SATZUNG DER STUDIERENDENSCHAFT DER PHILOSOPHISCH-THEOLOGISCHEN HOCHSCHULE SANKT GEORGEN VOM 3. Juni 2022

Gemäß Artikel 23, §§ 1 und 2 der Satzung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen gibt sich die Studierendenschaft folgende Satzung: 

DIE STUDIERENDENSCHAFT

Präambel
§1  Mitglieder
§2  Aufgaben
§3  Mitwirkung
§4  Organe
§5  Wahlen
§6  Beiträge
§7  Protokolle


DIE ORGANE DER STUDIERENDENSCHAFT

A.) Die Studentische Vollversammlung (SVV)
§ 8 Mitglieder, Gäste (m/w/d) und Rederecht
§ 9 Aufgaben
§ 10 Einberufung
§ 11 Leitung und Tagesordnung
§ 12 Beschlussfassung
§ 13 Misstrauensanträge

B.) Der AStA-Rat
§ 14 Mitglieder
§ 15 Amtszeit
§ 16 Aufgaben
§ 17 Einberufung einer Sitzung
§ 18 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 19 Beschlussfähigkeit
§ 20 Beschlussfassung

C.) Der AStA-Vorstand
§ 21 Wahl des AStA-Vorstandes
§ 22 Aufgaben des AStA-Vorstandes
§ 23 Konfliktfall im Vorstand
§ 24 Vertretungsbefugnis
§ 25 Rechenschaftspflicht und Entlastung
§ 26 Ausscheiden aus dem Amt

D.) Die AStA-Referate
§ 27 Einrichtung und Bestellung
§ 28 Finanzreferat
§ 29 Rechenschaftspflicht und Entlastung
§ 30 Kassenprüfungsausschuss

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31 Satzungsänderungen
§ 32 Inkrafttreten

DIE STUDIERENDENSCHAFT

Präambel

Die Studierendenschaft ist die Gemeinschaft der Studierenden an der Philosophisch Theologischen Hochschule Sankt Georgen. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Diese Selbstverwaltung soll die Studierenden auf ihre Verantwortung in Kirche, Staat und Gesellschaft vorbereiten.

§ 1 Mitglieder
Die Studierendenschaft der Hochschule besteht aus den immatrikulierten Studierenden, im Folgenden „Studierende" genannt.

§ 2 Aufgaben
Im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung und Mitbestimmung hat die Studierendenschaft folgende Aufgaben:

  • Mitverantwortung und Mitbestimmung in Fragen der Hochschulpolitik;
  • Förderung der staats- und sozialpolitischen Bildung und des Verantwortungsbewusstseins in Kirche und Gesellschaft;
  • Pflege regionaler, nationaler und internationaler Beziehungen zwischen Studierenden;
  • Wahrnehmung der wirtschaftlichen Selbsthilfe;
  • Unterstützung von finanziell benachteiligten Studierenden zum sozialen Ausgleich;
  • Unterstützung der sozialen, kulturellen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.

§ 3 Mitwirkung
Alle Studierenden haben das Recht und die Pflicht, an den in § 2 genannten Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

§ 4 Organe

(1)Folgende Organe nehmen die Aufgaben der Studierendenschaft wahr:
a. die Studentische Vollversammlung {SVV), die sich aus allen Studierenden gemäß § 1 konstituiert;
b. der Allgemeine Studierendenausschuss {AStA), der von und aus den Studierenden gewählt wird und sich im AStA-Rat konstituiert;
c. der AStA-Vorstand, der vom und aus dem AStA-Rat gewählt wird, diesen leitet und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ist;
d. und die Referate des AStA (AStA-Referate), die vom AStA-Rat gemäß der Geschäftsordnung eingerichtet werden und dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig sind.
(2)Die Organe der Studierendenschaft vertreten die Interessen der Studierenden inner- und außerhalb der Hochschule.
(3)Der AStA-Rat gibt sich und der SVV eine Geschäftsordnung und dem AStA-Rat eine Wahlordnung.


§ 5 Wahlen

(1)Die Studierendenschaft wählt die Mitglieder des AStA-Rats direkt in freier, gleicher und geheimer Wahl.
(2)Die Wahl wird nach einer vom AStA-Rat verabschiedeten Wahlordnung durchgeführt.


§ 6 Beiträge

(1)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge (AStA-Beitrag), die die Hochschulverwaltung für den AStA einzieht.
(2)Die Beitragsfestsetzung obliegt dem AStA-Rat.
(3)Der AStA-Rat richtet zur Verwaltung des materiellen und immateriellen Vermögens der Studierendenschaft Kassen und Konten ein und verwaltet diese. Die Kontrolle des AStA-Rates in Sachen der Finanzen obliegt dem Finanzreferat gemäß § 28 (3).

§ 7 Protokolle
Über die Sitzungen der SVV und des AStA-Rates ist gemäß der jeweiligen Geschäftsordnung ein Protokoll anzufertigen und zu veröffentlichen.

A. DIE STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG (SVV)

§ 8 Mitglieder, Gäste (m/w/d) und Rederecht

(1)Stimmberechtigte Mitglieder der SVV sind alle Studierenden gemäß §1.
(2)Gäste sind zu Beginn der Sitzung bzw. bei ihrem Erscheinen der Vollversammlung vorzustellen.
(3)Gäste sind zugelassen, wenn nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten Einspruch erhebt.
(4)Die Leitung der Vollversammlung kann zugelassenen Gästen das Rederecht einräumen.
(5)

Der Hochschulleitung oder der von ihr bestimmten Vertretung ist ein Rederecht einzuräumen.

§ 9 Aufgaben

(1)Die SVV übt die oberste Funktion im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung aus, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2)Die SVV kann dem AStA-Vorstand und dem AStA-Rat Aufträge erteilen.
(3)Die SVV kann einem Mitglied des AStA-Vorstands, einem Mitglied des AStA-Rates oder einem Mitglied eines Referates des AStA das Misstrauen aussprechen.

§ 10 Einberufung

(1)Die SVV kann jederzeit im Semester einberufen werden.
(2)Sie muss einberufen werden:
a. auf Verlangen des AStA-Rats oder des AStA-Vorstandes;
b. auf Verlangen eines Viertels der Studierenden.
(3)Die SVV wird vom AStA-Vorstand spätestens fünf Vorlesungstage nach Eingang eines gültigen Antrags auf Einberufung einberufen.
(4) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn mindestens vier Vorlesungstage vor dem Zusammentritt Ort, Zeit und eine vorläufige Tagesordnung durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben worden sind.

§ 11 Leitung und Tagesordnung

Die Leitung und die Vorgaben zur Tagesordnung der Vollversammlung regelt die Geschäftsordnung der SVV.

§ 12 Beschlussfassung

(1)Die SVV ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Studierenden anwesend ist und §13 (4) nicht dagegensteht.
(2)Stellt die Leitung der Vollversammlung zu Beginn die Beschlussunfähigkeit fest, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Vollversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die so einberufene Vollversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Misstrauensanträge sind ausgenommen.
(3)Beschlüsse können mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, sofern nicht §13 (5) dagegensteht.
(4)Ein Beschluss kann nicht in derselben Vollversammlung rückgängig gemacht werden.

 

§ 13 Misstrauensanträge

(1)Ein Misstrauensantrag bedarf der Unterstützung eines Fünftels der Studierenden.
(2)Der Misstrauensantrag muss mindestens zwei Vorlesungstage vor dem Zusammentritt der SVV bei einem Mitglied des AStA-Rats schriftlich eingereicht werden.
(3)Der Misstrauensantrag ist sofort durch Aushang bekannt zu geben.
(4)Bei Misstrauensanträgen ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens zwei Fünfteln der Studierenden erforderlich.
(5)Ein Misstrauensantrag hat Erfolg, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.
a. Wird einem Vorstands-Mitglied das Misstrauen ausgesprochen, ist es mit sofortiger Wirkung als Vorstand und als Mitglied des AStA-Rates abgesetzt.
b. Wird einem Mitglied des AStA-Rates das Misstrauen ausgesprochen, ist es mit sofortiger Wirkung abgesetzt.
c. Wird einem Mitglied eines Referates des AStA das Misstrauen ausgesprochen, ist es mit sofortiger Wirkung abgesetzt.
(6)Die SVV muss dem AStA-Rat den Auftrag erteilen, binnen 14 Tagen nach der Versammlung eine AStA-Rats-Sitzung einzuberufen, um die vakanten Stellen gemäß der Wahlordnung neu zu besetzen. 

B. DER ASTA-RAT

§ 14 Mitglieder

(1)Der AStA-Rat besteht aus den gewählten studentischen Mitgliedern der Hochschulkonferenz und des Hochschulrates.
(2)Studentische Mitglieder des Hochschulrates können durch studentische Mitglieder der Hochschulkonferenz vertreten werden. Der umgekehrte Fall ist entsprechend der Satzung der Hochschule Art. 6 § 5 (4) nicht möglich.
(3)Wird die Anzahl der studentischen Mitglieder der Hochschulkonferenz verkleinert oder vergrößert, so regelt sich die Mitgliedschaft nach der Anzahl der Stimmen, die die einzelnen Bewerber:innen bei den Wahlen zur Hochschulkonferenz auf sich vereinigen konnten.
(4)Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Wahlergebnisses, die entsprechend der Wahlordnung festgelegt wurde.
(5)Scheidet ein Mitglied des AStA-Rats vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem AStA-Rat aus, so gilt die gleiche Regelung.
(6)Weitere Regelungen zur Nachwahl und/oder Nachbesetzung regelt die Wahlordnung.

§ 15 Amtszeit

(1)Die Amtszeit der Mitglieder des AStA-Rates umfasst zwei Semester.
(2)Die Amtszeit der Mitglieder des AStA-Rates beginnt für jedes Mitglied mit der konstituierenden Sitzung des neuen AStA-Rates.
(3)Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen AStA-Rates bleiben die ausscheidenden Mitglieder des alten AStA-Rates im Amt.
(4)Der Vorstand des neuen AStA-Rates wird zu Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen AStA-Rates gewählt.

§ 16 Aufgaben

(1)Der AStA-Rat ist das ordentliche beschlussfassende Organ in allen Fragen der Studierendenschaft.
(2)Die Rechte der SVV bleiben davon unberührt.
(3)Besondere Aufgaben des AStA-Rats sind:
a. die Wahrnehmung der studentischen Interessen in den Hochschulgremien unter Wahrung der Verantwortung für die Hochschule im Sinne von Art. 6 der Satzung der Hochschule. Dieser Paragraph begründet kein imperatives Mandat;
b. die Erstellung einer Vorschlagsliste der studentischen Vertreter:innen in den Ausschüssen des Hochschulrates;
c. die Kontrolle über die Tätigkeit des AStA-Vorstandes und dessen Entlastung;
d. die Einrichtung von Referaten, die finanziell und inhaltlich, ausschließlich des Finanzreferates, dem AStA-Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig sind;
e. die Bestätigung der vom AStA-Vorstand vorgeschlagenen Referatsmitglieder;
f. die Erstellung und Genehmigung des Haushaltsplans des AStA spätestens vier Wochen nach Beginn des neuen Semesters;
g. die Einsetzung eines Kassenprüfungsausschusses, bestehend aus mindestens zwei Studierenden, die nicht Teil des AStA-Rates oder des Finanzreferates sind;
h. die Einsetzung von besonderen Ausschüssen und Arbeitsgruppen;
i. die Interpretation der Satzung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Einberufung einer Sitzung

(1)Eine Sitzung des AStA-Rates ist vom AStA-Vorstand einzuberufen:
a. Zu Beginn und am Ende eines jeden Vorlesungssemesters;
b. nach jeder Sitzung der SVV;
c. auf Verlangen eines Drittels des AStA-Rates;
d. auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds;
e. auf Verlangen eines Zwanzigstels der Studierenden.
(2)Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn mindestens zwei Vorlesungstage vor dem Zusammentritt Ort, Zeit und eine vorläufige Tagesordnung durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben worden sind.
(3)Wenn diese Frist für die Beratung und Entscheidung einer wichtigen Angelegenheit nicht abgewartet werden kann, kann der AStA-Rat auch in kürzerer Frist einberufen werden.
(4)Sitzungen des AStA-Rates finden im Allgemeinen während des Semesters, nur in Ausnahmefällen innerhalb der vorlesungsfreien Zeit statt.
(5)Die Mitglieder des AStA-Rates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des AStA-Rates und der SVV verpflichtet.

§ 18 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)Die Sitzungen des AStA-Rates sind öffentlich.
(2)Der AStA-Rat kann die Öffentlichkeit für bestimmte Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung ausschließen.
(3)Gästen, die an der Sitzung des AStA-Rates teilnehmen, kann durch den AStA-Vorstand Rederecht erteilt werden.

§ 19 Beschlussfähigkeit

(1)Der AStA-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 14 Tagen eine neue Sitzung einberufen werden. Für die Beschlussfähigkeit gelten dieselben Bestimmungen wie unter § 19 (1).

§ 20 Beschlussfassung

(1)Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung es nicht anders bestimmt, genügt für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)Ein Beschluss kann nicht in derselben Sitzung rückgängig gemacht werden.

C. DER ASTA-VORSTAND

§ 21 Wahl des AStA-Vorstandes

(1)Der AStA-Rat wählt aus seinen Mitgliedern den AStA-Vorstand.
(2)Der AStA-Vorstand besteht aus:
a.) Einem:r ersten und zweiten AStA-Vorsitzenden (hierarchischer Vorstand);
b.) oder einer Doppelspitze (gleichberechtigter Vorstand).
(3)Die Entscheidung, welche Art des Vorstandes gewählt wird liegt beim gewählten AStA Vorstand.
(4)Der AStA-Vorstand wird in der konstituierenden Sitzung des AStA-Rates für ein Semestergewählt. § 26 bleibt davon unberührt. Wiederwahl ist zulässig.
(5)Die Wahl des AStA-Vorstandes regelt die Wahlordnung.
(6)Der AStA-Rat kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder einem Mitglied des AStA-Vorstandes das Misstrauen aussprechen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung als Vorstandsmitglied abgesetzt.

§ 22 Aufgaben des AStA-Vorstandes

(1)Der AStA-Vorstand leitet und verantwortet die gesamte Tätigkeit des AStA und ist Bindeglied zwischen dem AStA-Rat und den AStA-Referaten.
(2)Dem AStA-Vorstand obliegt:
a.) Die Einberufung des AStA-Rates und der SVV innerhalb von fünf Vorlesungstagen nach einem gültigen Antrag auf die jeweilige Zusammenkunft;
b.) die Erstellung der vorläufigen Tagesordnung des AStA-Rates und der SVV;
c.) die Leitung der Sitzung des AStA-Rates;
d.) die Vertretung der Studierendenschaft bei den Organen der akademischen Selbstverwaltung der Hochschule;
e.) die Vertretung der Studierendenschaft außerhalb der Hochschule;
f.) die Ausführung von Beschlüssen des AStA-Rates und der SVV;
g.) die Koordination der Tätigkeit der Referate.

§ 23 Konfliktfall im Vorstand

(1)Im Fall eines Konflikts zwischen den Vorstandsmitgliedern:
a.) Trifft im Fall eines hierarchischen Vorstands der:die erste AStA-Vorsitzende die Entscheidung und trägt die Verantwortung.
b.) Trifft im Fall eines gleichberechtigen Vorstands der:die Studierende, der:die beider Wahl des AStA-Rates die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, die Entscheidung und trägt die Verantwortung.
c.) Der:die andere bzw. zweite Vorsitzende unterstützt den:die erste:n bzw. andere:n Vorsitzende:n in allen Angelegenheiten, soweit es ihm:ihr möglich ist.
d.) Der:die zweite bzw. andere Vorsitzende vertritt den:die erste :n bzw. andere:n Vorsitzende:n im Verhinderungsfall in vollem Umfang.

§ 24 Vertretungsbefugnis

Der AStA-Vorstand vertritt die Studierendenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 25 Rechenschaftspflicht und Entlastung

(1)Der AStA-Vorstand ist dem AStA-Rat direkt rechenschaftspflichtig.
(2)Der AStA-Vorstand bedarf einer Entlastung durch den AStA-Rat zu jedem Semesterende und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 26 Ausscheiden aus dem Amt

(1)Wird einem Vorstandsmitglied von der SVV oder vom AStA-Rat das Misstrauen ausgesprochen oder scheidet es aus anderen Gründen aus, ist vom AStA-Rat ein neues Vorstandsmitglied gemäß §21 (5) zu wählen.
(2)Bleibt ein Vorstandsamt aufgrund von Kandidierenden-Mangel vakant, kann vom AStA-Rat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und längstens bis zur nächsten Wahl ein Vorstandsmitglied gewählt werden, das nicht Mitglied des AStA-Rates ist. Dieses ist qua Amt im AStA-Rat stimmberechtigt.

D. DIE ASTA-REFERATE

§ 27 Einrichtung und Bestellung

(1)Für die verschiedenen Aufgabenbereiche kann der AStA-Rat entsprechende Referate einrichten und mit geeigneten Studierenden besetzen.
(2)Die Mitglieder der Referate können Mitglieder des AStA-Rates sein.
(3)Die Referate, ausschließlich des Finanzreferates, sind, wenn nicht anders bestimmt, gemäß §4 (1) d. dem AStA-Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4)Die Mitglieder der Referate bedürfen einer Entlastung durch den AStA-Rat zu jedem Semesterende und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt.
(5)In jedem Fall ist ein Finanzreferat einzurichten, welches seine Aufgaben gemäß den Bestimmungen von §28 (3) wahrnimmt.

§ 28 Finanzreferat

(1)Das Finanzreferat darf höchstens aus zwei Studierenden bestehen.
(2)Die Mitglieder des Finanzreferates können Mitglieder des AStA-Rates sein.
(3)Dem Finanzreferat obliegt:
a.) die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des AStA, soweit sie vom AStA- Rat nicht anderweitig delegiert sind;
b.) die Verwaltung und Führung von Kassen und Konten des AStA;
c.) die Planung des AStA-Haushalts in Abstimmung mit dem AStA-Vorstand zu Semesterbeginn;
d.) die Erstellung eines Finanzberichts zu Semesterende und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt.

§ 29 Rechenschaftspflicht und Entlastung

(1)Das Finanzreferat ist dem AStA-Rat direkt rechenschaftspflichtig.
(2)Die übrigen Referate sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, dem AStA-Vorstand rechenschaftspflichtig.
(3)Die Mitglieder des Finanzreferates bedürfen einer Entlastung durch den AStA-Rat zu jedem Semesterende und bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt. Zuvor ist der Bericht des Kassenprüfungsausschusses vom AStA-Rat anzuhören.
(4)Die Übergabe der Kontovollmachten und Kassen von den gegenwärtigen Mitgliedern des Finanzreferates an die künftigen Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.

§ 30 Kassenprüfungsausschuss

(1)Zur Prüfung der Geld- und Vermögenswerte der Studierendenschaft richtet der AStA Rat für jedes Semester einen Kassenprüfungsausschuss ein.
(2)Der Kassenprüfungsausschuss muss aus mindestens zwei Studierenden bestehen. Die Mitglieder dürfen selbst kein Mitglied im AStA-Rat oder im Finanzreferat sein.
(3)Der Kassenprüfungsausschuss prüft die korrekte, satzungs- und geschäftsmäßige Führung der Konten, Kassen und Vermögenswerte anhand des vorliegenden Haushaltsplans.
(4)Über die Kassenprüfung ist ein Bericht anzufertigen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 31 Satzungsänderungen

(1)Änderungen dieser Satzung beschließt der AStA-Rat mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder.
(2)Eine Satzungsänderung ist durch öffentlichen Aushang bekanntzugeben.
(3)Widerspricht die SVV innerhalb von einundzwanzig Tagen einem Änderungsbeschluss des AStA-Rats, ist dieser nichtig.

§ 32 Inkrafttreten

(1)Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch den AStA-Rat und der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz am 10. Juni 2022 in Kraft.
(2)Sie löst die Satzung in der Fassung vom 23.11.2012 in vollem Umfang ab.


Frankfurt am Main, 10. Juni 2022

 

Mirjam SchliephakFelix Lamberti
1. Vorsitzende2. Vorsitzender