Steikrecht gegen kirchliche Arbeitgeber

Friedhelm Hengsbach SJ

(1) Die katholische Kirche in Deutschland hat auf Grund des Selbst­bestimmungsrechts, das  der Staat ihr gewährleistet, mehrere Möglichkeiten, ihre Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu gestalten. Sie tut dies, indem sie sich gegenüber Klerikern kirchenrechtlich ver­pflichtet, für einen angemes­senen Lebensunterhalt zu sorgen, oder öffentliche Dienstverhältnisse begründet, die dem Beamten­recht entlehnt sind. Seit langem bedient sie sich auch privatrechtlicher Arbeits­verhältnisse.  

(2) Der ?freie? Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, dem kirchlichen Arbeitgeber sein Arbeits­vermögen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen und sich dabei dessen Willen zu unterwerfen. Die freie Zustimmung zu einem solchen Vertrag gewährleistet noch nicht, dass der Vertragsinhalt fair ist. Die Fairness kann unterstellt werden, wenn die Verhandlungs­position beider Partner beim Abschluss des Vertrags gleichgewichtig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Denn der Arbeit­geber verfügt über den Arbeitsplatz, der Arbeitnehmer dagegen bloß über sein Arbeitsvermögen. Er kann nicht warten, bis der Arbeitsvertrag seinen Interessen entspricht. Folglich ist der freie Arbeitsvertrag in der Regel ein ungleicher Vertrag.  Erst der solidarische Zusammenschluss der unselbständig Beschäftigten schafft eine halbwegs paritätische Verhandlungsposition zwischen dem Arbeit­geber und den Arbeitnehmern.

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