Werner Löser SJ
Anmerkungen zur Deutung des Dekrets
»De iustificatione« des Konzils von Trient
In der »Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre« wird der Zusammenhang zwischen des Menschen Kirchengliedschaft und Gerechtfertigtsein durch Gottes Gnade nur einmal angedeutet. In Nr. 11 heißt es: Die Rechtfertigung »vereinigt mit Christus und seinem Tod und seiner Auferstehung (Röm 6,5). Sie geschieht im Empfangen des Heiligen Geistes in der Taufe als Eingliederung in den einen Leib (Röm 8, 1 f. 9f.; 1 Kor 12, 12 f).« In dieser Formulierung ist die theologische Kernoption des tridentinischen Rechtfertigungs-dekrets und der katholischen Theologie überhaupt der Sache nach genau zur Sprache gebracht. Es fällt auf und ist zugleich bedenklich, daß sie offenbar nicht nachdrücklich in das Gespräch über die Rechtfertigungslehre, das schließlich zur GER geführt hat, eingebracht worden ist. Daß bezüglich der kirchlichen Dimensionen des Rechtfertigungs-vorgangs immerhin ein gewisser Gesprächsbedarf empfunden worden ist, zeigt sich in Nr. 43.
Daß die kirchlichen Dimensionen des Rechtfertigungsgeschehens nicht von Anfang an bedacht und als im Tridentinum schon wirksam gewordene römisch-katholische Auffassung in die GER eingebracht worden sind, ist der tiefste Grund dafür, daß die katholische Kirche sich damit wohl schwertun wird, ein vorbehaltloses Ja zur GER zu sprechen.
Das Thema Kirche muß m.E. bereits bei der Überprüfung der auf das Rechtfertigungsver-ständnis bezogenen Lehrtexte und -canones des 16. Jahrhunderts mitbehandelt werden, selbst wenn es in den tridentinischen Lehrtexten keine Lehr- und Verwerfungssätze gibt, die ausdrücklich das Thema Kirche beinhalten. In welchem Maße sich die Konzilsväter von Trient mit dem Thema Kirche in ihren Gesprächen befaßten, selbst sie sich dann doch nicht zur Abfassung eines entsprechenden Lehrtextes entscheiden konnten, hat Hubert Jedin mehrfach ausgeführt (z.B. »Zur Entwicklung des Kirchenbegriffs im 16. Jahrhundert«, in: Ders., Kirche des Glaubens - Kirche der Geschichte, Bd. II, Freiburg: Herder 1966, 7-16; »Ist das Konzil von Trient ein Hindernis der Wiedervereinigung?«, ebd. 540-552). Es wäre nicht leicht zu verstehen, wenn sich das Interesse der Konzilsväter an der Ekklesiologie sowie ihre persönliche Kirchenerfahrung nicht in den konziliaren Dokumenten ausgewirkt hätten. Darum muß eine Interpretation der Konzilstexte auch die verdeckte Kirchenlehre ans Licht zu heben versuchen.
Nun wird sich sogleich der Einwand erheben, es bedeute ein willkürliches Umgehen mit geschichtlichen Dokumenten, wenn man in ihnen mehr zu entdecken behauptet als sie ausdrücklich sagen, oder konkreter: nur willkürlicherweise könne man behaupten, die tridentinischen Lehrentscheidungen müßten auch in ekklesiologischer Hinsicht gedeutet werden, wenn man ihnen gerecht werden solle, obwohl sie zugestandenermaßen keine ausdrücklich ekklesiologischen Aussagen enthalten. Auf diesen Einwand kann man antwor-ten: Das Konzil von Trient hat eine konkrete, bis in der Gegenwart reichende Auslegungs- und Wirkungsgeschichte in Gang gesetzt, in deren Licht die damaligen Dokumente auf Gehalte hin auslegbar sind, die sich zwar einer beim unmittelbaren Wortsinn stehenblei-benden Deutung nicht zeigen, aber gleichwohl in den Texten verborgen anwesend und durchaus wirksam sind. Es handelt sich um Gehalte, die mit der sakramentalen Gestalt der Kirche zu tun haben. Geht man mit dieser aus der Wirkungsgeschichte des Tridentinums, konkret: aus der Theologie des II. Vatikanums gewonnenen Interpretationsvorgabe an die tridentinischen Texte heran, so gewinnen sie eine neue Aktualität und Plausibilität. Und das kann dann als eine Bestätigung der Richtigkeit des Vorgehens gelten.
Was mit alldem gemeint ist, soll im folgenden exemplarisch in der Form einer Interpretation des Can. 11 des Rechtfertigungsdekrets verdeutlicht werden. Der Can. 11 lautet: »Si quis dixerit, homines iustificari vel sola imputatione iustitiae Christi, vel sola peccatorum remissione, exclusa gratia et caritate, quae in cordibus eorum per Spiritum Sanctum diffundatur atque illis inhaereat, aut etiam gratiam, qua iustificamur, esse tantum favorem Dei: a.s.« (DH 1561). Dieser Can. 11 hält für das katholilsche Rechtfertigungsverständnis an dem Begriff der »gratia inhaerens« fest und weist den Begriff der »imputatio« zurück. In dieser Lehrentscheidung spricht sich in der Begrifflichkeit der damaligen theologischen Anthropologie etwas aus, das an sich in ihr nicht mehr ganz unterzubringen war: die Sakramentalität und Ekklesialität des Rechtfertigungsgeschehens. Eine dem gemeinten oder wenigstens geahnten Sachverhalt angemessene Begrifflichkeit lag damals noch nicht vor. Darum konnte sie nicht herangezogen werden, und so mußte sich das katholische Rechtfertigungsverständnis in einer nicht ganz geeigneten Begrifflichkeit aussagen. Die damalige theologische Anthropologie war von ihrer philosophischen und theologischen Vorgeschichte her auf das Sein und das Wirken des Menschen, insofern er als Individuum existiert, ausgerichtet. Noch nicht war damals in der Theologie eine anthropologische Begrifflichkeit augebildet, in der der Mensch gemäß seinen ekklesialen Bezügen hätte zur Sprache gebracht werden können. Das ist nicht verwunderlich, denn eine dogmatische Ekklesiologie lag im 16. Jahrhundert bestenfalls in ersten Ansätzen vor. Geahnt und vielleicht sagar gemeint haben die Konzilsväter von Trient gleichwohl, daß die Communica-tio - im Unterschied zur Imputatio - der Rechtfertigungsgnade sich in ekklesialen Zusammenhängen ereignet. Wenn diese Vermutung stimmt, dann darf man in der »gratia inhaerens« des Can. 11 der Sache nach genau das erkennen, was wir heute nennen würden: die Gliedschaft in der Kirche als dem Leibe Christi. Das Sein und das vielgestaltige Leben in der Kirche als dem Leibe Christi ist dann die Weise, wie die Rechtfertigungsgnade dem einzelnen innerlich und ihn verwandelnd zu eigen wird.
Die stärkste Stütze erfährt diese Deutung des Can. 11 durch die herausragende Bedeutung der Taufe und des Bußsakraments im Ganzen des Rechtfertigungsdekrets. Sie erscheinen als die sakramentalen Fixpunkte im Lebensprozeß des Christen, der mit einem Katechumenat anhebt und durch ein Auf und Ab zwischen Anfechtung und Heilsgewißheit, Untreue und Umkehr gekennzeichnet ist und unter dem Anspruch verläuft, das Gerechtfertigtsein- bzw. die Kirchengliedschaft darzustellen und zu vertiefen in guten Werken und einem Leben in Glaube, Hoffnung und Liebe. Taufe und Bußsakrament sind in höchstem Maße ekklesial ausgerichtete Sakramente, bedeuten sie doch die Begründung der Kirchengliedschaft und ihre Heilung und Stärkung, wenn sie durch die Sünde, die ihrerseits ekklesiale Dimensionen hat, verletzt war. So können wir sagen: im tridentinischen Rechtfertigungsdekret kündigt sich an, was erst die spätere Theologie auszusagen imstande war: daß die Mitteilung der Rechtferti-gungsgnade ein Geschehen ist, das konstitutiv ekklesiale Dimensionen hat, weil es sich in der Kirche als dem sacramentum universale salutis ereignet.
Im Gespräch über die Rechtfertigungslehre geht es immer auch um die Stellung der »Werke«. Sie können von den vorhergehenden Überlegungen her unbefangen als der lebendige Vollzug der Kirchengliedschaft verstanden werden. In diesem Sinne gibt es eine Rechtfertigung des Sünders durch Gottes Gnade nach katholischer Auffassung nicht ohne die Werke.
