Satzungen und Ordnungen
Geschäftsordnung der Organe der Studierendenschaft der Philosophisch – Theologischen Hochschule Sankt Georgen vom 21. Dezember 2022
Gemäß § 4 (3) der Satzung der Studierendenschaft gibt der AStA-Rat den Organen der Studierendenschaft folgende Ordnung:
ALLGEMEINER TEIL
§1 Beschlussfassung
§2 Tagesordnung
§3 Änderungsanträge zur Tagesordnung
§4 Abstimmungen
§5 Protokoll
A. DIE STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG (SVV)
§6 Mitglieder
§7 Die Sitzungsleitung
§8 Anträge zur Tagesordnung
§9 Beschlussfassung
B. DER ASTA-RAT
§10 Ordnungsmäßigkeit der Einladung
§11 Sitzungsleitung
§12 Anträge zur Tagesordnung und Abstimmung
§13 Entlastung
§14 Referate
§15 Arbeitsgruppen
§16 Finanzen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§17 Änderung der Geschäftsordnung
§18 Inkrafttreten
ALLGEMEINER TEIL:
§1 Beschlussfassung
(1) | Beschlüsse benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
(2) | Andere Vorschriften zur Beschlussfassung sind der Satzung oder der Geschäftsordnung zu entnehmen. |
(3) | Beschlüsse können auch per Umlaufverfahren gefasst werden. |
§2 Tagesordnung
(1) | Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ einer Tagesordnung können keine Beschlüsse gefasst werden. |
(2) | Mündliche Anträge, die sich auf einen Tagesordnungspunkt (TOP) beziehen, können jederzeit eingebracht werden. |
§3 Änderungsanträge zur Tagesordnung
(1) | Folgende Anträge zur Tagesordnung sind möglich: a. Antrag auf Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung eines TOPs; b. Antrag auf Schluss der Rednerliste oder der Debatte; c. Antrag auf Verhandlungspause oder Vertagung; d. Antrag auf geheime Abstimmung. |
(2) | Zu den Änderungsanträgen der Tagesordnung erteilt die Sitzungsleitung vorrangig das Wort. |
(3) | Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen. |
§4 Abstimmungen
(1) | Über Anträge zur Tagesordnung wird immer zuerst abgestimmt. |
(2) | Zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse werden nur abgegebene Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen gehen nicht in die Summe der abgegebenen Stimmen ein. |
(3) | Anträge auf Ergänzung, Umsetzung, Vertagung oder Absetzung eines TOPs gemäß §3 (1) a. bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
(4) | Über Anträge zur Tagesordnung kann per Handzeichen abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Antrag gemäß §3 (1) d. vor. |
§5 Protokoll
(1) | Über die Sitzungen der Organe der Studierendenschaft ist ein Protokoll anzufertigen. |
(2) | Die Protokolle werden von der jeweiligen Sitzungsleitung, dem AStA-Vorstand und dem:der Protokollant:in gegengezeichnet. |
(3) | Vor den Sitzungen ist ein:e Protokollant:in zu bestimmen. |
(4) | Das Protokoll ist mit öffentlichem Aushang und auf elektronischem Wege binnen einer Woche bekannt zu machen. |
(5) | Für Tagesordnungspunkte, die gemäß §18 (2) der Satzung der Studierendenschaft unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten werden, ist ein Zusatzprotokoll anzufertigen. |
(6) | Das Zusatzprotokoll ist von der Sitzungsleitung aufzubewahren. |
A. DIE STUDENTISCHE VOLLVERSAMMLUNG (SVV)
§ 6 Mitglieder
(1) | Stimmberechtigte Mitglieder der SVV sind gemäß §8 (1) der Satzung der Studierendenschaft alle immatrikulierten Studierenden. |
(2) | Weitere Regelungen trifft §8 der Satzung der Studierendenschaft. |
§7 Die Sitzungsleitung
(1) | Der AStA-Vorstand bestimmt mindestens vier Vorlesungstage vor Zusammentritt der SVV ein stimmberechtigtes Mitglied zur Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung wird gemeinsam mit der vorläufigen Tagesordnung veröffentlicht. |
(2) | Die Sitzungsleitung bestimmt vor Beginn der Sitzung zwei Protokollant:innen, die ordentliche Mitglieder der SVV sein müssen. |
(3) | Der Sitzungsleitung hat während der Sitzung folgende Aufgaben: a. Eröffnung der Sitzung; b. Feststellung der Beschlussfähigkeit; c. Vorstellung eventuell anwesender Gäste (m/w/d); d. Vorlage der Tagesordnung zur Genehmigung; e. Aufruf der einzelnen Tagesordnungspunkte; f. Auslegung der Geschäftsordnung nach bestem Wissen und Gewissen; g. Erteilung und Entzug von Rederecht, Erstellung einer Redner:innenliste; h. Schließung oder Vertagung der Sitzung. |
(4) | Die Tagesordnung lautet wie folgt: 1. Eröffnung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Festlegung der endgültigen TO 4. Berichte der Organe der Studierendenschaft 5. Beschlüsse 6. Verschiedenes Die Tagesordnung kann um weitere TOPs ergänzt werden. |
(5) | Die Tagesordnung enthält immer den Punkt „Verschiedenes“. Unter diesem Punkt können keine Beschlüsse gefasst werden. |
§ 8 Anträge zur Tagesordnung
(1) | Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden und müssen spätestens 24 Stunden vor Versammlungsbeginn bei der Sitzungsleitung eingereicht werden. |
(2) | Anträge können jederzeit eingebracht werden. Jede:r Antragsteller:in erhält zuerst Rederecht zur Darstellung seines:ihres Antrags. |
(3) | Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Unterstützung durch ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten. |
§9 Beschlussfassung
(1) | Vor der Beschlussfassung muss die Sitzungsleitung die wörtliche Fassung des Antrags verlesen. |
(2) | Über die Annahme eines Antrags entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten außer bei Misstrauensanträgen gemäß §13 (5) der Satzung der Studierendenschaft. |
(3) | Wird durch eine Vorschrift eine andere als die absolute Mehrheit verlangt, so weist die Sitzungsleitung vor der Abstimmung ausdrücklich darauf hin. |
B. DER ASTA-RAT
§10 Ordnungsmäßigkeit der Einladung
(1) | Zu Beginn jeder Sitzung muss von der Sitzungsleitung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung festgestellt werden. |
(2) | Bei kurzfristiger Einberufung gemäß §17 (3) der Satzung der Studierendenschaft müssen zu Beginn der Sitzung zwei Drittel der AStA-Rats-Mitglieder der Durchführung der Sitzung zustimmen. |
§11 Sitzungsleitung
(1) | Die Sitzungsleitung obliegt in der Regel dem:r ersten oder einem:r der beiden AStA-Vorsitzenden. |
(2) | Im Verhinderungsfall nimmt die Sitzungsleitung der:die stellvertretende Vorsitzende oder ein vom AStA-Rat bestimmtes Mitglied wahr. |
(3) | Die Sitzungsleitung einer konstituierenden Sitzung übernimmt das älteste AStA-Rats-Mitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. |
§12 Anträge zur Tagesordnung und Abstimmung
(1) | Anträge zur Tagesordnung müssen vor Beginn der Sitzung bei der Sitzungsleitung eingereicht werden. |
(2) | Die stimmberechtigten Mitglieder des AStA-Rates können jederzeit einen Antrag formulieren. |
(3) | Anträge zur Tagesordnung sind gemäß der Regelungen in §3 jederzeit möglich. |
(4) | Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen, es sei denn es liegt ein Antrag gemäß §3 (1) d. vor. |
(5) | Anträge auf geheime Abstimmung bedürfen der Unterstützung durch ein AStA-Ratsmitglieds. |
(6) | Die Beschlussfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind nicht als abgegebene Stimmen zu werten. |
§13 Entlastung
(1) | Der AStA-Vorstand, sowie die Mitglieder der Referate können mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entlastet werden. |
(2) | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des AStA-Rates. |
(3) | Die Entlastung der Mitglieder des Finanzreferates erfolgt erst nach Anhörung des Berichts über die Kassenprüfung gemäß §29 (3) der Satzung der Studierendenschaft. |
§14 Referate
(1) | Zu Beginn jedes Semesters richtet der AStA-Rat gemäß §27 der Satzung der Studierendenschaft Referate ein. |
(2) | Bei der Einrichtung der Referate ist darauf zu achten, dass die Grundbedürfnisse der Studierendenschaft vertreten werden. |
(3) | Die Referate vertreten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Studierendenschaft. |
(4) | Die Referate kommen ihrer Rechenschaftspflicht gemäß §29 (1) und (2) der Satzung der Studierendenschaft nach, indem sie in mindestens einer Sitzung des AStA-Rates pro Semester Bericht über ihre Tätigkeit erstatten. |
§15 Arbeitsgruppen
(1) | Der AStA-Rat kann für verschiedene Aufgaben Arbeitsgruppen (AGs) einreichten. |
(2) | Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen keine Mitglieder des AStA-Rates sein. |
(3) | Die Arbeitsgruppen erstatten dem AStA-Rat mindestens einmal im Semester Bericht über ihre Tätigkeit. |
§16 Finanzen
(1) | Der AStA-Rat verwaltet gemäß §6 (3) Satzung der Studierendenschaft sein materielles und immaterielles Vermögen selbständig. |
(2) | Der AStA-Rat beschließt in der ersten Sitzung des Semesters einen vorläufigen Haushalt. Dabei ist §16 (3) f. der Satzung der Studierendenschaft zu beachten. |
(3) | Der AStA-Rat überwacht die Geschäftsführung des Finanzreferates. |
(4) | Der AStA-Rat kann während des Semesters die Haushaltsposten per Beschluss nachträglich anpassen. |
(5) | Der AStA-Rat beschließt nach Vorlage des Finanzberichtes gemäß §28 (3) d. der Satzung der Studierendenschaft den abschließenden Haushalt. |
(6) | Der AStA-Rat richtet bis wenigstens vier Wochen vor seiner letzten Sitzung einen Kassenprüfungsausschuss ein. |
(7) | Der Finanzbericht und der abschließende Haushalt sind dem Kassenprüfungsausschuss zur Prüfung vorzulegen. |
(8) | Alle Ausgaben, die 100,00 € übersteigen, erfordern eine (mündliche) Zustimmung des AStA-Rates. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§17 Änderung der Geschäftsordnung
Der AStA-Rat kann diese Geschäftsordnung jederzeit auf einer Sitzung mit einer Zweidrittelmehrheit ändern. Die so erfolgten Änderungen treten sofort in Kraft.
§18 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde vom AStA-Rat am 21. Dezember 2022 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft. Sie löst alle vorhergegangenen Geschäftsordnungen in vollem Umfang ab.
Frankfurt am Main, den 21. Dezember 2022
Mirjam Schliephak – AStA-Vorstand in Doppelspitze – | Felix Lamberti – AStA-Vorstand in Doppelspitze – |