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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen

Diplomprüfungsordnung
der Philosophisch-Theologischen Hochschule
Sankt Georgen
Frankfurt am Main


für den Studiengang Katholische Theologie
mit dem Abschluß »Diplom-Theologin / Diplom-Theologe«
vom 15.12.1995







Die Diplomprüfungsordnung gilt gemäß den Richtlinien der Apostolischen Konstitution »Sapientia Christiana« von Papst Johannes Paul II. vom 15. April 1979 und den zugehörigen Verordnungen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 29. April 1979 sowie gemäß der »Rahmenordnung für die Priesterbildung« der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 1978 in der überarbeiteten Fassung vom 1. Dezember 1988 und der »Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudiengangs Katholische Theologie« der Deutschen Bischofskonferenz in der Fassung vom 20. Juli 1995.
 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Diplomstudiengangs Katholische Theologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge des Faches Katholische Theologie überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Bei bestandener Diplomprüfung verleiht die Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main den akademischen Grad »Diplom-Theologin« oder »Diplom-Theologe« (jeweils abgekürzt: Dipl.-Theol.).

§ 3
Regelstudienzeit, Prüfungen, Meldefristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und für den Abschluß der Diplomprüfung, zehn Semester. Die Studienzeiten, die für den Erwerb der als Studienvoraussetzungen geforderten lateinischen, griechischen und hebräischen Sprachkenntnisse notwendig sind, werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

(2) Der letzte Teil der Diplom-Vorprüfung gemäß § 8,4a wird im Regelfall am Ende des vierten, der letzte Teil der Diplomprüfung gemäß § 15,3b im Regelfall am Ende des zehnten Semesters abgelegt. Wenn alle erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, können diese Prüfungen auch früher abgeschlossen werden (vgl. § 11,1b und § 20,2b).

(3) Der Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen (vgl. § 10) und Fachabschlußprüfungen, die Diplomprüfung aus studienbegleitenden Leistungsnachweisen, Fachabschlußprüfungen und der Diplomarbeit. Die im Rahmen der semesterbegleitenden Leistungsnachweise geprüften Stoffbereiche sind nicht mehr Gegenstand der Fachabschlußprüfungen; eine Ausnahme hiervon bilden die beiden Pflichtseminare in Systematischer Theologie (vgl. § 15,3d), die im Bereich der in der Fachabschlußprüfung in Systematischer Theologie geprüften Traktate (vgl. § 21,2.c.2) gewählt werden können, aber nicht mit deren Prüfungsstoff deckungsgleich sein sollen.

(4) Prüfungstermine liegen am Anfang und am Ende des Semesters. Für studienbegleitende Leistungsnachweise und Fachabschlußprüfungen gemäß § 10,1, § 18 und § 19 wird in der Regel auch ein Termin in der Mitte des Wintersemesters angeboten, wobei der Stoff laufender Vorlesungen als Prüfungsstoff ausgeschlossen ist. Studienbegleitende Leistungsnachweise in Form von Seminararbeiten werden in der Regel während des Semesters erbracht, in dem das Seminar stattfindet, bis zum Beginn des darauffolgenden Semesters.

(5) Die Meldungen zu den Fachabschlußprüfungen (vgl. § 15,3c) und zu den studienbegleitenden Leistungsnachweisen sollen spätestens vier Wochen, zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des jeweiligen Prüfungstermins erfolgen.

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß ist für die organisatorische Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zuständig sowie für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen.

(2) Er besteht aus dem Hochschulrektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Professoren. Diese werden vom Hochschulrat für zwei Jahre gewählt.

(3) Der Prüfungsausschuß handelt in der Regel durch seinen Vorsitzenden.

(4) Bei Einspruch gegen Entscheidungen des Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 5
Prüfer, Beisitzer, Prüfungskommission

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer*, sofern die Prüfungsordnung keine andere Regelung vorsieht.

(2) Prüfer sind die Professoren und Dozenten. Zum Prüfer kann auch bestellt werden, wer mindestens die Diplomprüfung in Katholischer Theologie oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt und in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen ausgeübt hat. In der Regel sollen diejenigen, die das betreffende Fach unterrichtet haben, die Prüfung abnehmen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Katholische Theologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, mindestens aber die durch die Prüfung festzustellende oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüfer sowie Ort und Zeit der Prüfung in der Regel eine Woche vorher bekanntgegeben werden.

(5) Alle Prüfer, die an der Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.

§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Diplomstudiengang Katholische Theologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachabschlußprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Diplomstudiengangs Katholische Theologie an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Die Anerkennung wird im vorgelegten Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem betreffenden Fachvertreter.

§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuchen die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet.

(4) Innerhalb eines Monats können die Kandidatin oder der Kandidat verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie haben die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuß des Hochschulrates anzurufen.
 

II. Diplom-Vorprüfung

§ 8
Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht haben und daß sie sich die grundlegenden Inhalte der geprüften Fächer angeeignet sowie ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt die Fächer:
a. Systematische Philosophie mit den Fachgebieten

  • Erkenntnistheorie,
  • Sprachphilosophie,
  • Naturphilosophie,
  • Philosophische Anthropologie,
  • Ethik,
  • Gesellschaftsphilosophie,
  • Metaphysik,
  • Religionsphilosophie.

b. Philosophiegeschichte.

(3) Die Fächer Einleitung in die Heilige Schrift und Kirchengeschichte werden, soweit sie gemäß § 11,1g bis zur Diplom-Vorprüfung ganz oder zum Teil abgeschlossen wurden, als Bestandteile der Diplomprüfung gewertet (vgl. § 15,2a und d).

(4) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus
a. der schriftlichen (Klausur) und mündlichen Fachabschlußprüfung in Philosophie in drei von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu benennenden Fachgebieten aus der Systematischen Philosophie;
b. sechs studienbegleitenden Leistungsnachweisen, davon drei Leistungsnachweisen in drei weiteren Fachgebieten aus der Systematischen Philosophie und zwei Leistungsnachweisen in zwei verschiedenen Veranstaltungsreihen zur Geschichte der Philosophie; von den studienbegleitenden Leistungsnachweisen muß mindestens einer ein Seminarschein sein. In Geschichte der Philosophie darf jedoch nur ein Seminarschein vorgelegt werden. Der sechste studienbegleitende Leistungsnachweis wird durch eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem Fachgebiet der Systematischen Philosophie oder der Philosophiegeschichte erworben (vgl. § 10).

(5) Von den sechs unter Abs. 4 a und b insgesamt zu wählenden Fachgebieten muß je ein Fachgebiet aus den vier folgenden Kombinationen in Form einer Prüfungsleistung erbracht werden, die nicht in einer Seminarteilnahme (Seminararbeit) besteht:
a. Erkenntnistheorie / Sprachphilosophie,
b. Naturphilosophie / Philosophische Anthropologie,
c. Ethik / Gesellschaftsphilosophie,
d. Metaphysik / Religionsphilosophie.

(6) Der Anhang, in dem die Studienziele und die Studien- und Prüfungsinhalte in den einzelnen Fächern und Fachgebieten beschrieben werden, ist Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

(7) Die schriftliche und die mündliche Fachabschlußprüfung in Philosophie findet innerhalb von vierzehn Tagen statt.

(8) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 9
Fachabschlußprüfung in Philosophie

(1) In der Klausurarbeit gemäß § 8,4a sollen die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein vom Fachdozenten gegebenes Thema mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches entfalten können. Aus jedem der gewählten Fachgebiete wird ein Thema angeboten. Die Kandidatin oder der Kandidat haben nur eines der angegebenen Themen zu behandeln.

(2) Für die Klausurarbeit stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten 180 Minuten zur Verfügung.

(3) Die Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu benennen sind. Einer der Prüfer soll der Fachdozent sein, dessen Thema von der Kandidatin oder dem Kandidaten bearbeitet wurde. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Die mündliche Fachabschlußprüfung gemäß § 8,4a findet vor einer Prüfungskommission von drei Prüfern statt und dauert in jedem der drei philosophischen Fachgebiete 15 Minuten, insgesamt also 45 Minuten. Die Kandidatin oder der Kandidat werden in einem Fachgebiet nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die übrigen Kommissionsmitglieder.

(5) Die Prüfer führen abwechselnd das Protokoll, so daß jeder Prüfer einen Prüfungsteil protokolliert. Im Protokoll werden Dauer, Thema und Note der Prüfung festgehalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Wunsch im Anschluß an die mündliche Prüfung von einem Mitglied der Prüfungskommission bekanntzugeben; sonst gibt ihnen der Rektor das Ergebnis bekannt.

(6) Zuhörer können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat widersprechen. Die Zulassung von Zuhörern erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 10
Studienbegleitende Leistungsnachweise

(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise gemäß § 8,4b Satz 1 können aufgrund von schriftlichen (Klausur- oder Seminararbeiten) oder mündlichen Prüfungen erworben werden, die jeweils mindestens mit »ausreichend« (4,0) bewertet wurden.

(2) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt und dauern 15 Minuten. Der Beisitzer führt ein Protokoll, in dem Dauer, Thema und Note der Prüfung festgehalten werden.

(3) Für Klausurarbeiten stehen 90 Minuten zur Verfügung. Sie werden von zwei Prüfern bewertet, die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(4) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll ca. 20 bis 30 Seiten (je ca. 2.000 Anschläge) umfassen; sie soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist (von etwa sechs Monaten) ein inhaltlich begrenztes Thema in Systematischer Philosophie oder Philosophiegeschichte nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Sie wird von zwei Prüfern bewertet; die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 11
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zum letzten Teil der Diplom-Vorprüfung, d. h. zur schriftlichen und mündlichen Fachabschlußprüfung in Philosophie (vgl. § 8,4a), kann nur zugelassen werden, wer

a. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt;

b. ein Studium der Katholischen Theologie bzw. der Philosophie entsprechend den kirchlichen Normen von drei Semestern nachweist und für das vierte Semester immatrikuliert ist;

c. in den beiden Semestern, an deren Ende die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird, an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert war;

d. die erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachweisen kann:

1. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten kann vom Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in Griechisch und Hebräisch für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung abgesehen werden; dann ist dies auf dem Zeugnis der Diplom-Vorprüfung einzutragen.
2. In der lateinischen Sprache sind diejenigen Kenntnisse nachzuweisen, die das notwendige Quellenstudium in den philosophischen und theologischen Pflichtfächern ermöglichen; diese Kenntnisse werden durch das Latinum nachgewiesen.
3. In Griechisch und Hebräisch müssen die Kenntnisse nachgewiesen werden, die zum Verstehen des Neuen und Alten Testamentes in den Ursprachen erforderlich sind; dieser Nachweis wird durch das Graecum und das Hebraicum erbracht.
4. Wer die Prüfung in einer der Sprachen Latein oder Griechisch oder in beiden während seines Hochschulstudiums ablegen muß, kann die erforderlichen hebräischen Grundkenntnisse auch durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem hebräischen Sprachkurs während eines Semesters oder an einem Einführungskurs in die hebräische Sprache nachweisen.
5. In Härtefällen kann nach dem Urteil des Prüfungsausschusses vom Nachweis hebräischer Sprachkenntnisse abgesehen werden.
6. Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Fällen gestatten, daß der Nachweis der lateinischen Sprachkenntnisse erst nach der Diplom-Vorprüfung, aber vor Aushändigung des Zeugnisses der Diplom-Vorprüfung geführt wird.

e. die erfolgreiche Teilnahme am theologischen Grundkurs und an einem philosophischen Proseminar nachweisen kann;

f. die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach § 8,4b erworben hat;

g. die Fachabschlußprüfung in Kirchengeschichte oder in Einleitung in die Heilige Schrift (vgl. § 15,3c und § 18) bestanden hat oder stattdessen das Pflichtseminar (vgl. § 15,3d) und einen weiteren studienbegleitenden Leistungsnachweis in Kirchengeschichte sowie zwei studienbegleitende Leistungsnachweise in Einleitung in die Heilige Schrift vorlegen kann; der Nachweis dieser Leistungen kann bis zum Beginn des letzten Teils der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 8,4a) erbracht werden.

h. Lehrveranstaltungen in den philosophischen Fachgebieten (vgl. § 8,2a)

  • Erkenntnistheorie,
  • Sprachphilosophie,
  • Naturphilosophie,
  • Philosophische Anthropologie,
  • Ethik,
  • Gesellschaftsphilosophie,
  • Metaphysik,
  • Religionsphilosophie,
  • Philosophiegeschichte (Antike, Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart)

sowie Lehrveranstaltungen in den theologischen Fächern Einleitung in die Heilige Schrift und/oder Kirchengeschichte im Sinne von Buchstabe g belegt hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1a bis 1g genannten Zulassungsvoraussetzungen,
b. das Studienbuch,
c. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Diplomstudiengang Katholische Theologie endgültig nicht bestanden haben oder ob sie sich in einem Prüfungsverfahren befinden.

(3) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht möglich, eine nach Abs. 2 Satz 2 erforderliche Unterlage beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgesprochen. Sie darf nur abgelehnt werden, wenn
a. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b. die nach Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind oder
c. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Katholischer Theologie endgültig nicht bestanden haben oder
d. die Kandidatin oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang Katholische Theologie in einem Prüfungsverfahren befinden.

(5) Eine Ablehnung kann nur vom Prüfungsausschuß entschieden werden.

§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzzahligen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Der Erwerb studienbegleitender Leistungsnachweise in Seminaren (vgl. § 8,4b und § 15,3d) setzt voraus, daß die Leistungen auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeit in einem zweistündigen Seminar mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet wurden.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten

  • für die sechs studienbegleitenden Leistungsnachweise nach § 8,4b, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit doppelt gezählt wird,
  • für die Klausurarbeit nach § 8,4a und
  • für die mündliche Fachabschlußprüfung, die aus drei Einzelprüfungen besteht.

(5) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt von Klausur und mündlicher Fachabschlußprüfung (vgl. § 8,4a) mindestens »ausreichend« (4,0) lautet und höchstens einer der drei Teile der mündlichen Fachabschlußprüfung mit »nicht ausreichend« (5) bewertet wurde.

(6) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(7) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Alle Prüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung derselben Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, die vom Prüfungsausschuß zu beurteilen sind.

(3) Wiederholungen der Diplom-Vorprüfung sind an einem der drei unmittelbar folgenden Prüfungstermine abzulegen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin oder der Kandidat haben das Versäumnis nicht selbst zu vertreten.

§ 14
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Datum der letzten Prüfung.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mit unter Angabe, ob und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Über einen Einspruch entscheidet der Schlichtungsausschuß.

(4) Haben die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen angibt und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist.
 

III. Diplomprüfung

§ 15
Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Durch die Diplomprüfung sollen die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie das für den Übergang in die Berufspraxis notwendige Fachwissen erworben haben und zu selbständiger und kritischer theologischer Arbeit fähig sind.

(2) Die Diplomprüfung umfaßt die Fächer:
a. Einleitung in die Heilige Schrift,
b. Exegese des Alten Testaments,
c. Exegese des Neuen Testaments,
d. Kirchengeschichte (einschließlich Patrologie),
e. Fundamentaltheologie,
f. Dogmatik (einschließlich Theologie der Spiritualität),
g. Allgemeine Moraltheologie,
h. Spezielle Moraltheologie,
i. Christliche Gesellschaftsethik,
j. Pastoraltheologie,
k. Religionspädagogik und Katechetik,
l. Homiletik,
m. Liturgiewissenschaft (einschließlich Kirchenmusik und Kunstgeschichte),
n. Kirchenrecht.

(3) Die Diplomprüfung besteht aus;

a. der Diplomarbeit;

b. der schriftlichen (Klausur) und mündlichen Fachabschlußprüfung in Systematischer Theologie (Fundamentaltheologie, Dogmatik, Allgemeine Moraltheologie);

c. je einer mündlichen oder schriftlichen (Klausur) Fachabschlußprüfung in

1. Einleitung in die Heilige Schrift,
2. Exegese des Alten Testaments,
3. Exegese des Neuen Testaments,
4. Kirchengeschichte,
5. Spezieller Moraltheologie,
6. Christlicher Gesellschaftsethik,
7. Pastoraltheologie,
8. Religionspädagogik und Katechetik,
9. Homiletik,
10. Liturgiewissenschaft,
11. Kirchenrecht.

d. fünf studienbegleitenden Leistungsnachweisen in Form von Pflichtseminaren (Seminararbeiten), und zwar je einem in Exegese des Alten oder Neuen Testaments, in Kirchengeschichte und in Praktischer Theologie (vgl. Abs. 2, Buchst. j.k.m.n) sowie zweien in Systematischer Theologie (vgl. Abs. 2e bis 2i und § 21,2c), davon mindestens einem in Dogmatik. Als Leistungsnachweise in Systematischer Theologie gelten nicht Seminarscheine, die bereits zu einer Fachabschlußprüfung stoffmindernd vorgelegen haben.

Weitere studienbegleitende Leistungsnachweise bis zu einer Gesamtzahl von 14 können frei gewählt werden, und zwar

1. je einer in den Fächern

  • Exegese des Alten Testaments,
  • Exegese des Neuen Testaments,
  • Spezielle Moraltheologie,
  • Christliche Gesellschaftsethik,
  • Pastoraltheologie,
  • Religionspädagogik und Katechetik
  • Liturgiewissenschaft,
  • Kirchenrecht;

2. bis zu zwei in den Fächern

  • Einleitung in die Heilige Schrift,
  • Kirchengeschichte.

(4) Die Regelungen des § 8,6 gelten entsprechend.

§ 16
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, innerhalb einer vorgesehenen Frist (sechs Monate) ein theologisches Thema nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird mit einem Professor oder Dozenten, den die Kandidatin oder der Kandidat vorschlagen können, vereinbart und von ihm betreut. Soweit Diplomarbeiten in vom Prüfungsausschuß genehmigten Ausnahmefällen auch von anderen Mitgliedern des Lehrkörpers vergeben und betreut werden, muß eine Mitbetreuung und Mitbegutachtung von einem Professor oder Dozenten vorgesehen werden.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin oder ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhalten.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten zum ersten Teil der Diplomprüfung (vgl. § 20,1) ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Das Thema der Diplomarbeit ist so zu stellen, daß es innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um maximal drei Monate verlängern. Die Arbeit soll einem Umfang von ca. 50 bis 100 Seiten (je ca. 2.000 Anschläge) entsprechen.

(6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit haben die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie ihre Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.

(7) Die Diplomarbeit ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit »nicht ausreichend« (5) bewertet.

(8) Die Diplomarbeit ist in der Regel von dem Professor oder Dozenten, der die Arbeit betreut hat, sowie von einem weiteren Professor oder Dozenten zu bewerten. Dieser wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. Der Name des Korreferenten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Wunsch mitgeteilt. Die Bewertungen von Referent und Korreferent gehen in die Gesamtbewertung der Arbeit zu gleichen Teilen ein.

§ 17
Fachabschlußprüfung in Systematischer Theologie

(1) In der Klausurarbeit gemäß § 15,3b sollen die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein vom Fachdozenten gegebenes Thema mit den geläufigen Mitteln des jeweiligen Fachs entfalten können. Zur Klausurarbeit werden vier verschiedene Themen zur Wahl gestellt, die im Rahmen der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für alle verpflichtend vorgelegten Thesen aus der Systematischen Theologie bleiben. Für die Klausurarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung. Die Regelungen des § 9,3 gelten entsprechend.

(2) Die mündliche Fachabschlußprüfung gemäß § 15,3b findet vor einer Prüfungskommission von vier Prüfern statt und dauert insgesamt 60 Minuten. Jeder Prüfer prüft 15 Minuten aus einem Traktat der Systematischen Theologie. Die Kandidatin oder der Kandidat werden in einem Traktat nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die übrigen Kommissionsmitglieder. Die Regelungen des § 9 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt von Klausur und mündlicher Diplomprüfung mindestens »ausreichend« (4,0) lautet und höchstens einer der Prüfer die mündliche Prüfung mit »nicht ausreichend« (5) benotet hat; die Klausur wird dreifach und die mündliche Prüfung zehnfach gewertet.

§ 18
Weitere Fachabschlußprüfungen

(1) Mündliche Fachabschlußprüfungen dauern in der Regel 15 Minuten, schriftliche (Klausuren) 90 Minuten. Wurde in den Fächern Einleitung in die Heilige Schrift oder Kirchengeschichte höchstens ein und in den Fächern Exegese des Neuen Testaments oder Kirchenrecht kein studienbegleitender Leistungsnachweis gemäß § 15,3d eingereicht, dauern die entsprechenden mündlichen Prüfungen 30 Minuten und die schriftlichen 180 Minuten.

(2) Schriftliche Fachabschlußprüfungen werden von zwei Prüfern bewertet; die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Mündliche Fachabschlußprüfungen können auch von nur einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen werden. Wenn bei einer mündlichen Fachabschlußprüfung die Fragen von zwei Prüfern gestellt werden, ergibt sich die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen. Bei mündlichen Prüfungen werden Dauer, Thema und Note der Prüfung in einem Protokoll festgehalten.

§ 19
Studienbegleitende Leistungsnachweise

Studienbegleitende Leistungsnachweise können aufgrund von schriftlichen (Klausur-, Übungs- oder Seminararbeiten) oder mündlichen Prüfungen erworben werden. Die Regelungen des § 10 gelten entsprechend.

§ 20
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zum ersten Teil der Diplomprüfung, d. h. zur ersten Fachabschlußprüfung nach der Diplom-Vorprüfung (vgl. § 15,3c außer Einleitung in die Heilige Schrift und Kirchengeschichte) können nur diejenigen zugelassen werden, die

a. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,

b. die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Katholische Theologie bestanden oder eine gemäß § 6,3 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht haben,

c. in dem Semester, in dem die erste Fachabschlußprüfung absolviert wird, an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen als ordentliche Studierende eingeschrieben sind und

d. Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch im Sinne des § 11,1d nachweisen können.

(2) Zum letzten Teil der Diplomprüfung, d. h. zur Fachabschlußprüfung in Systematischer Theologie (vgl. § 15,3b) können nur diejenigen zugelassen werden, die

a. bereits zum ersten Teil der Diplomprüfung zugelassen wurden,

b. ein den kirchlichen Normen entsprechendes Studium der Katholischen Theologie von neun Semestern nachweisen, davon fünf Semester im zweiten Studienabschnitt, und für das zehnte Semester immatrikuliert sind,

c. in den beiden Semestern, an deren Ende die Diplomprüfung abgeschlossen wird, an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert waren,

d. die Diplomarbeit (vgl. § 15,3a) erfolgreich abgeschlossen, alle übrigen Fachabschlußprüfungen (vgl. § 15,3c) bestanden und die studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 15,3d erworben haben,

e. die erfolgreiche Teilnahme an einem religionspädagogischen oder homiletischen oder pastoraltheologischen Praktikum sowie an einer Veranstaltung in Kirchenmusik oder Kunstgeschichte nachweisen können und

f. Lehrveranstaltungen in

1. Einleitung in die Heilige Schrift,
2. Exegese des Alten Testaments,
3. Exegese des Neuen Testaments,
4. Kirchengeschichte (einschließlich Patrologie),
5. Fundamentaltheologie,
6. Dogmatik (einschließlich Theologie der Spiritualität),
7. Allgemeiner Moraltheologie,
8. Spezieller Moraltheologie,
9. Christlicher Gesellschaftsethik,
10. Pastoraltheologie,
11. Religionspädagogik und Katechetik,
12. Homiletik,
13. Liturgiewissenschaft (einschließlich Kirchenmusik und Kunstgeschichte)
14. Kirchenrecht

belegt haben.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

(4) Der Antrag auf Zulassung zum letzten Teil der Diplomprüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
a. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 2a bis 2f genannten Zulassungsvoraussetzungen,
b. das Studienbuch,
c. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in Katholischer Theologie endgültig nicht bestanden haben, oder ob sie sich in einem Prüfungsverfahren befinden.

(5) Die Regelungen nach § 11 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Für die Berechnung der einzelnen Fachnoten sowie der Gesamtnote, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten errechnet, erhalten die einzelnen Fächer in Anlehnung an die Gewichtung der Fächer in der Rahmenordnung für die Priesterbildung der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Mai 1978 in der überarbeiteten Fassung vom 1. Dezember 1988 und unter Berücksichtigung des institutionellen Schwerpunktes der Hochschule in Systematischer Theologie folgenden Gewichtungsfaktor, wobei die Ziffern in der Klammer die maximale Teilgewichtung für die in § 15,3d erwähnten studienbegleitenden Leistungsnachweise angeben:

a. Biblische Theologie

1. Einleitung in die Heilige Schrift : 4 (2)
2. Exegese des Alten Testaments : 2 (1)
3. Exegese des Neuen Testaments : 2,5 (1)

b. Historische Theologie: Kirchengeschichte (einschließlich Patrologie) : 4 (2)

c. Systematische Theologie (im weiteren Sinn, vgl. § 15,2e bis 2i):

1. Zwei Seminare (vgl. § 3,3 und § 15,3d) : 2
2. Systematische Theologie (im engeren Sinn: Fundamentaltheologie, Dogmatische Traktate, Allgemeine Moraltheologie, vgl. § 15,2e bis 2g)
* Klausur (vgl. § 17 Abs. 1) : 3
* Mündliche Fachabschlußprüfung (vgl. § 17 Abs. 2) : 10
3. Spezielle Moraltheologie : 2 (1)
4. Christliche Gesellschaftsethik : 2 (1)

d. Praktische Theologie

1. Pastoraltheologie : 2 (1)
2. Religionspädagogik und Katechetik : 2 (1)
3. Homiletik : 1
4. Liturgiewissenschaft : 2 (1)
5. Kirchenrecht : 2,5 (1)

e. Diplomarbeit (gilt hier als Fach) : 9.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Fachnoten mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet wurden.

(4) Die Regelungen des § 12,6 gelten entsprechend. Bei überragenden Leistungen, d. h. wenn die Gesamtnote wenigstens 1,1 beträgt, wird die Gesamtnote »mit Auszeichnung bestanden« erteilt.

§ 22
Persönlicher Studienschwerpunkt

(1) Neben den institutionellen Schwerpunkten der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen in Philosophie und Systematischer Theologie können die Kandidatin oder der Kandidat auch einen persönlichen Schwerpunkt wählen. Dadurch soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, eines der theologischen Fächer bis in die aktuelle Forschungsdiskussion zu vertiefen und einen eigenständigen Beitrag zur theologischen Diskussion in diesem Fach zu leisten.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat besprechen ihren persönlichen Studienschwerpunkt, der sich mindestens über die letzten vier Semester vor dem Abschluß der Diplomprüfung erstrecken soll, mit einem Fachdozenten, der sie bei der Planung des Studienschwerpunktes betreut.

(3) Die Kandidatin oder der Kandidat können sich einem etwa halbstündigen Kolloquium über die Ergebnisse des Schwerpunktstudiums unterziehen. Das Ergebnis des Kolloquiums wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

Die Regelungen des § 13 gelten entsprechend.

§ 24
Zeugnis

Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. In das Zeugnis werden auch das Thema und die Note der Diplomarbeit, gegebenenfalls - auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten - das Fachgebiet und das Ergebnis des Kolloquiums nach § 22,3 aufgenommen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.

§ 25
Diplomurkunde

(1) Mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit der Gesamtnote und dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades »Diplom-Theologin« oder »Diplom-Theologe« beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Hochschulrektor) unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
 

IV. Schlußbestimmungen

§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Haben eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für die betreffenden Prüfungsleistungen entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Betroffene sind vor einer Entscheidung zu hören.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für »nicht bestanden« erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in darauf bezogene Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle, möglichst im Beisein des betreffenden Prüfers, gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auch die Zeit der Einsichtnahme.

§ 28
Überwachungsausschuß

Der Ausschuß zur Überwachung der Studien- und Prüfungsordnung hat als Ausschuß des Hochschulrats die Aufgabe, die Anwendung dieser Prüfungsordnung sowie ihre inhaltliche und methodische Weiterentwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsvorschläge an den Hochschulrat weiterzuleiten. Mitglieder des Überwachungsausschusses sind vier Professoren und zwei Studierende.

§ 29
Übergangsbestimmung

Studierende, die vor dem Inkrafttreten der vorstehenden geänderten Fassung der Diplomprüfungsordnung im zweiten Studienabschnitt (nach bestandener Diplom-Vorprüfung) an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen immatrikuliert waren, können auf Antrag, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten, auch ohne Hebräischkenntnisse zur Diplomprüfung zugelassen werden, wenn in ihrem Falle nach der früheren Fassung der Diplomprüfungsordnung eine Zulassung zur Diplomprüfung möglich gewesen wäre. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Diplomprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die durch Erlaß des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 8.9.1987 genehmigte Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Katholische Theologie außer Kraft.
 

Beschlossen vom Hochschulrat der Philosophisch-Theologischen Hochschule Sankt Georgen Frankfurt am Main am 15. Dezember 1995.

Approbiert durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen mit Schreiben vom 8. Juli 1996 (Prot. Nr. 749 / 79 / C).

Genehmigt durch Erlaß H I 5.1 - 410/10(1) - 143 des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 07. Oktober 1996.
 

Frankfurt, den 18. Oktober 1996

(Prof. Dr. Michael Sievernich SJ)

Rektor




Anhang
zur Diplomprüfungsordnung

Studienziele, Studien- und Prüfungsinhalte

Aufgabe der Katholischen Theologie ist es, den von der Kirche bezeugten Glauben an Gott, der sich in Jesus Christus endgültig zum Heil der Menschen geoffenbart hat, wissenschaftlich zu reflektieren und zu erschließen. Das schließt notwendig ein, daß sich die Theologie mit der Wirklichkeit von Mensch und Welt im Horizont dieses Glaubens auseinandersetzt. Dieser Aufgabe sind die einzelnen theologischen Fächer mit ihren verschiedenen Gebieten und Methoden verpflichtet (vgl. Vaticanum II. Optatam totius Nr. 16).

Gemäß den Zielen der Hochschule (vgl. Hochschulsatzung) werden im folgenden die Studienziele und unverzichtbaren Lehrangebote, Studien- und Prüfungsfelder in den einzelnen Fächern genannt und kurz beschrieben. Genauere Umschreibungen der Prüfungsinhalte (Thesen und Einzelthemen) sind den Übersichten zu entnehmen, die von den Fachvertretern erstellt werden. Als weitere Orientierungshilfe zur persönlichen Studienplanung wird auf den Lehrangebotsplan der Hochschule hingewiesen, der eine Übersicht über die jeweils nächsten Jahre bietet.
 

Grundkurs

Im theologischen Grundkurs werden die Studierenden anhand der Auslegung des Apostolischen Glaubensbekenntnisses in die christliche Heilsbotschaft und die Lehre der Kirche eingeführt, und zugleich werden Wege aufgezeigt, wie im Alltag Grundvollzüge des christlichen Glaubens zu verwirklichen sind. Ziel ist, daß die Studierenden mehr befähigt werden, stets bereit zu sein, "jedem Rede und Antwort zu stehen, der nach der Hoffnung fragt, die euch erfüllt" (1 Petr 3,15).




Philosophie

Ziel des Studiums der Philosophie ist es, die Studierenden zu eigener Einsicht in die Voraussetzungen menschlichen Erkennens, Sprechens und Handelns und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden zu befähigen. Der spezifische philosophische Weg zu diesem Ziel ist die Reflexion des Menschen auf sich selbst, seinen Welt- und Gottesbezug sowie auf Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens, insbesondere des wissenschaftlichen Erkennens - in der Begegnung des philosophischen Erbes mit dem gegenwärtigen Denken aufgrund der Überzeugung, daß Vernunft und Glauben sich in der einen Wahrheit treffen (vgl. Optatam totius Nr. 15; Gravissimum educationis Nr. 10). Dadurch soll erreicht werden, die für jede Form der Seelsorge heute unaufgebbare Fähigkeit zu entwikkeln, menschliche Probleme und Fragen auch in profanen Kategorien zu reflektieren und sich im Feld der Weltanschauungen (die heute philosophischer Art sind) zu orientieren.
 

Systematische Philosophie

Erkenntnistheorie

Metaphysische Voraussetzungen der Erkenntnis; die Frage der Naturalisierbarkeit der Erkenntnistheorie; Verteidigung des Realismus; Wahrheitstheorien; Typologie der Wissensformen; Grundzüge der Wissenschaftstheorie; Philosophie und Theologie als Wissenschaft; die Wahrheit von Kunst und Religion.
 

Sprachphilosophie

Logisch-semantische Propädeutik; Logik als Schlußlehre und syntaktisch-semantische Analyse; Argumentationslehre; Bedeutungstheorien (Hermeneutik, Strukturalismus, Semantik, Pragmatik); Verstehen; die Sprache der Bilder (Metaphern, Analogien); Sprache als Handlung (Sprechakttheorien).

Naturphilosophie

Kosmogenese; Biogenese; Anthropogenese; Evolution und Schöpfung; Entwicklung des individuellen Menschen; Verhaltensforschung und Freiheit des Menschen; Zukunft des Menschen.
 

Philosophische Anthropologie

Willensfreiheit, Wahrheitsbezug, Gewissen; Leib-Seele-Problem; Freiheit und Gemeinschaft; Schuld; Tod und Unsterblichkeit; Sinnentwicklung erfüllter Freiheit (Glück, Glückseligkeit).
 

Ethik

Probleme der Metaethik, der Objektivitätsanspruch moralischer Urteile; materiale und formale Ethik; Hedonismus; Universalisierung und transzendentale Normenbegründung; Verantwortung und Gewissen; Pflicht und Tugend; deontologische und teleologische Ethik; Grundzüge einer Güterlehre; Grundlegung der Rechts- und Staatsphilosophie.
 

Gesellschaftsphilosophie

Wechselverhältnisse von Person und Gesellschaft; gesellschaftliche Identität in Raum und Zeit, Konsensbildung; gesellschaftliche Substrukturen, Differenzierung und Integration; alternative Interpretation von Gesellschaft; Bedingungen, Leitbilder und Sozialtechniken gegenwärtiger Gesellschaften (Pluralität, Gerechtigkeit, Machtausgleich).
 

Metaphysik

Übergang von der alltäglichen und wissenschaftlichen zur metaphysischen Reflexion; Kategorien des Erscheinens; transzendentale Züge des Seins; Sein und Seinsmodus; Aktualität und Potentialität; die Frage nach dem reinen Ursprung; Transformation und Zusammenhang der Frageansätze in der Geschichte der Metaphysik.
 

Religionsphilosophie

Christliche Philosophie, Philosophie und Theologie; Problematik der Bestimmung von Religion (Konflikt der Interpretation); Sinn-Frage als Frage nach Gott; anthropologischer Gottesaufweis; Kontingenzbeweis; Atheismus; die Frage Ijobs.
 

Geschichte der Philosophie

Philosophie der Antike

Kosmologie, Ontologie und natürliche Theologie bei den Vorsokratikern; die anthropologische Wende in der Sophistik und bei Sokrates; Grundbegriffe der Philosophie Platons; Metaphysik und praktische Philosophie des Aristoteles; Grundzüge der Philosophie des Hellenismus; Bewußtsein und Transzendenz in der Philosophie Plotins.
 

Philosophie des Mittelalters

Grundlegung der Scholastik in der Patristik; Früh-, Hoch- und Spätscholastik; Nominalismus.

Philosophie der Neuzeit

Von Descartes bis Hegel: Philosophie der Renaissance, Rationalismus, Empirismus, Philosophie der Aufklärung, Idealismus.

Nach Hegel bis zur Gegenwart: Herausragende Namen, Schulen und Themen des philosophischen Denkens im 19. und 20. Jahrhundert.




Biblische Theologie

Ziel des Studiums der bibelwissenschaftlichen Fächer ist die für das eigene Leben und den angezielten Beruf nötige Kenntnis von Text und Theologie des Alten und Neuen Testaments. Dazu gehört, daß die Studierenden das geschichtliche Umfeld und die literarische Entstehungsgeschichte der Bibel kennenlernen und exemplarisch in die Methoden der Textinterpretation so eingeführt werden, daß sie imstande sind, mit den einschlägigen Hilfsmitteln andere Schrifttexte sachgerecht und selbständig auszulegen. Die Studierenden sollen die Beziehung des Alten Testaments zum Neuen am konkreten Text verstehen lernen und die Basis dafür legen, daß sie die Bedeutung der Texte des Alten und Neuen Testaments für den Glauben der Kirche richtig einschätzen und mit den Texten in Verkündigung, Katechese und Liturgie verantwortlich umgehen.
 

Einleitung in die Heilige Schrift

Bibelkunde; Entstehungsgeschichte und Textgeschichte der einzelnen Bücher und des Kanons; literarische und theologische Charakteristik der einzelnen Bücher; Geschichte und Umwelt Israels und der frühen Kirche; die exegetischen Methoden.
 

Exegese des Alten Testaments

Exemplarische Auslegung ausgewählter Texte des Alten Testaments mit dem Ziel der Beherrschung des Transfers des Auslegungsvorgangs auf nicht studierte Texte; Vorstellung alttestamentlich-theologischer Themen und Sachprobleme.

Dabei sind folgende vier Studien- und Prüfungsfelder unverzichtbar:

  • Auslegung von narrativen Texten (vornehmlich aus den großen Geschichtswerken) oder von Rechtstexten des Pentateuchs;
  • Auslegung von Texten eines prophetischen Buchs (wobei Texte zu Israels Zukunftserwartung einzuschließen sind);
  • exemplarische Auslegung von Psalmen oder sapientialen Texten;
  • ausgewählte Grundfragen der Alttestamentlichen Theologie.
     
Exegese des Neuen Testaments

Exemplarische Auslegung ausgewählter Texte des Neuen Testaments aus unterschiedlichen Schriftengruppen mit dem Ziel, Einheit und Vielfalt des im Neuen Testament bezeugten Glaubens an Jesus Christus zu erfassen. Verstehen der ausgewählten Texte in ihrer literarischen, überlieferungsgeschichtlichen, religionsgeschichtlichen und theologischen Eigenart. Unverzichtbar sind folgende drei Studien- und Prüfungsfelder:

  • Auslegung von Texten der synoptischen Evangelisten (synoptische Evangelien und Apostelgeschichte);
  • Auslegung von Texten aus den Paulusbriefen und den übrigen Briefen des Neuen Testaments (ohne Johannesbriefe);
  • Auslegung von texten aus dem johanneischen Schriftenkreis (Johannesevangelium, Johannesbriefe, Offenbarung des Johannes).



Kirchengeschichte

Ziel des Studiums der Kirchengeschichte ist es, die Kirche als geschichtlich gewordene und in der Geschichte stehende Größe und zugleich als Glaubenswirklichkeit verstehen zu lernen. Unverzichtbare Studien- und Prüfungsinhalte sind ein Gesamtüberblick über die Geschichte der Kirche, meist anhand eines in einer Längsschnittvorlesung erarbeiteten thematischen Schwerpunktes, sowie die eingehendere Beschäftigung mit je einem Thema der Alten, Mittleren und Neueren Kirchengeschichte.
 

Altertum

Ausbreitung des Christentums und Verfolgungen in den ersten drei Jahrhunderten; Kirche im Rahmen der antiken Religionen; innere Probleme und Häresien in den ersten Jahrhunderten. Die 'konstantinische Wende'. Frühes Mönchtum. Grundzüge der Lehre der Kirchenväter (Patrologie). Christologische Auseinandersetzungen und die Konzilien von Nikaia und Chalkedon.

Exkurs »Ostkirche« (epochenübergreifend): Bilderstreit; Slawenmission; Großes Schisma; Unionskonzilien (Lyon II, Florenz); Hesychasmus. Die russische Kirche (Moskau, »Drittes Rom«). Gegenwartsprobleme der Orthodoxie.

Mittelalter

Germanenmission und »Germanisierung« des Christentums. Das Problem von »Kirche« und »Staat« im Mittelalter. Die »gregorianische Wende« und die Ausbildung des päpstlichen Zentralismus. Frömmigkeitsentwicklung und neue Orden im Hochmittelalter. Das Problem von Papsttum und Konzil im Spätmittelalter.

Neuzeit

Reformation und Gegenreformation. Die katholische Kirche in der Krise der Aufklärungszeit. Deutscher Katholizismus und Weltkirche im 19. und 20. Jahrhundert. Erstes und Zweites Vatikanum. Weltmission und Kolonialismus in der Neuzeit.




Systematische Theologie

Ziel des Studiums in den systematischen Fächern ist die theologische Urteils- und Argumentationsfähigkeit aufgrund der Kenntnis der kirchlichen Glaubens- und Lehrüberlieferung und unter Berücksichtigung ihres soziokulturellen Kontextes.

Fundamentaltheologie

Die Grundgestalt der christlichen Botschaft (die Korrelation von Gott, Wort Gottes und Glaube); die Strukturen der Weitergabe des christlichen Glaubens (Schrift, Tradition und Lehramt); die Verantwortung des Glaubens vor der Vernunft; die Begründung der verschiedenen theologischen Hauptdisziplinen in ihrem Verhältnis zueinander und zu den anderen Wissenschaften.
 

Dogmatik

Gotteslehre und Christologie: die Weltreligionen; die Lehre von Gott und seiner Offenbarung; Jesus Christus und der dreieine Gott; Maria im Geheimnis Christi und der Kirche.

Schöpfungslehre und Gnadenlehre: die Welt als Schüpfung; der Mensch als Geschöpf, als Erwählter, als Sünder; der gerechtfertigte Mensch; das geistliche Leben des Christen; der Tod des Menschen und seine Hoffnung; die eschatologische Vollendung der Geschichte.

Die Lehre von der Kirche und den Sakramenten: Ekklesiologie; Allgemeine Sakramentenlehre; die einzelnen Sakramente; ökumenische Kirchenkunde.

Moraltheologie

Allgemeine Moraltheologie: Grundlegung einer theologischen Ethik; der Einfluß von Relligion (Offenbarung) auf ethische Theorie und Praxis; Erkenntnisquellen und Argumentationsverfahren unter Berücksichtigung der philosophischen Ethik und ethisch relevanter Theorien anderer Wissenschaften (z.B. Verhaltensforschung, Soziologie, Psychologie); der Prozeß der Normfindung; Grundnorm (Freiheit, Liebe, Armut) und Einzelnormen (z.B. Zehn Gebote); tragende Begriffe der Moraltheologie (z.B. Gewissen, Autorität, Schuld, das sittlich Böse, Tugend).

Sexualmoral: Anthropologie der Geschlechtlichkeit; Ehe, Ehescheidung; die Frage nach dem Normativen in der christlichen Sexualmoral (Natur, Geschichte, Gesellschaft; Problemfelder: voreheliche Sexualität, Geburtenregelung, Homosexualität, deviantes Verhalten.

Sozialmoral: Theorien der menschlichen Gemeinschaft (Staat, Gesellschaft, Grundrechte, Grundwerte); Lebensraum des Menschen (Lebenswelt, Ökologie, Entwicklung, Zukunft); moraltheologische Fragen zu Krieg und Frieden; Kommunikation und Information (Wahrheit, Wahrhaftigkeit).

Medizinische Ethik: Leib und Leben in der sittlichen Ordnung; ethische Probleme des Lebensendes (Altern und Reifen, Sterbehilfe, Euthanasie, Suizid); zum Beginn der geschichtlichen Existenz des Individuums (Abtreibung, humangenetische Fragen, Insemination, Sterilisation); ethische Fragen zu medizinischen Eingriffen (Transplantationen, Pharmaka, Drogen) und Fragen ärztlicher Ethik (z.B. Wahrheit, Vertrauen, Liebe am Krankenbett).
 

Christliche Gesellschaftsethik

Dokumente kirchlicher Sozialverkündigung (päpstliche Rundschreiben, Konzilsdokumente, Bischofssynoden, Regionalsynoden).
Exemplarische Auseinandersetzung mit aktuellen Problemfeldern: wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen (Darstellung und Analyse sozioökonomischer Strukturen und Prozesse, Reflexion sozialethischer Beurteilungsmaßstäbe, Formulierung alternativer Handlungsmöglichkeiten) und Probleme, die das Verhältnis von Kirche und Gesellschaft berühren (Glaube und Gerechtigkeit, kirchliche Dienste in der Gesellschaft, Kirche als soziales System).




Praktische Theologie

Ziel des Studiums in den praktischen Fächern ist die Vertrautheit mit der Theorie kirchlichen Handelns und die Vermittlung grundlegender Fähigkeiten für die berufliche Praxis innerhalb der Kirche.
 

Pastoraltheologie

Gemeinde: Biblische und theologische Grundlegung; historische Entwicklungen (Mittelalter, Neuzeit); Impulse des II. Vatikanums; soziologische Rahmenbedingungen (Modernisierung); Territorial-, Personal- und Basisgemeinde; Organisation, Leitung, pastorale Dienste, Laienverantwortung; Pastoralpläne; Ökumene.

Sakramente: Sakramente als Handlungen, in denen Gott den Menschen in Grundsituationen der Existenz begegnet; Sakramente der Einglliederung (Taufe, Firmung, Eucharistie); Sakramente in spezifischen Lebenssituationen (Ehepastoral, Buß- und Versöhnungspastoral); Gottesdienst als pastorale Aufgabe; Volksreligiosität.

Diakonie: Caritative Diakonie und Option für die Armen; Sorge von Kirche und Christen für den kranken und sterbenden Menschen (Pastoralmedizin); exemplarische Felder des diakonischen Dienstes der Kirche (z.B. Jugend, alte Menschen; Sondergruppen); Institutionenkunde (Caritas, kirchliche Hilfswerke).

Mission: Amtliche Dokumente (Konzil, Papst, Synoden); theologische Grundlegung; missionstheoretische Konzeptionen des 20. Jahrhunderts; Grund, Ziele und Vollzüge der Mission in Geschichte und Gegenwart; Inkulturation.

Religionspädagogik und Katechetik

Grundfragen der religiösen Bildung und Erziehung: Begründung, geschichtliche Entwicklung, Ziele und Aufgaben, unterschiedliche Konzepte, individueller und soziokultureller Kontext, Didaktik, religiöse Lernprozesse. Religiöse Sozialisation heute. Religiöse Persönlichkeitsentwicklung.

Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts: Grundzüge einer Theorie des Religionsunterrichts; Rahmenbedingungen und Basisfaktoren des Religionsunterrichts; Lernziele und Lerninhalte; Grundfragen der Unterrichtsmethodik. Theorie und Didaktik der Gemeindekatechese.

Religiöse Jugendarbeit und Erwachsenenbildung: Psychologische und soziale Voraussetzungen; inhaltliche Konzeptionen; Didaktik; Aktionsfelder. Spezielle Themen: Religiöse Jugendarbeit; Jugendreligionen; Heimerziehung und Sonderpädagogik; Medienpädagogik.
 

Homiletik

Sprachprobleme der religiösen Rede; Predigt als Kommunikations- und Lernprozeß; theologischer Stellenwert der Predigt; Hörer der Predigt; Predigtformen und -inhalte; Predigtvorbereitung; Verkündigung in verschiedenen Medien.
 

Liturgiewissenschaft

Anthropologische Aspekte: Liturgiefähigkeit des heutigen Menschen, Sprache, Zeichen und Gestalten der Liturgie; vor- und außerchristliche Kultformen; Liturgie im soziokulturellen Kontext. - Theologische Aspekte: Liturgie als Feier des trinitarischen Heilsmysteriums, als gefeiertes Dogma und als Heiligung der Zeit; Symbol und Ritus, Wort und Sakrament; Träger der Liturgie; Ordnung und Freiheit.

Die Eucharistiefeier als Quelle und Höhepunkt christlichen Lebens. Die Sakramente als Feier des Glaubens der Kirche, der Gemeinde, des Einzelnen.

Die kirchlichen Festzeiten als Verkündigung und Vergegenwärtigung des Paschamysteriums. Die Stundenliturgie als Entfaltung des eucharistischen Mysteriums. Die geschichtliche Entwicklung der Liturgie.

Kirchenmusik; Christliche Kunst.
 

Kirchenrecht

Grundlegung des Kirchenrechts; das Werden des Kirchenrechts; allgemeine Normen.

Die Christgläubigen und die Pfarrei: Laien, Kleriker, Vereine; Hierarchie, Kollegialität, Subsidiarität, Synodale Formen.

Sakramentenrecht: Taufe, Firmung, Eucharistie, Ordination. Das kirchliche Eherecht.

Das kirchliche Buß- und Strafrecht. Das Verhältnis von Kirche und Staat.




*Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Diplomprüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.