Satzungen und Ordnungen
Satzung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main
VORWORT zur Geschichte der Hochschule
GRUNDLAGEN DER SATZUNG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1: Rechtsstellung der Hochschule
Art. 2: Ziel und Aufgabe der Hochschule
Art. 3: Selbstverwaltung der Hochschule
Art. 4: Mitglieder und Angehörige der Hochschule und ihre Rechte und Pflichten
II. LEITUNG DER HOCHSCHULE UND IHRE ORGANE
Art. 5: Großkanzler und sein Vertreter
Art. 6: Hochschulkonferenz und Hochschulrat
Art. 7: Rektor
Art. 8: Prorektor
III. PERSONAL DER HOCHSCHULE
Art. 9: Ausstattung der Hochschule in Forschung und Lehre
Art. 10: Lehrkörper der Hochschule
Art. 11: Berufungs- und Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten
Art. 12: Berufung und Einstellung von Professoren und Dozenten
Art. 12a: Einstellung von Juniorprofessoren
Art. 13: Wissenschaftliche Assistenten
Art. 14: Wissenschaftliche Mitarbeiter
Art. 15: Lektoren
Art. 16: Honorarprofessoren
Art. 17: Gastprofessoren
Art. 18: Lehrbeauftragte
Art. 19: Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
Art. 20: Dienstliche Verpflichtung und Freistellung
Art. 21: Entpflichtung
Art. 22: Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter
IV. STUDENTENSCHAFT UND GASTHÖRER
Art. 23: Allgemeines
Art. 24: Immatrikulation und Exmatrikulation
Art. 25: Gasthörer
V. STUDIENGÄNGE, PRÜFUNGEN UND AKADEMISCHE GRADE
Art. 26: Studienjahr
Art. 27: Studiengänge
Art. 28: Prüfungen und akademische Grade
VI. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN
Art. 29: Bibliothek
Art. 30: Weitere wissenschaftliche Einrichtungen
VII. WIRTSCHAFTLICHE BELANGE
Art. 31: Unterhaltsträger, Verwaltungsrat, Verwaltungsleiter
Art. 32: Haushaltsausschuß
VIII. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INSTITUTIONEN
Art. 33: Beziehungen zum Orden der Gesellschaft Jesu
Art. 34: Beziehungen zum Bistum Limburg
Art. 35: Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36: Satzungsänderung
Art. 37: Inkrafttreten der Satzung
VORWORT
Zur Geschichte der Hochschule
Nach ihrer Wiedererrichtung 1814 eröffnete die Gesellschaft Jesu für die deutschsprachigen Länder zunächst in Fribourg (Schweiz) ein philosophisch-theologisches Studienzentrum. Im Gefolge des Sonderbundskriegs von 1847 mußten die Jesuiten die Schweiz verlassen; deshalb wurde das theologische Studium nach Paderborn (1856-1863) verlegt. 1863 erwarb die Gesellschaft Jesu die vormalige Abtei Maria Laach; bis 1872 wurden Philosophie und Theologie dort gelehrt. Das Jesuitengesetz vom 4. Juli 1872 erzwang eine Verlegung des Studiums nach Ditton Hall (England). Von 1895-1942 wurde das Kolleg in Valkenburg (Niederlande) Sitz des Studiums, dem 1932 entsprechend der Apostolischen Konstitution Deus Scientiarum Dominus vom 14. Mai 1931 der Rang einer Theologischen Fakultät mit dem Recht, akademische Grade zu verleihen, zugesprochen wurde.
Die Aufhebung des Jesuitengesetzes 1917 legte eine Umsiedlung nach Deutschland nahe. Dieser Wunsch traf sich mit dem der Diözese Limburg nach einer eigenen vollständigen Fakultät, der seit Errichtung der Diözese 1827 immer wieder geäußert worden war. Dem ersten Limburger Bischof Brand gelang es vorübergehend (1831-1833), das in Limburg seit 1829 bestehende Priesterseminar zu einer (im Sinne der damaligen Minimalforderungen) vollständigen Fakultät auszubauen, die jedoch nicht aufrechterhalten werden konnte. Die Limburger Theologiestudenten studierten danach an verschiedenen Fakultäten, 1838-1848 fast ausschließlich in Gießen, dann vor allem in Würzburg, seit 1859 vorzugsweise im Mainzer Priesterseminar, während des Kulturkampfes vorwiegend in Dillingen und Eichstätt, seit 1887 in Fulda. Das Friedensgesetz vom 29. April 1887 ermächtigte die Bischöfe von Limburg und Osnabrück zur Gründung theologischer Fakultäten, die vom Staat für die Ausbildung des Priesternachwuchses anerkannt würden. Der tatsächliche Ausbau des Limburger Priesterseminars zu einer vollständigen Fakultät wurde von den Bischöfen Klein (1886-1898) und Willi (1898-1913) im Auge behalten, ließ sich jedoch aus finanziellen Gründen damals noch nicht verwirklichen.
Energischer wurde der Plan von Generalvikar Höhler (1913-1920) verfolgt, der zu diesem Zweck 1917 Kontakte mit dem Jesuitenorden aufnahm. Seine Idee, diese theologische Anstalt als Fakultät der neuen Frankfurter Universität zu errichten und nach Innsbrucker Vorbild vollständig den Jesuiten zu übergeben, ließ sich zwar nicht ausführen. Sie hatte jedoch, da auch Bischof Kilian sie als mögliches Fernziel im Auge behielt, die bleibende Wirkung, daß nun von Limburg als Ort der Fakultät keine Rede mehr war, sondern Frankfurt ausersehen wurde. Gefördert wurde das Projekt vor allem von Nuntius Eugenio Pacelli, der an ein Zentrum scholastischer Theologie im deutschen Raum dachte.
Schließlich konnte 1926 die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen durch Bischof Augustinus Kilian errichtet werden. Die theologische Fakultät der Jesuiten mußte aus zeitpolitischen Gründen bis 1942 in Valkenburg bleiben, bestand 1945-1950 in Büren i. W. und siedelte 1950 nach Frankfurt über. 20 Jahre lang bestanden Philosophisch-Theologische Hochschule (für den Weltpriesternachwuchs von Limburg und anderen Diözesen) und Theologische Fakultät SJ (für die Studenten der Gesellschaft Jesu) nebeneinander mit eigenen Lehrveranstaltungen und z. T. unterschiedlichen Professoren. Erst durch die neue Verfassung von 1970 wurden sie zusammengeschlossen.
Zunächst besaß die Fakultät nur das kirchliche Promotionsrecht für Jesuiten, seit 1974 auch für Nicht-Jesuiten. Nachdem die Hochschule Sankt Georgen am 1. April 1980 die Anerkennung als Wissenschaftliche Hochschule erhalten hatte, wurde ihr am 10. Mai 1982 das Recht zur Verleihung des Doktorgrades in Theologie und am 14. Juni 1983 zur Verleihung des Lizentiats auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich verliehen.
GRUNDLAGEN DER SATZUNG
Gemäß den Bestimmungen der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (SC) von Papst Johannes Paul II. vom 15. April 1979 und den »Verordnungen der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur Anwendung von Sapientia Christiana« (VSC) vom 29. April 1979, gemäß den Normae Generales de Studiis Nostrorum (NG) der Gesellschaft Jesu vom 1. März 1980 und unter Berücksichtigung des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und des Hessischen Universitätsgesetzes (HUG) in der Neufassung vom 28. März 1995 sowie der Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz (ROP) vom 1. Mai 1978 in der überarbeiteten Fassung vom 1. Dezember 1988, der Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges katholische Theologie der Deutschen Bischofskonferenz vom 20. Juli 1995 (ROD) und des Vertrags zwischen dem Bischof von Limburg und der Norddeutschen Provinz S.J. (Hochschulvertrag) vom 1. April 1976 in der geänderten Fassung vom 18. Juli 1984 gibt sich die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen folgende Satzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1: Rechtsstellung der Hochschule
§ 1
Die Hochschule führt den Namen »Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main - Theologische Fakultät - Staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule«.
§ 2
Die Hochschule ist eine vom Orden der Gesellschaft Jesu errichtete und vom Apostolischen Stuhl anerkannte Kirchliche Theologische Fakultät. Sie hat die Befugnis zur Verleihung der akademischen Grade im kirchlichen Rechtsbereich. Der Bischof von Limburg hat die Hochschule als Lehranstalt anerkannt (vgl. Art. 34 § 1).
§ 3
Die rechtliche Stellung der Hochschule zum Land Hessen wird gemäß Art. 60 Abs. 3 der Hessischen Verfassung und § 84 Art. 1-2 HHG und durch die Art. 9 und 12 Abs. 2 des Vertrags des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. April 1929 bestimmt. Die Hochschule ist vom Land Hessen als Wissenschaftliche Hochschule staatlich anerkannt und mit der Befugnis zur Verleihung des theologischen Diploms ausgestattet. Gemäß § 84 Abs. 2 HHG wurde ihr das Recht zur Verleihung des Lizentiats und des Doktorats der Theologie mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich verliehen.
§ 4
Träger der Hochschule ist der Orden der Gesellschaft Jesu, der die Trägerschaft durch die Norddeutsche Provinz S.J. ausübt. Ihr Unterhaltsträger ist der »Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen e. V.« mit Sitz in Frankfurt am Main.
Art. 2: Ziel und Aufgabe der Hochschule
Ziel und Aufgabe der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ist es:
1. in Forschung und Lehre die philosophischen und theologischen Wissenschaften sowie die für sie bedeutsamen human- und naturwissenschaftlichen Disziplinen zu betreiben und zu fördern; dabei ist es ihr besonderer Auftrag, die katholische Lehre auf der Grundlage ihrer Quellen und in Treue zum Lehramt der Kirche mit wissenschaftlichen Methoden zu durchdringen und darzulegen;
2. Theologie und Philosophie im Gespräch mit den übrigen Wissenschaften und unter Berücksichtigung der kulturellen Entwicklung der Menschen zu entfalten; dabei ist es ihr besonderer Auftrag aufzuweisen, »wie Glaube und Vernunft sich in der einen Wahrheit treffen« (II. Vat. Konzil, Gravissimum educationis 10; Art. 68 § 1 SC);
3. den Studierenden der Theologie eine gründliche wissenschaftliche und praktische kirchliche Ausbildung zu vermitteln sowie wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden; dabei ist es ihr besonderer Auftrag, diejenigen auszubilden, »die auf das Priestertum zugehen oder sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten« (Art. 74 § 1 SC), und sie zu befähigen, aus einer vertieften Kenntnis des Glaubens verantwortlich am Heilsdienst der Kirche teilzunehmen;
4. einen Beitrag zu leisten zur philosophischen und theologischen Weiterbildung vor allem derer, die im kirchlichen Dienst stehen;
5. in theologischen und philosophischen Fragen Stellung zu nehmen und durch Veröffentlichungen in den verschiedenen Medien der Verkündigung des christlichen Glaubens zu dienen.
Art. 3: Selbstverwaltung der Hochschule
Die Hochschule Sankt Georgen regelt und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Dieses Recht der Selbstverwaltung besteht - unbeschadet der kirchlichen und staatlichen Mitwirkungsrechte und unbeschadet der Befugnisse des Ordensoberen der Gesellschaft Jesu gegenüber den Ordensmitgliedern - im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts und nach Maßgabe dieser Satzung. Fehlt in dieser Satzung und im kirchlichen Recht eine Bestimmung, so sind zu ihrer Ergänzung bzw. Interpretation das Hessische Hochschulgesetz und das Hessische Universitätsgesetz sinngemäß anzuwenden.
Art. 4: Mitglieder und Angehörige der Hochschule und ihre Rechte und Pflichten
§ 1
Mitglieder der Hochschule mit vollen Rechten und Pflichten gemäß dieser Satzung sind:
1. die Professoren(1),
2. die Juniorprofessoren und Dozenten,
3. die wissenschaftlichen Assistenten,
4. die wissenschaftlichen Mitarbeiter,
5. die Lektoren,
6. die immatrikulierten Studierenden,
7. die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter.
§ 2
Angehörige der Hochschule mit den ihnen in dieser Satzung ausdrücklich zugesprochenen Rechten und Pflichten sind:
1. die entpflichteten und in den Ruhestand getretenen Professoren,
2. die Honorarprofessoren,
3. die Gastprofessoren,
4. die Lehrbeauftragten,
5. die Gasthörer.
§ 3
Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, nach Kräften zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Sie haben sich so zu verhalten, daß die Organe der Hochschule ihre Aufgaben erfüllen können und daß niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, die wissenschaftlichen Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu gebrauchen.
§ 4
Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe des geltenden kirchlichen Rechts und dieser Satzung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden, der dem Rektor der Hochschule mitzuteilen ist. Entsprechendes gilt für einen Rücktritt von einer solchen Aufgabe. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule wird nicht vergütet.
§ 5
Die Wahl eines Mitglieds der Hochschule in ein Gremium der Selbstverwaltung erfolgt für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Rektors der Hochschule (Studierende werden jedoch nur für ein Jahr in diese Gremien gewählt). Wiederwahl ist zulässig; Abwahl ist ausgeschlossen. Soll ein Mitglied die Hochschule in einem auswärtigen Gremium ständig vertreten, so wird es in der Regel für die Dauer von zwei Jahren bestellt.
§ 6
Die Mitglieder von Gremien der Hochschule sind bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechts nicht an Aufträge und Weisungen gebunden. Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in den Gremien der Hochschule benachteiligt werden.
§ 7
Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, über die Angelegenheiten, die sie in Erfüllung ihres Amtes oder ihrer Aufgabe erfahren haben, Vertraulichkeit zu wahren, wenn dies beschlossen wurde oder sich aus der Natur der Sache ergibt.
§ 8
Ist ein Mitglied der Hochschule für mindestens ein Semester von seinen Verpflichtungen an der Hochschule befreit, wird, soweit das Mitglied in dieser Zeit an der Mitwirkung in den Gremien der Selbstverwaltung der Hochschule verhindert ist, ein Vertreter gewählt; diese Wahl wird durch die Geschäftsordnungen von Hochschulkonferenz und Hochschulrat geregelt.
§ 9
Für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern bzw. Angehörigen der Hochschule sowie zwischen Organen der Hochschule und Mitgliedern bzw. Angehörigen der Hochschule wird vom Hochschulrat ein Schlichtungsausschuß bestellt.
II. LEITUNG DER HOCHSCHULE UND IHRE ORGANE
Art. 5: Großkanzler und sein Vertreter
§ 1
Der Großkanzler der Hochschule im Sinne von Art. 13 § 1 SC ist der Generalobere der Gesellschaft Jesu. Ständiger Vertreter des Großkanzlers ist der Provinzialobere der Norddeutschen Provinz S.J. Er nimmt in der Regel die Rechte und Pflichten des Großkanzlers wahr. Die in Art. 5 § 2, § 4 Ziff. 3 und 4, in Art. 7 § 2 Ziff. 3 Satz 2 und Ziff. 4 sowie in Art. 12 § 5 genannten Aufgaben nimmt der Großkanzler selbst wahr.
§ 2
Der Großkanzler vertritt den Apostolischen Stuhl bei der Hochschule und diese beim Apostolischen Stuhl. Er hält die Kongregation für das katholische Bildungswesen über die Hochschule unterrichtet und gibt ihr den von Art. 8 Abs. 6 VSC alle drei Jahre geforderten Bericht über Lage und Tätigkeit der Hochschule.
§ 3
Der Großkanzler trägt Sorge für die Erhaltung und Entwicklung der Hochschule und fördert ihre wissenschaftliche Tätigkeit sowie ihre Verbindung zur Orts- und Weltkirche.
§ 4
Der Großkanzler übt die Aufsicht über die Hochschule aus. Dabei obliegt ihm insbesondere:
1. die Integrität der Glaubenslehre sowie die Freiheit von Forschung und Lehre an der Hochschule zu schützen;
2. über die Einhaltung des geltenden Hochschulrechts und der Satzung der Hochschule zu wachen;
3. bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen vor der Ernennung des Rektors sowie vor der Berufung eines Professors gemäß Art. 12 § 5 der Satzung bzw. vor der unbefristeten Einstellung eines Dozenten gemäß Art. 12 § 7 das nihil obstat einzuholen;
4. auf Vorschlag der Hochschulkonferenz den Rektor zu ernennen;
5. die Professio fidei des Rektors entgegenzunehmen;
6. auf Vorschlag des Hochschulrats die Professoren gemäß Art. 12 § 6 der Satzung einzusetzen;
7. nach den Normen des kirchlichen Rechts gemäß dieser Satzung die Lehrerlaubnis (Missio Canonica) zu erteilen oder zu entziehen;
8. den Professoren eine außerordentliche Befreiung von den Lehrverpflichtungen gemäß Art. 20 § 6 dieser Satzung zu gewähren.
Art. 6: Hochschulkonferenz und Hochschulrat
§ 1
Hochschulkonferenz und Hochschulrat sind die kollegialen Leitungsorgane der Hochschule. Sie beraten und beschließen in allen akademischen Angelegenheiten der Hochschule, soweit nicht das kirchliche Hochschulrecht, das Recht der Gesellschaft Jesu oder diese Satzung die Zuständigkeit anders bestimmt. In diesen Fällen können nach dem Urteil des Rektors Hochschulkonferenz und Hochschulrat beratend mitwirken.
§ 2
1. Die Aufgaben der Hochschulkonferenz sind:
a. Wahl des Rektors,
b. Wahl des Prorektors,
c. Erlaß und Änderung der Hochschulsatzung,
d. Erlaß und Änderung der Wahlordnung für Rektor, Prorektor, Hochschulkonferenz und Hochschulrat,
e. Genehmigung der Satzung der Studentenschaft,
f. Behandlung von hochschulpolitischen Grundsatzfragen,
g. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Rektors,
h. Wahl von Professoren in ihr Amt.
2. Mitglieder der Hochschulkonferenz sind:
a. der Rektor als Vorsitzender,
b. der Prorektor und die übrigen Professoren und Dozenten (Art. 4 § 1 Ziff. 1 und 2),
c. gewählte Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten, der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der Lektoren mit bis zu einem Zehntel der Zahl der Mitglieder der Hochschulkonferenz (Art. 4 § 1 Ziff. 3-5),
d. gewählte Verteter aus dem Kreis der Studentenschaft mit bis zu einem Fünftel der Zahl der Mitglieder der Hochschulkonferenz (Art. 4 § 1 Ziff. 6),
e. der Hochschulsekretär.
3. Der Bibliotheksdirektor, der Regens des Priesterseminars Sankt Georgen und ein Vertreter des Unterhaltsträgers sind berechtigt, an den Sitzungen der Hochschulkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind wie die Mitglieder zu den Sitzungen der Hochschulkonferenz einzuladen.
4. Die Hochschulkonferenz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ad-hoc-Ausschüsse einrichten.
§ 3
1. Der Hochschulrat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe der Hochschule fallen.
2. Mitglieder des Hochschulrats sind:
a. der Rektor als Vorsitzender,
b. der Prorektor und 5 gewählte Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten,
c. 1 gewählter Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lektoren,
d. 3 gewählte Vertreter aus dem Kreis der Studentenschaft,
e. der Hochschulsekretär.
3. Der Bibliotheksdirektor, der Regens und ein Vertreter des Unterhaltsträgers sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind wie die Mitglieder zu den Sitzungen des Hochschulrats einzuladen.
4. Ständige Ausschüsse des Hochschulrats sind:
a. der Schlichtungsausschuß,
b. der Ausschuß für Personalfragen,
c. der Haushaltsausschuß,
d. der Bibliotheksausschuß,
e. der Ausschuß für Außenkontakte,
f. der Ausschuß für Rechtsfragen,
g. der Ausschuß zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnungen,
h. der Prüfungsausschuß,
i. der Promotionsausschuß,
j. der Förderungsausschuß.
Die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung des Hochschulrats. Der Hochschulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ad-hoc-Ausschüsse einrichten.
§ 4
Die Wahlen zur Hochschulkonferenz und zum Hochschulrat
1. Die nicht von Amts wegen berufenen Mitglieder der Hochschulkonferenz und des Hochschulrats sowie die Vertreter der Mitglieder des Hochschulrats (vgl. § 6 Ziff. 4) werden von der jeweiligen Gruppe, wie sie in § 2 Ziff. 2 b-d beschrieben ist, in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt. Jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe angehört, ist aktiv und passiv wahlberechtigt. Wer kraft Amtes Mitglied von Hochschulkonferenz bzw. Hochschulrat ist, ist in seiner Gruppe zwar aktiv, nicht aber passiv wahlberechtigt. Jeder ist nur in einer Gruppe wahlberechtigt; dabei ist die Reihenfolge der in § 3 Ziff. 2 genannten Gruppen maßgebend. Der Rektor sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen.
2. Hat eine Gruppe nicht mehr Mitglieder, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder der Hochschulkonferenz bzw. des Hochschulrats.
3. Wiederwahl ist zulässig, Abwahl ist ausgeschlossen.
4. Die Amtsdauer eines Mitglieds des Hochschulrats oder der Hochschulkonferenz (vgl. Art. 4 § 5) endet vorzeitig, wenn es die Zugehörigkeit zu der Gruppe verliert, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte. Die Nachwahl regelt die Geschäftsordnung von Hochschulkonferenz und Hochschulrat.
§ 5
Einberufung und Beschlußfähigkeit der Hochschulkonferenz
1. Das Recht zur Einberufung der Hochschulkonferenz liegt beim Rektor der Hochschule. Der Rektor muß die Hochschulkonferenz einmal im Semester einberufen sowie immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Begründung verlangt.
2. Die Hochschulkonferenz ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, und zwar mindestens eine Woche im voraus. Wenn diese Frist für die Beratung und Entscheidung einer wichtigen Angelegenheit nicht abgewartet werden kann, kann die Hochschulkonferenz auch in kürzerer Frist einberufen werden.
3. Die Hochschulkonferenz ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter mehr als die Hälfte der Professoren und Dozenten. Konnte eine Sitzung der Hochschulkonferenz wegen Beschlußunfähigkeit nicht begonnen werden, so ist innerhalb eines Kalendermonats eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die so einberufene Hochschulkonferenz ist in jedem Fall beschlußfähig.
4. Stellvertretung bzw. Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
§ 6
Einberufung und Beschlußfähigkeit des Hochschulrats
1. Das Recht zur Einberufung des Hochschulrats liegt beim Rektor der Hochschule. Der Rektor muß den Hochschulrat wenigstens einmal im Semester einberufen sowie immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes und der Begründung verlangt.
2. Der Hochschulrat ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, und zwar mindestens eine Woche im voraus. Wenn diese Frist für die Beratung und Entscheidung einer wichtigen Angelegenheit nicht abgewartet werden kann, kann der Hochschulrat auch in kürzerer Frist einberufen werden.
3. Der Hochschulrat ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter mehr als die Hälfte der Professoren und Dozenten. Konnte eine Sitzung des Hochschulrats wegen Beschlußunfähigkeit nicht begonnen werden, so ist innerhalb eines Kalendermonats eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Der so einberufene Hochschulrat ist in jedem Fall beschlußfähig.
4. Alle stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulrats haben das Recht und die Pflicht, sich bei Verhinderung, die gegenüber dem Rektor zu begründen ist, durch ein als Vertreter gewähltes Mitglied ihrer Gruppe vertreten zu lassen.
§ 7
Die Ordnung der Hochschulkonferenz und des Hochschulrats
1. Soweit durch kirchliches Hochschulrecht bzw. durch diese Satzung nicht anders vorgesehen, kommen Sachbeschlüsse und Wahlen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande.
2. Alle Mitglieder der Hochschulkonferenz und des Hochschulrats haben gleiches Stimmrecht außer bei Fragen der Berufung von Professoren (vgl. Art. 12) und Promotions- und Habilitationsfragen (vgl. Art. 28). Beschlüsse, die die Forschung unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der stimmberechtigten Professoren.
3. Hochschulkonferenz und Hochschulrat geben sich eine Geschäftsordnung. In Personalfragen wird in Abwesenheit der Betroffenen beraten und abgestimmt. Wahlen erfolgen in der Regel schriftlich und geheim.
4. Hochschulkonferenz und Hochschulrat tagen im Rahmen des verfügbaren Sitzungsraumes öffentlich. Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Zu Personalangelegenheiten zählen insbesondere:
a) Berufungsangelegenheiten sowie die Begründung oder Veränderung der persönlichen Rechtsstellung im Bereich der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen;
b) die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen.
Bezüglich der nichtöffentlichen Sitzung ist Vertraulichkeit zu wahren. Hochschulkonferenz und Hochschulrat können in jeder Verfahrenslage durch Beschluß mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für weitere Angelegenheiten ausschließen. Über einen solchen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt. Der Sitzungsleiter kann Zuhörer, welche die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen. Wird durch eine Störung eine Sitzung verhindert oder muß sie deshalb vorzeitig abgebrochen werden, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.
5. Über die Sitzungen der Hochschulkonferenz und des Hochschulrats wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird in der Hochschule veröffentlicht, um die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule über die Tätigkeit von Hochschulkonferenz und Hochschulrat zu informieren. Die Berichterstattung über vertrauliche Tagesordnungspunkte wird in den Geschäftsordnungen geregelt.
Art. 7: Rektor
§ 1
Der Rektor leitet und vertritt die Hochschule nach Maßgabe des kirchlichen Hochschulrechts und dieser Satzung. Er ist Dekan der Fakultät. Er führt den Vorsitz in der Hochschulkonferenz und im Hochschulrat. Er vertritt die Hochschule nach außen, insbesondere in ihren Beziehungen zum Großkanzler und zum Bischof von Limburg, sowie zu den staatlichen Stellen und anderen Hochschulen. Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitglieder des Lehrkörpers (vgl. Art. 10 § 1) und der mittelbare oder unmittelbare Dienstvorgesetzte der übrigen Mitarbeiter der Hochschule.
§ 2
Für die Bestellung des Rektors gilt:
1. Die Hochschulkonferenz wählt den Rektor aus dem Kreis der Professoren mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder in geheimer Wahl für 2 Jahre. Ab dem 3. Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Wiederwahl ist zulässig, eine Abwahl ist ausgeschlossen.
3. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen. Vor dem Antrag auf Bestätigung der Wahl setzt sich der Großkanzler mit dem Bischof von Limburg ins Benehmen.
4. Die Ernennung des Rektors erfolgt durch den Großkanzler.
5. Die Amtszeit des Rektors beginnt mit Beginn des auf seine Ernennung folgenden Semesters oder, wenn das Amt vakant ist, mit dem Datum seiner Ernennung.
§ 3
Die Aufgaben des Rektors sind insbesondere:
1. Er leitet, fördert und koordiniert alle Aktivitäten der akademischen Gemeinschaft.
2. Er beruft die Hochschulkonferenz und den Hochschulrat ein, leitet deren Sitzungen und führt deren Beschlüsse aus.
3. Er sorgt für eine angemessene Besetzung des Lehrkörpers.
4. Er immatrikuliert und exmatrikuliert die Studierenden nach den Vorschriften des kirchlichen Hochschulrechts und dieser Satzung.
5. Er leitet den Prüfungsausschuß und überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen.
6. Er verleiht im Namen des Großkanzlers der Hochschule die akademischen Grade.
7. Er legt der Hochschulkonferenz einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Hochschule vor.
8. Er hält den Großkanzler über den Stand der Hochschule informiert und bereitet die an die Kongregation für das katholische Bildungswesen zu erstattenden Berichte vor.
9. Er trägt Sorge dafür, daß sich die Beziehungen der Hochschule zum Bischof von Limburg gemäß dem »Hochschulvertrag« gestalten und der Bischof seine Rechte aus diesem Vertrag (Abs. 1-6, 9) in angemessener Weise wahrnehmen kann.
§ 4
Der Rektor hat die für die Ausübung seines Amtes notwendigen Befugnisse. Dazu gehören:
1. Der Rektor ist berechtigt, vorläufige Maßnahmen zu treffen, wenn eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit eines anderen Organs der Hochschule fällt, unaufschiebbar zu erledigen ist und das zuständige Organ nicht tätig werden kann bzw. tätig wird.
2. Der Rektor ist berechtigt, an den Sitzungen auch der Organe der Hochschule, denen er nicht angehört, mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Er ist zu den Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
3. Der Rektor übt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Unterhaltsträgers das Hausrecht in der Hochschule aus.
Art. 8: Prorektor
§ 1
Der Prorektor vertritt den Rektor in dessen Amtsführung.
§ 2
Für die Wahl des Prorektors gilt:
1. Der Rektor hat ein Vorschlagsrecht.
2. Das Wahlrecht liegt bei der Hochschulkonferenz. Diese wählt den Prorektor aus dem Kreis der Professoren mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder in geheimer Wahl für die laufende Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Prorektor tritt das Amt mit Beginn des auf seine Wahl folgenden Semesters oder, wenn das Amt vakant ist, mit der Annahme seiner Wahl an.
III. PERSONAL DER HOCHSCHULE
Art. 9: Ausstattung der Hochschule in Forschung und Lehre
§ 1
Die Hochschule Sankt Georgen umfaßt, um Lehre und Forschung entsprechend zu gewährleisten, fünf Fächergruppen:
1. die philosophische Fächergruppe, in der auch die Humanwissenschaften entsprechend vertreten sein müssen,
2. die biblische Fächergruppe,
3. die historische Fächergruppe,
4. die systematische Fächergruppe, welche Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie und christliche Gesellschaftsethik umfaßt,
5. die praktisch-theologische Fächergruppe, welche Pastoraltheologie und -psychologie, Religionspädagogik und Katechetik, Homiletik, Liturgiewissenschaft und Kirchenrecht umfaßt.
Dabei liegt der Schwerpunkt der Hochschule in Forschung und Lehre in den Bereichen Philosophie und Systematische Theologie. Dies ist in der Besetzung der jeweiligen Fächergruppe entsprechend zu berücksichtigen. Einzelheiten regelt der mit dem Bistum Limburg vereinbarte Stellenplan.
§ 2
Außer Lehrstühlen sind Gastprofessuren, Lehraufträge und Lektorate im Rahmen des von den Prüfungsordnungen geforderten Lehrangebots vorgesehen.
§ 3
An der Hochschule können Stellen für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. Einzelheiten regelt der mit dem Bistum Limburg vereinbarte Stellenplan.
§4
Die Hochschule kann wissenschaftliche Einrichtungen gründen, die sich in besonderer Weise Forschungs- und Ausbildungsaufgaben widmen (vgl. Art. 30).
Art. 10: Lehrkörper der Hochschule
§ 1
Den Lehrkörper der Hochschule Sankt Georgen bilden die in Art. 4 § 1 Ziff. 1 bis 3 und 5 genannten Mitglieder sowie die Art. 4 § 2 Ziff. 2 bis 4 genannten Angehörigen der Hochschule.
§ 2
Die Mitglieder des Lehrkörpers sollen durch Leben und Lehre dazu beitragen, daß die Hochschule ihre Ziele erreicht und ihre Aufgaben erfüllt und daß sowohl die Integrität der katholischen Lehre als auch die Freiheit von Forschung und Lehre gewahrt werden.
§ 3
Die Mitglieder des Lehrkörpers sollen vor allem im Hinblick auf eine umfassende Ausbildung der Studierenden kollegial zusammenarbeiten. Zur Förderung dieser Zusammenarbeit finden Konferenzen des Professoriums statt.
Art. 11: Berufungs- und Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Dozenten
§ 1
Als Professor kann an die Hochschule berufen werden, wer
1. die wissenschaftliche und pädagogische Eignung in dem Fach hat, in dem die Lehrtätigkeit ausgeübt werden soll. Die wissenschaftliche Eignung wird durch die Habilitation nachgewiesen; die pädagogische Befähigung wird durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche Lehrtätigkeit an einer Hochschule nachgewiesen und muß bei Außenberufungen durch Gutachten bestätigt sein;
2. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit sowie die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in den Gremien und anderen Aufgabenbereichen der Hochschule besitzt.
§ 2
Die Professoren der Hochschule sollen mehrheitlich dem Orden der Gesellschaft Jesu angehören.
§ 3
Als Dozent kann an der Hochschule eingestellt werden, wer
1. die wissenschaftliche und pädagogische Eignung in dem Fach hat, in dem die Lehrtätigkeit ausgeübt werden soll. Die wissenschaftliche Eignung wird durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen sowie in der Regel durch weitere selbständige wissenschaftliche Leistungen; die pädagogische Befähigung für das Lehrfach muß durch eine mindestens zweisemestrige erfolgreiche Lehrtätigkeit an einer Hochschule erwiesen worden sein;
2. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit sowie die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in den Gremien und anderen Aufgabenbereichen der Hochschule besitzt.
Art. 12: Berufung und Einstellung von Professoren und Dozenten
§ 1
Lehrstühle, die besetzt werden sollen, werden in der Regel nicht öffentlich ausgeschrieben.
§ 2
Der Hochschulrat wählt für jede Berufung bzw. Einstellung eine Kommission. Sie besteht bei der Berufung eines Professors aus dem Rektor der Hochschule, 4 Professoren, 1 Dozenten, 1 Vertreter aus dem Kreis der wissenschaftlichen Assistenten, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lektoren sowie 1 Vertreter der Studentenschaft. Bei der Einstellung eines Dozenten besteht sie aus dem Rektor der Hochschule, 2 Professoren, 1 Dozenten und einem Vertreter der Studentenschaft. Bei den Mitgliedern des Lehrkörpers in der Kommission soll diejenige Fächergruppe, in deren Bereich die Berufung bzw. Einstellung erfolgen soll, angemessen vertreten sein. Aufgabe der Kommission ist, alle mit Berufung und Einstellung zusammenhängenden Fragen zu beraten und der Hochschulkonferenz bzw. dem Großkanzler begründete Empfehlungen vorzulegen.
§ 3
Das Recht zur Wahl von Professoren liegt bei der Hochschulkonferenz.
Der Kandidat bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Professoren der Hochschulkonferenz. Die übrigen Mitglieder der Hochschulkonferenz wirken beratend mit.
§ 4
Nach der Wahl eines Professors ist das Einverständnis des Bischofs von Limburg einzuholen. Dieser gibt mit Rücksicht auf die staatliche Anerkennung der Hochschule der Hessischen Landesregierung gemäß Art. 9 Abs. 3 des Vertrags des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl von der beabsichtigten Berufung des Vorgeschlagenen als Professor Kenntnis, um ihr Gelegenheit zu geben, die ihr aus dem Konkordat zustehenden Rechte auszuüben.
§ 5
Vor der Berufung eines Professors holt der Großkanzler gemäß Art. 27 § 2 SC und Art. 19 VSC bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen das Nihil obstat ein, falls der zu Berufende dieses noch nicht erlangt hat.
§ 6
Die Einsetzung in das Amt sowie die Erteilung der Missio canonica bzw. der Venia docendi gemäß Art. 27 § 1 SC und Art. 18 VSC erfolgen bei einem Professor durch den Großkanzler. Jeder Professor legt vor Empfang der Missio canonica die Professio fidei ab (CIC c. 833 n. 7).
§ 7
Die Einstellung eines Dozenten und die Erteilung der Missio canonica bzw. der Venia docendi erfolgt durch den Großkanzler unter Berücksichtigung des Votums der Kommission. Jeder Dozent legt vor Empfang der Missio Canonica die Professio fidei ab (CIC c. 833 n. 7). Bei unbefristeter Einstellung holt der Großkanzler zuvor bei der Kongregation für das katholische Bildungswesen das Nihil obstat ein.
§ 8
Die Dozenten arbeiten in Forschung und Lehre selbständig und sind prüfungsberechtigt. Es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich für eine Berufung als Professor zu qualifizieren.
Art. 12a: Einstellung von Juniorprofessoren
§ 1
Für die Einstellung und die Rechtsstellung der Juniorprofessoren gelten, unbeschadet der Bestimmungen in §§ 2–5, dieselben Bestimmungen wie für die Dozenten.
§ 2
Für die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses der Juniorprofessoren gelten die Bestimmungen des Hessischen Hochschulgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Dem Aufgabenbereich eines Juniorprofessors können wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter zugewiesen werden.
§ 4
Juniorprofessoren können zum Vorstand eines Forschungsinstituts oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Art. 30 § 1 bestellt werden.
§ 5
Studierende im Doktoratsstudium können einen Juniorprofessor als Moderator wählen.
Art. 13: Wissenschaftliche Assistenten
§ 1
Die wissenschaftlichen Assistenten werden mit Zustimmung des Hochschulrats vom Rektor der Hochschule bestellt.
§ 2
Zum wissenschaftlichen Assistenten kann bestellt werden, wer sich nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf eine Tätigkeit als Dozent bzw. Professor vorbereitet und besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit durch eine Promotion nachgewiesen hat.
§ 3
Die wissenschaftlichen Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Sie sind einem Professor zugeordnet, der ihnen gegenüber Weisungsrecht in bezug auf die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hat. Ihre Anstellung ist zeitlich begrenzt und wird im Arbeitsvertrag geregelt.
Art. 14: Wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 1
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden mit Zustimmung des Hochschulrats vom Rektor der Hochschule bestellt.
§ 2
Zum wissenschaftlichen Mitarbeiter kann bestellt werden, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 3
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben wissenschaftliche Dienstleistungen zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Forschung und Lehre zu erbringen. Soweit ein wissenschaftlicher Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Arbeitet ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen einer wissenschaftlichen Einrichtung der Hochschule, so übt der jeweilige Vorstand das Weisungsrecht in bezug auf die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben aus. Das Nähere regelt der Arbeitsvertrag.
Art. 15: Lektoren
Zur Durchführung des notwendigen Lehrangebots der Hochschule in praxisbezogenen Disziplinen und Hilfsdisziplinen, vor allem in den Sprachen, bestellt der Rektor mit Zustimmung des Hochschulrats Lektoren. Sie müssen ihre Qualifikation in ihrem Fachgebiet nachgewiesen haben. Sie erfüllen ihre Aufgaben in Lehrveranstaltungen und Prüfungen selbständig. Das Nähere regelt der Arbeitsvertrag.
Art. 16: Honorarprofessoren
§ 1
Auf Vorschlag bzw. mit Zustimmung des Hochschulrats kann der Großkanzler Honorarprofessoren berufen.
§ 2
Zum Honorarprofessor kann berufen werden, wer nach seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren (Art. 11 § 1 Ziff. 1 und 2) gestellt werden.
§ 3
Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem wissenschaftlichen Fachgebiet zu lehren. Weitere Rechte und Pflichten werden im Einvernehmen mit dem Honorarprofessor durch den Rektor der Hochschule im Berufungsschreiben geregelt.
Art. 17: Gastprofessoren
§ 1
Der Rektor der Hochschule kann mit Zustimmung des Hochschulrats Professoren anderer Universitäten oder Hochschulen als Gastprofessoren berufen.
§ 2
Gastprofessoren werden in der Regel für höchstens zwei Semester bestellt. Ihre Rechte und Pflichten bezüglich Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Mitarbeit in der Hochschule werden im Arbeitsvertrag geregelt.
Art. 18: Lehrbeauftragte
§ 1
Zur Gewährleistung bzw. zur Ergänzung des von den Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Lehrangebots kann der Rektor der Hochschule mit Zustimmung des Hochschulrats Lehraufträge erteilen.
§ 2
Als Lehrbeauftragter kann bestellt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie die wissenschaftliche Qualifikation in dem Fach hat, in dem die Lehrtätigkeit ausgeübt werden soll.
§ 3
Die Lehrbeauftragten sind an der Hochschule nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben in Lehre und Prüfungen selbständig wahr. Der Lehrauftrag wird für ein Semester erteilt. Er kann verlängert werden.
Art. 19: Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
§ 1
Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte werden mit Zustimmung des Hochschulrats für jeweils ein Semester vom Rektor der Hochschule bestellt.
§ 2
Als wissenschaftliche Hilfskraft kann eingestellt werden, wer das Diplom in Theologie oder einen vergleichbaren akademischen Grad erworben hat.
§ 3
Die studentischen Hilfskräfte werden aus dem Kreis der Studierenden bestellt.
§ 4
Die wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte sind Mitarbeiter eines Mitglieds des Lehrkörpers und arbeiten im Rahmen seiner Weisung. Ihre Anstellung ist zeitlich begrenzt. Das Nähere regelt der Arbeitsvertrag.
Art. 20: Dienstliche Verpflichtung und Freistellung
§ 1
Die dienstliche Verpflichtung der Mitglieder des Lehrkörpers umfaßt ihre Tätigkeit in Forschung und Lehre und bei Prüfungen. Die Mitglieder der Hochschule nach Art. 4 § 1 Ziff. 1-5 arbeiten in der Selbstverwaltung der Hochschule mit. Die einzelnen dienstlichen Verpflichtungen richten sich, unter Berücksichtigung der Eigenart und Ausstattung der Hochschule, nach den einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Hochschulrechts sowie des geltenden Rechts für staatliche Hochschulen.
§ 2
Gemäß Art. 29 SC ist es den Mitgliedern des Lehrkörpers nicht gestattet, Aufgaben und Tätigkeiten zu übernehmen, welche sich nicht mit ihrem Lehr- und Forschungsauftrag sowie mit ihrer Mitarbeit an der Hochschule gemäß dieser Satzung und den Arbeitsverträgen vereinbaren lassen. Der Rektor der Hochschule trägt Sorge dafür, daß die Mitglieder des Lehrkörpers ihre dienstlichen Verpflichtungen erfüllen.
§ 3
Auf die dienstlichen Verpflichtungen an der Hochschule können andere Tätigkeiten in kirchlichem Auftrag angerechnet werden. Dies wird im Arbeitsvertrag, gegebenenfalls nach Beratung im Hochschulrat und im Verwaltungsrat des Unterhaltsträgers, geregelt. Professoren und Dozenten, die Leitungsaufgaben in Forschung, Lehre, Ausbildung oder Verwaltung übernehmen (z.B. Rektor, Bibliotheksdirektor, Regens) haben das Recht, den Umfang ihrer Lehrverpflichtungen in Abstimmung mit den übrigen Vertretern der entsprechenden Fächergruppe selbst zu bestimmen, und werden bei der Zuteilung von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften vorrangig berücksichtigt.
§ 4
Angekündigte Lehrveranstaltungen müssen nur gehalten werden, wenn sich wenigstens sechs immatrikulierte Studierende einfinden. Lehrveranstaltungen für weniger als drei immatrikulierte Hörer finden nicht statt und werden bei nebenberuflicher Tätigkeit nicht vergütet.
§ 5
Der Rektor kann Professoren nach einer ununterbrochenen Lehrtätigkeit von sechs Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Verpflichtungen in der Lehre zugunsten von Forschungsaufgaben freistellen und gemäß Art. 4 § 8 beurlauben. Voraussetzung ist, daß das volle Lehrangebot im Sinn der Studien- und Prüfungsordnungen gewährleistet ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit hat der Rektor der Hochschule Anspruch auf ein solches Forschungssemester.
§ 6
Ausnahmen von der in § 5 aufgestellten Regel bedürfen der Zustimmung des Großkanzlers.
Art. 21: Entpflichtung
§ 1
Die Rechte und Pflichten der Professoren enden mit Ablauf des Semesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wurde. Der Rektor der Hochschule kann mit Zustimmung des Hochschulrats die Berechtigung zum Abhalten von prüfungsrelevanten Vorlesungen auf weitere 4 Semester, für andere Lehrveranstaltungen und für Prüfungen auch darüber hinaus verlängern.
§ 2
Die Entpflichtung der übrigen Mitglieder des Lehrkörpers richtet sich nach den im Arbeitsvertrag genannten Vereinbarungen.
§ 3
Professoren können ihre Dienstverpflichtung frühestens 3 Jahre nach ihrer Berufung (Datum des Einsetzungsschreibens) kündigen.
§ 4
Unbeschadet der Rechte des Ordensoberen gegenüber den Ordensmitgliedern kann durch den Großkanzler eine vorzeitige Auflösung der Dienstverpflichtung eines Mitglieds des Lehrkörpers bzw. dessen vorläufige Suspendierung bei schweren Verstößen gegen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche, die kirchliche Disziplin oder die integre Lebensführung verfügt werden. Dabei ist entsprechend Art. 22 § 2-3 VSC zu verfahren. Rekurs an den Apostolischen Stuhl ist möglich. Ein Antrag auf ein Lehrbeanstandungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren der Deutschen Bischofskonferenz kann gestellt werden. Für die Dauer einer Untersuchung bzw. eines Verfahrens kann weder das betroffene Mitglied des Lehrkörpers seine Lehrtätigkeit an der Hochschule ausüben noch die Hochschule seine Stelle endgültig anders besetzen.
Art. 22: Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter
§ 1
Der Hochschulsekretär ist Mitglied der Hochschulkonferenz (Art. 6 § 2 Ziff. 2e) und des Hochschulrats (Art. 6 § 3 Ziff. 2e). Er gehört dem Haushaltsauschuß (Art 32 § 2) an. Seine dienstlichen Aufgaben regelt der Arbeitsvertrag.
§ 2
Die Mitarbeiter in den Sekretariaten der Hochschule haben die Aufgabe, den Rektor der Hochschule bei der Leitung und Organisation und in den Verwaltungsaufgaben der Hochschule zu unterstützen. Das Nähere regelt jeweils der Arbeitsvertrag.
§ 3
Soweit ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Arbeitet ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen einer wissenschaftlichen Einrichtung der Hochschule, so übt der jeweilige Vorstand das Weisungsrecht in bezug auf die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben aus. Das Nähere regelt jeweils der Arbeitsvertrag.
IV. STUDENTENSCHAFT UND GASTHÖRER
Art. 23: Allgemeines
§ 1
Zur Studentenschaft gehören alle, die an der Hochschule immatrikuliert sind.
§ 2
Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung. Diese sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hochschulkonferenz (vgl. Art. 6 § 2 Ziff. 1 e).
Art. 24: Immatrikulation und Exmatrikulation
§ 1
Die Immatrikulation erhält, wer die Voraussetzungen erfüllt, die zur uneingeschränkten Immatrikulation an Wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland berechtigen.
§ 2
Darüber hinaus ist die Referenz einer kirchlichen Stelle erforderlich.
§ 3
Ausländische Studienbewerber müssen die Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die ein erfolgreiches Studium gewährleisten.
§ 4
Wer sich, ohne beurlaubt zu sein, nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ist zu exmatrikulieren. Die Exmatrikulation kann vom Rektor der Hochschule auch verfügt werden, wenn ein Student seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Hochschule nicht nachkommt. Gegen diese Maßnahme können die Betroffenen beim Schlichtungsausschuß, in zweiter Instanz beim Hochschulrat Berufung einlegen und haben ein Recht auf Anhörung.
Art. 25: Gasthörer
§ 1
Als Gasthörer kann vom Rektor zugelassen werden, wer sein Wissen auf philosophischem oder theologischem Gebiet vervollständigen will und aufgrund seiner schulischen Ausbildung oder seines Berufes in der Lage ist, an Vorlesungen, Seminaren und Übungen mit Verständnis teilzunehmen. Die Zulassung gilt jeweils für ein Semester.
§ 2
Gasthörer können an der Hochschule keine Prüfungen ablegen.
V. STUDIENGÄNGE, PRÜFUNGEN UND AKADEMISCHE GRADE
Art. 26: Studienjahr
Das Studienjahr ist in Semester eingeteilt. Beginn und Ende von Studienjahr und Semester werden vom Hochschulrat festgelegt.
Art. 27: Studiengänge
§ 1
An der Hochschule bestehen in Übereinstimmung mit Art. 72 SC die folgenden Studiengänge:
1. Ein in der Regel viersemestriges Grundstudium der Katholischen Theologie mit Schwerpunkt in der Philosophie und den mit ihr zusammenhängenden Fächern, das
a. als Studium nur der philosophischen Fächer zum Bakkalaureat in Philosophie führt;
b. in Verbindung mit einigen theologischen Fächern zur Diplom-Vorprüfung in Katholischer Theologie führt;
c. sowohl zum Bakkalaureat in Philosophie als auch zur Diplom-Vorprüfung in Katholischer Theologie führt.
2. Ein in der Regel sechssemestriges Hauptstudium der Katholischen Theologie, das mit dem Diplom abschließt.
3. Ein mindestens viersemestriges Aufbaustudium in Katholischer Theologie, das entweder mit dem Lizentiat in Katholischer Theologie oder mit dem Doktorat in Katholischer Theologie abgeschlossen werden kann.
§ 2
Die Hochschule hat insbesondere die Aufgabe, die philosophisch-theologische Ausbildung derjenigen zu gewährleisten, die Priester werden wollen oder sich auf die Übernahme anderer kirchlicher Dienste vorbereiten, und einen Beitrag zu leisten zur philosophischen und theologischen Weiterbildung vor allem derer, die in kirchlichem Dienst stehen. Dabei richtet sich die Hochschule nach den jeweils geltenden Rahmenordnungen der Deutschen Bischofskonferenz.
§ 3
Die Studiengänge werden unter Beachtung der jeweils geltenden kirchlichen Vorschriften durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
Art. 28: Prüfungen und akademische Grade
§ 1
Die in Art. 27 § 1 genannten Studiengänge können jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden, aufgrund derer die Hochschule bei erfolgreichem Abschluß die folgenden akademischen Grade verleiht:
1. beim Grundstudium nach Art. 27 § 1 Ziff. 1 a und c das Bakkalaureat in Philosophie;
2. beim Hauptstudium nach Art. 27 § 1 Ziff. 2 das Diplom in Katholischer Theologie (Dipl.-Theol.);
3. beim Aufbaustudium nach Art. 27 § 1 Ziff. 3
a. das Lizentiat in Theologie (Lic. theol.),
b. das Doktorat in Theologie (Dr. theol.).
Das Diplom in Katholischer Theologie sowie das Lizentiat und das Doktorat in Katholischer Theologie verleiht die Hochschule auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtsbereich.
§ 2
Die Hochschule hat das Recht, Habilitationen in den an der Hochschule vertretenen theologischen Disziplinen durchzuführen.
§ 3
Den Erwerb der akademischen Grade regeln die »Diplomprüfungsordnung«, die »Ordnung für den ersten kirchlichen akademischen Grad in Philosophie (Bakkalaureat)«, die »Ordnung für das Lizentiat und das Doktorat« und die »Habilitationsordnung«.
VI. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN
Art. 29: Bibliothek
§ 1
Der Unterhaltsträger stellt der Hochschule eine Bibliothek zur Verfügung, die den Bedürfnissen der Lehrenden und Studierenden entspricht.
§ 2
Der Bibliotheksdirektor wird nach Anhörung des Rektors und mit Zustimmung des Verwaltungsrats (vgl. Art. 31 § 1) vom Unterhaltsträger angestellt. Er soll eine entsprechende Fachausbildung haben. Er leitet und verwaltet die Bibliothek. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter mit Aufsichts- und Weisungsrecht für alle Angestellten der Bibliothek. Er ist gemäß Art. 6 § 2 Ziff. 3 und § 3 Ziff. 3 berechtigt, an den Sitzungen von Hochschulkonferenz und Hochschulrat mit beratender Stimme teilzunehmen und wird zu den Sitzungen eingeladen.
§ 3
Dem Bibliotheksdirektor steht der Bibliotheksausschuß des Hochschulrats beratend zur Seite. Der Bibliotheksdirektor führt den Vorsitz.
§ 4
Das Weitere regelt eine Ordnung der Bibliothek, die vom Bibliotheksdirektor und dem Bibliotheksausschuß erstellt sowie vom Hochschulrat und vom Verwaltungsrat genehmigt wird.
Art. 30: Weitere wissenschaftliche Einrichtungen
§ 1
Die Hochschule Sankt Georgen kann Forschungsinstitute und ähnliche wissenschaftliche Einrichtungen errichten. Diese Einrichtungen haben einen oder mehrere Professoren als Vorstand. In Bibliotheksfragen arbeiten die Vorstände mit dem Bibliotheksdirektor zusammen.
§ 2
Die Hochschule Sankt Georgen kann andere wissenschaftliche Einrichtungen an sich angliedern.
VII. WIRTSCHAFTLICHE BELANGE
Art. 31: Unterhaltsträger, Verwaltungsrat, Verwaltungsleiter
§ 1
Die wirtschaftlichen Belange der Hochschule werden durch den Verwaltungsrat wahrgenommen, der durch den Unterhaltsträger (vgl. Art. 1 § 4 Satz 2) bestellt ist.
§ 2
Haushaltsplan und Stellenplan der Hochschule werden - vorbehaltlich der Rechte des Bistums Limburg und der Norddeutschen Provinz S.J. - vom Verwaltungsrat beraten und beschlossen.
§ 3
Von seiten der Hochschule gehört dem Verwaltungsrat der Rektor an.
§ 4
Der Verwaltungsleiter des Unterhaltsträgers ist im Zusammenwirken mit dem Rektor für die Wirtschafts- und Personalverwaltung der Hochschule verantwortlich. Er legt dem Verwaltungsrat den Hochschulhaushalt vor. Der Rektor wird bei der Bestellung des Verwaltungsleiters angehört.
Art. 32: Haushaltsausschuß
§ 1
Der Haushaltsausschuß (vgl. Art. 6 § 3 Ziff. 4 c) berät bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltes.
§ 2
Dem Haushaltsausschuß gehören an: Rektor, Hochschulsekretär, ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Professoren und Dozenten, 1 gewählter Vertreter aus der Studentenschaft.
VIII. BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN INSTITUTIONEN
Art. 33: Beziehungen zum Orden der Gesellschaft Jesu
§ 1
Die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen ist vom Orden der Gesellschaft Jesu errichtet. Die Rechte und Pflichten des Ordens gegenüber der Hochschule werden wahrgenommen
1. durch den Großkanzler und seinen Vertreter,
2. durch den Rektor des Jesuitenkollegs, der zugleich Vorsitzender des Unterhaltsträgers der Hochschule ist.
§ 2
Der Orden schickt Mitglieder zum Studium an die Hochschule.
§ 3
Der Orden übernimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sorge um geeignete Mitglieder für die Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung (vgl. Art. 12 § 3).
§ 4
Der Orden übernimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Verantwortung für die Sicherung der wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen der Hochschule.
§ 5
Die Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und dem Orden im Hinblick auf die Studien der Ordensangehörigen an der Hochschule werden durch eigene Ordnungen geregelt.
Art. 34: Beziehungen zum Bistum Limburg
§ 1
Der Bischof von Limburg hat die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen als Lehranstalt anerkannt, die staatliche Anerkennung durch Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 29. Dezember 1926 erwirkt und ihr diese Anerkennung auch weiterhin im Sinn von Art. 9 des Vertrags des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl zugesichert.
§ 2
Die näheren Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Bistums und der Hochschule werden durch den Hochschulvertrag zwischen dem Bistum und der Norddeutschen Provinz S.J. geregelt.
Art. 35: Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen
Die Hochschule arbeitet mit anderen in- und ausländischen Hochschulen und Fakultäten - vor allem der Gesellschaft Jesu - zusammen. Dabei bemüht sie sich auch um ökumenische Kontakte.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 36: Satzungsänderung
Anträge der Hochschulkonferenz an die Kongregation für das katholische Bildungswesen auf Änderung der Satzung bedürfen der Unterstützung durch zwei Drittel ihrer Mitglieder.
Art. 37: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist nach Bestätigung durch den Großkanzler und den Bischof von Limburg sowie nach Genehmigung durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen am 5. Mai 1986 in Kraft getreten. In der vorstehenden überarbeiteten Form wurde sie am 8. Juli 1996 von der gleichen Kongregation genehmigt.
***
Durch Beschluss der Hochschulkonferenz vom 14. Juni 2013, approbiert durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 4. Juli 2013, wurde Art. 4 § 1 Ziff. 2 geändert und Art. 12 a hinzugefügt.
1. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.