Josef Schuster
Schwangerschaftskonfliktberatung
Anmerkungen zur aktuellen Diskussion
Gedruckt in: StZ 216 (1998) 545-549.
1. Abtreibung soll nicht sein! Es gibt sie aber seit den Anfängen der Menschheit.(1) Auch wer in seiner moralischen und rechtlichen Überzeugung entschieden gegen Abtreibung ist, wird gehalten sein, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche moralisch und rechtlich möglichen Wege es gibt, die Zahl der Abtreibungen zu verringern. Natürlich gibt es, das hat die Erfahrung der letzten 30 Jahre gezeigt, rechtliche Regelungen, die dem Schutz des menschlichen Lebens an seinem Anfang weniger gerecht werden als andere; doch das Recht ist in dieser Frage prinzipiell überfordert. So fördert ein eher restriktives Strafrecht nicht den beabsichtigten Lebensschutz, sondern den sogenannten Abtreibungstourismus in solche Staaten, die ein liberaleres Abtreibungsrecht haben. Seit die neue polnische Regierung die Strafbestimmungen für Abtreibungen in einer neuerlichen Gesetzesnovelle verschärft hat, ist die Zahl der Abtreibungen in Litauen sprunghaft angestiegen. Wer die geringen Möglichkeiten des Strafrechts gerade bezüglich der Abtreibungsproblematik leugnet, verkennt die Problemlage. M.E. geht ein Teil des Protestes einiger Lebensschutzgruppen auf das Konto einer nicht sachgerechten Einschätzung der Grenzen des Strafrechts in dieser Frage. Das gilt u.a. auch für den Beitrag von Manfred Spieker "Wer den Beratungsschein ausstellt, erlaubt die Abtreibung"(2), in dem das dem § 218/219 StGB zugrundeliegende Beratungskonzept als "eine Kapitulation des Rechtsstaates" bewertet wird, das Abtreibung zur Privatangelegenheit mache.
2. Die Ausstellung des Beratungsscheines im Kontext der Schwangerschaftskonfliktberatung bedeutet keine formelle Mitwirkung an einer Abtreibung, denn (a) dient der Beratungsschein zunächst als Nachweis für eine stattgefundene Beratung nach § 219 Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz. In der Logik der derzeit geltenden rechtlichen Regelung der Abtreibung kann der Staat nicht auf die schriftliche Dokumentation einer Beratung im Sinne des Gesetzes verzichten, weil er andernfalls gegen die Verfassung (Art. 2 Abs. 2 GG) verstoßen würde. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von "Untermaßverbot". Statt einer generellen Strafbewehrung der Abtreibung setzt der Gesetzgeber in der Regel auf eine Beratung der Schwangeren mit dem Ziel, Menschenleben zu schützen, weil er darin einen wirksameren Schutz der ungeborenen Kinder sieht. Im Gesetz (§ 219 Abs. 1 StGB) heißt es in diesem Kontext: "Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen." Der Beratungsschein kann (b) nicht als "Lizenz zum Töten" verstanden werden, denn das derzeit geltende Recht erlaubt Abtreibung nur bei medizinischer und kriminologischer Indikation, in allen anderen Fällen handelt es sich auch rechtlich gesehen um eine unerlaubte Abtreibung, die aber unter bestimmten Bedingungen straffrei bleibt. Weitere Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind: Sie muß von einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen durchgeführt werden (§ 218a Abs. 1). Der "Schein" garantiert der Schwangeren (wie dem Arzt) nach erfolgter Beratung bei einer Abtreibung Straffreiheit, sanktioniert aber die Abtreibung nicht. Schließlich wird (c) die alles entscheidende Bedingung zu einer "cooperatio formalis" nicht erfüllt, d.h. die innere Zustimmung der Beraterinnen bzw. Berater zu einer Abtreibung.
3. In diesem Zusammenhang bezweifelt der Freiburger Moraltheologe Eberhard Schockenhoff die Möglichkeit, die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Mitwirkung an der schweren Sünde eines anderen auf die Situation der Ausstellung des Beratungsscheins angemessen anzuwenden. "Weder läßt sich - auf der Grundlage der bisher geltenden Beurteilungskriterien - die Ausstellung des Scheines als formelle Mitwirkung am Unrecht der Abtreibung charakterisieren, noch stellt die eventuelle Verwendung des Scheines durch die abbruchwillige Frau einen offenkundigen Mißbrauch dar, wie dies von der herkömmlichen Lehre für die nur materielle Mitwirkung angenommen wird. Die ganze Konstruktion des Beratungsscheins, der einerseits der Dokumentation der erfolgten Beratung dient und der andererseits zur Voraussetzung für einen durch die staatliche Rechtsordnung tolerierten Schwangerschaftsabbruch werden kann, ist mit den klassischen Unterscheidungskriterien der moraltheologischen Lehre von der Mitwirkung am Bösen nicht angemessen erfaßbar."(3) Im Schreiben des Papstes, Johannes Pauls II., vom 11. Januar 1998, an die Deutschen Bischöfe wird der Vorwurf der formellen Mitwirkung durch die Ausstellung des Beratungsscheins nicht erhoben. Wäre das der Fall, müßte sich die Kirche unverzüglich mit ihren Beratungsstellen aus der staatlich regelten Schwangerschaftskonfliktberatung zurückziehen.
4. Kann dieser schwerwiegendste aller möglichen Vorwürfe gegen die derzeit geübte Praxis der Schwangerschaftskonfliktberatung in kirchlicher Trägerschaft nicht aufrechterhalten werden, bleibt ein weiterer Vorwurf, den sich auch der Papst in seinem Schreiben an die Bischöfe zu eigen macht: Das Mitwirken kirchlicher Beratungsstellen im Kontext der staatlich geregelten Schwangerschaftskonfliktberatung verunklart das Nein der katholischen Kirche zur Abtreibung. Hierzu ist folgendes zu bedenken: Es handelt sich bei diesem Vorwurf um eine Vermutung bzw. eine Einschätzung, die des empirischen Nachweises bedürfte. Daß es Gruppen gibt, die ihre Einwände gegen die derzeitige Praxis öffentlich erheben, ist kein Beweis für diese Vermutung, zumal sich diese Gruppen schon zu dem Zeitpunkt zu Wort meldeten, seit dem sich Caritas und Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) in der Schwangerschaftskonfliktberatung engagieren. Es gibt dicke Aktenordner in den bischöflichen Ordinariaten über die Eingaben dieser Gruppen. Nach mündlicher Auskunft von Bischof Franz Kamphaus (Limburg) hat sich die Deutsche Bischofskonferenz in den letzten zwanzig Jahren mit keiner Frage häufiger beschäftigt als mit dieser. Der Vorwurf, nicht gehört worden zu sein, ist nicht begründet. Jede Bürgerin und jeder Bürger in der Bundesrepublik Deutschland dürfte, wenn er nur daran interessiert ist, wissen, was die katholische Kirche generell und die katholische Kirche in Deutschland speziell zum Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens denkt (vgl. die lange Liste der Hirtenworte zu dieser Frage). Zu kaum einer anderen Frage haben sich die Bischöfe in den letzten zwei Jahrzehnten häufiger offiziell geäußert. So anerkennt der Papst in seinem Schreiben (Nr. 2): "Durch Eure vielfältigen Bemühungen im Dienst am Leben habt Ihr diese Worte in die Tat umgesetzt und dazu beigetragen, daß die Haltung der Kirche zur Frage des Lebensschutzes den Bürgern Eures Landes von Kindesbeinen an vertraut ist. Ich möchte Euch aus ganzem Herzen meine Wertschätzung und meine volle Anerkennung für diesen unermüdlichen Einsatz aussprechen." (b) Es muß allerdings auch die Gegenfrage erlaubt sein: Schadet nicht auch ein Rückzug aus dem staatlich regelten Beratungssystem der Glaubwürdigkeit der Kirche, insofern sie sich dadurch faktisch der Möglichkeit begibt, gerade jene schwangeren Frauen, die unentschlossen sind, ob sie das Kind behalten wollen oder nicht, zu beraten.
5. Ziel der Beratung soll ein besserer Schutz der ungeborenen Kinder sein. Dieses Ziel kann in der Regel nicht gegen sondern nur mit den schwangeren Frauen erreicht werden. Staatliche Vorgaben für die Beratung wie kirchliche Richtlinien kommen hierin überein. Caritas wie SkF können nachweisen, daß bei der derzeitigen Praxis eine große Zahl sogen. "ambivalenter Frauen" zur Beratung kommt und daß ein signifikanter Anteil von ihnen sich anschließend für das Austragen des Kindes entscheidet (vgl. die jeweiligen Statistiken). Wie die Erfahrungen aus dem Bistum Fulda zeigen, werden diese Frauen, sollte die Kirche die Ausstellung des Beratungsscheines verweigern, aller Wahrscheinlichkeit nach in Zukunft nicht mehr eine katholische Beratungsstelle aufsuchen. Ihre seelische Verfassung wie die knappe Frist lassen sie zu jenen Beratungsstellen gehen, die den Schein ausstellen. Damit begibt sich aber die Kirche faktisch der Möglichkeit, "ambivalente" Schwangere so zu beraten, daß sie sich ein Leben mit ihrem Kind vorstellen können. Wer aus dem derzeit praktizierten System aussteigt, der hat zwar nicht eine womöglich noch größere Anzahl von Abtreibungen zu verantworten, aber der hat zu verantworten, daß viele Frauen eine katholische Beratungsstelle nicht mehr aufsuchen werden, denen durch diese wirksame Beratung und Hilfe angeboten werden könnte. Unter moralischer Rücksicht gilt es eben nicht, daß durch einen Ausstieg aus dem staatlichen Beratungssystem diese Folge nicht zu verantworten wäre. Insofern es von großer Bedeutung, daß der Papst in seinem Schreiben ausdrücklich darum bittet, im staatlichen Beratungssystem zu verbleiben. Wenn er gleichzeitig fordert, nach einer Regelung zu suchen, die den Beratungsschein obsolet macht, stellt er den Bischöfen eine Aufgabe, die der Quadratur des Kreises gleichkommt.
5. Der Beratungsschein hat von staatlicher Seite her betrachtet die Funktion, die Pflicht zur Beratung durchzusetzen, von der Seite der schwangeren Frau her dient er "nur" zur Garantie der Straffreiheit, falls sie sich zu einer Abtreibung entschließt. Dieser bisher alleinige Zweck des Beratungsscheins aus der Perspektive der schwangeren Frau, der aus diesem Grunde auch bei besonnenen Christen Anstoß erregt, könnte dadurch erweitert werden, daß der Bescheinigung noch ein zusätzlicher Zweck - etwa des Anrechtes auf bestimmte Hilfen - gegeben wird. Natürlich drängen sich auch bei einer solchen "Lösung" viele Fragen auf. Das sei ausdrück vermerkt. Zumindest aber sollte diese Möglichkeit in Konsultationen mit den Beratungsträgern ernsthaft geprüft werden, damit die Bescheinigung wenigsten unter der genannten Rücksicht ihre Anstößigkeit verliert, indem sie seitens der schwangeren Frau nicht nur zur Straffreiheit der Abtreibung dient, sondern positiv zu Hilfen während der Schwangerschaft und nach der Geburt berechtigt.
6. Der Staat verzichtet unter bestimmten Bedingungen auf eine Strafbewehrung der Abtreibung innerhalb der drei ersten Schwangerschaftsmonate, weil er der Beratung zum Leben eine größere Chance des Lebensschutzes zumißt als einer Strafdrohung. Die Behauptung, daß die Zahl der Abtreibungen nach der Gesetzesnovellierung im Jahre 1995 weiter angestiegen sei, ist irreführend. Durch das Gesetz wird die Meldepflicht an das Statistische Bundesamt verschärft. Die höhere Zahl gemeldeter Abtreibungen ist kein Indikator für das Anwachsen der Zahl der Abtreibungen. Spieker, der mit den Zahlen des Statistischen Bundesamtes gegen das Beratungskonzept polemisiert, müßte das wissen, insofern das Statistische Bundesamt ausdrücklich auf diesen Sachverhalt in einer Mitteilung hinweist. Aus den derzeit vorliegenden Zahlen läßt sich weder eine Schlußfolgerung Pro noch Contra Beratungskonzept ziehen. Nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 30. April 1998 wurden für das Kalenderjahr 1997 in Deutschland 130 890 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet, 9 weniger als 1996. Um in dieser Frage zu gesicherten Erkenntnissen zu kommen, wird man die statistischen Angaben über einen längeren Zeitraum hinweg verfolgen müssen. Daß eine Strafdrohung nicht effektiv ist, dafür gibt es allerdings genügend Belege.(4) Juristen qualifizieren die frühere Regelung des § 218 StGB als "Zufallsstrafrecht". Wer den Staat bezüglich der Forderung nach einer Bescheinigung für eine stattgefundene Beratung kritisiert, der muß aber seinerseits bessere Möglichkeiten aufzeigen, wie der Staat die Beratungspflicht anders als durch eine Bescheinigung durchsetzen kann. Ich halte das derzeit geltende Recht in diesem Punkt nicht für revisionsbedürftig, wohl aber in der Bestimmung der Legalität einer Abtreibung bei medizinischer Indikation, die durch die Novellierung des § 218 StGB faktisch zu einer eugenischen Indikation geworden ist. Hier wäre m.E. eher entschiedene Kritik angebracht als beim Beratungsschein!
1. Vgl. Franz Joseph Dölger, Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und die Fruchtabtreibung in der Bewertung der heidnischen und christlichen Antike, in: Antike und Christentum. Kultur- und Religionsgeschichtliche Studien IV, Münster 1934, 1-61.
2. In: FAZ, Mittwoch 21.1.1998, S. 11.
3. Eberhard Schockenhoff, Schwangerschaftskonfliktberatung - der Ernstfall der Ethik, in: Caritas 94 (1997) 355-358, 357.
4. Vgl. u.a. Karlhans Liebl, Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungs- und Sanktionspraxis beim Schwangerschaftsabbruch. Materialien zur Implementierung des reformierten § 218, Freiburg 1990.
