Geschäftsordnung des Akademischen Mittelbaus


§ 1 Zusammensetzung
  1. Der Akademische Mittelbau ist der Zusammenschluss der Wissenschaftlichen Assistent*innen, Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, Lektor*innen und Projektmitarbeiter*innen.

  2. Mitglieder im Akademischen Mittelbau im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle, die an der Hochschule Sankt Georgen als Wissenschaftliche*r Assistent*in, Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in, Lektor*in oder als Projektmitarbeite*in bestellt sind, sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des Instituts für Weltkirche und Mission (IWM).

  3. Keine Wissenschaftlichen Assistent*innen, Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen oder Lektor*innen im Sinne der Artikel 13-15 der Satzung der Hochschule Sankt Georgen sind Projektmitarbeiter*innen sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des IWM (Feststellung des Ausschusses für Rechtsfragen vom 25.5.2011).

  4. Das IWM kann zwei Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen nominieren, die nach Zustimmung durch den Hochschulrat vom Rektor der Hochschule als Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen gemäß Artikel 13-15 der Satzung der Hochschule bestellt werden.
§ 2 Aufgaben
  1. Der Akademische Mittelbau organisiert den Informationsaustausch der Mitglieder, dient der hochschulpolitischen Meinungsbildung und koordiniert die hochschulpolitische Mitwirkung in den Gremien der Hochschule (Hochschulkonferenz, Hochschulrat) und außerhalb (z.B. bei der BAM und auf dem Katholisch-theologischen Fakultätentag). Er vertritt die akademischen Interessen und Belange seiner Mitglieder (z.B. hochschuldidaktische Qualifizierungsmöglichkeiten, wissenschaftlicher Austausch).

  2. Der Akademische Mittelbau benennt Kandidat*innen zur Mitwirkung in folgenden Ausschüssen des Hochschulrates: Schlichtungsausschuss, Ausschuss für Personalfragen, Haushaltsausschuss, Bibliotheksausschuss, Ausschuss für Außenkontakte, Ausschuss für Rechtsfragen, Ausschuss zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung, Prüfungsausschuss, Förderungsausschuss, sowie in Ad-hoc-Ausschüssen und Kommissionen.

  3. Projektmitarbeiter*innen sowie die Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des IWM (vgl. § 1 (3)) können weder in die Hochschulkonferenz noch in den Hochschulrat noch in die Ausschüsse des Hochschulrats gewählt werden (vgl. Art. 6 § 2 Ziff. 2 c und Art. 6 § 3 Ziff. 2 c der Satzung der Hochschule sowie die Geschäftsordnung des Hochschulrats), ausgenommen die in § 1 (4) genannten Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des IWM.

  4. In Kommissionen oder Arbeitsgruppen, deren Mitglieder nicht vom Hochschulrat durch Wahl bestimmt werden, können alle Mitglieder des Akademischen Mittelbaus (vgl. § 1 (2)) vertreten sein. 
§ 3 Versammlung und Beschlussfassung
  1. Der Akademische Mittelbau trifft sich mindestens einmal im Semester, vorzugsweise vor den Sitzungen des Hochschulrates.

  2. Zu Beginn des akademischen Jahres wählt der Akademische Mittelbau aus seinem Kreis eine*n Sprecher*in und eine*n stellvertretende*n Sprecher*in. Die Wahlen sind geheim. Nachwahlen sind auch zu anderen Zeitpunkten möglich.

  3. Die Sprecher*innen des Akademischen Mittelbaus laden in der Regel mindestens eine Woche vorher zur Versammlung des Akademischen Mittelbaus ein und leiten diese in der Regel. Die Sprecher*innen können Gäste einladen. Es besteht eine nicht öffentliche Protokollpflicht.

  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Wenn zur Versammlung weniger als eine Woche, mindestens aber 24 Stunden vorher eingeladen wurde, kann sich die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für beschlussfähig erklären.

  5. In Ausnahmefällen kann die Versammlung des Akademischen Mittelbaus beschließen, dass der Akademische Mittelbau über einen Antrag, der in der Versammlung beraten wurde, außerhalb der Versammlung abstimmen soll, z.B. im Umlaufverfahren oder durch eine Online-Abstimmung. Die Abstimmung außerhalb der Versammlung wird von den Sprecher*innen durchgeführt. Ein Beschluss kommt dabei nur dann zustande, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Akademischen Mittelbaus ihre Stimme abgeben und wenn die Stimmabgabe mindestens 24 Stunden lang möglich war.

  6. Des Weiteren orientiert sich das Verfahren der Versammlung und Beschlussfassung an der Geschäftsordnung der Hochschulkonferenz, soweit diese sinngemäß anwendbar ist.
§ 4 Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der vorliegenden Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Akademischen Mittelbaus in einer Versammlung, zu der mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. 

Diese Geschäftsordnung wurde am 23. April 2010 von den Mitgliedern des Akademischen Mittelbaus beschlossen. Sie wurde am 8. Mai 2019 revidiert.