Habilitationsordnung

vom 14. Juli 1999



§ 1 Ziel der Habilitation

1. Durch die Habilitation wird die qualifizierte Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet im Bereich einer Katholisch-Theologischen Fakultät festgestellt (Lehrbefähigung).

2. Die Lehrbefähigung kann nur für Fächer erworben werden, die an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen gelehrt werden (vgl. hierzu Art. 9 § 1 Hochschulsatzung).

3. Durch die Habilitation erlangt der Bewerber* den akademischen Grad eines habilitierten Doktors der Theologie (Dr. theol. habil.).

4. Die Habilitation wird gemäß dieser Ordnung von der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen vollzogen.

5. Mit der Feststellung der Lehrbefähigung ist kein Anspruch auf eine Erteilung der Lehrbefugnis an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen verbunden.

§ 2 Habilitationsleistungen

Der Nachweis der Lehrbefähigung wird durch die Habilitationsleistungen erbracht. Diese bestehen aus schriftlichen Leistungen und dem Habilitationskolloquium. Die schriftlichen Habilitationsleistungen sollen sich durch Originalität der Forschungsergebnisse und / oder Forschungsmethoden sowie durch eine hohe wissenschaftliche Relevanz der Fragestellungen auszeichnen.

§ 3 Habilitationsausschuß

Die Durchführung der Habilitation obliegt dem Habilitationsausschuß. Dieser besteht aus den habilitierten Mitgliedern der Hochschule, soweit sie noch nicht emeritiert sind. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses ist der Rektor der Hochschule. Die Mitglieder des Hochschulrats, die nicht zum Habilitationsausschuß gehören, haben das Recht auf Einsicht in die Habilitationsakten. Einberufung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Habilitationsausschusses regeln sich nach den Bestimmungen, die in der Hochschulsatzung (Art. 6 § 5) für die Hochschulkonferenz und in der Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz für deren Sitzungen festgelegt sind.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

1. Der Bewerber muß das Studium der Katholischen Theologie durch ein Examen mit kanonischer Geltung abgeschlossen haben (Diplom oder Lizentiat in Katholischer Theologie).

2. Der Bewerber muß den Grad eines Doktors, der kanonische Geltung besitzt, mit wenigstens der Note »magna cum laude« erworben haben.

3. Der Habilitationsausschuß kann in einzelnen und von ihm jeweils zu begründenden Ausnahmefällen auch einen Doktorgrad aus einem nicht-theologischen Fachgebiet anerkennen, wenn dieses dem Fach nahesteht, für das die Lehrbefähigung festgestellt werden soll, und wenn der Bewerber die Voraussetzung nach Abs. 1 erfüllt. Auch dieser Doktorgrad muß wenigstens mit der Note »magna cum laude« erworben sein.

4. Der Bewerber muß seine didaktische Befähigung durch eine mindestens zweijährige erfolgreiche Tätigkeit im Rahmen akademischer Lehrveranstaltungen nachweisen.

5. Der Bewerber muß die im Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972 über die Habilitation und Berufung von Nichtpriestern an die Katholisch-Theologischen Fakultäten und Philosophisch-Theologischen Hochschulen genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 5 Zulassungsgesuch

1. Das Gesuch um Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu richten. In dem Gesuch ist das Fach zu bezeichnen, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

2. Dem Gesuch sind beizufügen: 
      a. ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Bildungsgang und die akademischen Tätigkeiten Aufschluß gibt; 
      b. die Zeugnisse über alle vom Bewerber bisher abgelegten akademischen Abschlußprüfungen; 
      c. das Doktordiplom; 
      d. ein Exemplar der Dissertation; 
      e. ein Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst jeweils ein Belegexemplar; 
      f. eine Erklärung über frühere oder laufende Habilitationsverfahren; 
      g. drei Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen (gem. § 6 Abs. 1); 
      h. eine Versicherung, daß der Bewerber die schriftliche Habilitationsleistung selbständig verfaßt, ausschließlich die angegebenen Quellen benutzt sowie wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat; 
      i. ein Nachweis über die Durchführung von akademischen Lehrveranstaltungen bzw. die Mitwirkung daran; 
      j. die Einverständniserklärung des für den Bewerber zuständigen kirchlichen Oberen (vgl. Beschluß der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. bis 24. Februar 1972); 
      k. eine schriftliche Begründung, warum die Habilitation an dieser Hochschule angestrebt wird.

3. Nachdem der Vorsitzende des Habilitationsausschusses festgestellt hat, daß das Gesuch ordnungsgemäß eingereicht ist, entscheidet der Habilitationsausschuß über die Zulassung des Bewerbers zum Habilitationsverfahren. Der Vorsitzende teilt dem Bewerber die Entscheidung des Habilitationsausschusses schriftlich mit. Ein Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht möglich.

§ 6 Schriftliche Habilitationsleistungen

1. Die schriftlichen Habilitationsleistungen bestehen in der Regel in einer Habilitationsschrift. In Ausnahmefällen können auch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, als schriftliche Habilitationsleistung anerkannt werden.

2. Der Gegenstand der schriftlichen Habilitationsleistungen soll sich von demjenigen der Dissertation unterscheiden.

3. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses bestellt zwei Professoren als Berichterstatter, von denen einer der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen angehören muß. Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die schriftlichen Habilitationsleistungen des Bewerbers ab und schlägt Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung bzw. Ergänzung vor. Diese Gutachten sollen innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Habilitationsgesuches erstellt werden. Der Bewerber kann die Gutachten, deren Fertigstellung ihm durch den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses bekannt gemacht wird, auf Antrag einsehen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen dazu vorlegen, zu der sich die Gutachter ihrerseits innerhalb von zwei Wochen äußern können. Nach Beendigung dieses Vorgangs oder, falls der Bewerber auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet, gleich nach Erstellung der Gutachten, liegen die schriftlichen Habilitationsleistungen zusammen mit den Gutachten einen Monat lang für die Mitglieder des Habilitationsausschusses und des Hochschulrats (gemäß § 3 Satz 4) aus. Alle Mitglieder der genannten Gremien haben das Recht zu einem schriftlichen Votum.

4. Der Habilitationsausschuß beschließt nach Ablauf der genannten Fristen über Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Ergänzung oder Überarbeitung der schriftlichen Habilitationsleistungen. Die Entscheidung teilt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Bewerber schriftlich mit. Werden die schriftlichen Habilitationsleistungen nicht anerkannt, so ist das Habilitationsverfahren ohne Erfolg beendet. Wird die Arbeit zur Änderung oder Ergänzung zurückgegeben, ist sie innerhalb eines Jahres erneut vorzulegen. Kommt der Bewerber der Empfehlung nach, wird das Verfahren nach Wiedervorlage der Arbeit fortgesetzt. Wird diese Frist versäumt, gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Habilitationsausschusses.

§ 7 Habilitationskolloquium

1. Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen setzt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses den Zeitpunkt des Habilitationskolloquiums fest, das möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen anzuberaumen ist.

2. Das Habilitationskolloquium, das etwa eine Stunde dauert, findet vor den Mitgliedern des Habilitationsausschusses statt. Es erstreckt sich auf die schriftlichen Habilitationsleistungen sowie auf den Gesamtbereich des angestrebten Habilitationsfaches.

§ 8 Ergebnis der Habilitation

1. Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß, der nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder hierzu beschlußfähig ist, mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, ob die Lehrbefähigung ausgesprochen wird. Es sollen nur Ja- oder Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

2. Im Anschluß an die Abstimmung teilt der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Bewerber das Ergebnis des Beschlusses mit und erteilt ihm eine vorläufige Bescheinigung.

3. Über den erfolgreichen Abschluß des Habilitationsverfahrens und die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors der Theologie stellt der Rektor der Hochschule eine Urkunde aus. Sie nennt das Habilitationsfach und den Titel der Habilitationsschrift und trägt das Datum der Beschlußfassung gemäß Absatz 1.

4. Wird das Kolloquium als Habilitationsleistung nicht anerkannt, so kann es auf Beschluß des Habilitationsausschusses in begründeten Ausnahmefällen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. Ist seit der Ablehnung des Kolloquiums ein Jahr verstrichen, so gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Habilitationsausschusses.

5. Bei einem ablehnenden Beschluß erteilt der Hochschulrektor dem Bewerber einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

6. Nach vollzogener Habilitation verbleibt ein von dem Habilitierten vorzulegendes gebundenes Exemplar der schriftlichen Habilitationsleistungen bei den Habilitationsakten.

§ 9 Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach der Habilitation veröffentlicht und der Hochschule in wenigstens zwei Exemplaren eingereicht werden.

§ 10 Widerruf der Habilitation

1. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen kann die Habilitation widerrufen, wenn der Habilitierte sich bei den Habilitationsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder wesentliche Voraussetzungen der Zulassung zur Habilitation irrig als gegeben angenommen worden sind.

2. Vor dem Beschluß über den Widerruf der Habilitation ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Rektor teilt ihm den Widerruf schriftlich zusammen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung mit.

§ 11 Übergangsbestimmung

Wer sich an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen nach den Habilitationsordnungen vom 6. Juni 1973 oder vom 20. November 1986 habilitiert hat, ist berechtigt, dem von ihm geführten Grad eines »Doktor der Theologie« (Dr. theol.) den Zusatz »habilitatus« (abgekürzt »habil.«) hinzuzufügen bzw. den Grad »Dr. theol. habil.« als weiteren akademischen Grad zu führen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung wurde vom Hochschulrat am 14. Juli 1999 beschlossen. Sie tritt am Tage nach ihrer Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 14. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 20. November 1986 außer Kraft.

Frankfurt, den 12. Mai 2000

(Prof. Dr. Michael Sievernich SJ) 
Rektor der Philosophisch-Theologischen Hochschule 
Sankt Georgen Frankfurt am Main


 * Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.