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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen

Ordnung
für den ersten kirchlichen Grad in Philosophie
(Bakkalaureat in Philosophie)


Zur Erlangung des ersten kirchlichen akademischen Grades in Philosophie (Bakkalaureat) müssen erbracht werden:

1. die für die Diplom-Vorprüfung in den philosophischen Fächern geforderten Studienleistungen (§§ 8-12 DPO).

Wird der erste akademische Grad in Philosophie (Bakkalaureat) erworben, ohne daß zugleich die Diplom-Vorprüfung in Katholischer Theologie abgelegt wird, so gelten die Anforderungen der Diplomprüfungsordnung für die Diplom-Vorprüfung ohne die Bestimmungen über die biblischen Sprachen Griechisch und Hebräisch in § 11,1d DPO, über den theologischen Grundkurs in § 11,1e DPO und über die Studien- und Prüfungsanforderungen in Einleitung in die Heilige Schrift und Kirchengeschichte in § 11,1g DPO.

Außerdem:

2. Teilnahme an einem Hauptseminar in historischer oder systematischer Philosophie mit einer schriftlichen Arbeit, die mindestens mit der Note »befriedigend« (bis 3,3) bewertet wurde;

3. Teilnahme an einem Hauptseminar in historischer oder systematischer Philosophie (ohne schriftliche Arbeit);

4. eine mündliche und schriftliche Bakkalaureatsprüfung über vier Fächer der systematischen Philosophie, in denen nicht schon Leistungsnachweise nach § 8,4b DPO vorgelegt wurden; dabei muß in der mündlichen Prüfung, die aus drei Einzelprüfungen über je eines der vier von der Kandidatin oder dem Kandidaten benannten Fächer besteht, eine mehr als ausreichende Leistung (bis 3,5) erbracht werden.

Die Fächer »Religionsphilosophie« und »Ethik« müssen durch studienbegleitende Leistungsnachweise geprüft oder in den für die Bakkalaureatsprüfung benannten Fächern enthalten sein.

Die Gesamtnote der Bakkalaureatsprüfung errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die sechs studienbegleitenden Leistungsnachweise nach § 8,4b DPO, wobei die wissenschaftliche Hausarbeit doppelt gezählt wird, der Note für die schriftliche Arbeit im Rahmen des zusätzlichen philosophischen Hauptseminars (s.o. Nr. 2), der Note für die schriftliche und der drei Noten für die mündliche Bakkalaureatsprüfung (s.o. Nr. 4).

Für die Zulassung zur Bakkalaureatsprüfung gelten die Bestimmungen von § 11 DPO entsprechend. In dem Antrag auf Zulassung, dem die erforderlichen Leistungsnachweise (s.o. Nr. 1-3) beiliegen, müssen vier Fächer für die schriftliche und mündliche Bakkalaureatsprüfung (s.o. Nr. 4) benannt werden.

Diese Ordnung wurde aufgrund einer Ermächtigung durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 30. November 1971 am 16. Dezember 1972 in Kraft gesetzt. Die Anpassung an die am 8. Juli 1996 durch dieselbe Kongregation approbierte überarbeitete Fassung der Diplomprüfungsordnung vom 15. Dezember 1995 wurde vom Hochschulrat am 3. Mai 1996 beschlossen.