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Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen

ZUSAMMENFASSENDE ÜBERLEGUNGEN


Wir möchten diese Überlegungen mit einer Geschichte aus der jüdischen Talmud-Überlieferung beginnen:

"Als nach der Zerstörung Jerusalems die Weisen sich in Jawne wieder zusammengefunden hatten, sagten sie: "Die Stunde wird kommen, in der ein Mensch ein Wort aus der Tora oder ein Wort aus der Überlieferung sucht und es nicht findet". Sie beschlossen, alle Diskussionen zu sammeln und mit dem Namen der Tradenten aufzubewahren. Die bindende Entscheidung sollte dann nach dem Mehrheitsprinzip fallen. Weshalb aber, so fragten sie weiter, sind dann auch die Minoritätsvoten, selbst wenn sie von einem einzigen Gelehrten stammen, aufbewahrt worden? Nach einer Meinung nur, um sie eben durch ihre Erwähnung und Widerlegung außer Kraft zu setzen. Rabbi Jehudu widersprach: sie sind aufbewahrt worden, damit man sich auf sie wird stützen können, wenn vielleicht ihre Stunde kommt"(1)

Diese Erzählung ist vielleicht nicht ohne Bedeutung auch für den christlichen und katholischen Umgang mit der eigenen Geschichte und Überlieferung(2). Auch hier ist man angewiesen auf die Geschichte und lebt wesentlich aus ihr, ja muß immer wieder darum besorgt sein, daß sie im Bewußtsein bleibt. Geschichtsverlust und Geschichtsvergessenheit bedroht die Kirche in ihrer Substanz. Diese Geschichte und Tradition aber enthält sehr vielfältige, ja widersprüchliche Zeugnisse. Es gibt in ihr Tendenzen, die sich offiziell durchgesetzt haben und herrschend geworden sind. Dies ist in unserem Fall die päpstlich-ultramontane Linie, die im 1. Vatikanum triumphiert hat. Was ist nun mit den Minderheiten, mit den abweichenden Stimmen, worin besteht ihr Wert? Die Meinung, daß sie nur deshalb überlieferungswürdig sind, "um sie durch ihre Erwähnung und Widerlegung außer Kraft zu setzen", hat lange die katholische Geschichtsschreibung beherrscht. Insbesondere die Minderheit des 1. Vatikanums wurde seit Granderath(3) bestenfalls in ihrer Funktion als "Advocatus diaboli" gesehen, der durch seine Einwände zur besseren Präzisierung und stichhaltigeren Begründung der siegreichen These dient. Eine solche allzu einfache Sicht wird freilich der Mehrschichtigkeit der wirklichen Geschichte nicht gerecht. Unterlegene und "überholte" Positionen von gestern können zu Zukunftsträgern von morgen werden(4). Ihre Stunde kann kommen, und dann kann es nötig sein, daß man sich ihrer erinnert. Dies kann nach katholischer Überzeugung freilich nicht bedeuten, daß die Aussagen des 1. Vatikanums je als irrig verworfen werden könnten. Aber auch die Gegenpositionen sind nicht ein für allemal "überwunden". Auch die episkopalistischen und gallikanischen Richtungen bleiben als Stachel für die Kirche und als Zeugen eines breiten Traditionsstromes, der ernstgenommen werden muß.

Dennoch: Zunächst einmal muß man akzeptieren, daß das "Mehrheitsvotum" der katholischen Kirche ein anderes ist. Und man muß dieses Mehrheitsvotum sowohl historisch wie auch in seinem theologischen Recht zu verstehen suchen.

Zunächst einmal historisch: Der römische Jurisdiktions- und Lehrprimat, wie er im 1. Vatikanum seine dogmatische Sanktionierung erfahren hat, hat sich durch eine Vielzahl von Faktoren historisch entwickelt. Die Anerkennung der römischen Kirche als Zentrum der Communio ist zwar bis zum 4. und 5. Jahrhundert im Westen, in nicht ganz so deutlicher Weise auch im Osten vollendet. Diese Anerkennung war freilich historisch noch offen für eine mehr föderative oder episkopalistisch-konziliare Kirchenstruktur; und Tendenzen in dieser Richtung hat es durch alle Jahrhunderte hindurch gegeben. Insofern muß man rein historisch sagen, daß das 1. Vatikanum eine bestimmte Traditionslinie und Tendenz, die sich bis auf die Spätantike zurückführen läßt, durchgesetzt und zum Siege geführt hat. Diese Tendenz punktuell mit Pseudo-Isidor, mit der gregorianischen Zeit oder noch später einsetzen zu lassen, vereinfacht den geschichtlichen Hergang. Ebensowenig wie die "päpstliche Unfehlbarkeit" läßt sich für den Jurisdiktionsprimat ein bestimmter zeitlich fixierbarer Anfang angeben. Jedes neue Hervortreten ist wieder mit hundert Wurzelfasern in früheren Motiven, Ideen, Formeln und Rechtssätzen verankert.

Diese mannigfachen historischen Faktoren, die zum Primat im Sinne des 1. Vatikanums geführt haben, lassen sich freilich noch genauer charakterisieren. Zunächst einmal wäre es zu simpel, diese Entwicklungen allein oder primär mit zielbewußter römischer Machtpolitik zu erklären, da sie immer wieder in ganz entscheidendem Maße von der Peripherie ausgingen. Ebensowenig sind Führungsqualität oder Hellsichtigkeit einzelner Päpste oder sonstiger an der Kurie einflußreicher Persönlichkeiten je die auf die Dauer entscheidenden Faktoren gewesen. Es gibt Zeiten, da dem Wachstum päpstlichen Ansehens in der Peripherie kaum eine entsprechende Leistung des Zentrums entspricht. Generell muß auffallen, daß die den Primat fördernden historischen Faktoren dies dauerhaft getan haben, während die ebenfalls vorhandenen hemmenden Faktoren (z.B. der Untergang des Römischen Reiches im Westen, der Vigiliusfall und die Abhängigkeit von Byzanz, das "Saeculum obscurum", das Avignoneser Papsttum und das Große Schisma, die Reformation, das neuzeitliche Staatskirchentum, schließlich die Französische Revolution) sich nur kurzfristig hemmend auswirkten, manchmal sogar in ihrer Langzeitwirkung zu seiner Stärkung beigetragen haben. Schließlich kann nicht übersehen werden, daß vor allem kirchliche Krisenzeiten, aber auch sonstige Neuorientierungen durchweg im Endergebnis eine Stärkung des Primats zur Folge hatten, bzw. ihre Bewältigung faktisch wesentlich durch eine Autoritäts-Anspannung des Primats geschah. Die einzige Ausnahme scheint das durch das Papsttum selbst herbeigeführte und von ihm aus nicht mehr behebbare Große Abendländische Schisma zu sein. Wo kirchliche Ordnungen und frühere Orientierungen zerbrachen, rief dies einen bisher nicht gewohnten Rekurs auf das Einheitszentrum hervor. Dies galt bereits für die christologischen Streitigkeiten der Spätantike, weiter im Osten zeitweise für den Bilderstreit, im Westen für die frühmittelalterliche Germanenmission und die neue Ordnung der Karolingerzeit, für das Zerbrechen der frühmittelalterlichen geistlich-weltlichen Einheit im Zeichen der "Libertas ecclesiae", für den Schritt aus frühmittelalterlicher Regionalisierung und Ortsgebundenheit in die Welt der Städte, für die konfessionelle Selbstbesinnung der katholischen Kirche seit Trient, schließlich für das Zerbrechen der Societas christiana seit der Französischen Revolution. Diese historischen Feststellungen sind zunächst einmal unabhängig davon, wie man die in ihnen zusammengefaßten Vorgänge christlich und theologisch bewertet.

Im Lichte dieser historischen Erfahrungen scheinen mir die Primatsdefinitionen des 1. Vatikanums dann eine sinnvolle und auch vor der Geschichte vertretbare Antwort zu sein, wenn man bestimmte theologische Voraussetzungen teilt. Die wichtigste Voraussetzung ist, daß die Kirche in dem Sinne die eine Kirche zu sein hat, daß ihre Einheit nicht nur im Geiste besteht, sondern auch in der tatsächlichen "Communio", d.h. der gegenseitigen Anerkennung dieser Einheit des Glaubens und der eucharistischen Gemeinschaft. In den Begriff dieser Einheit gehört also zunächst einmal nicht eine zentralistisch-administrative Zusammenfassung unter einem Haupt, wohl aber das nicht nur geglaubte oder rein objektive Bestehen der Gemeinsamkeit, sondern ihre historische Realisierung in der gegenseitigen Anerkennung, wozu wesentlich die eucharistische Gemeinschaft gehört. Es muß weiter eine Einheit sein, die zumal in Glaubensfragen und gegenüber Herausforderungen durch neue geistige Bewegungen, klare gemeinsame Antworten möglich macht und nicht im bloßen Verzicht auf klare Entscheidungen besteht. Die Einheit des Glaubens muß sich also jeweils auch geschichtlich bewähren in der Antwort auf neue Fragen. Gehen wir weiter von der Voraussetzung aus, daß diese Einheit nicht eine uniforme Einheit, sondern eine Einheit in Vielheit sein soll, daß also Mannigfaltigkeit in Theologie, Frömmigkeit, Liturgie, Disziplin, christlichem Leben, ebenfalls zum Wesen der christlichen Kirche gehört.

Sobald einmal diese beiden Voraussetzungen gemacht sind, ergibt sich aus der Erfahrung des Historikers die weitere Feststellung, daß die Grenzen zwischen beiden nie eindeutig bestimmbar, sondern meist sehr unscharf sind. Es gibt zwischen den Forderungen der Einheit und der Vielheit (bzw. der "Inkulturation" der Kirche und des Christentums) nicht nur Spannungen (mit denen die Kirche immer wieder leben muß), sondern manchmal auch unlösbare Konflikte. Theoretisch mag es unlösbare Konflikte hier nicht geben können; in der begrenzten geschichtlichen Wirklichkeit kommen jedoch beide Forderungen immer auch in Kollision miteinander. Und dies unabhängig davon, durch wessen Schuld, Kurzsichtigkeit oder einfach geschichtliche Begrenztheit: ob etwa durch Kurzsichtigkeit Roms oder durch Blindheit einer Einzelkirche, die vielleicht nicht sieht, daß sie in Gefahr ist, wesentliche christliche Werte oder Glaubensinhalte über Bord zu werfen, oder auch durch beides zusammen. Die harte Frage nach der Wertepriorität im Konfliktfall ist daher auf die Dauer unumgänglich. Wenn ein (selbst vielleicht in sich berechtigtes) Beharren einer Kirche auf dem eigenen Weg zum Abbruch der Communio mit den übrigen Kirchen und mit dem Centrum unitatis führt, welcher Wert hat dann im äußersten Konfliktfall den Vorrang? Diese Frage ist um so mehr unumgänglich, als Ausweichen vor ihr de facto in den Konsequenzen auch eine eindeutige Antwort bedeutet. Sucht man ihr nämlich auszuweichen, indem man sagt, man könne eine solche Antwort nur jeweils von Fall zu Fall angesichts der anstehenden Probleme geben, so bedeutet dies de facto in wirklich harten Konflikten eine Wertepriorität gegen die Einheit und für die Vielheit, weil in solchen Konflikten zunächst einmal alle Plausibilitäten für die eigene Sonderposition sprechen. Hinzu kommt, daß man sich nur bei einer solchen hart gestellten Frage nach der Priorität im äußersten Konfliktfall nicht bloß an einem platonischen Ideal kirchlicher Einheit (oder eines immer nur "im Geiste des Evangeliums" ausgeübten Papstamtes) orientiert, sondern an der sehr unromantischen, harten und konfliktreichen Wirklichkeit kirchlicher Communio als Sich-ertragen sündiger Menschen. Der Traum eines "Papa angelicus" führt im Spätmittelalter wie heute nur weg von der Realität. Auch das Petrusamt kann nur als immer auch sündiges angenommen werden.

In diesem Sinne haben die Primatsdefinitionen des 1. Vatikanums und vor allem der Jurisdiktionsprimat den Sinn einer eindeutigen Option für die Einheit. Unter der bereits vorher innerkatholisch unumstrittenen Voraussetzung, daß der römische Bischof das gesamtkirchliche Amt der Einheit innehat, besagen sie, daß kirchliche Einheit mit ihm den Vorrang vor partikularkirchlicher Eigenständigkeit hat. So sehr auch letztere berechtigt und notwendig ist, im Konfliktfall, also dann wenn, aus welchen Gründen auch immer, ihre Forderungen aneinander stoßen, hat der Wert kirchlicher Einheit den Vorrang. Dies gilt auch dann, wenn Rom es an Verständnis für die legitimen Belange einer Einzelkirche oder einer bestimmten kirchlichen Richtung fehlen läßt. Letzteres ist freilich nicht von vornherein ausgemacht. Die Blindheit oder Einseitigkeit kann auch auf der anderen Seite sein. Historisch gibt es genügend Beispiele sowohl für das eine wie das andere. Die Sache wird auch dadurch komplizierter, daß ein wirksamer Dienst Roms für die Einheit nicht in einer Notbremsung unmittelbar vor dem Abgrund bestehen kann. Dann pflegt es sowieso zu spät zu sein. Wenn Schismen vermieden werden, dann meist im Vorfeld; aber das bedeutet: in einer Situation, wo es auch nachher nicht so eindeutig erkennbar ist, ob ein autoritatives Eingreifen wirklich nötig war.

Selbstverständlich gilt dieses Prinzip so unbedingt nur, wenn wirklich die Einheit in Frage steht, d.h. wenn die einzige Alternative das Schisma ist. Es bedeutet nicht vorzeitige Kapitulation und schließt nicht aus, daß zunächst mit allen Mitteln nach einem Weg gesucht werden muß, einen äußersten Konflikt, der in jedem Falle ein schwerer Gewissenskonflikt für alle Beteiligten wäre, zu vermeiden.

Will man aber grundsätzlich eine Einheit, die nicht nur "im Geiste", sondern in der tatsächlichen Gemeinschaft und gegenseitigen Anerkennung besteht, dann erscheint mir schon von der historischen Erfahrung her eine Prioritäten-Option für die Einheit sinnvoll. Denn nur eine solche klare Option blickt den realen historischen Belastungen der Einheit ins Angesicht und ist nicht bloß an einem Ideal christlicher Einheit orientiert. Sie macht auch damit ernst, daß eine solche Einheit ihren Preis hat. Sie hat nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile. Die Frage freilich, was von beiden überwiegt, kann nicht durch bloßes Abwägen beantwortet werden. Hier stellt sich vielmehr zunächst die Frage, welchen glaubensmäßigen Stellenwert konkrete kirchliche Einheit hat. Vom christlichen Glauben her aber kann man den Sinn einer solchen Option von da aus sehen, daß sie die ekklesiologische Form des Glaubens an die unbedingte Treue Gottes zu seinem Volk in der Kreuzeshingabe Jesu ist. Sie macht damit ernst, daß Gott seine Kirche nie verläßt und sie daher auch mit all ihren Belastungen immer der Raum des Glaubens und der Nachfolge Jesu bleibt. Es geht hier um den Glauben an die Treue Gottes auch in allen Sünden der Menschen.

Aber auch die "Minderheitsvoten", die zu manchen Zeiten der Geschichte die Mehrheit bildeten, behalten ihren Wert als Traditionszeugnisse. Sie weisen daraufhin, daß echte Probleme und geschichtliche Erfahrungen in der Entscheidung des 1. Vatikanums nicht verarbeitet, sondern vielleicht sogar verdrängt sind. Die Meinung, mit der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit ein für allemal eine Kirche zu haben, der "nichts mehr passieren kann" und in der es keine gefährlichen Brüche und Kontroversen mehr gibt, hat sich als die große Illusion erwiesen. Bischöfe der Minorität haben damals schon erkannt, daß eine päpstliche Unfehlbarkeit im Sinne eines beliebigen "Schnellverfahrens", welches den normalerweise komplizierten geschichtlichen Klärungsprozeß überspringt, der Geschichtlichkeit der Kirche widerspricht. "Mancher hat geahnt, daß die Geschichte diejenigen, die ihre Komplexität und Vielfalt geringschätzten oder gar verachteten, noch stets eingeholt und zu strafen gewußt hat"(5). Man wird von da aus sicher sagen können, daß bestimmte geschichtliche Erfahrungen in der Sicht von Kirche und Primat, wie sie das 1. Vatikanum fixiert und das 2. nur unwesentlich modifiziert hat, vernachlässigt oder vergessen sind:

- Zunächst einmal gilt, was Soziologen heute als wesentliches Moment jeder Institution hervorheben, für das Papsttum sicher in ganz besonderer Weise: daß sie sich nicht reduzieren läßt auf die Ebene der Effizienz und der Funktionen, die sie wahrnimmt. Die Hauptbedeutung einer Institution und erst recht des päpstlichen Primats liegt vielmehr auf der Ebene des Symbolischen und damit der Bezeugung und Repräsentation. Die Einseitigkeit des 1. Vatikanums, gerade was den Jurisdiktionsprimat betrifft, besteht vielleicht gerade in der Tendenz, den Primat rein auf der Effizienz-Ebene anzusiedeln. Wir haben aber schon für das Unfehlbarkeitsdogma gesehen, daß seine wahre Bedeutung eben nicht auf der Effizienz-Ebene liegt (hier ist es geradezu bedeutungslos!), sondern auf der des Symbolischen: nämlich in der globalen Sicherheit, die es der in Einheit mit dem Stellvertreter Petri stehenden Kirche gibt, in der Wahrheit zu bleiben. Die Wertschätzung des Stuhles Petri in der Geschichte ging immer wesentlich über die päpstliche Möglichkeit realer Hilfeleistung oder Problemlösung hinaus, welche selten diesem Überschuß an Wertschätzung und Anerkennung entsprach. Wenn Rom dagegen seine Funktion in erster Linie auf der Ebene der Effizienz und der Administration versteht, gibt es einer Versuchung der "Rationalisierung" nach, welche seine wahre Autorität zerstört. Die Bedeutung des Papstes besteht nicht in erster Linie darin, daß er ständig und zu jedem neuen Problem redet, weniger noch daß er regiert, sondern daß er einfach existiert, und zwar als Zeichen der horizontalen und geschichtlich-vertikalen (petrinisch-paulinischen) Einheit der Kirche.

- Im Bereich des Lehramtes muß der Primat in die Wirklichkeit des Konsenses und der Rezeption eingebettet sein. Diese Wirklichkeit als völlig unerheblich eliminieren, heißt im Grunde die reale Geschichte ignorieren. Römische Lehrentscheidungen sind immer ein, freilich oft sehr entscheidendes, Moment innerhalb eines gesamtkirchlichen Klärungsprozesses gewesen. Sie haben nie kurzfristig eine Streitfrage beenden können, wenn die Zeit nicht aus anderen Gründen dafür reif war. Zu verbindlichen Glaubensdokumenten sind jene päpstlichen Lehräußerungen geworden, die von der Kirche als solche rezipiert worden sind(6). Freilich würde diese Rezeption sowohl päpstlicher wie konziliarer Entscheidungen mißverstanden, wenn man sie sich so vorstellt, daß die Kirche hier vor einem freien Angebot steht und dann überlegt, ob sie es akzeptieren will oder nicht. Dies entspricht auch fast nie dem geschichtlichen Rezeptionsvorgang, zu dem durchaus die Anerkennung einer Autorität gehörte, in welcher der Spruch des Heiligen Geistes gesehen wurde. Nur sind bei dieser Anerkennung das materiale Element, d.h. die Anerkennung des bezeugten Glaubens, und das formale, d.h. die Anerkennung der bezeugenden Autorität, untrennbar miteinander verbunden. Die Kirche erkennt in einer Entscheidung ihren überlieferten Glauben wieder und bejaht darin auch die bezeugende Autorität.

- Kirchliche Einheit ist eine gestufte Wirklichkeit. Sie verwirklicht sich schon rein historisch in der alten Kirche nicht so, daß von den einzelnen Bischofsgemeinden der Schritt gleich zum Bischof von Rom führt. Sie führt dort zunächst zu den regionalen Synoden und den Kirchenprovinzen, dann zu den "Hauptkirchen" und später den Patriarchaten. Die Vorstellung, daß theologische Größen nur einerseits der Einzelbischof und die Diözese, anderseits der Bischof von Rom und die Gesamtkirche sind, alles dazwischen - also vor allem die heutigen Bischofskonferenzen - aber bloß administrative Einheiten rein kirchlichen Rechtes, ist daher eine Konstruktion, die der realen Geschichte Gewalt antut. Denn in der alten Kirche haben zunächst einmal Synoden Autorität über den einzelnen Bischof hinaus. Besonders wichtig ist dabei, daß auch noch lange nach dem ersten ökumenischen Konzil von Nikaia (325) das Bewußtsein sich nur sehr langsam durchsetzt, daß ein solches ökumenisches Konzil eine qualitativ höhere Autorität darstellt als Partikularsynoden. Das eigentliche Problem und die eigentliche Aufgabe ist daher heute nicht die Stärkung des Bischofsamtes, sofern dieses im Einzelbischof gesehen wird. Es ist vielmehr die theologische Aufwertung und praktische Funktionsfähigkeit überdiözesaner Strukturen, sei es der nationalen Bischofskonferenzen, sei es entsprechender kontinentaler Instanzen. Theologisch müssen diese überdiözesanen Strukturen als kirchliche Autoritäten eigenen Rechtes gesehen werden und nicht als Ausfluß päpstlicher Vollmacht. Denn es handelt sich bei ihnen um einen eigenständigen Ausdruck der bischöflichen Kollegialität. Nur weil man rein in Kategorien persönlicher monarchischer Einzelvollmacht denkt, kommt man zu der der alten Kirche fremden Konsequenz, daß überdiözesane Instanzen über den Einzelbischof keine Vollmacht haben können, es sei denn, sie sei vom Papst verliehen. Dann existiert diese monarchische Einzelautorität im Bischof für seine Diözese und im Papst für die Gesamtkirche. Da aber alle Bischöfe gleich sind, scheint niemand von ihnen und auch nicht eine Synode oder Bischofskonferenz über die anderen Autorität haben zu können, sofern diese nicht vom Papst verliehen ist. Hier wird die primäre Wirklichkeit der bischöflichen Kollegialität übersehen. Theologisch haben die überdiözesanen Strukturen ihre Begründung weiter darin, daß die Universalkirche als gestufte Wirklichkeit existiert. Bzw.: Es gibt nicht nur Ortskirche und Universalkirche, sondern einen dynamischen Übergang zwischen beiden. Ein Partikularkonzil oder eine Bischofskonferenz verkörpert die Konkretheit überörtlicher Kirche und ihres Sprechens in einer bestimmten geschichtlichen Situation. Diese Instanzen verkörpern die eigentliche geschichtliche Präsenz der Kirche, in gewisser Weise mehr als ein ökumenisches Konzil, welches viel stärker unter dem Gebot der allseitigen Ausgewogenheit steht, weil es auf sehr disparate Situationen und mögliche Mißverständnisse Rücksicht nehmen muß.

- Das Problem eines innerkirchlichen Korrektivs bei schwerstem Versagen der persönlichen Träger des Petrusamtes kann nach den geschichtlichen Erfahrungen des Großen Schismas, aber auch des Renaissancepapsttums und anderer Vorgänge nicht verdrängt werden. Schon allein der durch keine Amtsgnade ausgeschlossene Fall eines Papstes, der in geistige Umnachtung fällt, würde derzeit für die Kirche wohl eine schwerwiegende Strukturkrise auslösen, da das kirchliche Recht dafür nichts vorsieht. Mittelalterliche, erst recht spätmittelalterliche Theologen und Juristen haben sich weniger als neuzeitliche mit frommen Ausflüchten zufriedengegeben, sondern nüchtern die äußersten Möglichkeiten in Betracht gezogen. Der Verweis darauf, daß man in der Kirche niemals restlose Sicherheit durch rechtliche Sicherungen schaffen, sondern in aller menschlichen Gefährdung und Ungesichertheit auf den Herrn vertrauen müsse, ist hier leicht in seiner Alibi-Funktion durchschaubar: Denn wo es um die Gefährdung der Kirche durch Versagen von Bischöfen und Einzelkirchen geht, begnügt man sich nicht mit einem solchen frommen Vertrauen; hier muß durch sehr konkrete Eingriffsrechte Roms Sicherheit geschaffen werden. Nun ist restlose Sicherheit in der Kirche tatsächlich nicht zu erzielen. Es bedarf aber gewisser Schranken, damit die Kirche nicht im Ernstfall völligen persönlichen Unberechenbarkeiten ausgeliefert ist. Dies ist freilich nach dem 1. Vatikanum nicht in dem Sinne möglich, daß es über dem Papst eine höhere kirchliche Instanz gibt. Wohl kann es Instanzen geben (sei es das Kardinalskollegium, sei es eine Bischofssynode), die mit gewisser Autorität erklären, daß der Sitz Petri vakant ist. Die letzte Sicherheit besteht dann freilich erst, sobald ein gewählter Nachfolger von der gesamten Kirche oder jedenfalls ihrer überwältigenden Mehrheit anerkannt ist. - Allerdings stellt sich das Problem eines Korrektivs gegen Machtmißbrauch keinesfalls erst bei diesem Grenzfall, wo ein Papst gleich abgesetzt oder seines Amtes verlustig erklärt werden müßte. Solche Fälle dürften doch selten sein. Wesentlich häufiger wird es vorkommen, daß extreme und für die Kirche verhängnisvolle Tendenzen abgebremst werden müssen. Dazu bedarf es handlungsfähiger innerkirchlicher Gegengewichte. Daß diese nach und nach ausgeschaltet worden sind zugunsten eines absolutistischen Papsttums, lag auch daran, daß sie weitgehend im Dienste partikulärer politischer und nationaler Interessen standen und der Geist kirchlicher Solidarität und Verantwortung für das Ganze viel zu schwach ausgeprägt war. Es dürfte aber nötig sein, solche Gegengewichte wieder stärker auszubilden. Eine einseitig konfliktlose und rein an einem Harmoniemodell ausgerichtete Sicht des Verhältnisses von Primat und Episkopat wird sicher den Erfahrungen der Geschichte nicht gerecht. Die Einheit und Communio in der Kirche ist oft genug eine Wirklichkeit, die nicht in reibungsloser Harmonie vorgegeben ist, sondern mühsam und auch durch Konflikte hindurch errungen werden muß. Und Petrus erhält den Auftrag, seine Brüder zu stärken, "nachdem du dich einst bekehrt hast" (Lk 22,32). Nicht vom Petrus der ungebrochenen Selbstsicherheit, sondern von dem Petrus, der durch das Feuer der Demütigung und Korrektur - auch durch die Brüder - hindurchgegangen ist, geht die Stärkung im Glauben aus.
 




ANHANG: TEXTE

1. Irenäus von Lyon (Adversus haereses III 3, 1-2)
 

Alle, die das Wahre sehen wollen, können daher in jeder Kirche die in der ganzen Welt verbreitete Tradition der Apostel erblicken; und wir können die aufzählen, die von den Aposteln zu Bischöfen in den Kirchen eingesetzt worden sind, und ihre Nachfolger bis auf uns hin, die nichts von der Art gelehrt oder erkannt haben, wie es von diesen (den Gnostikern) gefabelt wird. Denn wenn die Apostel verborgene Geheimnisse gewußt hätten, die sie den Übrigen verborgen gehalten und nur die Vollkommenen gelehrt hätten, dann hätten sie diese Geheimnisse doch vor allem denen übergeben, denen sie auch die Kirchen anvertrauten. Denn diejenigen, die sie als Nachfolger zurückließen und denen sie ihr Lehramt übergaben, die wollten sie doch vollkommen und ohne Tadel haben, da ihr gutes Handeln von großem Nutzen, ihr Versagen jedoch katastrophal ist.

Da es aber zu lange wäre, in diesem Band die Sukzessionsreihen aller Kirchen aufzuzählen, beschränken wir uns darauf, für die besonders große, alte und allbekannte, von den beiden ruhmreichen Aposteln Petrus und Paulus gegründete und eingerichtete Kirche Roms die Tradition, die sie von den Aposteln her hat, und den den Menschen öffentlich verkündeten Glauben, wie er durch die Reihenfolge ihrer Bischöfe bis auf uns kommt, aufzuzeigen. Damit widerlegen wir all die, die auf irgendeine Weise, aus Selbstgefälligkeit, eitlem Ruhm, Blindheit oder Bosheit anderswo sammeln als geboten ist. Denn mit dieser Kirche muß wegen ihres besonderen Vorranges (oder: ihrer besonderen Bindung an den Ursprung) jede Kirche übereinkommen, d.h., die Gläubigen, die von überall her sind, in welcher immer von denen, die von überall her sind, die von den Aposteln stammende Überlieferung bewahrt worden ist (Ad hanc enim ecclesiam propter potentiorem principalitatem necesse est omnem convenire ecclesiam, hoc est, eos qui sunt undique fideles, in qua semper ab his, qui sunt undique, conservata est ea, quae est ab apostolis traditio).
 




2. Die Appellationskanones von Sardika (343)(7)
 

Bischof Ossius sagte: Wenn aber ein Bischof verurteilt worden ist wegen irgendeiner Sache und glaubt, guten Grund zu haben, daß noch einmal ein Urteil durchgeführt wird, so wollen wir, wenn ihr zustimmt, das Andenken des heiligsten Apostels Petrus ehren: Es soll entweder von denen, die (den Fall) untersucht haben, oder von den Bischöfen, die in der nächstgelegenen Provinz wohnen, dem römischen Bischof geschrieben werden; wenn er entschieden hat, das Urteil solle erneuert werden, so soll dies geschehen, und er soll die Richter bestellen; wenn er aber bei der Prüfung zu dem Schluß gelangt ist, daß der Fall so beschaffen ist, daß das, was entschieden worden ist, nicht noch einmal aufgenommen wird, dann soll, was er beschlossen hat, endgültig feststehen (Kan. III).

Bischof Gaudentius sagte: Diesem Spruch, der, wie Ihr ihn vorgelegt habt, voll von Heiligkeit ist, sollte mit Eurem Einverständnis noch hinzugefügt werden: Wenn ein Bischof abgesetzt worden ist nach dem Urteil der Bischöfe, die die Nachbarsprengel innehaben, und er kundgetan hat, der Fall müsse in der Stadt Rom behandelt werden, dann soll unter gar keinen Umständen nach erfolgter Appellation ein anderer Bischof anstelle dessen, der abgesetzt zu sein scheint, auf den Stuhl erhoben werden, es sei denn, die Sache ist nach der Beurteilung durch den römischen Bischof endgültig abgeschlossen (Kan. IV).

Bischof Ossius sagte: Es besteht Übereinstimmung darin, daß, wenn ein Bischof angeklagt war und die versammelten Bischöfe seiner Region ein Urteil gefällt und ihn seines Ranges entkleidet haben und dieser eine Art von Appellation eingereicht und zum seligsten Bischof der römischen Kirche seine Zuflucht genommen hat, und (dieser) wollte, daß (er) gehört werde, und es für gerecht hielt, dann soll die Untersuchung erneut durchgeführt werden; er (der römische Bischof) soll den Bischöfen schreiben, die in der angrenzenden Nachbarprovinz leben; diese sollen alles mit Sorgfalt überprüfen und gemäß dem, was sich als Wahrheit herausstellt, die endgültige Entscheidung treffen. Wenn aber derjenige, der darum ersucht, daß sein Fall erneut gehört wird, mit seiner Bitte den römischen Bischof auch dazu gedrängt hat, von seiner Seite einen Presbyter zu schicken, so wird es in dem Ermessen des (römischen) Bischofs liegen, was er will oder was ihm notwendig zu sein scheint. Wenn er entschieden hat, es sollten (Presbyter) geschickt werden, die zusammen mit den Bischöfen (der Nachbarprovinz) urteilen sollen und mit der Autorität (dessen) versehen sind, von dem sie abgesandt sind, so soll ihm das anheimgestellt sein. Wenn er aber der Meinung gewesen ist, die Bischöfe könnten allein den Streitfall zu einem Ende bringen, so soll er tun, was er nach seinem allerweisesten Ratschluß für richtig befunden hat (Kan. V).




3. Der "Dictatus papae" Gregors VII. (1075)(8)
 

1. Die römische Kirche ist vom Herrn allein gegründet.

2. Nur der römische Bischof wird mit Recht "allgemein" genannt.

3. Er allein kann Bischöfe absetzen und wiedereinsetzen.

4. Sein Legat hat auf dem Konzil den Vorsitz vor allen Bischöfen, selbst wenn er einen niedrigeren Weihegrad hat, und kann gegen sie die Absetzungssentenz fällen.

5. Der Papst kann Abwesende absetzen.

6. Mit dem von ihm Exkommunizierten dürfen wir u.a. nicht einmal im selben Haus bleiben.

7. Er allein kann nach dem Bedürfnis der Zeit neue Gesetze erlassen, neue Gemeinden (Bistümer) gründen, aus einem Domherrenstift eine Abtei machen und umgekehrt, ein reiches Bistum teilen und arme zusammenlegen.

8. Er allein kann kaiserliche Abzeichen tragen.

9. Ihm allein leisten alle Fürsten den Fußkuß.

10. Sein Name allein wird in allen Kirchen rezitiert.

11. Mit ihm ist kein Name in der Welt vergleichbar.

12. Er kann Kaiser absetzen.

13. Er kann nach Notwendigkeit Bischöfe von einem Sitz auf den anderen versetzen.

14. Er kann einen Kleriker aus jeder beliebigen Kirche weihen.

15. Der von ihm Geweihte kann einer anderen Kirche vorstehen, nicht jedoch ihr in untergeordneter Stellung angehören; und er kann von einem Bischof keinen höheren Weihegrad empfangen.

16. Kein Konzil kann ohne seine Anordnung "allgemein" heißen.

17. Kein Kapitel und kein Buch kann ohne seine Autorität kanonisch sein.

18. Sein Spruch kann von niemandem aufgehoben werden; und er allein kann den Spruch aller aufheben.

19. Er kann von niemandem gerichtet werden.

20. Niemand darf jemand verurteilen, der an den Apostolischen

Stuhl appelliert hat.

21. Die "causae maiores" jeder Kirche müssen zu ihm gehen.

22. Die römische Kirche hat niemals geirrt und wird nach dem Zeugnis der Schrift in Ewigkeit nicht irren.

23. Der kanonisch geweihte römische Bischof wird durch die Verdienste des heiligen Petrus unzweifelhaft heilig, wie aus dem Zeugnis des heiligen Bischofs Ennodius v. Pavia und vieler ihm zustimmender Väter hervorgeht, das in den Dekreten des heiligen Papstes Symmachus enthalten ist.

24. Mit seiner Vorschrift und Erlaubnis können die Untergebenen Anklage erheben.

25. Er kann ohne Synode Bischöfe absetzen und wiedereinsetzen.

26. Der ist kein Katholik, der nicht mit der römischen Kirche

übereinstimmt.

27. Er kann die Untertanen vom Treueid gegenüber schlechten Fürsten entbinden.
 




4. Das Konstanzer Dekret "Haec sancta" vom 6. April 1415(9)
 

(In Klammern der Text, der sich nicht in der ersten Fassung vom 30. März fand)

Diese heilige Konstanzer Synode bildet ein allgemeines Konzil; zur Beendigung des gegenwärtigen Schismas, zur Einheit und Reform der Kirche Gottes in Haupt und Gliedern... legitim im Heiligen Geist versammelt, verordnet, definiert, setzt sie fest, beschließt und erklärt sie, um leichterer, sicherer, besser und freier die Einheit und Reform der Kirche Gottes zu erreichen, folgendes:

1. sie ist im Heiligen Geist legitim versammelt, bildet ein allgemeines Konzil, repräsentiert die streitende katholische Kirche, und hat ihre Gewalt unmittelbar von Christus; jeder, gleichwelchen Standes und gleichwelcher Würde, selbst der päpstlichen, ist ihr zu gehorchen verpflichtet in Dingen, die den Glauben und die Bereinigung des gegenwärtigen Schismas (sowie die allgemeine Reform der Kirche Gottes in Haupt und Gliedern) betreffen.

(2. jeder, gleichwelchen Standes, gleichwelcher Position oder Würde, selbst der päpstlichen, der den Anordnungen, Bestimmungen, Verordnungen oder Vorschriften dieser heiligen Synode und jedes weiteren legitim versammelten Konzils unter diesen Prämissen... (sc. im Hinblick auf Glauben, Bereinigung eines Schismas und Kirchenreform: der Übersetzer) hartnäckig der Gehorsam verweigert, verfällt, wenn er nicht zur Besinnung kommt, einer angemessenen Strafe, wobei auch gegebenenfalls zu anderen Mitteln zu rekurrieren ist.)




5. Die Primatsformel des Konzils v. Florenz

(Unionsdekret "Laetentur coeli" vom 6. Juli 1439, DS 1307f):

Ebenso definieren wir, daß der Heilige Apostolische Stuhl und der Bischof vom Rom den Primat über den ganzen Erdkreis hat, daß der Bischof von Rom Nachfolger des heiligen Apostelfürsten Petrus, wahrer Stellvertreter Christi, Haupt der ganzen Kirche und Vater und Lehrer aller Christen ist, daß ihm im heiligen Petrus die volle Gewalt, die ganze Kirche zu weiden, zu leiten und zu lenken von unserem Herrn Jesus Christus übertragen ist, wie es auch in den Akten der ökumenischen Konzilien und in den heiligen Kanones enthalten ist.

Darüber hinaus erneuern wir die kanonische Ordnung der übrigen Patriarchen: den zweiten Rang des Patriarchen von Konstantinopel nach dem Bischof von Rom, dann an dritter Stelle der von Alexandrien, an vierter Antiochien, an fünfter Jerusalem; all ihre Privilegien und Rechte bleiben erhalten.




6. Die vier gallikanischen Artikel der französischen Klerusversammlung vom 19. März 1682 (DS 2281-2284):

1. Dem heiligen Petrus und seinen Nachfolgern, den Stellvertretern Christi, und der Kirche selbst ist von Gott Gewalt über geistliche und zum ewigen Heil gehörende Dinge, nicht jedoch über staatliche und weltliche Dinge verliehen worden; denn der Herr sagt: "Mein Reich ist nicht von dieser Welt" (Joh 18,36), bzw. "Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist" (Lk 20,25); und von daher das Apostelwort "Jeder seit der obrigkeitlichen Gewalt untertan; denn es gibt keine Gewalt, die nicht von Gott ist; die bestehenden sind von Gott eingerichtet; wer daher der Gewalt widersteht, widersteht der Einrichtung Gottes" (Röm 13,1f). Die Könige und Fürsten sind also in zeitlichen Dingen kraft der Anordnung Gottes keiner kirchlichen Gewalt untertan, noch auch können sie durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt oder indirekt abgesetzt werden, noch auch ihre Untertanen von der Treu- und Gehorsamspflicht gelöst und von dem Treueid entbunden werden. Diese Prinzip ist notwendig für die öffentliche Ruhe, der Kirche nicht weniger nützlich als dem Reich, entspricht dem Wort Gottes, der Tradition der Väter und dem Beispiel der Heiligen und ist in jeder Hinsicht festzuhalten.

2. Die Vollgewalt in geistlichen Dingen ist in der Weise bei dem Apostolischen Stuhl und den Nachfolgern Petri, den Stellvertretern Christi, daß zugleich die vom Apostolischen Stuhl approbierten, durch den Brauch der ganzen Kirche bestätigten und von der französischen Kirche immer festgehaltenen Dekrete der 4. und 5. Sitzung des ökumenischen Konzils von Konstanz ("Haec sancta") unverändert in Geltung bleiben. Die französische Kirche lehnt Versuche ab, ihre Kraft abzuschwächen, da die Autorität zweifelhaft sei und die Approbation fehle, oder sie auf die Situation des Schismas einzuengen.

3. Deshalb ist der Gebrauch der Apostolischen Gewalt beschränkt durch die vom Geist Gottes eingegebenen und von der ganzen Welt verehrten Kanones; ebenso bleiben in Geltung die Regeln, Gebräuche und Einrichtungen, die von Reich und Kirche von Frankreich rezipiert worden sind; die Einrichtungen der Väter können nicht umgestoßen werden; und das gehört gerade zur Größe des Apostolischen Stuhles, daß die Satzungen und Gebräuche dieses Stuhles, wenn sie von der Übereinstimmung der Kirchen bekräftigt werden, eine eigene Stabilität erlangen.

4. In Glaubensfragen kommt dem Papst der Vorrang zu, und seine Dekrete gelten für alle einzelnen Kirchen; unabänderlich ist sein Urteil jedoch nur dann, wenn die Zustimmung der Kirche hinzukommt.




7. Jurisdiktionsprimat und Lehrunfehlbarkeit des Papstes nach dem 1. Vatikanum (1870)
 

1) Der Jurisdiktionsprimat:

Da durch das göttliche Recht des apostolischen Primates der römische Bischof der ganzen Kirche vorsteht, lehren und erklären wir, daß er oberster Richter der Gläubigen ist, und daß in allen zur Kompetenz der Kirche gehörenden Dingen man zu seinem Urteil Berufung einlegen kann; daß jedoch das Urteil des Apostolischen Stuhles, der keine höhere Autorität über sich hat, von niemandem kassiert werden kann, und daß es keinem erlaubt ist, sich als höhere Instanz über sein Urteil zu stellen. Deshalb irren diejenigen vom rechten Weg der Wahrheit ab, die behaupten, es sei erlaubt, vom Urteil der römischen Bischöfe an ein ökumenisches Konzil als an eine höhere Autorität zu appellieren. Wenn daher jemand sagt, der römische Bischof habe nur das Amt der Aufsicht oder Richtungsweisung, nicht jedoch die volle und höchste Jurisdiktionsgewalt über die ganze Kirche, nicht nur in den Dingen, welche Glauben und Sitten, sondern auch in denen, welche Ordnung und Leitung der über den ganzen Erdkreis zerstreuten Kirche betreffen; oder er habe nur den Vorrang, nicht jedoch die ganze Fülle dieser obersten Gewalt; oder diese seine Gewalt sei nicht ordentlich (kirchenrechtlicher Terminus für: dem Amt kraft eigenen Rechts zukommend! Der Übersetzer) und unmittelbar, sei es gegenüber allen einzelnen Kirchen, sei es gegenüber allen einzelnen Hirten und Gläubigen: der sei im Banne (DS 3063-3064).
 

2) Die Lehrinfallibilität:

Der römische Bischof besitzt dann, wenn er ex cathedra spricht, d.h. wenn er in seinem Amt als oberster Hirt und Lehrer aller Christen durch seine höchste apostolische Autorität eine Glaubens- oder Sittenlehre als von der ganzen Kirche festzuhalten definiert, durch den ihm im heiligen Petrus versprochenen göttlichen Beistand die Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei der Definition einer Glaubens- oder Sittenlehre ausrüsten wollte; daher sind päpstliche Definitionen dieser Art aus sich, nicht aber aus der Zustimmung der Kirche, unabänderlich (DS 3074).




8. Bischöfliche Kollegialität und päpstlicher Primat nach dem 2. Vatikanum (Nr. 22 der Kirchenkonstitution "Lumen gentium" von 1964)

In Klammern Formulierungen im Entwurf von 1963, die im späteren Text fallengelassen wurden. Einfügungen gegenüber dem Entwurf von 1963 kursiv.

Wie nach der Setzung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges apostolisches Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der römische Bischof, der Nachfolger Petri, und die Bischöfe, die Nachfolger der Apostel, untereinander verbunden. Schon die uralte Disziplin, der entsprechend die auf dem ganzen Erdkreis bestellten Bischöfe untereinander und mit dem römischen Bischof Gemeinschaft hielten im Bande der Einheit, der Liebe und des Friedens, desgleichen die konziliaren Versammlungen, durch welche alle wichtigeren Angelegenheiten gemeinsam geregelt wurden in einem durch den Ratschlag vieler abgewogenen Spruch, bezeugen die wesentlich kollegiale Bestimmtheit des bischöflichen Amtes. Das gleiche bestätigen die im Lauf der Jahrhunderte gefeierten ökumenischen Konzilien. Auf den nämlichen Sachverhalt deutet aber auch der schon von altersher eingeführte Brauch hin, mehrere Bischöfe zusammenzurufen, die bei der Erhebung eines Neugewählten zum höchsten priesterlichen Dienst Anteil haben sollten. Glied des Bischofskörpers wird jemand durch die sakramentale Weihe und die hierarchisch geordnete Kommunioneinheit mit Haupt und Gliedern des Kollegiums.

Das Bischofskollegium oder die Körperschaft der Bischöfe hat aber nur Autorität, wenn sie in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof, dem Nachfolger Petri als ihrem Haupt begriffen wird, und ohne Beeinträchtigung seiner Primatsgewalt über alle Hirten und Gläubigen. Der römische Bischof hat nämlich kraft seines Amtes als Stellvertreter Christi und Hirt der ganzen Kirche volle, höchste und universale Gewalt über die Kirche, die er immer frei ausüben kann. (Das Kollegium) Der Stand der Bischöfe aber, der dem Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja in welchem die apostolische Körperschaft immerfort weiterbesteht, ist gemeinsam mit seinem Haupt, dem römischen Bischof, und niemals ohne dieses Haupt, (ungeteilter) gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur mit Zustimmung des römischen Bischofs ausgeübt werden. Der Herr hat den einen Simon als Fels und Schlüsselträger der Kirche bestellt (Mt 16,18f) und ihn als Hirten seiner ganzen Herde eingesetzt (Joh 21,15ff). Es steht aber fest, daß jenes Binde- und Löseamt, welches dem Petrus verliehen wurde, auch dem mit seinem Haupt verbundenen Apostelkollegium zugeteilt worden ist (Mt 18,18; 28,16-20). Insofern dieses Kollegium aus vielen zusammengesetzt ist, drückt es die Vielheit und Universalität des Gottesvolkes aus; insofern es unter einem Haupte versammelt ist, stellt es die Einheit der Herde Christi dar. Im Rahmen dieses Kollegiums wirken die Bischöfe, während sie den primatialen Vorrang ihres Oberhauptes getreulich beachten, in eigener Vollmacht zum Besten ihrer Gläubigen, ja der ganzen Kirche, deren organische Struktur und Einmütigkeit der Heilige Geist immerfort stärkt. Die oberste Gewalt über die ganze Kirche, deren sich dieses Kollegium erfreut, wird auf feierliche Weise im ökumenischen Konzil ausgeübt. Daher kann es kein ökumenisches Konzil geben, das nicht vom Nachfolger Petri als solches bestätigt oder wenigstens rezipiert wird; das Vorrecht des römischen Bischofs ist es, diese Konzilien zu berufen, auf ihnen den Vorsitz zu führen und sie zu bestätigen. Die gleiche kollegiale Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den über den Erdkreis verstreut weilenden Bischöfen ausgeübt werden, wenn nur das Oberhaupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der verstreut weilenden Bischöfe billigt oder frei rezipiert, so daß ein wahrhaft kollegialer Akt zustandekommt.
 




ABKÜRZUNGEN

ACO Acta Conciliorum Oecumenicorum, hsg. v. E. Schwartz u.a. (1914ff)
AHC Annuarium Historiae Conciliorum (Zeitschrift)
AHP Archivum Historiae Pontificiae (Zeitschrift)
CCL Corpus Christianorum. Series Latina (Turnhout 1954ff)
CSEL Corpus Scriptorum Ecclesiasticorum Latinorum ("Wiener Kirchenväter", Wien 1866ff)
DG Decretum Magistri Gratiani, in: Corpus Iuris Canonici, P. I, bearb. v. E. Friedberg (Leipzig 1872)
DS Enchiridion Symbolorum definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, hsg. v. H. Denzinger, neu bearb. v. H. Schönmetzer (Freiburg 1965)
Mansi Sacrorum Conciliorum nova et amplissima collectio, hsg. v. G.D. Mansi u.a., Bd 1-53 (1759-1927)
MGH Monumenta Germaniae Historica (1826ff)
PG Patrologiae cursus completus. Series Graeca, hsg. v. J.P. Migne, Bd 1-161 (Paris 1857-1912)
PL Patrologiae cursus completus. Series Latina, hsg. v. J.P. Migne, Bd 1-221 (Paris 1844-1864)
SC Sources Chrétiennes (Paris 1941ff)
ThPh Theologie und Philosophie (Zeitschrift)
 




1. E. Simon, Entscheidung zum Judentum. Essays und Vorträge (Frankfurt 1979), 66f.

2. Dazu zuletzt M. Seckler, Die schiefen Wände des Lehrhauses. Katholizität als Herausforderung (Freiburg 1988), 74f, 206.

3. Th. Granderath, Geschichte des Vatikanischen Konzils. Von seiner ersten Ankündigung bis zu seiner Vertagung, 3 Bde (Freiburg 1903-1906)

4. Vgl. V. Conzemius, Die Minorität auf dem Ersten Vatikanischen Konzil: Vorhut des Zweiten Vatikanums: ThPh 45 (1970), 409-434

5. U. Horst, Tradition - Lehramt - Dogma: Zur Debatte, Themen der Kath. Akademie in Bayern März/April 1989, 2.

6. Genaueres darüber habe ich zu entwickeln versucht in dem Beitrag: Welche bisherigen päpstlichen Lehrentscheidungen sind "ex cathedra"? Historische und theologische Überlegungen, in: Dogmengeschichte und katholische Theologie, hsg. v. W. Löser, K. Lehmann und M. Lutz-Bachmann (Würzburg 2. Aufl. 1988), 404-422.

7. Deutscher Text nach H.J. Sieben: ThPh 58 (1983), 502f, der sich seinerseits anschließt an K.M. Girardet, Kaisergericht und Bischofsgericht (Bonn 1975), 120-122.

8. Register Gregors VII. II 55 a: Das Register Gregors VII., hsg. v. E. Caspar I (Berlin 1920, MGH Ep.sel. II/1), 201-208

9. Mansi 27,590