Lohngerechtigkeit
Friedhelm Hengsbach SJ
Ein Patient, der von einem Insektenstich lebensgefährlich verletzt wurde, stürmte zur Ärztin und bittet darum, geheilt zu werden. Die Ärztin verabreicht ihm das lebensrettende Serum. Der Patient fragt, welches Honorar er für die Behandlung schuldig sei. "Ich bin zufrieden mit zehn Prozent dessen, was Sie mit gegeben hätten, als sie in Lebensgefahr schwebten".
1. Bedarfsgerechter Lohn
Gemäß der kirchlichen Sozialverkündigung soll der abhängig Beschäftigte für seine Arbeit den Lohn erhalten, der den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie sichert. Neben diesem Kriterium werden jedoch gleichzeitig die Ertragslage des Unternehmens und die allgemeinewirtschaftliche Situtation als maßgebend betrachtet. Die Orientierung an der Bedarfsgerechtigkeit setzt die Ein-Ernährerfamilie und Hausfrauenehe als Normalfall voraus. Der "Familienlohn" knüpft jedoch nicht an der tatsächlichen, sondern an der potentiellen Familiensituation an und gilt für den Single- wie für den Familienhaushalt. Wird nur die real existierende Familie des Beschäftigten berücksichtigt, werden die Unternehmen sich weigern, gleiche Arbeit unterschiedlich zu entlohnen. Sie werden dazu verleitet, familiengebundene Erwerbspersonen nicht bzw. nachrangig einzustellen.
