Steikrecht gegen kirchliche Arbeitgeber
Friedhelm Hengsbach SJ
(1) Die katholische Kirche in Deutschland hat auf Grund des Selbstbestimmungsrechts, das der Staat ihr gewährleistet, mehrere Möglichkeiten, ihre Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu gestalten. Sie tut dies, indem sie sich gegenüber Klerikern kirchenrechtlich verpflichtet, für einen angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen, oder öffentliche Dienstverhältnisse begründet, die dem Beamtenrecht entlehnt sind. Seit langem bedient sie sich auch privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse.
(2) Der ?freie? Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer dazu, dem kirchlichen Arbeitgeber sein Arbeitsvermögen gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen und sich dabei dessen Willen zu unterwerfen. Die freie Zustimmung zu einem solchen Vertrag gewährleistet noch nicht, dass der Vertragsinhalt fair ist. Die Fairness kann unterstellt werden, wenn die Verhandlungsposition beider Partner beim Abschluss des Vertrags gleichgewichtig ist. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Denn der Arbeitgeber verfügt über den Arbeitsplatz, der Arbeitnehmer dagegen bloß über sein Arbeitsvermögen. Er kann nicht warten, bis der Arbeitsvertrag seinen Interessen entspricht. Folglich ist der freie Arbeitsvertrag in der Regel ein ungleicher Vertrag. Erst der solidarische Zusammenschluss der unselbständig Beschäftigten schafft eine halbwegs paritätische Verhandlungsposition zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern.
