisterprüfung setzt sich aus den Modulprüfungen der Module 0 bis 23 zusammen. 
§ 13 Magistergrad

Bei bestandener Magisterprüfung verleiht die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main den akademischen Grad „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ (jeweils abgekürzt: Mag. theol.). 

§ 14 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss ist zuständig für alle Beschwerden von Studierenden, insbesondere in Prüfungsangelegenheiten.
(2) Die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses richtet sich nach der Geschäftsordnung des Hochschulrates.
(3) Im Fall eines Einspruchs eines Studierenden gegen eine Prüfungsbewertung trifft er eine endgültige Entscheidung.
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss ist für die organisatorische Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig sowie für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.
(2) Er besteht aus dem Hochschulrektor als Vorsitzendem bzw. der Hochschulrektorin als Vorsitzender und zwei weiteren ProfessorInnen und als beratendem Mitglied einem Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Kreis der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen/LektorInnen Diese werden vom Hochschulrat für zwei Jahre gewählt.
(3) Der Prüfungsausschuss handelt in der Regel durch seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende (HochschulrektorIn). Der bzw. die Vorsitzende kann seine bzw. ihre Aufgaben an einen bzw. eine StudiengangsleiterIn delegieren.
(4) Bei Einspruch gegen Entscheidungen des bzw. der Vorsitzenden (HochschulrektorIn) oder des Studiengangsleiters bzw. der Studiengangsleiterin entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die PrüferInnen und die BeisitzerInnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
§ 16 PrüferInnen, BeisitzerInnen, Prüfungskommission
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die PrüferInnen und die BeisitzerInnen, sofern die Prüfungsordnung keine andere Regelung vorsieht.
(2) Prüfer sind die ProfessorInnen und DozentInnen. Zum Prüfer bzw. zur Prüferin kann auch bestellt werden, wer mindestens die Magisterprüfung in Katholischer Theologie oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt und in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ausgeübt hat. In der Regel sollen diejenigen, die das betreffende Fach unterrichtet haben, die Prüfung abnehmen.
(3) Zum Beisitzer bzw. zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer die Magisterprüfung in Katholischer Theologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, mindestens aber die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
(4) Alle PrüferInnen, die an der Prüfung eines Kandidaten oder einer Kandidatin beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.
§ 17 Prüfungstermine
(1) Die Termine für mündliche und schriftliche Prüfungen liegen jeweils in den Wochen vor Beginn und nach Ende der Vorlesungszeit eines Semesters.
(2) Prüfungen sind in der Regel im Anschluss an die Vorlesungszeit jenes Semesters abzulegen, in dem die letzte der Lehrveranstaltungen gehalten wurde, auf die sich die Prüfung bezieht, oder vor Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters.
(3) Wenn eine Lehrveranstaltung sich nur über einen Teil der Vorlesungszeit erstreckt, soll die Prüfung bereits kurz nach Ende dieser Lehrveranstaltung erfolgen.
(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auch Prüfungen an anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Terminen zulassen. Soweit es zur Durchführbarkeit von Prüfungen an anderen als den in Abs. 2 und 3 genannten Terminen erforderlich scheint, können Prüfungen nach dem Urteil des Prüfungsausschusses in einer von der jeweiligen Modulbeschreibung abweichenden Form durchgeführt werden. Das Anforderungsniveau der Prüfung muss dabei den Festlegungen in der Modulbeschreibung entsprechen.
(5) Die Meldung zu Prüfungen im Studierendensekretariat hat spätestens vier Wochen vor dem ersten Tag des jeweiligen Prüfungstermins zu erfolgen. Eine Abmeldung von einer Prüfung ist nach erfolgter Anmeldung im Studierendensekretariat nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer triftiger Gründe möglich. Die Gründe sind dem Studierendensekretariat unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet das Studierendensekretariat bzw. in Zweifelsfällen der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn). Vgl. dazu acuh §§ 23-24.
(6) Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) sorgt dafür, dass den KandidatInnen Ort und Zeit der Prüfung mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben werden.
§ 18 Mündliche Prüfungen
(1) Mündliche Prüfungen bei einem einzelnen Prüfer bzw. einer einzelnen Prüferin werden in Gegenwart eines Beisitzers bzw. einer Besitzerin abgelegt und dauern 15 Minuten. Der Beisitzer bzw. die Beisitzerin führt ein Protokoll, in dem Dauer, Thema und Note der Prüfung festgehalten werden.
(2)Die Dauer einer mündlichen Prüfung vor mehreren PrüferInnen kann zwischen 20 und 45 Minuten betragen. Die Festlegung der Dauer erfolgt in der Regel in der gemäß § 8 zu erstellenden Modulbeschreibung. Dauer, Thema und Note der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. 
(3) Besteht eine von mehreren Prüfern abgenommene Prüfung aus verschiedenen Teilen, die sich auf mehrere Lehrveranstaltungen beziehen, so sind die in die Gesamtnote eingehenden Einzelbewertungen proportional entsprechend den Leistungspunkten zu gewichten, die für die jeweiligen Veranstaltungen vergeben werden.
(4)Mündliche Prüfungen können als Studienleistungen auch unbenotete Voraussetzungen für den Modulabschluss sein.
§ 19 Klausuren

Für Klausurarbeiten stehen 90 Minuten zur Verfügung. Sie werden von zwei PrüferInnen bewertet, die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht eine von mehreren PrüferInnen gestellte Klausur aus verschiedenen Teilen, die sich auf mehrere Lehrveranstaltungen beziehen, so sind die in die Gesamtnote eingehenden Einzelbewertungen proportional entsprechend den Leistungspunkten zu gewichten, die für die jeweiligen Veranstaltungen vergeben werden. 

§ 20 Portfolio
(1)Portfolios sind Materialsammlungen und bzw. oder Dokumentationen, deren Form, Elemente und Umfang von den PrüferInnen vorzugeben ist. Die Beschreibung der Form, der Elemente und des Umfangs des Portfolios erfolgt in der Regel im Modulhandbuch. Grundsätzlich besteht das Portfolio neben der Sammlung von Dokumenten aus einer Einleitung in die Modulthematik und einer wissenschaftlichen Reflexion. Die bzw. der Studierende stellt die betreffende Modulthematik unter verschiedenen Aspekten dar und dokumentiert damit den eigenen Lernprozess.
(2)Portfolios sind vor dem ersten Tag der Lehrveranstaltungen des auf die Lehrveranstaltung folgenden Semesters vorzulegen. Der Prüfungsausschuss gewährt allen Lehrenden die Möglichkeit, die Frist in begründeten Ausnahmefällen um drei Monate zu verlängern. Weitere Verlängerungen müssen durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden.
§ 21 Hauptseminare
(1) Der Erwerb eines Leistungsnachweises für ein Hauptseminar setzt voraus, dass das Seminar zwei Semesterwochenstunden umfasst und dass eine schriftliche Arbeit angefertigt wird. Diese kann aus mehreren, im Laufe eines Semesters vorzulegenden Teilen bestehen.
(2) Schriftliche Seminararbeiten gemäß Abs. 1 sind vor dem ersten Tag der Lehrveranstaltungen des auf das Hauptseminar folgenden Semesters vorzulegen. Der Prüfungsausschuss gewährt allen SeminarleiterInnen die Möglichkeit, die Frist in begründeten Ausnahmefällen um drei Monate zu verlängern. Weitere Verlängerungen müssen durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden.
(3) Die Gesamtnote für ein Hauptseminar setzt sich zusammen aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit gemäß Abs. 1, der aktiven Teilnahme sowie gegebenenfalls einer Präsentation. Der Erwerb des Leistungsnachweises setzt voraus, dass die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ (4,0) beträgt. 
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen PrüferInnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Wenn eine Note aus mehreren Teilnoten berechnet wird, wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie wenigstens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
(5)Unbenotete Prüfungsleistungen werden mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
§ 23 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studienfächern absolviert wurden, werden auf Antrag angerechnet, wenn hinsichtlich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden. Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit ist nicht ein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
(2) Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist die Anerkennung zu erteilen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Die Ablehnung einer beantragten Anerkennung ist mit einer Begründung zu versehen.

Bei der Entscheidung über die Anerkennung sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, die Lissabon-Konvention sowie Absprachen im Rahmen von Fakultäts- und Hochschulpartnerschaften sowie zentral koordinierter Mobilitätsprogramme zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anerkennung wird im vorgelegten Zeugnis gekennzeichnet.
(5) Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten können, sofern sie den Zielen des Magisterstudiengangs Theologie und der im Modulhandbuch beschriebenen Lernergebnisse und Kompetenzen, die erreicht werden sollen, inhaltlich und vom Niveau her gleichwertig sind, auf Antrag bis zu 50% der zu erbringenden ECTS-Punkte anerkannt werden
(6) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen trifft der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) oder der bzw. die StudiengangsleiterIn, wenn der bzw. die Vorsitzende (HochschulrektorIn) ihm bzw. ihr diese Aufgabe delegiert hat, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem bzw. der betreffenden FachvertreterIn.
§ 24 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Plagiate
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er bzw. sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Eine Abmeldung vor Beginn einer Prüfung ist nach erfolgter Anmeldung im Studierendensekretariat nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer triftiger Gründe möglich. Die Gründe sind dem Studierendensekretariat unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet das Studierendensekretariat bzw. in Zweifelsfällen der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn). Bei Nicht-Antritt ohne Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Angabe anderer triftiger Gründe wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat bzw. die Kandidatin, das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(4) Innerhalb eines Monats kann der Kandidat bzw. die Kandidatin verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten bzw. der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Er bzw. sie hat die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss des Hochschulrates anzurufen. 
(5) Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Ordnung für den Umgang mit Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis bei schriftlichen Prüfungsleistungen über die Verhängung von Sanktionen gegen den Kandidaten bzw. die Kandidatin.
§ 25 Nachteilsausgleich
(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht ein Studierender oder eine Studierende durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass er oder sie wegen lang andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(2) Für Studierende in einer außerordentlichen Lebenssituation (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflege naher Angehöriger) findet das Gesagte bei entsprechendem Nachweis analoge Anwendung.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn). 
§ 26 Wiederholung von Prüfungen
(1) Prüfungen können bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.
(2) Bei bis zu zwei Prüfungsleistungen im Laufe des Studiengangs ist eine zweite Wiederholung möglich.
(3) Darüber hinaus ist eine zweite Wiederholung derselben Prüfung nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die vom Prüfungsausschuss zu beurteilen sind.
(4) Wiederholungen von Prüfungen sind an einem der drei unmittelbar folgenden Prüfungstermine abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht selbst zu vertreten. Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) aus triftigen Gründen eine Dispens von der Regelung in Satz 1 beantragen. Über die Gewährung der Dispens entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn).
§ 27 Modulprüfungen
(1) Jedes Modul wird mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen.
(2) Gegenstand der Prüfungsleistung sind die im gesamten Modul vermittelten und eingeübten Fach-, Methoden-, Sozial- Selbstkompetenzen. Unbenotete Studienleistungen können Voraussetzung für den Abschluss eines Moduls sein. Die Form und der Umfang der Studienleistung werden in der Regel in den Modulbeschreibungen des Modulhandbuchs festgelegt
(3)

Die Prüfungsleistung zum Abschluss eines Moduls kann erbracht werden durch:

  • mündliche Prüfungen bei einem oder mehreren Prüfern,
  • schriftliche Prüfungen,
  • Portfolios
  • die aktive Teilnahme an einem Hauptseminar in Verbindung mit einer Hausarbeit,
  • die aktive Teilnahme an Proseminaren, Übungen und Kolloquien ggf. in Verbindung mit einer Hausarbeit oder Hausaufgaben..
(4) Die Prüfungsform wird in der gemäß § 8 erstellten Modulbeschreibung festgelegt. Teilprüfungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Bei der Auswahl der Themen ist darauf zu achten, dass Modulabschlussprüfungen fachübergreifend den Bezug zur Gesamtthematik des Moduls aufweisen sollen.
(5) Wenn die Gesamtnote einer Modulprüfung sich im begründeten Ausnahmefall (vgl. Abs. 4) aus mehreren Noten zusammensetzt, die sich auf die verschiedenen Lehrveranstaltungen des Moduls beziehen, werden die einzelnen Noten proportional zu den für die einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehenen Leistungspunkten gewichtet.
(6) Prüfungsleistungen eines Studierenden, die bereits in eine Modulprüfung eingegangen sind, können nicht als Bestandteil einer weiteren Modulprüfung gewertet werden.
§ 28 Zulassung zu den Modulprüfungen
(1) Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a)  zum vorgesehenen Zeitpunkt der Modulprüfung an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert ist; 
b)  die gemäß § 6 für die jeweilige Modulprüfung verlangten Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen kann;
c)  die gemäß § 7 Abs. 1 für die jeweilige Modulprüfung als Voraussetzung verlangten anderen Modulprüfungen bestanden hat;
d)  gemäß § 10 die Studienberatung in Anspruch genommen hat;
e)  die im Modul vorausgesetzten Studienleistungen (vgl. § 27 Abs. 2) erbracht hat.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss von einzelnen dieser Voraussetzungen befreien.
§ 29 Pflichtseminare
(1) Zu den Modulprüfungen der Module 15, 16 und 23 gehören sechs Prüfungsleistungen in Form von Hauptseminaren.
(2) In den Fächergruppen Philosophie, Exegese, Kirchengeschichte und Praktische Theologie ist jeweils ein Hauptseminar erforderlich. Die Fächer der Praktischen Theologie im Sinne von Satz 1 sind: Pastoraltheologie, Religionspädagogik und Katechetik, Liturgiewissenschaft und Kirchenrecht.
(3) In der Fächergruppe Systematische Theologie sind zwei Hauptseminare erforderlich, davon mindestens eines im Fach Dogmatik. Die Fächer der Systematischen Theologie im Sinne von Satz 1 sind: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie und Christliche Gesellschaftsethik.
(4) Das gemäß Abs. 2 erforderliche Hauptseminar in Exegese ist Bestandteil von M 16.
(5) Drei der anderen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen sechs Hauptseminare sind Bestandteil von M 15.
(6) Die beiden übrigen gemäß Abs. 1 bis 3 erforderlichen Hauptseminare sind Bestandteil von M 23. 
§ 30 Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist (sechs Monate) ein philosophisches oder theologisches Thema nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2) Die Magisterarbeit wird mit einem Professor bzw. einer Professorin oder einem Dozenten bzw. einer Dozentin, den bzw. die der Kandidat oder die Kandidatin vorschlagen kann, vereinbart und von ihm betreut. Soweit Magisterarbeiten in vom Prüfungsausschuss genehmigten Ausnahmefällen auch von anderen Mitgliedern des Lehrkörpers vergeben und betreut werden, muss eine Mitbetreuung und Mitbegutachtung einem Professor bzw. einer Professorin oder einem Dozenten bzw. einer Dozentin vorgesehen werden.
(3) Auf Antrag sorgt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) dafür, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält.
(4) Das Thema der Magisterarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin die Modulprüfungen der Module 0 bis 15 bestanden hat. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn). Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Das Thema der Magisterarbeit ist so zu stellen, dass es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängern. Die Arbeit soll einem Umfang von ca. 50 bis 100 Seiten (je ca. 2.000 Zeichen, ohne Leerzeichen) entsprechen.
(6) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat bzw. die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und die Arbeit weder von ihm bzw. ihr noch von einer anderen Person, auch nicht auszugsweise, als Studien- oder Prüfungsleistung verwendet wurde.
(7) Die Magisterarbeit ist schriftlich in dreifacher Ausfertigung gebunden sowie in digitaler Form, die identisch mit der gedruckten Fassung ist, bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) abzuliefern. Wird die Magisterarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
(8) Die Magisterarbeit ist in der Regel von dem Professor bzw. der Professorin oder dem Dozenten bzw. der Dozentin, der die Arbeit betreut hat, sowie von einem weiteren Professor oder Dozenten bzw. einer weiteren Professorin oder Dozentin zu bewerten. Dieser wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) benannt. Der Name des Korreferenten bzw. der Korreferentin wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Wunsch mitgeteilt. Die Bewertungen von ReferentIn und KorreferentIn gehen in die Gesamtbewertung der Arbeit zu gleichen Teilen ein. Bei abweichender Beurteilung ist die Endnote das Mittel aus den beiden Einzelnoten.
(9) Eine Kopie der Gutachten wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin übermittelt, sobald sie beide vorliegen. 
(10)Nach Vorliegen der Gutachten ist an einem der drei darauffolgenden Prüfungstermine ein Kolloquium mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin der Magisterarbeit und einem Professor oder Dozenten bzw. einer Professorin oder Dozentin nach Wahl des bzw. der Studierenden zu absolvieren.
§ 31 Bestehen der Magisterprüfung
(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen über alle 25 Module bestanden sind.
(2)Ist die Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so teilt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) dem Kandidaten oder der Kandidatin dies schriftlich mit
(3) Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Über einen Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuss.
§ 32 Gesamtnote der Magisterprüfung
(1) Die Gesamtnote der Magisterprüfung berechnet sich aus den Noten der 25 Modulprüfungen. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Noten der einzelnen Modulprüfungen proportional zu den Leistungspunkten gewichtet, die den Modulen gemäß § 7 Abs. 1 zugeordnet sind.
(2)  Die Gesamtnote der Magisterprüfung lautet 

 

  • bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
  • bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut; 
  • bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend; 
  • bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(3)  Bei überragenden Leistungen, d. h. wenn die Gesamtnote wenigstens 1,1 beträgt, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt. 
§ 33 Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse

Die Studierenden erhalten auf Antrag eine tabellarische Zusammenstellung, welche die bereits erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält („Transcript of records“). 

§ 34 Zeugnis und Diploma Supplement
(1) Über die bestandene Magisterprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Modulprüfungen und die Gesamtnote enthält. In das Zeugnis wird auch das Thema der Magisterarbeit aufgenommen.
(2) Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) zu unterzeichnen. Es trägt das Datum der letzten Prüfung.
(3) Außerdem wird entsprechend den europäischen Vorgaben ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf und die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen enthält. Die Ausstellung des Diploma Supplement erfolgt auf Deutsch und Englisch.
§ 35 Magisterurkunde
(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten oder der Kandidatin die Magisterurkunde mit der Gesamtnote und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades „Magister Theologiae“ bzw. „Magistra Theologiae“ beurkundet.
(2) Die Magisterurkunde wird von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
§ 36 Ungültigkeit der Magisterprüfung
(1)  Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für die betreffenden Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2)  Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat bzw. die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3)  Betroffene sind vor einer Entscheidung zu hören.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 
§ 37 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle, möglichst im Beisein des betreffenden Prüfers bzw. der betreffenden Prüferin, gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (HochschulrektorIn) bestimmt auch die Zeit der Einsichtnahme.

III. Schlussbestimmungen

§ 38 In-Kraft-Treten
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen.
(2) Nachdem diese Approbation erteilt ist, entscheidet der Hochschulrat über das Datum des In-Kraft-Tretens.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Studien- und Prüfungsordnung treten die vom Hochschulrat am 15.12.1995 beschlossene Prüfungsordnung und die vom Hochschulrat am 3.5.1996 bestätigte Studienordnung außer Kraft. 


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Diese Studien- und Prüfungsordnung wurde vom Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main am 10. Juli 2009 beschlossen, und durch weitere Beschlüsse am 29. April, am 16. Dezember 2016, am 28. April 2023 sowie am 24. April 2024 aktualisiert.

Sie wurde durch das Dikasterium für die Kultur und die Bildung mit Schreiben vom 8. Juli 2024 (Prot. Nr. 02315/2024 – 71/2021) approbiert; die Approbation ist zeitlich auf drei Jahre befristet.

Durch Beschluss des Akkreditierungsrates vom 21. September 2023 wurde der Studiengang reakkreditiert; die Akkreditierung ist zeitlich befristet bis zum 30. September 2031. 


1 Unter die Bezeichnung "ProfessorInnen" fallen in dieser Studien- und Prüfungsordnung auch QualifikationsprofessorInnen