Stand: 25.7.2007
(1) Der Verein führt den Namen “Internationale Gesellschaft für
theologische Mediävistik e.V.” (im Folgenden: die Gesellschaft). Er
dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der
Erforschung des Mittelalters unter besonderer Berücksichtigung der
im weitesten Sinne theologischen Aspekte dieses Zeitalters. Die
Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft zielt auf den wissenschaftlichen Austausch zum
Zweck der Förderung von Forschung und Lehre im Bereich der
theologischen Mediävistik. Sie vertritt die Anliegen der Disziplin
gegenüber staatlichen, kirchlichen und anderen Stellen, die mit
wissenschaftsorganisatorischen Fragen befaßt sind. Sie kooperiert
mit anderen mediävistischen Forschungseinrichtungen, Gesellschaften
und Vereinen. Sie bemüht sich um die Förderung der Kooperation
zwischen den Forschenden der eigenen Disziplin und ihrer
Teildisziplinen, insbesondere der Kirchen- und Theologiegeschichte
und ihrer Teildisziplinen (insbesondere der Exegesegeschichte,
der Spiritualitäts- und Frömmigkeitsgeschichte, der
Liturgiegeschichte, der Historischen Kanonistik und der
Sermonesforschung) und fördert den interdisziplinären Austausch mit
den Forschenden der anderen mediävistischen Disziplinen,
insbesondere der Geschichtswissenschaft, der Historischen
Hilfswissenschaften, der Philosophiegeschichte, der Kunstgeschichte,
der Musikgeschichte und der historischen Sprach- und
Literaturwissenschaften.
(3) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(1) Die Jahrestagung findet in der Regel am Sitz eines
korporativen Mitglieds der Gesellschaft statt, ansonsten am Sitz der
Gesellschaft. Im Rahmen der Tagung soll über aktuelle
Forschungsprojekte berichtet und insbesondere Nachwuchsforscherinnen
und -forschern die Möglichkeit geboten werden, ihre Arbeit
vorzustellen und ihre Erfahrungen auszutauschen.
(2) Die Gesellschaft strebt die Gründung eines Publikationsorgans an.
(3) Die Gesellschaft organisiert Fachtagungen zu aktuellen
Forschungsthemen.
(4) Die Gesellschaft strebt die Entwicklung von weiteren
wissenschaftlichen Förderungsinstrumenten für die Forschung im
Bereich der theologischen Mediävistik an.
(5) Durch die Tätigkeit für die Gesellschaft darf kein Mitglied in
unverhältnismäßiger Weise begünstigt werden (vgl. § 4 (3)).
(1) Auf Vorschlag von zwei Mitgliedern kann jede Einzelperson,
die im Bereich der theologischen Mediävistik forscht und /oder die
Ziele der Gesellschaft unterstützt, Mitglied der Gesellschaft werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Mediävistische Institute und andere Institutionen können auf
Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Korporative Mitglieder nehmen ihre Mitgliedsrechte durch ihren
jeweiligen Vorsitzenden oder seine Stellvertreter wahr und erfüllen
ihre Mitgliedspflichten in gleicher Weise.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei korporativen
Mitgliedern durch Auflösung ihrer Institution, oder durch Streichung.
Wenn der Mitgliedsbeitrag für mehr als ein Jahr nicht entrichtet
wurde, kann der Vorstand die Mitgliedschaft streichen; die erfolgte
Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit
über den Ausschluß eines Mitglieds der Gesellschaft. Der
entsprechende Tagesordnungspunkt muß in der Tagesordnung der
Migliederversammlung enthalten sein.
(1) Den Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus bis zum 31. Januar
zu zahlen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Organe der Gesellschaft sind die/der Vorsitzende, der
Vorstand, die/der Geschäftsführer/-in und die Mitgliederversammlung.
(1) Die/der Vorsitzende der Gesellschaft wird von der
Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihr/Ihm stehen die
übrigen Mitglieder des Vorstandes zur Seite. Wiederwahl ist möglich.
Sie/Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In einem eigenen Wahlgang wird ein Ersatz-Vorsitzender gewählt,
der im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden dessen
Funktionen für die Dauer der restlichen Amtsperiode in vollem Umfang
übernimmt.
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, und drei
weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die drei weiteren Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie sollen nach
Möglichkeit verschiedenen Teildisziplinen der theologischen
Mediävistik repräsentieren (Theologiegeschichte, Exegesegeschichte,
Kirchengeschichte, Liturgiegeschichte, historische Kanonistik und
Sermonesforschung) und die interdisziplinäre Ausrichtung der
Gesellschaft gewährleisten. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die/den Geschäftsführer/-in,
eine/n Schatzmeister/-in und eine/n Schriftführer/-in.
(4) Die Organisatoren von Tagungen der IGTM werden für die Dauer der
Tagungsvorbereitung in den Vorstand kooptiert. Gibt es mehrere
Organisatoren, so bestimmen diese unter sich das zu kooptierende
Vorstandsmitglied. Die Kooptierung muß im Einvernehmen mit dem
gewählten Vorstand erfolgen. Kooptierte Vorstandsmitglieder sind
nicht entlastungspflichtig.
(5) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einen
wissenschaftlichen Beirat zur Seite stellen. Seine Mitglieder sollen
nach Möglichkeit die verschiedenen Teildisziplinen der theologischen
Mediävistik repräsentieren.
(6) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die
Mitgliederversammlung zum Ende der Amtszeit.
(7) In einem separaten Wahlgang werden bis zu drei Ersatz-Vorstandsmitgliedern
gewählt, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern in den Vorstand nachrücken und die Funktionen
des ausgeschiedenen Mitglieds für die Dauer der restlichen
Amtsperiode in vollem Umfang übernehmen. Es rückt jeweils das
Ersatzmitglied nach, das die meisten bzw. nächstmeisten Stimmen
erhalten hat.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Rahmen der
Jahrestagung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
Ort und Zeitpunkt der jeweils nächsten Jahrestagung. Ist der
Beschluß aus organisatorischen Gründen nicht umzusetzen, kann der
Vorstand einstimmig einen neuen Ort und Zeitpunkt festlegen, über
die er die Mitglieder umgehend, spätestens jedoch vier Wochen vor
der Jahrestagung, informiert.
(2) Erfordern es die Belange der Gesellschaft, etwa weil Wahlen oder
Satzungsänderungen notwendig werden, so kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches
Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail unter
Vorschlag einer Tagesordnung ein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß
eingeladen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Korporative Mitglieder haben eine Stimme.
(6) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder und müssen in der mit der Einladung
versandten Tagesordnung angekündigt sein. Briefwahl ist möglich.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder und müssen in der mit der Einladung versandten
Tagesordnung angekündigt sein.
(8) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sowie der
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet wird. Die
Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern per
E-Mail oder per Post zugesandt. Die Mitglieder haben das Recht der
Einsicht in Protokolle der Vorstandssitzungen und die übrigen, die
Führung der laufenden Geschäfte betreffenden Unterlagen des Vereins
während der Mitgliederversammlungen.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines
Jahres eine/n Rechnungsprüfer/-in, die/der die Buchführung der
Gesellschaft prüft und der Mitgliederversammlung berichtet. Die
Entlastung der/des Schatzmeisters/-meisterin erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Empfehlung der /des Rechnungsprüfers/-in.
Die Gesellschaft strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an.
Die Gesellschaft ist aufzulösen, wenn sie weniger als sieben
Mitglieder hat.
Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke an den Philosophisch-Theologische
Hochschule Sankt Georgen e.V., Offenbacher Landstr. 224, D-60599
Frankfurt am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Zwecke des
Lehrstuhls für Geschichte der Philosophie und der Theologie im
Mittelalter an der gleichnamigen Hochschule.
Die vorliegende Satzung wurde einstimmig beschlossen auf der
Gründungsversammlung am 20. April 2002 in Frankfurt am Main,
geändert durch einstimmigen Vorstandsbeschluß am 13.6.2002. Zur
Satzungsänderung zum Zwecke der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und
zum Eintrag in das Vereinsregister wurde der Vorstand ermächtigt
durch die Gründungsversammlung. Diese Änderungen wurden bestätigt
und ergänzt durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 3.5.2003.
Die vorliegende Satzung enthält des weiteren die von der
ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.7.2007 einstimmig
beschlossenen Änderungen.
Die Gemeinnützigkeit wurde mit Bescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main III vom 3.6.2002 (45 242/02-K29) vorläufig anerkannt.
Eintrag im Vereinsregister Frankfurt am Main: VR 12417
