Habilitationsordnung

 vom 28. Januar 2025



Präambel

Die Ordnung für die Habilitation folgt der Norm der Deutschen Bischofskonferenz von 1972 über die „Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen“ sowie den Nihil obstat Normen in ihrer jeweils gültigen Fassung.


§ 1 Ziel der Habilitation
(1)

Durch die Habilitation wird die qualifizierte Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet im Bereich einer Katholisch-Theologischen Fakultät festgestellt (Lehrbefähigung).

(2)

Die Lehrbefähigung kann nur für Fächer erworben werden, die an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen gelehrt werden (vgl. hierzu Art. 9 § 1 Satzung der Hochschule).

(3)

Durch die Habilitation erlangt der Bewerber bzw. die Bewerberin den akademischen Grad eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin der Theologie (Dr. theol. habil.).

(4)

Die Habilitation wird gemäß dieser Ordnung von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen vollzogen.

(5)

Nach der Feststellung der Lehrbefähigung kann beim Rektor bzw. der Rektorin der Antrag auf die mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. Privatdozentin“ verbundene Lehrbefugnis im Fach der erworbenen Lehrbefähigung an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen gestellt werden.

§ 2 Habilitationsleistungen

Der Nachweis der Lehrbefähigung wird durch die Habilitationsleistungen erbracht. Diese bestehen aus schriftlichen Leistungen (§ 7), einer Probevorlesung (§ 8) und dem Habilitationskolloquium (§ 8). Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssen sich durch Originalität der Forschungsergebnisse und bzw. oder Forschungsmethoden sowie durch eine hohe wissenschaftliche Relevanz der Fragestellungen auszeichnen. 

§ 3 Habilitationsausschuss
(1)

Die Durchführung der Habilitation obliegt dem Habilitationsausschuss. Dieser besteht aus den habilitierten Mitgliedern des Professoriums der Hochschule, soweit sie noch nicht emeritiert sind. Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses ist der Rektor bzw. die Rektorin der Hochschule. Die Mitglieder des Hochschulrats, die nicht zum Habilitationsausschuss gehören, haben das Recht auf Einsicht in die Habilitationsakten. Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Habilitationsausschusses regeln sich nach den Bestimmungen, die in der Satzung der Hochschule (vgl. ebd. Art. 6 § 5) für die Hochschulkonferenz und in der Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz für deren Sitzungen festgelegt sind.

(2)

Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Habilitationsausschuss fort.

§ 4 Voraussetzungen für die Habilitation
(1)

Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss das Studium der Katholischen Theologie durch ein Examen mit kanonischer Geltung abgeschlossen haben.

(2)

Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss den Grad eines Doktors bzw. einer Doktorin, der kanonische Geltung besitzt, mit wenigstens der Note »magna cum laude« bzw. einer vergleichbaren Bewertung erworben haben.

(3)

Der Habilitationsausschuss kann in einzelnen und von ihm jeweils zu begründenden Ausnahmefällen auch einen Doktorgrad aus einem nicht-theologischen Fach anerkennen, wenn dieses dem Fach nahesteht, für das die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, und wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die Voraussetzung nach Abs. 1 erfüllt. Auch dieser Doktorgrad muss wenigstens mit der Note »magna cum laude« bzw. einer vergleichbaren Bewertung erworben sein.

(4)

Der Bewerber bzw. die Bewerberin muss die im Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972 über die Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5)

Für die Einreichung des Zulassungsgesuchs nach § 6 muss der Bewerber bzw. die Bewerberin seine bzw. ihre didaktische Befähigung durch eine mindestens zweijährige erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen akademischer Lehrveranstaltungen nachweisen, darunter wenigstens vier Semesterwochenstunden eigenständig durchgeführte und evaluierte Lehrveranstaltungen.

§ 5 Annahme des Habilitanden bzw. der Habilitandin
(1)

Der Bewerber bzw. die Bewerberin reicht dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses seine bzw. ihre Habilitationsabsicht mit dem Antrag auf Annahme als Habilitand bzw. Habilitandin nach Abs. 3 schriftlich ein. Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses beruft den Habilitationsausschuss ein, der über die Annahme des Habilitanden bzw. der Habilitandin entscheidet.

(2)

Als Habilitand bzw. Habilitandin ist abzulehnen, wer schon einmal in einem Habilitationsverfahren in Katholischer Theologie gescheitert ist oder wem der Doktortitel aberkannt wurde oder wer wegen Täuschungsversuches ein früheres Doktoratsverfahren abbrechen musste.

(3)

Dem schriftlichen Antrag auf Annahme als Habilitand bzw. Habilitandin sind beizufügen:

a. ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die akademischen Tätigkeiten Aufschluss gibt;

b. die Zeugnisse über alle vom Bewerber bzw. von der Bewerberin bisher abgelegten akademischen Abschlussprüfungen;

c. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1-3;

d. ein Exemplar der Dissertation in gebundener oder elektronischer Form, die identisch mit der Druckfassung sein muss;

e. ein Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst jeweils ein Belegexemplar, wenigstens aber entsprechende Digitalisate;

f. ein Exposé des geplanten Habilitationsprojekts sowie die Benennung des Fachs der angestrebten Lehrbefähigung;

g. eine schriftliche Erklärung eines Mitglieds des Habilitationsausschusses, den Habilitationsprozess als Mentor bzw. Mentorin zu begleiten;

h. eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren und eine schriftliche Erklärung darüber, dass keiner der Hinderungsgründe nach Abs. 2 vorliegt;

i. gegebenenfalls ein begründeter Antrag zur Erbringung einer gleichwertigen Habilitationsleistung nach § 7 Abs. 1 sowie gegebenenfalls ein begründeter Antrag zum Verfassen der schriftlichen Habilitation in einer anderen als der deutschen Sprache nach § 7 Abs. 4. Über die Genehmigung dieser Anträge entscheidet der Habilitationsausschuss;

j. ein polizeiliches Führungszeugnis bzw. entsprechend § 30b BZRG ein Europäisches Führungszeugnis.

(4)

Über die Annahme als Habilitand bzw. Habilitandin beschließt der Habilitationsausschuss. Die Entscheidung über die Annahme ist innerhalb angemessener Frist zu treffen und dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Beschluss des Habilitationsausschusses kann dem Bewerber bzw. der Bewerberin einmal die Möglichkeit zur Überarbeitung des Exposés des geplanten Habilitationsprojekts gegeben werden. Die Überarbeitungsfrist legt der Habilitationsausschuss fest. Ein ablehnender Bescheid enthält die Verweigerungsgründe sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch bei dem bzw. der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses erheben. Über den Einspruch entscheidet der Habilitationsausschuss. Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

(5)

Die Annahme als Habilitand bzw. Habilitandin verpflichtet die Hochschule, vorbehaltlich der zu erbringenden Habilitationsleistungen und der entsprechenden Voraussetzungen die Durchführung des Habilitationsverfahrens zu gewährleisten und ihre Forschungseinrichtungen dem Habilitanden bzw. der Habilitandin nach Möglichkeit zugänglich zu machen. Sie verpflichtet den Habilitanden bzw. die Habilitandin und den Mentor bzw. die Mentorin, dem bzw. der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses eine Beendigung der Habilitationsabsicht an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen unverzüglich mitzuteilen, der bzw. die dies dem Habilitationsausschuss übermittelt.

(6)

Der HabilitandInnenstatus erlischt mit Beendigung der Habilitationsabsicht an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen oder wenn der Mentor seine bzw. die Mentorin ihre Erklärung zur Begleitung der Habilitation nach Abs. 3 g zurückzieht und kein anderer Mentor bzw. keine andere Mentorin gefunden wird, oder nach vier Jahren, sofern der Habilitand bzw. die Habilitandin vor Ablauf dieser Frist keinen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses gestellt hat. Dieser bzw. diese entscheidet über den Antrag, nachdem er bzw. sie den Mentor bzw. die Mentorin über die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Ausgangs der Habilitation und der übrigen Habilitationsleistungen befragt hat.

(7)

Das Thema der Habilitation wird dem Habilitanden bzw. der Habilitandin für die Zeit des HabilitandInnenstatus vorbehalten.

§ 6 Zulassungsgesuch
(1)

Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses zu richten. In dem Gesuch ist das Fach zu bezeichnen, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

(2)

Dem Gesuch sind beizufügen:

a. ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die akademischen Tätigkeiten Aufschluss gibt;

b. ein Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst jeweils ein Belegexemplar, wenigstens aber entsprechende Digitalisate;

c. eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren;

d. die schriftlichen Habilitationsleistungen (gemäß § 7 Abs. 1) in drei gebundenen Exemplaren sowie in digitaler Form, die identisch mit der gedruckten Fassung ist;

e. die schriftliche Versicherung, dass den Bewerber bzw. die Bewerberin die Habilitation selbst verfasst, keine anderen als die im Schriftenverzeichnis der Habilitation angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass die Arbeit weder von ihm bzw. ihr noch von einer anderen Person, auch nicht auszugsweise, als Studien- oder Prüfungsarbeit oder in einem postgradualen Verfahren oder einem Habilitationsverfahren vorgelegen hat oder bereits vollständig (als Ganzschrift) publiziert wurde;

f. ein Zertifikat über die Teilnahme an einer mehrtägigen hochschuldidaktischen Weiterbildung;

g. ein Nachweis über die Durchführung von akademischen Lehrveranstaltungen bzw. die Mitwirkung daran sowie die Evaluation von vier Semesterwochenstunden eigenständiger Lehrtätigkeit des Bewerbers bzw. der Bewerberin;

h. die Einverständniserklärung des für den Bewerber bzw. die Bewerberin zuständigen kirchlichen Oberen bzw. der zuständigen kirchlichen Oberin (vgl. Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972);

i. eine Versicherung, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht bereits erfolglos ein Habilitationsverfahren versucht hat (§ 5 Abs. 2);

j. ein polizeiliches Führungszeugnis bzw. entsprechend § 30b BZRG ein Europäisches Führungszeugnis; k. die Angabe von drei Themen im Fach der angestrebten Lehrbefähigung für die Probevorlesung.

(3)

Nachdem der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses festgestellt hat, dass das Gesuch ordnungsgemäß eingereicht ist, entscheidet der Habilitationsausschuss über die Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zum Habilitationsverfahren. Der bzw. die Vorsitzende teilt dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Entscheidung des Habilitationsausschusses schriftlich mit. Ein Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht möglich.

(4)

Stellt der Habilitationsausschuss fest, dass nach Abs. 2 k eingereichte Themen im Fach der angestrebten Lehrbefähigung für eine Probevorlesung nach § 8 Abs. 2 ungeeignet sind, ist dies dem Bewerber bzw. der Bewerberin mitzuteilen. In diesem Fall kann der Bewerber bzw. die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen nach Abs. 2 k neue Vorschläge zu dem Thema bzw. den Themen einreichen, die als ungeeignet erachtet wurden. Daraufhin entscheidet der Habilitationsausschuss über die Zulassung des Bewerbers bzw. der Bewerberin gemäß Abs. 3.

§ 7 Schriftliche Habilitationsleistungen
(1)

Die schriftlichen Habilitationsleistungen im Fach der angestrebten Lehrbefähigung bestehen in der Regel aus einer Habilitationsschrift. In begründeten Ausnahmefällen können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen im Fach der angestrebten Lehrbefähigung, die einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, als schriftliche Habilitationsleistung anerkannt werden. Auf der Grundlage eines begründeten Antrags nach § 5 Abs. 3 i entscheidet der Habilitationsausschuss bei der Annahme des Habilitanden bzw. der Habilitandin darüber, ob im Einzelfall eine gleichwertige Habilitationsleistung erbracht werden kann.

(2)

Der Gegenstand der schriftlichen Habilitationsleistungen muss sich von demjenigen der Dissertation unterscheiden.

(3)

Die verwendeten Quellen und die verwendete Literatur müssen vollständig angegeben werden und eine Bibliographie sowie eine Eigenständigkeitserklärung sind jedem gedruckten Exemplar der Habilitation sowie der digitalen Fassung beizufügen.

(4)

Im Regelfall ist die Abhandlung in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Ausnahmen sind mit dem bzw. der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses und dem Mentor bzw. der Mentorin zu vereinbaren.

(5)

Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses bestellt in der Regel zwei ProfessorInnen als BerichterstatterInnen, von denen einer bzw. eine der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen angehören muss. Jeder bzw. jede BerichterstatterIn gibt ein schriftliches Gutachten über die schriftlichen Habilitationsleistungen des Bewerbers bzw. der Bewerberin ab und schlägt Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung bzw. Ergänzung vor. Diese Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Habilitationsgesuches erstellt werden. Empfiehlt nur einer bzw. eine der bestellten BerichterstatterInnen die Habilitation zur Annahme, bestellt der bzw. die Vorsitzende einen weiteren bzw. eine weitere BerichterstatterIn, der bzw. die das schriftliche Gutachten innerhalb von vier Monaten erstellt.

(6)

Dem Bewerber bzw. die Bewerberin werden die Gutachten, deren Fertigstellung ihm bzw. ihr durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses bekannt gemacht wird, elektronisch zugesendet. Er bzw. sie kann eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des elektronischen Versands dazu vorlegen, zu der sich die GutachterInnen ihrerseits innerhalb von zwei Wochen äußern können. Nach Beendigung dieses Vorgangs oder, falls der Bewerber bzw. die Bewerberin auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet, gleich nach Erstellung der Gutachten liegen die schriftlichen Habilitationsleistungen zusammen mit den Gutachten einen Monat lang für die Mitglieder des Habilitationsausschusses und des Hochschulrats (§ 3 Satz 4) aus. Alle Mitglieder der genannten Gremien haben das Recht zu einem schriftlichen Votum.

(7)

Der Habilitationsausschuss beschließt nach Ablauf der genannten Fristen über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Ergänzung oder Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistungen. Die Entscheidung teilt der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Bewerber bzw. der Bewerberin schriftlich mit. Werden die schriftlichen Habilitationsleistungen nicht anerkannt, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. Wird die Arbeit zur Änderung oder Ergänzung zurückgegeben, ist sie innerhalb eines Jahres erneut vorzulegen. Kommt der Bewerber bzw. die Bewerberin der Empfehlung nach, wird das Verfahren nach Wiedervorlage der Arbeit fortgesetzt. Wird diese Frist versäumt, gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet. Die Feststellung trifft der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses. Im Fall, dass der Habilitationsausschuss die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen beschließt, legt der Habilitationsausschuss zugleich eines der nach § 6 Abs. 2 k vorgeschlagenen Themen für die Probevorlesung fest.

(8)

Im Falle eines nachgewiesenen Plagiats und ähnlicher Verletzungen guter wissenschaftlicher Praxis entscheidet der Habilitationsausschuss nach Prüfung durch die zuständige Kommission gemäß den Regelungen zur Sicherung des Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Hochschule über die Verhängung von Sanktionen gegen den Bewerber bzw. die Bewerberin bzw. über den Widerruf der Habilitation (§ 14).

§ 8 Probevorlesung und Habilitationskolloquium
(1)

Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen setzt der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses den Zeitpunkt der Probevorlesung und des Habilitationskolloquiums fest, der innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen anzuberaumen und dem Habilitanden bzw. der Habilitandin mitzuteilen ist. Die Probevorlesung und das Habilitationskolloquium finden am gleichen Tag statt. Zunächst findet die Probevorlesung gemäß Abs. 2 statt und im Anschluss das Habilitationskolloquium gemäß Abs. 3.

(2)

Die Probevorlesung dauert etwa 45 Minuten und ist öffentlich. Sie umfasst ein Thema im Fach der angestrebten Lehrbefähigung, welches vom Thema der Habilitation verschieden ist und dient dem Nachweis der Lehrbefähigung. Zwei Mitglieder des AStA-Rats der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen können an der Probevorlesung teilnehmen und direkt im Anschluss dem Habilitationsausschuss in Abwesenheit des Habilitanden bzw. der Habilitandin ein Votum bezüglich der Lehrbefähigung des Kandidaten bzw. der Kandidatin mitteilen.

(3)

Das Habilitationskolloquium, das etwa 60 Minuten dauert, ist nicht öffentlich und findet vor den Mitgliedern des Habilitationsausschusses statt. Das Habilitationskolloquium erstreckt sich auf die schriftlichen Habilitationsleistungen sowie auf den Gesamtbereich des angestrebten Habilitationsfaches.

§ 9 Ergebnis der Habilitation
(1)

Im Anschluss an die Probevorlesung können die zwei anwesenden Mitglieder des AStA-Rats der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen dem Habilitationsausschuss ihr Votum hinsichtlich der Lehrbefähigung des Kandidaten bzw. der Kandidatin mitteilen. Ohne Anwesenheit der Mitglieder des AStA-Rats entscheidet im Anschluss daran der Habilitationsausschuss, der nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder hierzu beschlussfähig ist, in nicht öffentlicher Aussprache mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden darüber, ob die Probevorlesung nach § 8 Abs. 2 erfolgreich absolviert wurde. Es dürfen nur Ja- oder Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Ist das Votum des Habilitationsausschusses positiv, findet im Anschluss das Habilitationskolloquium statt.

(2)

Nach dem Habilitationskolloquium stimmt der Habilitationsausschuss, der nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder hierzu beschlussfähig ist, in nicht öffentlicher Aussprache mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden darüber ab, ob die Lehrbefähigung ausgesprochen wird und legt das Fach der Lehrbefähigung fest. Es dürfen nur Ja- oder Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

(3)

Im Anschluss an die Abstimmung nach § 8 Abs. 3 teilt der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Bewerber bzw. der Bewerberin das Ergebnis des Beschlusses mit und erteilt ihm eine vorläufige Bescheinigung.

(4)

Über den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsverfahrens und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors bzw. einer habilitierten Doktorin der Theologie stellt der Rektor bzw. die Rektorin der Hochschule eine Urkunde aus, die mit dem Siegel der Hochschule versehen ist. Sie nennt das Habilitationsfach und den Titel der Habilitationsschrift und trägt das Datum der Beschlussfassung gemäß Abs. 1.

(5)

Werden die Probevorlesung oder das Kolloquium als Habilitationsleistung nicht anerkannt, so kann sie oder es auf Beschluss des Habilitationsausschusses in begründeten Ausnahmefällen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. Ist seit der Ablehnung der Probevorlesung oder des Kolloquiums ein Jahr verstrichen, so gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet. Die Feststellung trifft der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses.

(6)

Bei einem ablehnenden Beschluss erteilt der Rektor bzw. die Rektorin dem Bewerber bzw. der Bewerberin einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

(7)

Nach vollzogener Habilitation verbleibt ein von dem bzw. der Habilitierten vorzulegendes gebundenes Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistungen bei den Habilitationsakten.

§ 10 Veröffentlichung der Habilitationsschrift
(1)

Die Habilitationsschrift ist innerhalb von drei Jahren nach der Habilitation wenigstens in zentralen Teilen zu veröffentlichen und der Hochschule in wenigstens zwei gedruckten Exemplaren unentgeltlich einzureichen oder in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

(2)

Die Frist zur Veröffentlichung der Habilitation kann durch einen schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Habilitationsausschusses verlängert werden.

§ 11 Ernennung zum bzw. zur PrivatdozentIn

Auf Antrag des Habilitierten bzw. der Habilitierten an den Rektor bzw. die Rektorin erteilt der Rektor bzw. die Rektorin der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Habilitierten die mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“ verbundene Lehrbefugnis im Fach der erworbenen Lehrbefähigung. PrivatdozentInnen sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Rektors bzw. der Rektorin oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinanderfolgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, dem kann die Lehrbefugnis mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ bzw. „Privatdozentin“ aberkannt werden.

§ 12 Erweiterung der Lehrbefähigung

Die Lehrbefähigung kann auf andere Fächer der Hochschule, auf die sie sich nicht erstreckt, ausgedehnt werden. Diese Erweiterung setzt besondere wissenschaftliche Leistungen in dem betreffenden Fach voraus. Über die Erweiterung der Lehrbefähigung entscheidet der Habilitationsausschuss nach einer Begutachtung der für die Erweiterung der Lehrbefähigung vorliegenden wissenschaftlichen Leistungen entsprechend § 7 Abs. 5 sowie einem Kolloquium nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3. Der bzw. die Vorsitzende des Habilitationsausschusses bestätigt in einer Urkunde die Erweiterung der Lehrbefähigung. 

§ 13 Umhabilitation

Wenn ein Interessent bzw. eine Interessentin, der bzw. die an einer anderen Theologischen Fakultät oder einem anderen theologischen Institut die Habilitation in einem Fach nach Art. 9 § 1 der Satzung der Hochschule erlangt hat, die Umhabilitation an die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen beantragt, so entscheidet darüber der Habilitationsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin trifft alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlich sind. Der Großkanzler ist bezüglich der Umhabilitation eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin in Kenntnis zu setzen. 

§ 14 Widerruf der Habilitation
(1)

Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen kann durch Beschluss des Habilitationsausschusses die Habilitation widerrufen, wenn der bzw. die Habilitierte sich bei den Habilitationsleistungen (§ 2) einer Täuschung schuldig gemacht hat oder wesentliche Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation irrig als gegeben angenommen worden sind.

(2)

Vor dem Beschluss über den Widerruf der Habilitation ist dem bzw. der Betreffenden Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt ihm bzw. ihr den Widerruf schriftlich zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung mit. Der bzw. die Betreffende kann innerhalb von zwei Monaten gegen diesen Bescheid nach Abs. 1 Einspruch beim Rektor bzw. der Rektorin erheben. Über den Einspruch entscheidet der Habilitationsausschuss. Der Rektor bzw. die Rektorin teilt dem bzw. der Betreffenden die Entscheidung zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mit.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1)

Diese Habilitationsordnung wurde vom Hochschulrat am 14. Juli 1999 beschlossen. Sie trat am Tage nach ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 14. April 2000 in Kraft (vgl. Prot. N. 749/1979/D). Gleichzeitig trat die Habilitationsordnung vom 20. November 1986 außer Kraft. Die Habilitationsordnung wurde durch die Sitzungen des Hochschulrats am 31. Januar 2024 und am 23. Oktober 2024 modifiziert; diese Modifikationen wurden vom Dikasterium für die Kultur und die Bildung mit Schreiben vom 14. November 2024 approbiert (Prot.N. 06945/2024-71/2021). Sie tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.

(2)

Mit Inkrafttreten der modifizierten Habilitationsordnung werden bereits laufende Habilitationsverfahren für Personen, deren Zulassungsgesuch zur Habilitation vor Inkrafttreten vom Habilitationsausschuss angenommen wurde (vgl. § 5 Habilitationsordnung v. 12.05.2000) nach den Regelungen der Habilitationsordnung v. 12.05.2000 zu Ende geführt. Für alle anderen BewerberInnen gelten die Regelungen der modifizierten Habilitationsordnung und machen damit die Annahme als Habilitand bzw. Habilitandin notwendig. Ein Wechsel zur bisher geltenden Fassung für HabilitandInnen, für die die modifizierte Ordnung gilt bzw. die in diese gewechselt sind, ist nicht möglich.

 

Frankfurt, den 28. Januar 2025

Prof. Dr. Wolfgang Beck
Rektor der Hochschule